Beschluss
2 M 13/15
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträglich durchgeführte Messung kann in einem noch laufenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, wenn die Erkenntnisse erst nach Fristablauf gewonnen wurden.
• Bei der Prüfung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist die TA Lärm als maßgeblicher Orientierungsmaßstab heranzuziehen.
• Ergebnissen einer Messung an einem geeigneten Ersatzmesspunkt kommt Bedeutung zu, wenn Messungen am Immissionsort wegen Verweigerung durch den Betroffenen nicht möglich sind.
• Das Vorliegen schädlicher tieffrequenter Immissionen ist nach DIN 45680 zu prüfen; Überschreitung der Hörschwelle allein begründet keine schädliche Umwelteinwirkung.
• Formelle Fragen des BImSchG-Verfahrens (z. B. Anwendung des vereinfachten Verfahrens) sind nicht drittschützend im Sinne einer Drittanfechtung der Baugenehmigung.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch Biogasanlage bei Messergebnis unter TA Lärm • Eine nachträglich durchgeführte Messung kann in einem noch laufenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, wenn die Erkenntnisse erst nach Fristablauf gewonnen wurden. • Bei der Prüfung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist die TA Lärm als maßgeblicher Orientierungsmaßstab heranzuziehen. • Ergebnissen einer Messung an einem geeigneten Ersatzmesspunkt kommt Bedeutung zu, wenn Messungen am Immissionsort wegen Verweigerung durch den Betroffenen nicht möglich sind. • Das Vorliegen schädlicher tieffrequenter Immissionen ist nach DIN 45680 zu prüfen; Überschreitung der Hörschwelle allein begründet keine schädliche Umwelteinwirkung. • Formelle Fragen des BImSchG-Verfahrens (z. B. Anwendung des vereinfachten Verfahrens) sind nicht drittschützend im Sinne einer Drittanfechtung der Baugenehmigung. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, dessen Wohnhaus etwa 122 m von der Abgasleitung eines auf dem Nachbargrundstück geplanten bzw. genehmigten Biogasanlagen-BHKW entfernt ist. Die Behörde erteilte der Betreiberin eine Baugenehmigung zum Bau und Betrieb der Biogasanlage mit Nebenbestimmungen zu zulässigen Immissionsrichtwerten (60 dB(A) tagsüber, 45 dB(A) nachts) und weiteren Vorgaben zu tieffrequenten Geräuschen. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und begehrte vor dem Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz; das Gericht setzte für den Nachtbetrieb des BHKW aufschiebende Wirkung an und lehnte im Übrigen ab. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Beschwerde ein und legte ein nachträglich erstelltes schalltechnisches Gutachten vor, das auf Messungen nachts beruhte. Der Antragsteller rügte u.a. mangelhafte Prognose, fehlende Messungen im Wohnhaus, mögliche tieffrequente Geräusche und formelle Fehler im Genehmigungsverfahren. • Berücksichtigung nachträglicher Erkenntnisse: Das Beschwerdegericht kann im noch laufenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch Umstände berücksichtigen, die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erkennbar wurden, wenn die Beschwerde selbst fristgerecht erhoben und begründet wurde. • Rechtsmaßstäbe: Für die Frage schädlicher Umwelteinwirkungen im Außenbereich ist § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB heranzuziehen; zur Konkretisierung des Begriffs sind § 3 Abs. 1 BImSchG und die TA Lärm maßgeblich. Für tieffrequente Geräusche ist die DIN 45680 zu beachten. • Beurteilung der Messbefunde: Das vom Betreiber vorgelegte Gutachten (Messung 18.03.2015) ergibt einen Beurteilungspegel von 35,2 dB(A) am Wohnhaus in der ungünstigsten Nachtstunde und liegt damit deutlich unter dem nächtlichen Richtwert von 45 dB(A). Messtechnisch wurden weder Tonhaltigkeit noch Einzeltöne festgestellt, und die Innenraummessungen am Ersatzmesspunkt ergaben, dass die relevanten Anhaltswerte der DIN 45680 nicht überschritten werden. • Ersatzmesspunkt und Messmethodik: Die Messung erfolgte an einem Ersatzmesspunkt, weil der Antragsteller eine Messung in seinem Wohnhaus verweigerte; die Wahl und Anwendung des Ersatzmesspunktes entspricht Nr. A.3 TA Lärm und ist nicht zu beanstanden. Die Messdauer und die Erfassung verschiedener Betriebszustände des BHKW sind sachgerecht dokumentiert. • Tieffrequente Geräusche: Obwohl außen teilweise die Hörschwelle überschritten war, liegt die energetische Summe der tieffrequenten Anteile im Außenbereich sowie in den Innenraummessungen unter den in Beiblatt 1 zur DIN 45680 genannten Anhaltswerten; deshalb sind schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche nicht zu erwarten. • Formelle Umweltschutzfragen: Ein Anspruch auf eine standortbezogene Vorprüfung nach UVPG bzw. eine UVP ergibt sich nicht; Vorschriften zum vereinfachten BImSchG-Verfahren sind nicht drittschützend und führen nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung. • Summarische Prüfung und Belastungsgewicht: Bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstands überwiegt das Ergebnis des neueren Gutachtens; die vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers vermögen die dargelegten Messergebnisse und deren Auswertung nicht zu erschüttern. Der Beschwerde des Antragsgegners wird stattgegeben; die erstinstanzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung für den Nachtbetrieb des BHKW wird aufgehoben und die Baugenehmigung insoweit für rechtsmäßig gehalten. Das Gericht nimmt bei summarischer Prüfung an, dass durch den Betrieb des BHKW weder tags noch nachts schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erwarten sind, weil die gemessenen Beurteilungspegel deutlich unter den einschlägigen Immissionsrichtwerten der TA Lärm liegen und auch tieffrequente Geräuschanteile die Anhaltswerte der DIN 45680 nicht überschreiten. Die Einwendungen des Antragstellers gegen Messort, Messdauer, Betriebszustand und die Notwendigkeit zusätzlicher schallmindernder Maßnahmen überzeugen nicht; insbesondere ist das Fehlen einer Messung im Wohnhaus dem Antragsteller selbst zuzuschreiben. Formelle Rügen nach BImSchG/UVPG führen nicht zum Erfolg, da sie keine drittschützende Rechtsverletzung begründen. Kosten- und Streitwertfestsetzungen bleiben der Entscheidung des Gerichts vorbehalten.