Beschluss
2 L 251/25
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2025:0311.2L251.25.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin durch entsprechende Einwirkung auf die Geschäftsführer der Beigeladenen Zugang zur K.-Arena (Halle Groß, unbestuhlt, mit Oberrang und Teleskoptribüne; VIP-Räume; Künstlerküche; Tourbüro) von Samstag, 12.04.2025, 8:00 Uhr, bis Sonntag 13.04.2025, 02:00 Uhr, zur Durchführung eines Konzerts der Band „X.“ am 12. April 2025 zu verschaffen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin durch entsprechende Einwirkung auf die Geschäftsführer der Beigeladenen Zugang zur K.-Arena (Halle Groß, unbestuhlt, mit Oberrang und Teleskoptribüne; VIP-Räume; Künstlerküche; Tourbüro) von Samstag, 12.04.2025, 8:00 Uhr, bis Sonntag 13.04.2025, 02:00 Uhr, zur Durchführung eines Konzerts der Band „X.“ am 12. April 2025 zu verschaffen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin durch entsprechende Einwirkung auf die Geschäftsführer der Beizuladenden Zugang zur K.-Arena (Halle Groß, unbestuhlt, mit Oberrang und Teleskoptribüne; VIP-Räume; Künstlerküche; Tourbüro) von Samstag, 12.04.2025, 08:00 Uhr, bis Sonntag, 13.04.2025, 02:00 Uhr, zur Durchführung eines Konzerts der Band „X.“ am 12.04.2025 zu den zwischen der Beizuladenden und der Antragstellerin vorvertraglich ausgehandelten Bedingungen in Verbindung mit dem Muster eines Nutzungsvertrags zu verschaffen, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin durch entsprechende Einwirkung auf die Geschäftsführer der Beigeladenen Zugang zur K.-Arena (Halle Groß, unbestuhlt, mit Oberrang und Teleskoptribüne; VIP-Räume; Künstlerküche; Tourbüro) von Samstag, 12.04.2025, 8:00 Uhr, bis Sonntag 13.04.2025, 02:00 Uhr, zur Durchführung eines Konzerts der Band „X.“ am 12.04.2025 zu verschaffen. hat größtenteils Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Antragstellerin macht gegenüber dem Antragsgegner einen öffentlich-rechtlichen Zugangsanspruch zu der Einrichtung der Beigeladenen geltend. Ob es sich hierbei um eine öffentliche Einrichtung oder – wie der Antragsgegner unter Hinweis auf seine mangelnde Einwirkungsmöglichkeit auf die Beigeladene geltend macht – um eine allein dem Privatrecht unterfallende Einrichtung handelt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der materiell-rechtlichen Begründetheit des geltend gemachten Anordnungsanspruchs. Der Anordnungsantrag ist mit dem hilfsweise gestellten Inhalt auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2024 -15 B 144/24 -, juris Rn. 6; vom 22. März 2023 - 15 B 244/23 -, juris Rn. 4 f., vom 12. Mai 2021 - 15 B 605/21 -, juris Rn. 6 f. m.w.N. und vom 29.07.2009 - 13 B 1003/09 -, juris Rn. 4. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch für den begehrten Zugang zur Halle der Beigeladenen glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf Zugang zur Halle als öffentlicher Einrichtung folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Wird eine öffentliche Einrichtung durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben, auf die die Gemeinde hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten hat, wandelt sich der Benutzungsanspruch in einen Verschaffungs- bzw. Einwirkungsanspruch. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2023 - 15 B244/23 -, juris Rn. 6. Die ehemalige M.-halle, jetzt die K.-Arena in Y., ist eine öffentliche Einrichtung des Antragsgegners. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 8 GO NRW erfasst solche Gegenstände oder Gesamtheiten von Gegenständen, die von der Gemeinde für bestimmte öffentliche Zwecke durch ausdrückliche oder konkludente Widmung der bestimmungsgemäßen Nutzung durch die Einwohner bzw. einen in der Zweckbestimmung festgelegten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 16 A 1494/14 -,juris Rn. 177. Die K.-Arena als Multifunktionshalle steht im Eigentum des Antragsgegners und ist von ihm für den Vereinssport, Profisport, Breitensport, Schulsport und für Kultur- sowie Konzertveranstaltungen gewidmet worden. Er hält 90 % des Stammkapitals der beigeladenen Betreibergesellschaft. Einer der beiden Geschäftsführer der Beigeladenen - Herr F. - ist zugleich Kreiskämmerer des Antragsgegners und ständiger Vertreter des Landrats. Gemäß § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags sind die Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und den Weisungen der Gesellschafterversammlung - mit einem 90%-Anteil des Antragsgegners - zu führen, wobei der Hauptverwaltungsbeamte des Antragsgegners bei Meinungsverschiedenheiten in der Gesellschafterversammlung einen Stichentscheid hat (§ 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags). Mit diesen Regelungen hat der Antragsgegner die rechtlich notwendigen Möglichkeiten, bei dem hier streitigen Zugang zur Einrichtung auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben einzuwirken. Hierzu ist er gesetzlich nach § 53 der Kreisordnung NRW i.V.m. § 108 GO NRW auch verpflichtet. Denn gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW darf die Gemeinde Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich hieran beteiligen, wenn u.a. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere in einem Überwachungsorgan, erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert ist. Hieran ändert auch nichts der Hinweis des Antragsgegners, dass die Beigeladene die Einrichtung als eine Gesellschaft (privaten Rechts) mit beschränkter Haftung mit unabhängigen Geschäftsführern betreibt. Deren (privatrechtliche) Gestaltungsspielräume betreffen die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Nutzungsverhältnisses (das „Wie“), nicht aber die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben beim Zugang zu der Einrichtung (das „Ob“). Dass deren Rechte und Pflichten nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - verletzt werden, wenn sie durch den Antragsgegner angewiesen werden, ist fernliegend. Eine auf die Einhaltung der Gesetze gerichtete Pflichtverletzung scheidet bereits aus, wenn - wie hier - ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung angenommen werden muss. Eine damit verbundene wirtschaftliche Existenzgefährdung der Beigeladenen, weil in diesem Fall die Namensgeberin, die T., ihre Zustimmung zur Anmietung verweigert und die Erlöse aus der Vergabe der Namensrechte entfallen, ist nicht substantiiert dargetan. Es kann dahinstehen, ob ein außerordentliches Kündigungsrecht der Namensgeberin für den Fall der Zulassung eines grundsätzlich zugangsberechtigten Nutzungsinteressenten überhaupt besteht. Jedenfalls ist mit dem Wegfall der damit verbundenen Werbeeinnahmen eine unmittelbare Existenzgefährdung der Beigeladenen nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat selbst ausgeführt, dass die Finanzierung der Veranstaltungshalle auf drei Säulen ruht: Staatliche Zuschüsse, Einnahmen aus dem Schul- und Vereinssport und dem unternehmerischen Geschäftsbetrieb mit Mieteinnahmen aus der Vermietung an den Handballverein TBV Y., mit der Vermietung an Dritte für Veranstaltungen (Konzerte, Tagungen, Feiern etc.), mit Umsatzbeteiligungen des Hallencaterers, mit Erlösen aus sonstigen Werbe- und Sponsoringmaßnahmen dritter Unternehmen und zuletzt auch mit den Erlösen aus der Vergabe der Namensrechte. Dass allein der Wegfall der letzten Position zu einer finanziellen Schieflage der Beigeladenen führt, kann angesichts der sonstigen Einnahmen nicht angenommen werden. Ein sachlicher Grund, der Antragstellerin den Zugang zur K.-Arena zu verweigern, besteht nicht. Sicherheitsbedenken, die im Verwaltungsverfahren mit Blick auf mögliche Gegendemonstrationen aufgekommen waren, haben sich nach erneuter Prüfung der Gefahrenlage durch den Antragsgegner mit den Sicherheitsbehörden nicht bestätigt. Ein Ausschluss der Antragstellerin ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. So kann bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen oder bei anderweitigen (zu erwartenden) Rechtsverletzungen bei der Nutzung der öffentlichen Einrichtung ein Ausschluss von der Benutzung erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 18 m.w.N. Dass eine Gefahr dafür besteht, dass während des Konzerts der Band „X.“ gegen Gesetze, insbesondere gegen Strafgesetze (z.B. nach § 130, § 185 Strafgesetzbuch - StGB -) verstoßen wird, ist nicht anzunehmen. Der Antragsgegner hat keine (Song-) Texte oder sonstigen Umstände beim Auftritt der Band „X.“ dargelegt, die - auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verbindungen in die rechtsradikale Szene Z. in der Vergangenheit - aktuell einen volksverhetzenden, beleidigendenoder auch sonst jugendgefährdenden bzw. pornographischen Inhalt belegen könnten, der die Schwelle eines Gesetzesverstoßes überschreitet. Soweit der Antragsgegner und die Beigeladene darüber hinaus keine Veranstaltungen zulassen wollen, die Bezüge zum Rechtsextremismus, Antisemitismus oder zu Verschwörungstheorien aufweisen, stellen diese unterhalb eines Verstoßes gegen(Straf-)Gesetze gleichwohl eine widmungskonforme Nutzung der öffentlichen Einrichtung dar, die von der Meinungs- bzw. Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG) der auftretenden Band gewährleistet wird. Damit kollidierende verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter anderer sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat auch einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Mit ihrem Antrag begehrt sie keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2024 - 15 B 144/24 -, juris Rn. 28, vom 9. September 2021 - 15 B 1468/21 -, NWVBl 2022, 65, juris Rn. 5, vom 28. Juni 2018 - 15 B 875/18 -, juris Rn. 29, und vom 8. Mai 2017 - 15 B 417/17 -, juris Rn. 8. Die Sache ist eilbedürftig. Vor dem geplanten Konzert der Band „X.“ am 12. April 2025 kann die Antragstellerin Rechtsschutz in einer Hauptsache nicht erlangen. Dieser käme zu spät, um über den gestellten Zulassungsanspruch zu entscheiden. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin, den Zugang zur Veranstaltungshalle der Beigeladenen zu den bereits vorvertraglich ausgehandelten Nutzungsbedingungen zu erhalten, hat hingegen keinen Erfolg. Die genauen Mietvertragsmodalitäten betreffen das privatrechtlich ausgestaltete Nutzungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen, das nicht über den öffentlich-rechtlichen Zulassungsverschaffungsanspruch gegen den Antragsgegner einstweilen zu regeln ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Angesichts des nur geringfügigen Unterliegens der Antragstellerin waren den Antragsgegnern die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, haben sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.