Leitsatz: 1. Nach den Legaldefinitionen in § 9 Satz 1 AO und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er sich im Bundesgebiet unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist (wie BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 ‑ 1 C 16.16 ‑, BVerwGE 159, 85, juris, Rn. 12). 2. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Unterbrechung des gewöhnlichen Inlandsaufenthalts in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 war nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990, ob der Auslandsaufenthalt bis zu sechs Monaten gedauert hatte, während die Zahl der Auslandsaufenthalte grundsätzlich unerheblich war (wie BVerwG, Beschluss vom 29. September 1995 ‑ 1 B 236.94 ‑, StAZ 1996, 176, juris, Rn. 7). 3. Bis heute fehlt die nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB (wie OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2023 ‑ 19 A 2192/21 ‑, juris, Rn. 62 ff.). Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist am 00. November 2009 in Coesfeld geboren. Seine Mutter ist Frau M. Z., nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige, am 00. Juli 1979 in Port Harcourt/Nigeria geboren und ledig. Sie hatte am 1. Oktober 2009 einen Asylantrag gestellt, der erfolglos blieb und in dessen Folge sie sich mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhielt. Am 24. November 2009 erkannte der geschiedene nigerianische Staatsangehörige I. P. C., geboren am 00. Juni 1957 in Lagos/Nigeria, vor dem Standesamt der Stadt Krefeld mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft für den Kläger an. Der Kläger ist eines von vier in Deutschland geborenen Kindern verschiedener jeweils als Asylbewerberin abgelehnter Nigerianerinnen, für die Herr C. die Vaterschaft anerkannt hat und die dadurch ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erwarben. Herr C. war am Tag der Geburt des Klägers im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, die ihm der Stadtdirektor der Stadt Lippstadt am 28. November 1996 als unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hatte. Vor dem Standesbeamten des Londoner Stadtbezirks Lewisham hatte er am 7. Juli 1997 die damals 28-jährige Studentin S. L. H. geheiratet, von der er mit Urteil des Amtsgerichts ‑ Familiengericht - Krefeld vom 9. Dezember 2003 ‑ 61 F 271/03 ‑ (rechtskräftig seit dem 2. März 2004) geschieden wurde. Herr C. war bereits im Jahr 1978 erstmals und auch in den Jahren 1982, 1984 und 1986 mehrfach in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In den Jahren 1987 bis 1994 war er in der Verbandsgemeinde Nassau gemeldet und spielte als Tischtennisspieler für den TV Burgnassau-Scheuern, anschließend verzog er Ende des Jahres 1995 nach Münster, war als Spielertrainer bei der DJK Borussia 07 Münster tätig und verzog Ende 1995 weiter nach Lippstadt, wo er ebenfalls als Spieler und Trainer, nun für den LTV Lippstadt tätig war. Ab September 2000 war er in Krefeld gemeldet. In den Jahren 2000 bis 2002 beging er zahlreiche Straftaten (12. August bis 18. September 2000 Fahren ohne Versicherungsschutz unter anderem in Krefeld; Januar bis März 2001 Tankbetrug in insgesamt 39 Fällen in Duisburg, Krefeld, Berlin, Oberhausen, Velbert, Herne, Ratingen, Düsseldorf; 4. Oktober 2001 Fahren ohne Versicherungsschutz und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Krefeld; 30. November 2001 und 21. Januar 2002 Fahren ohne Fahrerlaubnis), wegen derer er rechtskräftig verurteilt wurde. Im Mai 2002 ordnete die Staatsanwaltschaft Krefeld wegen unbezahlter Geldstrafen die Ersatzfreiheitsstrafe an. Am 9. Juli 2002 reiste Herr C. über Dover in das Vereinigte Königreich, für das er unter dem 2. Juli 2002 ein Besuchervisum für Aufenthalte bis zu sechs Monaten erhalten hatte. Im Jahr 2002 stellte er außerdem in Großbritannien einen Kreditkartenantrag unter Angabe einer Adresse und eines Arbeitgebers in Großbritannien. Ausweislich einer Bescheinigung der Bénédict-Sprachenschule Krefeld vom 6. September 2002 nahm er in der Zeit vom 17. Juni 2002 bis zum 6. September 2002 an dieser Schule an einem Intensivkurs „Deutsch für Ausländer“ mit 286 Unterrichtsstunden teil. Am 1. Oktober 2002 trat Herr C. ausweislich eines Berichts der französischen Direction Generale de la Police Nationale in Calais wegen Hilfe zur Einreise und zum Aufenthalt eines Fremden ohne geregelten Aufenthaltsstatus in Erscheinung. Er war deshalb am 2. Oktober 2002 in der Strafvollzugsanstalt Longuenesse inhaftiert. In Deutschland wurde er seit dem 25. Oktober 2002 mit Haftbefehl gesucht, weil er zu einem Hauptverhandlungstermin in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Krefeld nicht erschienen sei, sich nicht mehr unter seiner Meldeanschrift aufhalte und aus einem anderen Strafverfahren bekannt sei, dass „eine Vorführung nicht möglich ist, da der Angeklagte sich nicht mehr in seiner Meldeanschrift aufhält und ... der Verdacht [besteht], dass er sich in Frankreich aufhält.“ Zwischen dem 27. Februar 2003 und dem 8. April 2003 war Herr C. in Frankreich in Haft. Nach seiner Rücküberstellung nach Deutschland verfügte er zunächst über keinen festen Wohnsitz und wohnte ab September 2003 wieder in Krefeld. Auf Anfrage des Standesamts Coesfeld bestätigte das Ausländeramt der Stadt Krefeld unter dem 8. September 2010, dass Herr C. seit acht Jahren im Inland seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt habe und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitze. Das Standesamt versah das den Kläger betreffende Geburtenregister G 785/2010 mit dem Hinweis „deutsch nach § 4 Abs. 3 StAG“. Die Stadt Erftstadt stellte dem Kläger am 21. September 2010 den Kinderreisepass E 000000 aus, gültig bis zum 20. September 2016. Mit Schreiben vom 8. September 2010 teilte die Ausländerbehörde Krefeld dem Beklagten mit, der Kläger sei bereits das vierte Kind einer als Asylbewerberin abgelehnten und daher ausreisepflichtigen Nigerianerin, für das Herr C. die Vaterschaft anerkannt habe, ohne erkennbar Kontakt zu den Kindern zu haben und Unterhalt für sie zu leisten. Auf Antrag der Bezirksregierung Köln stellte das Amtsgericht ‑ Familiengericht ‑ Brühl nach Anhörung der Beteiligten und Einholung eines molekulargenetischen Abstammungsgutachtens fest, dass Herr C. nicht der Vater des Klägers ist (Beschluss 33 F 227/11 vom 26. April 2012, rechtskräftig seit dem 12. Juni 2012). Es stützte seine Entscheidung auf § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung und führte aus, Herr C. sei mit der Kindesmutter weder verheiratet noch habe er mit ihr über längere Zeit zusammen gelebt noch habe er regelmäßige Unterhaltszahlungen erbracht. Zwischen ihm sowie der Mutter und dem Kläger bestehe keine sozial-familiäre Beziehung. Durch die Vaterschaftsanerkennung habe er die rechtlichen Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt von Mutter und Kind geschaffen. Der Beklagte zog den Kinderreisepass am 8. April 2013 ein. Am 3. Januar 2013 erkannte der nigerianische Staatsangehörige E. G. Z., geboren am 00. Dezember 1970 in Warri/Nigeria, vor dem Jugendamt der Stadt Erftstadt mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft für den Kläger an und erklärte die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts. Nach dem DNA-Abstammungsgutachten Prof. Dr. A. vom 11. Juni 2012 ist die Vaterschaft des Herrn Z. betreffend den Kläger als „praktisch erwiesen“ anzusehen. Die Ausländerbehörde Darmstadt erteilte Herrn Z. am 27. Februar 2013 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Das Standesamt der Stadt Coesfeld stellte am 18. Juni 2013 eine Geburtsurkunde für den Kläger aus, in die es Herrn Z. als Vater eintrug. Auf den Hinweis der Ausländerbehörde des Beklagten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an seine Mutter erfordere die Vorlage eines deutschen Kinderausweises des Klägers, beantragte dieser am 16. September 2015 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Der Formblattantrag seiner Mutter vom 2. November 2015 enthält für Herrn C. die sinngemäße Eintragung, dieser sei am 19. April 2010 in die niederländische Staatsangehörigkeit eingebürgert worden. Als Aufenthaltszeiten und -orte des Herrn C. ist für den Zeitraum von September 2010 bis „heute“ „Krefeld“ angegeben. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. Juli 2016 ab. Er könne für den Kläger keinen Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit feststellen. Bereits seit längerem sei Herr Z. als festgestellter biologischer Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Dieser habe auch seine Vaterschaft anerkannt. Er erfülle im Gegensatz zu Herrn C. nicht die Voraussetzungen des Geburtsorterwerbs. Der Kläger sei auch nicht staatenlos, da er nach nigerianischem Staatsangehörigkeitsrecht durch Geburt die nigerianische Staatsangehörigkeit erworben habe. Die nach rechtskräftiger Negativfeststellung der Vaterschaft des Herrn C. ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der behördlichen Vaterschaftsanfechtung werde nicht verkannt, allerdings könne bezüglich ihrer Rechtsfolgen im Einzelfall eine differenziertere Betrachtung durchaus eine andere Bewertung möglich machen. Der Kläger hat am 15. August 2016 Klage erhoben und geltend gemacht, er sei durch die Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn C. mit Geburt deutscher Staatsangehöriger geworden. Er habe seine deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch die Anfechtung der Vaterschaft rückwirkend verloren. Denn das Bundesverfassungsgericht habe die behördliche Anfechtung der Vaterschaft für nichtig erklärt. Die Anfechtung erwachse nur bezüglich der Vaterschaft in Rechtskraft. Auch das Bundesministerium des Innern (heute Bundesministerium des Innern und für Heimat) vertrete die Auffassung, in Fällen von rechtskräftig erfolgreichen behördlichen Vaterschaftsanfechtungen sei kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten. Diese Interpretation durch das Ministerium sei eindeutig. Es sei zwischen der Vaterschaft und der Staatsangehörigkeit zu abstrahieren. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 6. Juli 2016 zu verpflichten, seine deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf seine Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, auch wenn man im Hinblick auf das Verfassungsgerichtsurteil keinen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit annehme, so könne man doch aufgrund der am 3. Januar 2013 erfolgten Vaterschaftsanerkennung durch den leiblichen Vater nicht mehr von einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgehen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworben. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass Herr C. dessen Voraussetzungen im Geburtszeitpunkt erfüllt habe. Die Negativfeststellung des Familiengerichts zur Vaterschaft des Herrn C. habe diesen Staatsangehörigkeitserwerb unberührt gelassen, weil das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über die Behördenanfechtung für nichtig erklärt habe. Dass im Zeitpunkt dieser Nichtigerklärung der familiengerichtliche Beschluss schon in Rechtskraft erwachsen sei, ändere daran nichts. Das Vollstreckungsverbot in § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG untersage dem Beklagten, staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen aus dieser rechtskräftigen Negativfeststellung zu ziehen. Auf den vom Beklagten gestellten Antrag hat der Senat die Berufung zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte ergänzend geltend: Das Verwaltungsgericht habe § 79 Abs. 2 BVerfGG unzutreffend ausgelegt. Die Frage, ob die Folgen einer Entscheidung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a. F. einer Vollstreckung vergleichbar seien, stelle sich nicht, da die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 automatisch entfallen sei. Darüber hinaus fehle es auch an einer Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit demjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zu einer Rückabwicklung mit Wirkung für die Vergangenheit unter Verletzung der Fortbestandsgarantie der rechtskräftigen familiengerichtlichen Feststellung. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass für den Kläger zu keiner Zeit die Gefahr bestanden habe, staatenlos zu werden, da er weiterhin seine durch Geburt erworbene nigerianische Staatsangehörigkeit besitze. Im Zeitpunkt des Verlusts seiner deutschen Staatsangehörigkeit habe er altersbedingt noch kein Vertrauen in deren Fortbestand haben können. Ungeachtet dessen komme ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bereits wegen der Angabe des Klägers im Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, Herr C. besitze die Staatsangehörigkeit „niederländisch“, nicht in Betracht. Deswegen sei zweifelhaft, ob Herr C. acht Jahre rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Allein die Meldeadresse des Herrn C. in Krefeld reiche zum Beleg nicht aus, zumal diese Stadt grenznah sei und es für einen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden keiner formalen Meldung dort bedürfe. Insbesondere aber sei der Aufenthalt des Herrn C. im Zeitraum Ende 2002 bis Ende 2006 unklar. Ausweislich der Aktenlage habe dieser seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt jedenfalls im Zeitraum September 2002 bis Ende Februar 2003 außerhalb Deutschlands gehabt. Das ergebe sich aus einem Melderegistereintrag der Stadtverwaltung Krefeld vom 10. September 2003, der eine Abmeldung seiner Wohnung U.-straße 69 in Krefeld durch Herrn C. selbst zum 30. September 2002 erfasse. Auch die am 13. November 2002 vorgenommene Abmeldung von Amts wegen „nach unbekannt“ indiziere die Aufgabe der Wohnung. Bereits im Oktober 2002 habe man ihn an seiner Meldeanschrift nicht angetroffen. Da er mangels Berufstätigkeit nicht örtlich gebunden gewesen sei und mehrere Pässe besessen habe, spreche alles dafür, dass er sich wegen mehrerer Strafverfahren sowie Haftbefehle durch Flucht ins Ausland nach Frankreich, wo er schließlich auch aufgegriffen worden sei, oder zuvor auch nach Großbritannien, wo er familiäre Bindungen gehabt habe, der Strafverfolgung habe entziehen wollen. So habe das Gericht im Haftbefehl vom 7. Mai 2003 ausgeführt, Herr C. wolle sich nach eigenen Angaben seit September 2002 in Frankreich und Großbritannien aufgehalten haben. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der Verfassungswidrigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a. F. ein Vollstreckungsverbot gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vorliege. Dieses Verbot untersage es, staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen aus der rechtskräftigen familiengerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft zu ziehen. Ungeachtet dessen fehle es an einer ausdrücklichen Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts, derer es nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG bedürfe. Schließlich sei er, der Kläger, auch unionsrechtlich nach Art. 20, 21 AEUV vor einem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats geschützt. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Königreichs der Niederlande im Wege der Rechtshilfe über die Fragen, ob Herr C. in der Zeit seit 2001 als Einwohner (Ansässiger) oder als vorübergehender Einwohner (Nichtansässiger) der Niederlande gemeldet war, sowie, ob er eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Einbürgerung beantragt und erhalten hat (Beweisbeschluss vom 1. Oktober 2021). Wegen des Ergebnisses nimmt der Senat auf die Auskunft des Niederländischen Ministeriums für Justiz und Sicherheit vom 14. Januar 2022 Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Bezirksregierung Köln und der Stadt Krefeld (Beiakten Hefte 1 bis 5d) Bezug. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf die beantragte Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit und auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Nach diesen Vorschriften stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn sie auf Antrag das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt. Der Kläger kann diese Feststellung beanspruchen. Er hat im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass er im Zeitpunkt dieser Senatsentscheidung deutscher Staatsangehöriger ist. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit mit seiner Geburt am 00. November 2009 durch einen Geburtsorterwerb nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben (A.) und danach nicht verloren (B.). A. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit mit seiner Geburt am 00. November 2009 in Coesfeld gemäß dem Erwerbstatbestand für einen Geburtsorterwerb (ius soli) in § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG in der an diesem Tag (und auch bis heute) geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 3 des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2003) erworben. Nach dieser Fassung erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Nr. 1) und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (Nr. 2 Alternative 1). Hiernach hat der Kläger durch seine Geburt in Coesfeld die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, weil er das Kind einer nigerianischen Mutter ist und der nigerianische Staatsangehörige I. P. C., der im Geburtszeitpunkt sein rechtlicher Vater war (I.), zu diesem Zeitpunkt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (II.) und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besaß (III.). I. Bei der Geburt des Klägers am 00. November 2009 war der nigerianische Staatsangehörige I. P. C. Elternteil im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG, nämlich Vater des Klägers im personenstandsrechtlichen Sinn. Er hat die Vaterschaft für den Kläger am 24. November 2009 vor dem Standesamt der Stadt Krefeld wirksam anerkannt (1.). Der rückwirkende Wegfall dieser Vaterschaft durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 26. April 2012 ließ diesen Staatsangehörigkeitserwerb des Klägers nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG unberührt (2.). Dasselbe gilt für die Vaterschaftsanerkennung vom 3. Januar 2013 durch Herrn Z., den leiblichen Vater des Klägers (3.). 1. Die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn C. vom 24. November 2009 war familien- und personenstandsrechtlich wirksam und wirkte auf den Zeitpunkt der Geburt des Klägers zurück. Die Mutter stimmte dieser Vaterschaftsanerkennung am selben Tag vor dem Standesamt Krefeld zu. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3). Die Anerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB begründet die Vaterschaft mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt. Materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Vaterschaftsanerkennung ist nach § 1594 Abs. 2 BGB lediglich, dass keine Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Die Wirksamkeit der Anerkennung ist ansonsten nach §§ 1595 ff. BGB nur an formelle Anforderungen geknüpft, insbesondere an die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB). Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung hängt insbesondere nicht von der biologischen Abstammung des Kindes ab. Auch eine im Wissen um die fehlende biologische Vaterschaft erklärte Anerkennung ist wirksam. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, einem Kind durch Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen, um aufenthaltsrechtliche Vorteile für das Kind und den anderen Elternteil zu begründen. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 ‑ 1 BvL 6/10 ‑, BVerfGE 135, 48, juris, Rn. 10 m. w. N., 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 ‑ 1 C 12.19 ‑, BVerwGE 168, 159, juris, Rn. 23, 26 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2023 ‑ 19 A 2192/21 ‑, juris, Rn. 29. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung nach § 1598 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen nicht. Solche hat der Beklagte auch nicht geltend gemacht. 2. Der rückwirkende Wegfall dieser Vaterschaft durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 26. April 2012 ließ den Geburtsorterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG durch den Kläger unberührt. Auch im Fall einer späteren Anfechtung und Feststellung des Nichtbestehens einer Vaterschaft erwirbt das betreffende Kind zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit. Es entsteht und besteht zwischenzeitlich eine rechtlich vollwertige Staatsangehörigkeit. Diese kann allenfalls nachträglich wieder beseitigt werden. Die gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, an die der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach dem Geburtsortprinzip des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG geknüpft ist, beseitigt eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes und nicht etwa nur den Schein einer solchen. Die von einer später angefochtenen und gerichtlich beseitigten Vaterschaft abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit ist keine bloße Scheinstaatsangehörigkeit. Denn auch eine solche Vaterschaft ist eine rechtlich vollwertige Vaterschaft, keine bloße Scheinvaterschaft. Die einfachgesetzliche personenstandsrechtliche Konstruktion eines rückwirkenden Wegfalls der Vaterschaft und der Staatsangehörigkeit bei Vaterschaftsanfechtung ändert nichts daran, dass die deutsche Staatsangehörigkeit zwischenzeitlich besteht und den Schutz des Art. 16 Abs. 1 GG genießt. Aus der maßgeblichen Perspektive vor Erlass des Rechtsakts, der die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend beseitigt, stellt sich die rückwirkende Beseitigung als Beseitigung einer bestehenden Staatsangehörigkeit dar. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 ‑ 2 BvR 669/04 ‑, BVerfGE 116, 24, juris, Rn. 54 (Rücknahme der Einbürgerung), Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 27, und Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 ‑ 2 BvR 696/04 ‑, StAZ 2007, 138, juris, Rn. 11 ff. (Vaterschaftsanfechtung); OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2023, a. a. O., Rn. 32. 3. Entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung des Beklagten ließ auch die Vaterschaftsanerkennung vom 3. Januar 2013 durch Herrn Z., seinen leiblichen Vater, den Staatsangehörigkeitserwerb des Klägers nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG unberührt. Selbst wenn auch diese Anerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB die Vaterschaft des Herrn Z. mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt des Klägers begründet hat, ist Herr Z. nicht schon deshalb aus heutiger Sicht als alleiniger väterlicher Elternteil im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG anzusehen mit der Folge, dass er wegen Nichterfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen dieser Vorschrift dem Kläger von vornherein keinen Geburtsorterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu vermitteln vermochte. Einer solchen Annahme stehen ebenfalls die vorgenannten Erwägungen zur maßgeblichen Perspektive vor Erlass des Rechtsakts entgegen, der die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend beseitigt. II. Herr C. erfüllte im Zeitpunkt der Geburt des Klägers auch die staatsangehörigkeitsrechtliche Voraussetzung des achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG. Er hatte in den acht Jahren vor der Geburt des Klägers, also seit dem 00. November 2001 seinen gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Inland (1.). Dieser gewöhnliche Inlandsaufenthalt war auch rechtmäßig (2.). 1. Herr C. hatte im genannten Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (a). Dieser gewöhnliche Inlandsaufenthalt war insbesondere nicht durch Auslandsaufenthalte des Herrn C. im Vereinigten Königreich und in Frankreich zwischen Juli 2002 und April 2003 unterbrochen (b). a) Der Begriff des gewöhnlichen Inlandsaufenthalts in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12b Abs. 1 StAG hat nach der einhelligen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie der Begriff des „dauernden Aufenthalt[s]“ in Art. 2 Satz 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit - AG-StlMindÜbk) vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101). Für beide Begriffe ist an die Legaldefinitionen in § 9 Satz 1 AO und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung anzuknüpfen. Nach diesen Legaldefinitionen hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er sich im Bundesgebiet unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies ist der Fall, wenn er hier nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt, also den Schwerpunkt seiner Bindungen insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht hat. Dafür bedarf es einer in die Zukunft gerichteten Prognose, bei der die Vorstellungen und Möglichkeiten des Ausländers zu berücksichtigen sind. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2017 ‑ 1 C 16.16 ‑, BVerwGE 159, 85, juris, Rn. 12, vom 26. April 2016 ‑ 1 C 9.15 ‑, BVerwGE 155, 47, juris, Rn. 12 f., vom 19. Oktober 2011 ‑ 5 C 28.10 ‑, BVerwGE 141, 94, juris, Rn. 10, und vom 18. November 2004 ‑ 1 C 31.03 ‑, BVerwGE 122, 199, juris, Rn. 12; Beschluss vom 29. September 1995 ‑ 1 B 236.94 ‑, juris, Rn. 9 ff., vgl. auch EuGH-Vorlagebeschluss vom 14. Mai 2019 ‑ 1 C 5.18 ‑, juris, Rn. 47 f. (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG), Urteil vom 11. Dezember 2012 ‑ 1 C 15.11 ‑, NVwZ-RR 2013, 338, juris, Rn. 16 (zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG); OVG NRW, Urteil vom 1. August 2013 ‑ 19 A 2380/12 ‑, juris, Rn. 12 m. w. N., vgl. auch Beschluss vom 22. Juli 2021 ‑ 19 A 3718/19 ‑, juris, Rn. 8 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a VwVfG); Bay. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2016 ‑ 5 C 16.664 ‑, juris, NVwZ-RR 2017, 308, Rn. 8. Nach den dargestellten Maßstäben hat der Kläger im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass Herr C. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den acht Jahren zwischen dem 00. November 2001 und seiner Geburt ununterbrochen im Inland hatte. Jedenfalls in den Zeiträumen bis zum Sommer 2002 einerseits und andererseits wieder nach seiner Rücküberstellung aus Frankreich im April 2003 hielt er sich im Bundesgebiet unter Umständen auf, die erkennen lassen, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilte, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebte, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss war. Nach den tatsächlichen Verhältnissen hatte Herr C. jeweils seinen Lebensmittelpunkt im Inland (zunächst in Lippstadt, seit seinem Umzug im August 2000 in Krefeld). Hier befand sich jeweils der Schwerpunkt seiner Bindungen. Dies gilt insbesondere in beruflicher Hinsicht. Herr C. war bereits seit September 1995 in Lippstadt für den LTV Lippstadt als Tischtennistrainer tätig. Auch zuvor war er schon seit dem Jahr 1987 mit wenigen Unterbrechungen in verschiedenen Orten (Nassau, Münster) im Inland gemeldet und dort jeweils für Sportvereine (TV Burgnassau-Scheuern, DJK Borussia 07 Münster) als Tischtennisspieler und Spielertrainer aktiv. Ferner bestanden familiäre Bindungen im Inland. Darauf lassen die den Akten zu entnehmenden Indizien schließen, wonach Herr C. in Lippstadt und möglicherweise auch in Krefeld mit seiner damaligen Ehefrau, der nigerianischen Staatsangehörigen S. L. H., jedenfalls bis zur Trennung lebte (die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Krefeld vom 9. Dezember 2003 ‑ 61 F 271/03 ‑, rechtskräftig seit dem 2. März 2004 geschieden). Soweit Herr C. während dieser Zeiträume wiederholt mit Besuchervisa in das Vereinigte Königreich gereist ist, seine dort lebende Schwester besucht und an Tischtennisturnieren teilgenommen hat sowie am 7. Juli 1997 auch seine Ehefrau geheiratet hatte, stellt dies seinen gewöhnlichen Inhaltsaufenthalt nicht in Frage. Diese lediglich kurzzeitigen, auf der Grundlage von Besuchsvisa und zu vorübergehenden Zwecken wie (Familien-)Besuchen und Tischtennisturnieren erfolgten Auslandsaufenthalte bieten einen Anhaltspunkt weder für eine dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunkts des Herrn C. ins Ausland noch für eine Unterbrechung seines Inlandsaufenthalts. b) Der danach begründete gewöhnliche Aufenthalt im Inland des Herrn C. war auch nicht durch Aufenthalte im Vereinigten Königreich und in Frankreich zwischen Juli 2002 und April 2003 unterbrochen. Hier anzuwendender rechtlicher Maßstab für die Frage einer Unterbrechung des gewöhnlichen Inlandsaufenthalts des Herrn C. in diesem Zeitraum ist der bis zum 31. Dezember 2004 geltende § 89 AuslG 1990, der in seinem Abs. 1 Satz 1 nahezu wortgleich mit dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden § 12b Abs. 1 Satz 1 StAG übereinstimmte. Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 wurde der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des Bundesgebiets nicht unterbrochen. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Unterbrechung des gewöhnlichen Inlandsaufenthalts war nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990, ob der Auslandsaufenthalt bis zu sechs Monaten gedauert hatte, während die Zahl der Auslandsaufenthalte grundsätzlich unerheblich war. Durch die Verwendung des Plurals „Aufenthalte“ machte diese gesetzliche Bestimmung deutlich, dass eine Addition von Zeiten mehrerer Auslandsaufenthalte innerhalb der achtjährigen Aufenthaltsdauer unzulässig war. Auch mehrere Auslandsaufenthalte, die je für sich keine Dauer von sechs Monaten erreichten, waren danach unschädlich, solange nur der gewöhnliche Inlandsaufenthalt insgesamt fortbestand, d. h. innerhalb der achtjährigen Aufenthaltsdauer die einzelnen Abwesenheitszeiten von Deutschland überwog. Nur bei einzelnen Auslandsaufenthalten von über sechs Monaten (zum Beispiel zu Studienzwecken oder bei einem genehmigten Schulbesuch) bestand der für einen ius-soli-Erwerb erforderliche gewöhnliche Aufenthalt im Inland nach der vom Gesetzgeber gebilligten Verwaltungspraxis nur dann fort, wenn die Ausländerbehörde eine entsprechende Frist bestimmt hatte und der Ausländer innerhalb dieser Frist wiedereingereist war (seit 1. Januar 2005 § 12b Abs. 1 Satz 2 StAG). BVerwG, Beschluss vom 29. September 1995 ‑ 1 B 236.94 ‑, StAZ 1996, 176, juris, Rn. 7; Gesetzentwurf des Zuwanderungsgesetzes, BT-Drucks. 14/7387 vom 8. November 2001, S. 108; BMI, Nr. 4.3.1.3 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000 (GMBl. 2001, 122); dazu Hailbronner/Gnatzy, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 12b StAG, Rn. 1 f. Die Auslandsaufenthalte des Herrn C. im Vereinigten Königreich und in Frankreich zwischen Juli 2002 und Anfang April 2003 haben danach keine Unterbrechung seines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts bewirkt, weil sie die von § 89 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 vorausgesetzte Aufenthaltsdauer von mindestens sechs Monaten unterschritten. Er hat sich in diesen insgesamt gut neun Monaten zur Überzeugung des Senats vielmehr mehrfach für jeweils weniger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten. Soweit er am 9. Juli 2002 über Dover in das Vereinigte Königreich ausgereist ist, bestehen nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass er kurz danach wieder nach Krefeld zurückgekehrt ist. Denn ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Bescheinigung der Bénédict-Sprachenschule in Krefeld über einen Sprachkurs (Intensivkurs „Deutsch für Ausländer“ nach § 10 SGB III des Arbeitsamts Krefeld) hat er dort in der Zeit vom 17. Juni 2002 bis zum 6. September 2002 an einem Sprachlehrgang über 286 Unterrichtsstunden teilgenommen. Gegen einen längeren Aufenthalt im Vereinigten Königreich spricht zudem, dass Herr C. im Besitz nur eines Besuchervisums war, das ihm Aufenthalte bis zu lediglich sechs Monaten im Vereinigten Königreich ermöglichte, aber kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht und keine Arbeitserlaubnis vermittelte. Für die Zeit ab September 2002 bis zur Rückführung des Herrn C. aus der Haft in Frankreich am 8. April 2003 ist bei einer Gesamtwürdigung der Indizien nach den dargestellten Maßstäben ebenfalls keine Unterbrechung festzustellen. Die Meldebescheinigung der Stadt Krefeld vom 10. September 2003, wonach „die hiesige Hauptwohnung ... am 30. September 2002 durch Abmeldung aufgegeben“ worden sei, bietet keinen hinreichend gewichtigen Anhaltspunkt für die gegenteilige Folgerung des Beklagten, da die darin getroffenen Angaben Zweifeln unterliegen. Diese erst ein Jahr später dokumentierten Angaben stehen im Widerspruch sowohl zu der zeitlich früheren Meldebescheinigung vom 20. November 2002, ausweislich derer „die hiesige Hauptwohnung ... am 13. November 2002 durch Abmeldung von Amts wegen aufgegeben“ wurde, als auch dazu, dass sich Herr C. ausweislich der Angaben im Haftbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 25. Oktober 2002 (21 Ds 7 Js 319/01) „nicht mehr in seiner Meldeanschrift“ aufhalte, also zu diesem Zeitpunkt offenbar noch keine Abmeldung erfolgt war. Hätte er seine damalige Krefelder Wohnung U.-straße 69 bereits am 30. September 2002 selbst beim Bürgeramt der Stadt Krefeld abgemeldet, hätte es weder der behördlichen Abmeldung von Amts wegen vom 20. November 2002 bedurft noch hätte das Amtsgericht Krefeld Veranlassung gehabt, diese Wohnung als seine Meldeanschrift zu bezeichnen, unter der er inzwischen unerreichbar sei. Kein hinreichendes Indiz für einen mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt liegt ferner in dem Umstand, dass Herr C. am 1. Oktober 2002 ausweislich eines Berichts der französischen Direction Generale de la Police Nationale in Calais wegen Hilfe zur Einreise und zum Aufenthalt eines Fremden ohne geregelten Aufenthaltsstatus in Erscheinung getreten und jedenfalls am 2. Oktober 2002 in der Strafvollzugsanstalt Longuenesse inhaftiert war. Der damit belegte Zeitraum eines Auslandsaufenthalts erfasst nur wenige Tage. Auf keine abweichende Würdigung führt es, dass Herr C. in Deutschland seit dem 25. Oktober 2002 mit Haftbefehl gesucht wurde, weil er zum Hauptverhandlungstermin am selben Tag in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Krefeld nicht erschienen war und sich nach den dortigen Feststellungen nicht mehr unter seiner Meldeanschrift aufhielt. Für einen durchgehenden, über sechs Monate hinausgehenden Auslandsaufenthalt, insbesondere um sich einer Inhaftierung und strafrechtlichen Verurteilung zu entziehen, bietet dies keine hinreichenden Indizien. Denn Herr C. war auch im Sommer des Jahres 2002, wie sich aus der dokumentierten Teilnahme an dem Sprachkurs der Bénédict-Sprachenschule Krefeld ergibt, nach seiner Ausreise am 9. Juli 2002 in das Vereinigte Königreich über Dover wieder nach Deutschland eingereist und hatte sich weiter in Deutschland aufgehalten. Er hatte sich dabei insbesondere nicht durch die ihm drohende Ersatzfreiheitsstrafe wegen unbezahlter Geldstrafen (Strafbefehle des Amtsgerichts Krefeld vom 14. Mai 2002 und vom 21. Februar 2002) von einer Rückkehr nach Deutschland abhalten lassen. Angesichts dieser von drohender Strafvollstreckung unbeeindruckten Ein- und Ausreisen des Herrn C. bietet der allein dokumentierte kurzzeitige Aufenthalt in Frankreich Anfang Oktober 2002 kein hinreichendes Indiz für einen sechs Monate überschreitenden Auslandsaufenthalt ohne Zwischenaufenthalt im Inland. Entsprechendes gilt für die in der Begründung des die Untersuchungshaft gegen Herrn C. anordnenden Haftbefehls des Amtsgerichts Krefeld vom 7. Mai 2003 (21 Ds 7 Js 319/01) wiedergegebene Äußerung des Herrn C., er habe sich „seit September 2002“ in „Frankreich und Großbritannien“ aufgehalten. Diese pauschalen und zudem in anderem Zusammenhang gemachten Angaben lassen keinen Schluss auf einen Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten ohne Zwischenaufenthalt im Inland zu. Aus den vorstehenden Erwägungen führt auch der (weitere) Haftaufenthalt in Frankreich zwischen dem 27. Februar 2003 und dem 8. April 2003, der für sich gesehen ebenfalls deutlich unterhalb des maßgeblichen Zeitraums von sechs Monaten lag, zu keiner abweichenden Gesamtwürdigung. Ausgeräumt sind ferner inzwischen die zunächst bestehenden Zweifel des Senats an der Erfüllung der Voraussetzung eines achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts wegen des Vorliegens von Anhaltspunkten dafür, dass Herr C. in den Jahren zwischen 2005 und 2010 seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Krefeld in die Niederlande verlegt haben könnte und in die niederländische Staatsangehörigkeit eingebürgert worden war. In diesem Fall wären sowohl sein gewöhnlicher als auch sein rechtmäßiger Inlandsaufenthalt in Krefeld im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG entfallen, weil der gewöhnliche Inlandsaufenthalt nach § 12b Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG unterbrochen und die Niederlassungserlaubnis durch Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AufenthG erloschen wäre. Anhaltspunkte dafür ergaben sich aus den Eintragungen im Formblattantrag der Mutter des Klägers auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 2. November 2015, die auf eine Einbürgerung des Herrn C. in die niederländische Staatsangehörigkeit am 19. April 2010 hindeuteten, welche nach niederländischem Einbürgerungsrecht voraussetzt, dass der Antragsteller seit zumindest fünf dem Antrag unmittelbar vorausgehenden Jahren Zulassung und Hauptwohnsitz in dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curaçao, Sankt Martin oder den besonderen Gemeinden Bonaire, Sankt Eustatius und Saba hat (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Reichsgesetzes vom 19. Dezember 1984 über die niederländische Staatsangehörigkeit). Reichsgesetz vom 19. Dezember 1984 über die niederländische Staatsangehörigkeit, deutsche Übersetzung bei Breemhaar, in: Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/ Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: 255. Lfg. Februar 2024, Länderabschnitt Niederlande, S. 7 ff., 13. Diese Anhaltspunkte sind entkräftet durch die Auskunft des Niederländischen Ministeriums für Justiz und Sicherheit vom 14. Januar 2022. Darin teilt das Ministerium mit, Herr C. sei in den Niederlanden weder als Einwohner noch als Ausländer registriert gewesen noch habe er eine Aufenthaltserlaubnis besessen noch sei er eingebürgert worden. Diese amtliche Information deckt sich mit den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der erklärt hat, die fraglichen handschriftlichen Eintragungen im Formblattantrag der Mutter selbst vorgenommen zu haben und dabei dem Missverständnis erlegen zu sein, Herr C. sei am 19. April 2010 in die niederländische Staatsangehörigkeit eingebürgert worden, vermutlich aufgrund einer Verwechslung mit der am 19. April 2010 in den neuen nigerianischen Reisepass des Herrn C. übertragenen Niederlassungserlaubnis. 2. Der danach ununterbrochene gewöhnliche Inhaltsaufenthalt des Herrn C. war auch im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG rechtmäßig. Dieses Rechtmäßigkeitserfordernis wird im Fall eines erlaubnispflichtigen Aufenthalts insbesondere durch einen erteilten Aufenthaltstitel erfüllt (§ 4 Abs. 1 AufenthG). BVerwG, Urteile vom 26. April 2016, a. a. O., Rn. 17, und vom 19. Oktober 2011, a. a. O., Rn. 12. Dies war bei Herrn C. während des hier maßgeblichen Zeitraums der Fall. Er war seit dem 28. November 1996 im Besitz der ihm vom Stadtdirektor der Stadt Lippstadt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 15, § 24 AuslG 1990, die seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). III. Herr C. erfüllte im Zeitpunkt der Geburt des Klägers am 00. November 2009 schließlich auch die weitere Erwerbsvoraussetzung des Besitzes eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG. Die erwähnte Niederlassungserlaubnis war ein solches unbefristetes Aufenthaltsrecht. B. Der Kläger hat die nach den vorstehenden Ausführungen durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit bis heute nicht verloren. Insbesondere hat er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht am 12. Juni 2012 mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Brühl vom 26. April 2012 verloren. Für einen solchen Verlust der Staatsangehörigkeit fehlt es an einer hinreichenden rechtlichen Grundlage. Ein Staatsangehörigkeitsverlust trat nicht auf der Grundlage des seit dem 12. Februar 2009 geltenden § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 StAG ein. Nach § 17 Abs. 2 StAG berührt der Verlust durch Rücknahme nach Absatz 1 Nr. 7 nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 StAG gilt Absatz 2 entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB. Mit dem genannten rechtskräftigen Beschluss hat das Amtsgericht Brühl das Nichtbestehen der Vaterschaft des Herrn C. in Bezug auf den zu diesem Zeitpunkt zweieinhalbjährigen Kläger nach § 1599, § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a. F. festgestellt. Diese Feststellung des Amtsgerichts hat keinen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers nach § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 StAG bewirkt. Diese Vorschriften genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG an einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit stellt. In dem Wegfall der Staatsangehörigkeit durch ein Entfallen der Vaterschaft infolge einer Anfechtung liegt ein Verlust der Staatsangehörigkeit im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, der einer ausdrücklichen, diesen Verlust klar erkennbar regelnden gesetzlichen Grundlage bedarf (1.). Eine solche, den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Grundlage gab es weder im Zeitpunkt der Feststellung der Nichtigkeit der Vaterschaft durch das Amtsgericht Brühl am 26. April 2012 noch hat der Gesetzgeber eine solche bis heute geschaffen (2.). 1. In dem Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Anfechtung der Vaterschaft durch die zuständige Behörde nach der damaligen, im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Brühl anwendbaren, aufgrund der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 allerdings nichtigen Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der Fassung vom 13. März 2008 (BGBl. I, S. 313) lag ein Verlust der Staatsangehörigkeit im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, der dem hohe Anforderungen stellenden Gesetzesvorbehalt dieser Verfassungsbestimmung unterliegt. Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt jedenfalls dann keine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern einen sonstigen, unter Umständen verfassungsrechtlich zu rechtfertigenden Verlust der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn sich das betroffene Kind in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise noch kein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 24, 26, und vom 24. Oktober 2006, a. a. O., Rn. 19, 22. In einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung liegt ferner nur dann keine Entziehung der Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern selbst einen dem Kind zuzurechnenden Einfluss auf den Staatsangehörigkeitsverlust hatten und den Eltern die Wahrnehmung ihrer Einflussnahmemöglichkeit zumutbar war. Das war dann der Fall, wenn die Anerkennung einer nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 BGB a. F. anfechtbaren Vaterschaft nach Inkrafttreten von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a. F. erfolgte. Dann konnten die Eltern Kenntnis von dieser Regelung erlangen und durch einen Verzicht auf eine anfechtbare Vaterschaftsanerkennung den späteren Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes durch Behördenanfechtung bewusst verhindern. Ein solcher Verzicht auf eine behördlich anfechtbare Vaterschaftsanerkennung war den Eltern jedenfalls dann auch zumutbar, wenn die Vaterschaftsanerkennung gerade auf die Erlangung eines besseren Aufenthaltsstatus unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen abzielte. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 32, 43, 47. Der am 00. November 2009 geborene Kläger war im Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses vom 26. April 2012 über die Anfechtung der Vaterschaft am 12. Juni 2012 knapp zweieinhalb Jahre alt, so dass er zu diesem Zeitpunkt noch kein eigenes Bewusstsein seiner Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben konnte. Auch hatte er die Altersgrenze von fünf Jahren noch nicht erreicht, die der Gesetzgeber in Konkretisierung der vorbezeichneten verfassungsrechtlichen Anforderungen in § 17 Abs. 2 StAG für andere Konstellationen eines Staatsangehörigkeitsverlusts als den hier vorliegenden Fall einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung normiert hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StAG). Die Vaterschaftsanerkennung erfolgte zudem am 24. November 2009 und damit erst nach Inkrafttreten der Regelung über die behördliche Vaterschaftsanfechtung in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a. F. am 13. März 2008 sowie zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts der Mutter des Klägers. b) Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bedarf danach einer gesetzlichen Grundlage, die an den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen ist und zudem dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügen muss. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird. Hierbei sind die strengen Anforderungen zu beachten, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt. Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 50, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 33, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 42; Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023 ‑ 5 BV 21.2773 ‑, StAZ 2023, 371, juris, Rn. 25. Erforderlich ist eine ausdrückliche Regelung, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Rechtsfolge einer die Vaterschaft beendenden Anfechtung klar erkennbar anordnet. Diese strengen Anforderungen gelten unabhängig davon, ob der Wegfall der Staatsangehörigkeit an den Wegfall der Vaterschaft durch eine behördliche Anfechtung oder durch eine nicht-behördliche Anfechtung, namentlich durch den rechtlichen Vater des Kindes erfolgt. Nicht ausreichend ist eine nur mittelbare Regelung, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit lediglich impliziert. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 34, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 82 f. 2. Eine den vorstehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft auf die Anfechtung durch die Behörde gab es weder im Zeitpunkt der Feststellung der Nichtigkeit der Vaterschaft durch das Amtsgericht Brühl am 26. April 2012 noch hat der Gesetzgeber eine solche bis heute geschaffen. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 81; vgl. ebenso für den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der Vaterschaftsanfechtung durch den rechtlichen Vater BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020, a. a. O., Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2023, a. a. O., Rn. 62; Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 26 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023 ‑ 13 LC 287/22 ‑, juris, Rn. 40 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 26, 28; vgl. auch OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 11. Mai 2016 ‑ 4 O 12/16 ‑, Asylmagazin 2016, 235, juris, Rn. 14. Wie der Senat in seinem zitierten Beschluss vom 19. September 2023 teilweise bereits festgestellt hat, genügen weder die Regelungen in § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 StAG (a), noch in § 1599 Abs. 1 BGB (b) noch in § 4 Abs. 3 StAG (c) als gesetzliche Rechtsgrundlagen für einen Staatsangehörigkeitsverlust des betroffenen Kindes als Rechtsfolge einer gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. a) § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 StAG in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung bietet keine hinreichende gesetzliche Grundlage für den hier zu beurteilenden Staatsangehörigkeitsverlust. § 17 Abs. 2 StAG regelt ‑ unmittelbar bezogen nur auf Rücknahmeentscheidungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 7, § 35 StAG ‑ seinem Wortlaut nach allein die Grenzen dieses Verlusttatbestands, jenseits derer die deutsche Staatsangehörigkeit gerade bestehen („unberührt“) bleibt, nämlich bei einer Rücknahme nach Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes. § 17 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 StAG enthält ausschließlich die gesetzliche Bestimmung, dass die Altersgrenze der Vollendung des fünften Lebensjahres nach Abs. 2 auch gilt, wenn eine Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge haben würde. Die Vorschrift regelt den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hingegen nicht ausdrücklich, sondern setzt ihn voraus. Die Bestimmung impliziert lediglich, dass die Anfechtung der Vaterschaft zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt. Allein in der Normierung einer Ausnahme liegt gerade keine hinreichend eindeutige und klare Regelung des Verlusttatbestands. Für den hier vorliegenden Fall eines beabsichtigten Wegfalls der Staatsangehörigkeit nach einer Behördenanfechtung kommt hinzu, dass § 17 Abs. 3 Satz 2 StAG diesen von der Altersgrenze von fünf Jahren nach § 17 Abs. 2 StAG ausnimmt und damit die Möglichkeit eines Staatsangehörigkeitsverlusts auch für ältere Kinder eröffnet. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 90 f. b) § 1599 Abs. 1 BGB stellt ebenfalls keine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dar. Die darin getroffene Regelung, wonach die Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) nicht gilt, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist, bestimmt lediglich die familienrechtliche Folge der Vaterschaftsanfechtung, also das Nichtbestehen der Vaterschaft. Die Vorschrift enthält weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Aussage zu einer damit verbundenen weiteren Folge für die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes. c) Auch § 4 Abs. 3 StAG stellt keine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dar. Dessen Regelungsgegenstand ist lediglich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, nicht deren Verlust. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift, insbesondere der vorangestellten Aufzählung der Erwerbsgründe in § 3 StAG und der ausdrücklichen Erwähnung des Geburtserwerbs in dessen Abs. 1 Nr. 1. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ergibt sich schließlich nicht aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wonach die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben. Denn Gegenstand der ‑ auf der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 für nichtig erklärten Anfechtungsberechtigung der Behörde nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a. F. beruhenden ‑ Entscheidung des Amtsgerichts Brühl war die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des Herrn C., also der Ausspruch einer personenstandsrechtlichen, nicht hingegen auch einer staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsfolge im Rechtsstatus des Klägers. Diese ausschließlich personenstandsrechtliche Entscheidung bleibt nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unberührt. Eine weitere Rechtsfolge oder Vollzugsfolge, insbesondere der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, ist infolge der Nichtigkeitsfeststellung betreffend die Vaterschaft nicht, auch nicht im Sinn einer selbstvollziehenden Regelung (spiegelbildlich zum vorherigen Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG) eingetreten. Dafür fehlt es, wie vorstehend dargestellt, an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.