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Beschluss

8 B 1072/23.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0126.8B1072.23AK.00
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Leitsätze

Unzumutbare Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall sind beim Betrieb von Windenergieanlagen nicht zu erwarten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzumutbare Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall sind beim Betrieb von Windenergieanlagen nicht zu erwarten. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung T.-straße 3 in I. (G01). Er wendet sich gegen das Vorhaben der Beigeladenen, in einer Entfernung von etwa 702 m südlich (WEA 3) sowie 1,1 km (WEA 1) und 1,4 km (WEA 2) südwestlich seines Wohnhauses drei Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Durch Bescheid vom 2. Januar 2023 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen auf deren Antrag nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem förmlichen Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs GE 5.5-158 mit einer Nabenhöhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 158 m, mithin einer Gesamthöhe von 229 m, in I. auf den Grundstücken G02 (WEA 1) und G03 (WEA 3) sowie in K. auf dem Grundstück G04 (WEA 2). Die Nebenbestimmungen der Genehmigung enthalten unter IV.3 Festsetzungen zum Immissionsschutz. Während die WEA 2 und 3 zur Nachtzeit im offenen Betriebsmodus (NO) mit Volllast betrieben werden dürfen, ist für die WEA 1 zur Nachtzeit der schallreduzierte Betriebsmodus (NRO105) festgesetzt (IV.3.3 und 3.4). Zusätzlich ist der genehmigungskonforme Betrieb für die WEA 1 und 3 durch eine FGW-konforme Abnahmemessung nachzuweisen (IV.3.6). Für den östlich der WEA gelegenen Gewächshauskomplex der Gärtnerei D. (O. - D. Vertriebsges. mbH, B.-straße 24, I.; IO K und K1) ist zudem eine messtechnische Überprüfung auf das Vorliegen vorherrschender Energieanteile im tieffrequenten Bereich nach Nr. 7.3 der TA Lärm in Anlehnung an die DIN 45680 vorzunehmen (IV.3.7). Die Genehmigung enthält ferner Nebenbestimmungen zum Schattenwurf (IV.3.8 ff.). Der Genehmigung liegt u. a. eine Schallimmissionsprognose der H. GmbH vom 31. Januar 2022 zugrunde, die nach dem Interimsverfahren erstellt wurde und die neben der Geräuschbelastung durch die drei genehmigten WEA u. a. auch die Geräuschbelastung durch sechs Blockheizkraftwerke auf dem Grundstück der Gärtnerei D. berücksichtigt. Darüber hinaus liegen der Genehmigung die Schattenwurfprognose der H. GmbH vom 21. Dezember 2021 und das Gutachten des Unternehmens A. vom 25. August 2021 zur Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung von drei Windenergieanlagen in I. zugrunde. Gegen den Bescheid vom 2. Januar 2023 hat der Antragsteller am 25. Januar 2023 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 8 D 15/23.AK anhängig ist. Am 27. September 2023 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er macht geltend: Die Beigeladene habe nunmehr mit der Errichtung der streitbefangenen Windenergieanlagen begonnen. Die Unzumutbarkeit der genehmigten Anlagen ergebe sich aus den von ihm hinzunehmenden akustischen Beeinträchtigungen, die vor allem der tieffrequente Schall der Anlagen, aber auch deren normalfrequenter Schall und Infraschall verursachen werde. Der Schattenwurf der Anlagen werde ihn ebenso wie der „Disko-Effekt“ erheblich stören. Es sei zudem nachgewiesen, dass sich viele Anwohner bereits bestehender Anlagen durch die nächtlichen, rot dauerblinkenden Windräder massiv gestört fühlten und unter Schlafstörungen litten. Von den Anlagen gehe auch eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung aus. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen komme es zu einem Wertverlust der angrenzenden Immobilien und Flächen von bis zu 30 Prozent. In unmittelbarer Nähe einer der Windenergieanlagen befinde sich zudem eine Fernwasserleitung. Bei Umkippen des Turmes könne diese Leitung beschädigt werden, was katastrophale Folgen für die Wasserversorgung in der Umgebung mit sich bringe. Schließlich mache er die Verletzung von arten- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Fledermäuse und Kiebitze geltend. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 D 15/23.AK gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 2. Januar 2023 anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag abzulehnen. Sie verteidigen die streitbefangene Genehmigung und treten dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen. II. Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. 1. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers andererseits fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Diese Interessenabwägung hat sich insbesondere an den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage in der Hauptsache zu orientieren. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Stellt er sich dagegen als offensichtlich rechtswidrig dar, überwiegt das Aussetzungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten kommt es auf eine Vollzugsfolgenabwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die Anfechtungsklage des Antragstellers nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers begründen, also drittschützend sind, und wenn - in Verfahren, auf die, wie hier, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung findet (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) - ein etwaiger Rechtsfehler nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG behoben werden kann. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie das vorliegende - von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO (Errichtung, Betrieb und Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern) erfasst werden, kann das Gericht einen behebbaren Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts nach Maßgabe von § 80c Abs. 2 VwGO außer Acht lassen und eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Nach § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO soll das Gericht die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen Verwaltungsaktes beschränken, bei denen dies erforderlich ist, um anderenfalls drohende irreversible Nachteile zu verhindern. Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung, ist nach § 80c Abs. 4 VwGO die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 14 ff., m. w. N. Gegenwärtig spricht nichts Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Genehmigung gegen solche Rechtsvorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, und ihn in seinen Rechten verletzt. Durch die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen droht dem Antragsteller voraussichtlich keine unzumutbare Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Lärm (dazu a.), tieffrequenten Schall (dazu b.), Schattenwurf (dazu c.) oder Lichtimmissionen (dazu d.). Es besteht voraussichtlich auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf eine optisch bedrängende Wirkung (dazu e.). Außerdem liegt keine unzumutbare Beeinträchtigung durch eine Wertminderung des Grundstückes des Antragstellers (dazu f.) oder Unfallrisiken (dazu g.) vor. Die Verletzung arten- und naturschutzrechtlicher Bestimmungen sind von vornherein nicht geeignet, eine subjektive Rechtsposition des Antragstellers zu tangieren (dazu h.). a. Von dem Betrieb der Anlagen sind nach derzeitigem Verfahrensstand keine schädlichen Einwirkungen auf das Grundstück des Antragstellers in Form von Lärm zu erwarten, die im Klageverfahren zu einer Außervollzugsetzung oder zu einer Aufhebung der Genehmigung führen könnten. Das Grundstück des Antragstellers liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB, sodass die in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm 2017 festgelegten Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts maßgeblich sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 119, und vom 4. Mai 2022 - 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 62. Die Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte schreibt die Nebenbestimmung IV.3.1 der Genehmigung in Bezug auf die in der Schallimmissionsprognose der H. GmbH vom 31. Januar 2022 untersuchten Immissionsorte, darunter auch das Grundstück des Antragstellers als Immissionsort H, verbindlich fest. Dass die genannten Richtwerte durch den Betrieb der genehmigten Anlagen mit hinreichender Sicherheit eingehalten werden, ergibt sich aus der genannten Schallimmissionsprognose. Danach beträgt die prognostizierte Zusatzbelastung für den Immissionsort H durch die Windenergieanlagen der Beigeladenen im Volllastbetrieb (Betriebsmodus NO) 41,4 dB(A); die Gesamtbelastung mit Reflexionen und Abschirmungen sowie Vorbelastung (u. a. sechs Blockheizkraftwerke auf dem Grundstück der Gärtnerei D.) beträgt ebenfalls 41,4 dB(A). Unter Berücksichtigung der insoweit in der Nebenbestimmung IV.3.4 der Genehmigung vorgeschriebenen teilweise schallreduzierten Betriebsweise (WEA 1 im Betriebsmodus NRO105) liegt die prognostizierte Zusatzbelastung bei 41,1 dB(A) und die Gesamtbelastung bei 41,2 dB(A). Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht zu erkennen, dass die gegen die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose gerichteten Einwände des Antragstellers durchgreifen. Weder ist die prognostizierte Gesamtbelastung zu beanstanden, weil sie relevante Vorbelastungen nicht berücksichtigt hätte (dazu aa.), noch waren Sicherheitszuschläge wegen Ton- oder Impulshaltigkeit (sog. Amplitudenmodulation) zu vergeben (dazu bb.). aa. Die durch die Schallimmissionsprognose der H. GmbH vom 31. Januar 2022 prognostizierte Gesamtbelastung des Antragstellers ist nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil hinsichtlich seines Wohnhauses höhere Vorbelastungen hätten berücksichtigt werden müssen. Ohne Erfolg behauptet der Antragsteller unter Bezugnahme auf die von ihm beauftragte „Stellungnahme und Prognose“ der Unternehmensberatung U. vom 3. April 2023, dass die Vorbelastung durch die auf dem Grundstück der Gärtnerei D. befindlichen bzw. genehmigten sechs Blockheizkraftwerke (BHKW) in Summe mit einem Beurteilungspegel von 33,5 dB(A) hätten angesetzt werden müssen. Insoweit hat der Antragsgegner im Verfahren 8 D 15/23.AK in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass - ungeachtet der Frage, ob die Berechnung der Unternehmensberatung U. überhaupt zutreffend ist - die Berücksichtigung der von dieser prognostizierten Vorbelastung zuzüglich der von der H. berechneten Gesamtbelastung von 41,2 dB(A), die - wie dargelegt - bereits einen Immissionsanteil durch die sechs BHKW enthält, lediglich einen Gesamtbeurteilungspegel von 41,9 dB(A) ergibt und daher die maßgeblichen Immissionsrichtwerte wahrt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. bb. Bei der Immissionsprognose waren keine Zuschläge wegen Ton- oder Impulshaltigkeit (sog. Amplitudenmodulation) zu vergeben. Sind - wie hier nach der Nebenbestimmung IV.3.2 der Genehmigung - tonhaltige Geräusche nach der Genehmigung unzulässig, bedarf es bei der Schallimmissionsprognose auch keiner gesonderten Zuschläge für solche Geräusche. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2023 - 22 B 176/23.AK -, juris Rn. 24, m. w. N. Dass die Geräusche eines Typs der streitbefangenen Anlagen dennoch in relevantem Umfang tonhaltig sein könnten, hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Seine allgemeine Befürchtung, durch altersbedingten Verschleiß der Windenergieanlagen könnten die Lärmwerte steigen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung. Sollte sich ein Verschleiß in dieser Weise auswirken und zu einer Überschreitung des nach Maßgabe der Genehmigung zulässigen Emissionsverhaltens führen, müsste der Antragsgegner derartigen künftigen Entwicklungen im Rahmen der Anlagenüberwachung begegnen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 183, und vom 4. Mai 2022 - 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 99, und Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, juris Rn. 35. Ein Impulszuschlag für das typische charakteristische Geräusch von Windenergieanlagen ist nach den Regelungen der TA Lärm nicht zu vergeben. Zwar kann es in konkreten Einzelfällen besondere Ausprägungen der charakteristischen Geräusche von Windenergieanlagen geben, die zu einer erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche führen und bei der Beurteilung mit einem Zuschlag zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 28 ff.; hierzu ausführlich OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 229 ff., und vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, juris Rn. 92 ff. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehenden Windenergieanlagen des Typs GE 5.5-158 derartige Wirkungen verursachen könnten, sind aber weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. b. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall sind auch beim Betrieb der Windenergieanlagen nicht zu erwarten. Die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und auch anderer Obergerichte geht davon aus, dass tieffrequenter Schall - wie auch Infraschall - durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Sämtliche dem Senat bekannten Studien und Stellungnahmen dazu sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, den der Senat seit Jahren fortlaufend verfolgt und auswertet. Bisher ergibt sich daraus allerdings kein begründeter Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen mit nachweisbaren gesundheitsschädlichen Auswirkungen. Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., und Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 20 ff., jeweils m. w. N. Nach derzeitigem Erkenntnisstand besteht daher allein eine hypothetische Gefährdung, die keine staatliche Vorsorgepflicht auslöst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, juris Rn. 115 f., und Beschluss vom 25. Juli 2023 - 8 B 734/23.AK -, juris Rn. 75 f., jeweils m. w. N. Das Vorbringen des Antragstellers, insbesondere die von ihm benannten Messberichte und Studien geben keinen Anlass, diese Einschätzung zu ändern (dazu aa.). Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, eine Ausbreitungsberechnung für tieffrequente Geräusche hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers zu verlangen (dazu bb.). In die streitbefangene Genehmigung hätten zur Gewährleistung des Nachbarschutzes auch nicht weitere Nebenbestimmungen zu tieffrequenten Geräuschen aufgenommen werden müssen (dazu cc.). Soweit sich die Einwände des Antragstellers in diesem Zusammenhang gegen die Nebenbestimmung IV.3.7 der Genehmigung richten, bleiben auch diese ohne Erfolg (dazu dd.). aa. Der vom Antragsteller in Bezug genommene, im Auftrag des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) erstellte Messbericht des Ingenieurbüros V. KG: Schalltechnischer Bericht Nr. 27257-1.006 aus dem Jahr 2010 („Windpark G.“) zeigt - worauf auch der Antragsgegner zutreffend hinweist - nicht auf, dass relevante Immissionen im tieffrequenten Bereich durch Windenergieanlagen verursacht werden, weil der Messbericht gerade keine Überschreitung der Anhaltswerte nach Beiblatt 1 der DIN 45680:1997-03 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ (vgl. S. 49 ff. des Messberichts) ausweist. Nichts anderes gilt für die vom Antragsteller benannte Publikation des Umweltbundesamtes: „Texte 134/2020 - Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Umgebung von Wohnbebauung - Abschlussbericht“ aus dem Jahr 2020. Auch diese (dort S. 70 f.) benennt nur den Umstand, dass Windenergieanlagen neben dem gewöhnlichen Hörschall auch tieffrequente Geräusche emittieren und mit zunehmender Nabenhöhe und Flügellänge die Neigung zur Erzeugung dieser tieffrequenten Geräusche steigt. Dass damit - wie der Antragsteller annimmt - zugleich eine Aussage zu durch tieffrequenten Schall verursachten Gesundheitsgefahren getroffen wäre, ist nicht der Fall. Vielmehr verweist auch das Umweltbundesamt unter Bezugnahme auf den Bericht über die Ergebnisse der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, vgl. Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (2016): Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Bericht über Ergebnisse des Messprojektes 2013-2015, Februar 2016, darauf, dass die Schalldruckpegel der Rotorbewegungen im Bereich der Grundfrequenz auch im Nahbereich der Anlage gering sind und somit in den meisten Fällen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegen. Vgl. Umweltbundesamt „Texte 134/2020 - Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Umgebung von Wohnbebauung – Abschlussbericht, S. 75. bb. Vor diesem Hintergrund war im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Ausbreitungsberechnung für tieffrequente Geräusche am oder im Wohnhaus des Antragstellers vorzunehmen. Die pauschal benannten „Verwaltungsvorschriften“ mehrerer Bundesländer, die nach Darstellung des Antragstellers eine solche Bewertung nach der DIN 45689:1997-03 in Bezug auf Windenergieanlagen fordern, konkretisiert er schon nicht ansatzweise, sondern belässt es bei der bloßen Behauptung der Existenz solcher. Unabhängig davon, dass Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer nicht für nordrhein-westfälische Genehmigungsbehörden gelten, findet seine Auffassung auch keine Stütze in der von ihm benannten Nr. 2 und 3 der Tabelle 2 der Anlage 4 zum Biogasleitfaden Mecklenburg-Vorpommern, Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. September 2009, zuletzt geändert am 20. Dezember 2013: Hinweise zur Genehmigung und Überwachung von Biogasanlagen in Mecklenburg-Vorpommern. Die Anlage 4 zum Biogasleitfaden Mecklenburg-Vorpommern sieht ein spezifisch auf Abgasmündungen von Blockheizkraftwerken, wie sie bei Biogasanlagen zum Einsatz kommen, zugeschnittenes Verfahren vor, welches dem Umstand Rechnung trägt, dass bei dieser Quellenart - abhängig von der Motorart - häufig Einzeltöne hervortreten. Vgl. S. 1 der Anlage 4 zum Biogasleitfaden Mecklenburg-Vorpommern. Solche tieffrequenten Einzeltöne treten - worauf auch der Antragsgegner mit Blick auf den Takt von BHKW-Motoren unwidersprochen hinweist - bei Windenergieanlagen jedoch nach derzeitiger Erkenntnislage nicht auf, sodass sich dieses Verfahren gerade nicht auf Windenergieanlagen übertragen lässt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt auch der - in Nordrhein-Westfalen ebenfalls nicht maßgebliche - WKA-Geräuschimmissionserlass des Landes Brandenburg, Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz, Anforderung an die Geräuschimmissionsprognose und die Nachweismessung von Windkraftanlagen (WKA) vom 24. Februar 2023, keinen Anlass zu der von ihm für erforderlich gehaltenen Tieffrequenzprognose. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Passage aus der Version vom 16. Januar 2019 ist nicht mehr Gegenstand des aktuellen Erlasses. Vielmehr geht dieser in Ziffer 2 des Anhangs davon aus, dass die Infraschallerzeugung moderner Windenergieanlagen selbst im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt und damit schädliche Umwelteinwirkungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten seien. Letztlich bestätigt aber auch die - auf der Basis der von der Unternehmensberatung U. berechneten Außenpegel vom 4. April 2023 - vorgenommene, vom Antragsteller begehrte pessimale Abschätzung der Innenraumpegel des Antragsgegners in dessen Schriftsätzen vom 17. Mai 2023 (dort S. 13) und vom 6. November 2023 (dort S. 10 ff.), dass im Haus des Antragstellers die Anhaltswerte nach dem Beiblatt 1 der DIN 45680:1997-03 voraussichtlich eingehalten werden. Diese Einschätzung wird auch nicht durch die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 27. November 2023 vorgelegte überarbeitete Version der Prognose der Unternehmensberatung U. vom 8. November 2023 in Frage gestellt. Die nunmehr - auf der Grundlage der bereits durch den Antragsgegner in dessen Schriftsatz vom 17. Mai 2023 (vgl. dort S. 12 f.) im Verfahren 8 D 15/23.AK vorgenommenen hoch konservativen Abschätzung - prognostizierte Überschreitung des Anhaltswertes nach dem Beiblatt 1 der DIN 45680:1997-03 durch die Gesamtbelastung um 0,1 dB(A) beruht auf der Vergabe eines pauschalen Zuschlages („Übernahme der Gesamtunsicherheit der Schallprognose“) auch für die Vorbelastungen durch die Blockheizkraftwerke von 2,1 dB(A). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein solcher pauschaler Zuschlag in Bezug auf die Vorbelastungsanlagen geboten ist. Ungeachtet der Frage, ob Gründe für eine solche Übertragung der Unsicherheiten des Hörschallbereichs auf tieffrequente Geräusche überhaupt bestehen, steht der Vergabe eines solchen Zuschlages entgegen, dass Vorbelastungsanlagen nur mit den Auswirkungen ihres rechtmäßigen Betriebs - also den in ihrer Genehmigung gegebenenfalls festgelegten Schallleistungspegeln - in die Ermittlung der Gesamtbelastung einzustellen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 12 f., und Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 168 f., jeweils m. w. N.; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausg. März 2023, S. 144. cc. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Genehmigung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil im Rahmen ihrer Nebenbestimmungen weder festgelegt ist, dass die Anhaltswerte des Beiblatts 1 der DIN 45680:1997-03 im laufenden Betrieb einzuhalten sind, noch, dass eine Abnahme-Immissionsmessung am bzw. im Wohnhaus des Antragstellers durchzuführen ist. Dass von den Windenergieanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch tieffrequenten Schall verursacht werden dürfen und hierzu die Beurteilung nach Nr. 7.3 Abs. 1 und Nr. A.1.5 der Anlage der TA Lärm i. V. m. der DIN 45680:1997-03 maßgeblich ist, ergibt sich bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Bindungswirkung der TA Lärm. Die vom Antragsteller begehrte Nebenbestimmung hätte daher lediglich klarstellenden Charakter und ist daher entbehrlich. Auch bedarf es im Genehmigungsbescheid keiner Festlegung einer Abnahme-Immissionsmessung für tieffrequente Geräusche im Haus des Antragstellers. Abnahmemessungen erfolgen bei Windenergieanlagen in der Regel als Emissionsmessung im Sinne einer Messung des Schallleistungspegels der Anlage. Dafür spricht, dass Immissionsmessungen aufgrund von Störgeräuschen durch Wind, Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm eine große Unsicherheit innewohnt. Mit Emissionsmessungen an der Windenergieanlage kann demgegenüber ein ausreichender Abstand zu Fremdgeräuschen erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 248 f., m. w. N., und Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, juris Rn. 37. Das Erfordernis einer Abnahmemessung im Haus des Antragstellers ergibt sich nicht aus dem von diesem in Bezug genommenen Urteil des Senats vom 22. Mai 2014 (Az.: 8 A 1220/12 -, juris) und dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 22. Oktober 2015 (Az. 2 M 13/15 -, juris), deren Aussagen sich schon deshalb nicht übertragen lassen, weil sie sich thematisch nicht mit der Genehmigung einer Windenergieanlage befassen. Anders als in diesen Fällen (Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung und zeitweiligen Lagerung von Aluminiumschrott bzw. einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk) bestehen nach den vorstehenden Ausführungen keine konkreten belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass durch den Betrieb der hier genehmigten Anlagen im Haus des Antragstellers relevante tieffrequente Immissionen entstehen könnten. dd. Soweit sich die Einwände des Antragstellers in diesem Zusammenhang gegen die Nebenbestimmung IV.3.7 der Genehmigung richten, weil diese nicht durchsetzbar bzw. unvollständig sei, wird auch dies nicht zur Aufhebung oder (nach Maßgabe von § 7 Abs. 5 UmwRG zur Außervollzugsetzung) der Genehmigung führen, weil die Nebenbestimmung schon nicht dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt ist. c. Der Einwand des Antragstellers, die genehmigten Anlagen beeinträchtigten sein Grundstück in unzumutbarer Weise durch Schattenwurf, ist voraussichtlich ebenfalls unbegründet. Die nach den Nebenbestimmungen IV.3.8 und IV.3.9 der Genehmigung maximal zugelassene Beschattungsdauer von 30 Stunden (worst case) bzw. real acht Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag ist nach ständiger Rechtsprechung zumutbar. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 224 ff., und Beschluss vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris Rn. 20. Es ist davon auszugehen, dass diese Werte auch an den schützenswerten Räumen im Haus des Antragstellers nicht überschritten werden. Das Haus ist als Immissionsort AC in der Schattenwurfprognose der H. GmbH vom 21. Dezember 2021 untersucht worden. Danach ergibt sich zwar eine maximal mögliche Beschattungsdauer von 82:19 Stunden im Jahr und 1:27 Stunden am Tag. Die Regelung der Genehmigung zum Einbau einer automatischen Abschaltung (vgl. Nebenbestimmungen IV.3.9, IV.3.11, IV.3.12) erstreckt sich jedoch auch auf diesen Immissionsort und verpflichtet die Beigeladene, durch eine geeignete Abschalteinrichtung überprüfbar und nachweisbar sicherzustellen, dass der Schattenwurf der WEA 1 bis 3 zusammen an den relevanten Immissionsorten u. a. IP AA bis AS, mithin auch am Haus des Antragstellers, real acht Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag nicht überschreitet. Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 18. August 2022 geltend gemacht hat, das Gutachten gehe nicht in Gänze auf den Schattenwurf der Anlage ein, ist nicht zu erkennen, welche Aspekte er konkret vermisst, die in dem Gutachten seiner Auffassung nach hätten berücksichtigt werden müssen. d. Die zur Flugsicherung notwendige Befeuerung von Windenergieanlagen in Form von weißem und rotem Blitz- bzw. Blinklicht (sog. Hindernisfeuer) der genehmigten Anlagen führt nicht zu für den Antragsteller unzumutbaren Lichtimmissionen. Für die Frage, ob Beeinträchtigungen das zumutbare Maß überschreiten und damit eine erhebliche Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen, ist grundsätzlich ein objektivierter Maßstab - nämlich das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn - zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2021 - 7 B 2.21 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 266 f., m. w. N., und vom 27. Oktober 2022 - 22 D 64/21.AK -, juris Rn. 61 ff. Die rechtlich allerdings nicht verbindliche Licht-Richtlinie „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 13. September 2012 und der darauf aufbauende Gemeinsame Runderlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 11. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 26), geändert durch Runderlass vom 20. Juni 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 390), nennen als immissionsschutzrechtlich relevant die Effekte der (Raum‑)Aufhellung und der psychologischen Blendung. Aufhellung im Sinne einer Erhöhung der mittleren Beleuchtungsstärke tritt nur in der unmittelbaren Nähe von Lichtquellen auf und kann daher wegen der großen Abstände von Windenergieanlagen zu den nächstgelegenen Wohnhäusern ausgeschlossen werden (meist <1% des Richtwertes der Licht-Richtlinie). Auf Grund der vergleichsweise geringen Lichtstärke und geringen Leuchtfläche der Nachtbefeuerung sowie der großen Horizontal- und Vertikalabstände zu den Immissionsaufpunkten ist die Blendwirkung ebenfalls als unerheblich einzustufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, juris Rn. 69 f.; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausg. März 2023, S. 188. Dass diese sich aus den genannten Regelungen ergebenden Bewertungen mit Blick auf den objektivierten Maßstab nicht sachgerecht sein könnten, ist nicht ersichtlich. Zudem sind nach den Nebenbestimmungen IV.7.5 und IV.7.8 der Genehmigung die Taktfolge der Feuer zu synchronisieren und die Nachtkennzeichnung - wie vom Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 18. August 2022 angeregt - bedarfsgesteuert auszuführen, was die Störwirkung verringert. Zum befürchteten „Disko-Effekt“ der Anlagen durch Lichtreflexe des Sonnenlichts an den Rotorblättern weisen Antragsgegner und Beigeladene darauf hin, dass dieser durch matte, reflexionsarme Rotorblattbeschichtungen ausgeschlossen wird. e. Mit Blick auf die gesetzliche Wertung des § 249 Abs. 10 BauGB sind die Errichtung und der Betrieb der in Rede stehenden, jeweils 229 m hohen Windenergieanlagen an den geplanten Vorhabenstandorten für den Antragsteller - entgegen seiner Auffassung - auch nicht in unzumutbarer Weise optisch bedrängend. Nach Satz 1 der genannten Norm steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Satz 2 der Vorschrift bestimmt die Höhe im Sinne des Satzes 1 als die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Die streitbefangenen Anlagen werden zum Wohnhaus des Antragstellers in einem Abstand von mindestens mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe errichtet. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und der nächstgelegenen WEA 3 beträgt nach dem Gutachten des Unternehmens A. von August 2021 zur optisch bedrängenden Wirkung 702 m sowie nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners 1,1 km zur WEA 1 und 1,4 km zur WEA 2, womit die Abstände der Anlagen zum Wohnhaus des Antragstellers das 3,1-Fache, das 4,8-Fache und das 6,1-Fache der Anlagengesamthöhe betragen. Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 27 ff. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus begründet kein Abwehrrecht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2023 - 8 B 734/23.AK -, juris Rn. 60. Gründe, die für die Annahme eines solchen atypischen Sonderfalls sprechen könnten, werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch mit Blick auf die Ausführungen in dem o. g. Gutachten, welches die Wirkungen der nächstgelegenen WEA 3 auf das Grundstück des Antragstellers untersucht hat (vgl. S. 26 ff.), nicht ersichtlich. f. Die Befürchtung des Antragstellers, der Betrieb der Windenergieanlagen führe zu einem Wertverlust seines Grundstückes, zeigt ebenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung auf. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, juris Rn. 73; OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 230, und vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 241 f. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller schon keine mit der Errichtung und dem Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen einhergehende, ihm unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstückes aufgezeigt. Ungeachtet dessen ist auch der vom ihm vorgetragene Wertverlust seines Grundstückes in Höhe von bis zu 30 Prozent durch nichts konkret belegt. g. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Betrieb der Windenergieanlagen ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Antragstellers auf Unfallgefahren mit Blick auf eine in der Nähe einer der Windenergieanlagen verlaufende Fernwasserleitung, die bei einem Umkippen des Turmes beschädigt werden könne. Insoweit bleibt schon - worauf auch der Antragsgegner in der Begründung des angefochtenen Bescheides (dort S. 29) und die Beigeladene im Verfahren 8 D 15/23.AK hinweisen - unklar, um welche Fernwasserleitung es sich dabei konkret handeln soll. Soweit sich der Einwand auf eine Solefernleitung richten sollte, ist nicht zu erkennen, welche Bedeutung diese für die Trinkwasserversorgung - auch des Grundstücks des Antragstellers - haben sollte. Im Übrigen hat der Senat wiederholt zu Unfallgefahren durch Windenergieanlagen entschieden, dass Nachbarn solcher Anlagen nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen können, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Eine völlige Risikolosigkeit ist weder rechtlich gefordert noch faktisch möglich. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 194 f., und vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 251. Für das Bestehen einer konkreten Gefahr lässt das Vorbringen des Antragstellers weder Anhaltspunkte erkennen noch sind solche sonst ersichtlich. h. Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen Vorschriften des Naturschutzes einschließlich des Landschafts- und Artenschutzes - hier: Schutz der Fledermäuse und Kiebitze - berufen. Diese Vorschriften sind nicht drittschützend. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 281 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 235 ff., m. w. N. 2. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der Klage - entgegen den vorstehenden Ausführungen - als offen ansehen wollte, überwiegen bei der dann gebotenen Vollzugsfolgenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse sowie das private Interesse der Beigeladenen das Aufschubinteresse des Antragstellers. Die gesetzliche Wertung in § 63 BImSchG, wonach die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Zulassung der in Rede stehenden Windenergieanlagen keine aufschiebende Wirkung hat, wird verstärkt durch § 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 1 EEG, wonach die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Dies ist gemäß § 80c Abs. 4 VwGO im vorliegenden Verfahren besonders zu berücksichtigen. Grundsätzliche und vom Antragsteller mit Aussicht auf Erfolg geltend gemachte Bedenken gegen die gewählten Anlagenstandorte und nach § 4 UmwRG zur Aufhebung der Genehmigung führende Rechtsverstöße sind nach den vorstehenden Ausführungen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch den Anlagenbetrieb sind ebenfalls nicht zu erwarten, könnten aber nötigenfalls - wofür hier derzeit nichts spricht - durch ergänzende Nebenbestimmungen vermieden werden. 3. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen hielt der Senat es nicht für geboten, der Anregung des Antragstellers nachzukommen und im Eilverfahren einen Erörterungstermin anzuberaumen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und setzt im Hauptsacheverfahren bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000,- Euro je Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro fest. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).