Beschluss
6 B 1245/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0321.6B1245.23.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Polizeikommissars, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Polizeikommissars, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4487/23 (VG Düsseldorf) gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 30.5.2023 wiederherzustellen, abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. 1. Die pauschale Bezugnahme „auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag“ genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Beschwerdebegründung sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. 2. Zu Unrecht rügt der Antragsteller einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, den formellen Begründungsanforderungen dieser Vorschrift. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll neben der Information des Betroffenen - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich ‑ in aller Regel ‑ nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2024 ‑ 6 B 1288/23 ‑, juris Rn. 10 f. m. w. N. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner entsprochen. Er hat sich bei der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nicht auf die bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt, sondern ‑ was die Beschwerde selbst einräumt ‑ nur „zunächst“ den Wortlaut der Vorschrift genannt, sodann aber erläutert, warum er im konkreten Fall die genannten Voraussetzungen für gegeben ansieht. Er hat darauf hingewiesen, dass die Leistungen des Antragstellers nicht unerhebliche Mängel aufwiesen und dieser nicht willens oder in der Lage sei, die Mängel abzustellen. Welche Belange der Antragsgegner unter Berücksichtigung dieses Umstandes gegeneinander abgewogen hat, wird entgegen der Auffassung der Beschwerde aus der Begründung ebenfalls deutlich, nämlich auf der einen Seite das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Vollziehung von polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger und an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im innerbetrieblichen Bereich sowie auf der anderen Seite das Interesse des Antragstellers an einer weiteren Dienstverrichtung. Diese Ausführungen werden den oben genannten Funktionen des Begründungserfordernisses gerecht. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Zusammenhang mit dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 ‑ 4 VR 2.21 ‑, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 2.2.2022 ‑ 6 B 1707/21 ‑, juris Rn. 5 f. m. w. N. 3. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entlassungsverfügung vom 30.5.2023 erweise sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben, wenn also der Entlassungsgrund der fehlenden Bewährung vorliegt. Die inhaltliche Kontur erhält der gesetzliche Begriff der Bewährung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG durch seinen Bezug zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG und in § 13 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Die Entscheidung darüber, ob sich der Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr abgeben kann. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Probebeamte den Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden (Status-)Amtes voraussichtlich gerecht werden wird; für die Feststellung der Nichtbewährung genügen dabei bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn. Die Entscheidung des Dienstherrn, den Beamten wegen mangelnder Bewährung zu entlassen, ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.2022 ‑ 2 B 41.21 ‑, NVwZ-RR 2022, 727 = juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2023 ‑ 6 B 795/23 ‑, juris Rn. 4 f. m. w. N. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die Prognoseentscheidung des Antragsgegners entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das seiner Prüfung zutreffend diesen Maßstab zugrunde gelegt hat, rechtlich zu beanstanden ist. Der Antragsgegner hat die fehlende Bewährung des Antragstellers in der angegriffenen Entlassungsverfügung ausführlich begründet. Seine Einschätzung der fehlenden Leistung, Eignung und Befähigung des Antragstellers hat er mit zahlreichen, nicht abschließenden Beispielen aus dem dienstlichen Verhalten des Antragstellers sowohl während der (nur) etwa dreimonatigen Verwendung in der Polizeiwache M. als auch während der anschließenden Verwendung in der Polizeiwache L., wo der Antragsteller nur acht Diensttage verrichtet hat, begründet. Anhand von Beispielen dargestellt hat der Antragsgegner ausgeführt, dass der Antragsteller in der Vorgangssachbearbeitung gravierende Schwächen gezeigt habe. Die Bearbeitung habe unangemessen lang gedauert und die Arbeitsergebnisse seien auch nach zahlreichen Korrekturen oftmals nicht verwendbar gewesen. Auch nach mehrfacher Vorlage hätten die Vorgänge teilweise dieselben Fehler aufgewiesen. Trotz intensiver Betreuung habe der Antragsteller die Bearbeitungsweise von Vorgängen nicht verbessern können. Fachliche Defizite bestünden auch in der Einsatzbewältigung im Streifendienst. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, Einsätze sachgerecht zu bewältigen und polizeiliche Sachverhalte angemessen zu bewerten. Auch diese Einschätzungen hat der Antragsgegner mit beispielhaft aufgeführtem Verhalten des Antragstellers in unterschiedlichen (Einsatz-)Situationen begründet. Weiter hat er ‑ wiederum anhand von Beispielen ‑ ausgeführt, dass der Antragsteller erhebliche Defizite in der dienstlichen Kommunikation aufweise, sowohl mit dem polizeilichen Gegenüber als auch mit Kollegen. Der Antragsteller habe außerdem Anordnungen seiner Vorgesetzten nicht befolgt, insbesondere die Anweisung, sämtliche Vorgangsentwürfe beim Wachdienstführer abzugeben, und zudem bestehe der begründete Verdacht, dass der Antragsteller in mehreren ‑ konkret aufgeführten ‑ Fällen das Prinzip der Wahrhaftigkeit gegenüber Vorgesetzten verletzt habe. In mehrfach mit dem Antragsteller geführten Kritikgesprächen habe dieser keinerlei Einsichtsfähigkeit, sondern sich vielmehr kritikunfähig gezeigt. Zum Teil seien Gespräche gar nicht möglich gewesen, weil der Antragsteller in Handlungsunfähigkeit verfallen sei, sich sodann nicht mehr am Gespräch beteiligt und keinerlei Reaktionen mehr gezeigt habe. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens besteht kein Anhalt dafür, dass der Antragsgegner bei dieser Beurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den Begriff der mangelnden Bewährung und die Grenzen seines Beurteilungsspielraums verkannt oder aber allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass die der Entlassung zugrunde liegende Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich bereits nach acht Monaten in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für den Polizeivollzugsdienst nicht bewährt, unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden ist. a. Das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Antragsteller seinen letzten tatsächlichen Dienst bereits am 7.2.2023 absolviert habe, und gehe offenkundig fälschlicherweise davon aus, dass der Antragsteller bis März 2023 tatsächlich gearbeitet habe, ist nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat allein darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner seine Feststellung der Nichtbewährung in tatsächlicher Hinsicht auf zahlreiche Mängel im dienstlichen Verhalten des Antragstellers in der Zeit von Oktober 2022 bis März 2023 gestützt habe. Diese Aussage ist, anders als mit der Beschwerde behauptet, zutreffend. Insbesondere ist in der Entlassungsverfügung als eines von mehreren Beispielen für die Unfähigkeit des Antragstellers zur Annahme von Kritik auch ein Gespräch angeführt, das der Antragsteller am 13.3.2023 auf eigene Veranlassung mit dem Sachgebietsleiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle L/ZA 2.1 geführt hat (S. 7 der Entlassungsverfügung). Dass der Antragsteller im März 2023 „tatsächlich gearbeitet“ habe, hat das Verwaltungsgericht nicht behauptet. b. Die Ausführungen der Beschwerde zu dem vom Antragsgegner in der Entlassungsverfügung als Beispiel für Defizite des Antragstellers in der Vorgangssachbearbeitung und die dadurch verursachten Folgen für den Dienstbetrieb angeführten Fall, in dem der Antragsteller am 17.10.2022 im Rahmen einer aufgenommenen Strafanzeige einen falschen Tatort angegeben habe, was zu einer falschen Ortsangabe bei einer in diesem Rahmen durchgeführten Öffentlichkeitsfahndung durch die Pressestelle geführt habe, sind rechtlich unerheblich. Dass der Antragsgegner insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, behauptet der Antragsteller nicht; hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Mit seinem Vorbringen, ein solcher Fehler könne jedem passieren, er habe den Fehler nicht mit Absicht begangen und sich dafür entschuldigt, außerdem sei zu berücksichtigen, dass er sich damals in M. wenig ausgekannt habe, im Übrigen habe der Wachdienstführer die Angaben kontrolliert und die Strafanzeige weitergeleitet, so dass ihm, dem Antragsteller, kein Fehler unterstellt werden könne, und der angegebene Straßenname einer an der anderen Seite des Tatorts gelegenen Straße sei auch nicht grundsätzlich falsch gewesen, stellt der Antragsteller allein seine eigene, nach den oben genannten Maßstäben aber rechtlich unerhebliche Einschätzung und Bewertung des Sachverhalts dar. Der weitere Einwand, „dieser Sachverhalt“ sei nicht geeignet, die endgültige Nichtbewährung des Antragstellers zu begründen, geht an der Entscheidung des Antragsgegners vorbei. Grund für die Entlassung war für diesen nicht ein etwa einmaliger Fehler des Antragstellers im Zusammenhang mit der Aufnahme und Anlegung einer Strafanzeige. Vielmehr hat der Antragsgegner zahlreiche und auch nicht nur fachliche Defizite beim Antragsteller festgestellt, die in ihrer Gesamtschau zu der Einschätzung der mangelnden Bewährung geführt haben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Antragstellers, es habe keine Nachbesprechung bzw. kein Feedbackgespräch zu diesem konkreten Fehler gegeben, eine „im Hintergrund erfolgte Protokollierung über jegliches Verhalten des Klägers“ spreche für sich und es seien „Aufzeichnungen, Vorgänge und Sonstiges gegen ihn (im Zusammenhang mit einer möglichen Entlassung innerhalb der Probezeit) gesammelt“ worden, ist schon nicht erkennbar, welche rechtliche Relevanz die Beschwerde dem zumisst. Abgesehen davon ist dem vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang zu entnehmen, dass zahlreiche Feedbackgespräche mit dem Antragsteller geführt worden sind, die allerdings regelmäßig ergebnislos geblieben sind, weil der Antragsteller entweder einer sachlichen Kritik nicht zugänglich war oder ein Gespräch überhaupt nicht möglich war, weil er etwa nur auf den Boden schaute und schwieg (vgl. beispielhaft die Gespräche am 25.10.2022 und am 29.12.2022, Bl. 88 f. und Bl. 100 ff. des Verwaltungsvorgangs sowie Bl. 47 f. des Verwaltungsvorgangs). Dass der Verlauf der Probezeit und gezeigte Leistungen dokumentiert werden, ist weder außergewöhnlich noch unzulässig; vielmehr dient die Dokumentation (auch) im Streitfall der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Geschehnisse und ihrer Bewertung. Ohne rechtliche Relevanz ist auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass er sich bereits im ersten Monat seines Dienstbeginns in der Polizeiwache M., also im Oktober 2022, in eine andere Dienststelle habe „versetzen“ lassen wollen und dies im November 2022 schriftlich beantragt habe. Im Übrigen ist der Antragsgegner diesem Wunsch nachgekommen, indem er den Antragsteller ab dem 10.1.2023 in einer Dienstgruppe der Polizeiwache L. verwendet hat. Der in diesem Zusammenhang weiter geäußerte Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner hätte ihm mehr Zeit „für die Eingewöhnung in einer völlig anderen Stadt“ geben müssen, um „zu schauen, ob ein solcher 'Fehler' mit der Ortseingabe sich (überhaupt) wiederholt“, ist vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller auf eigenen Wunsch nach kurzer Zeit die Dienststelle gewechselt hat, zudem unverständlich. Mit dem pauschalen Hinweis darauf, dass die Probezeit drei Jahre dauere, und dem Einwand, der Antragsgegner hätte ihm mehr Zeit „für die dienstliche Entwicklung“ geben müssen, genügt die Beschwerde bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine ausnahmsweise Entlassung vor Ablauf der Probezeit möglich ist. Hierzu verhält sich die Beschwerde schon nicht. Im Übrigen begegnet die Bewertung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken. c. Ein ‑ der gerichtlichen Kontrolle unterfallender ‑ Mangel der Entscheidung des Antragsgegners ergibt sich weiter nicht aus den Erläuterungen des Antragstellers zu seinem Verhalten während eines Verkehrskontrolleinsatzes am 5.2.2023, bei dem ein Autofahrer wegen Überfahrens einer durchgezogenen Linie angehalten und kontrolliert worden war. Insbesondere ist weder vom Antragsteller behauptet noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Die eigene Einschätzung des Antragstellers, seine verkürzte Antwort „Ja, Mitte, ne?“ auf die Frage seiner Kollegin, welche von mehreren im Raum stehenden Ordnungswidrigkeiten er ahnden wolle, sei in der konkreten Situation weder falsch noch unverständlich gewesen, lässt auch sonst einen rechtlich erheblichen Mangel der Beurteilung des Sachverhalts durch den Antragsgegner nicht erkennen. Die Rüge, es habe kein Feedbackgespräch gegeben, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass er zukünftig nicht in „verkürzter“ Sprache mit den Kolleginnen und Kollegen sprechen solle, trifft nicht zu. Unmittelbar nach der Aussage „Ja, Mitte, ne?“ hat die angesprochene Kollegin dem Antragsteller mitgeteilt, dass man nicht „die Mitte“ ahnden könne und er sich für einen Tatbestand entscheiden solle (vgl. S. 3 der Entlassungsverfügung und Bl. 26 f. des Verwaltungsvorgangs). Damit hat der Antragssteller sofort ein Feedback erhalten. Abgesehen davon ist dem Verwaltungsvorgang (vgl. dort Bl. 27 f.) zu entnehmen, dass der Antragsteller während des gesamten Dienstes am 5.2.2023 zahlreiche Rückmeldungen durch die Streifenkollegin erhalten und ihm Fehler konkret aufgezeigt worden sind. Nach deren Beobachtung habe sich allerdings die Stimmung des Antragstellers im Laufe des Tages deutlich verändert, je mehr Kritik ihm gegenüber geäußert worden sei. Er habe sich angegriffen gefühlt, je öfter ihm der gleiche Fehler aufgezeigt worden sei. Am Ende des Tages habe er nur noch abwesend aus dem Funkwagen geschaut. Gegen Dienstende habe er in unangemessener Tonlage ein Gespräch mit der Streifenkollegin gefordert. Als die Möglichkeit bestanden habe, ein Gespräch zu führen, habe er es jedoch mit den Worten „Ist nicht so wichtig, können wir auch morgen machen“ abgelehnt. Der Antragsteller rügt weiter, es dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass er stets als dritter Mann eingesetzt worden sei und der Kollege/die Kollegin, der/die im Streifenwagen hinten gesessen habe, stets ein Protokoll über ihn verschriftlicht habe, was bei ihm für eine starke Anspannung und eine „ziemliche und längerfristige Stresssituation ohne jegliche Form der Reduzierung“ geführt habe. Diese Umstände in Kombination ließen ein bestimmtes Ziel, nämlich seine Entlassung, deutlich erkennen. Sollte der Antragsteller mit diesem Vorbringen geltend machen wollen, der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung, den Antragsteller zu entlassen, sachfremde Erwägungen angestellt, bestehen dafür keine Anhaltspunkte. Dass er zunächst als dritter Mann im Streifenwagen eingesetzt werden würde, ist dem Antragsteller bereits im Begrüßungsgespräch am 10.1.2023 durch EPHK C. mitgeteilt worden (vgl. Bl. 18 des Verwaltungsvorgangs). Ebenfalls ist der Antragsteller in diesem Gespräch darauf hingewiesen worden, dass sein Leistungsstand dokumentiert werden würde, und es sind ihm Gründe hierfür genannt worden (vgl. Bl. 18 des Verwaltungsvorgangs). Beide Maßnahmen sind im Fall eines Berufsanfängers zudem nachvollziehbar und im Hinblick auf die während der Verwendung des Antragstellers in der Polizeiwache M. aufgetretenen Schwierigkeiten im konkreten Fall wohl sogar geboten gewesen. Anhaltspunkte für eine unsachliche, auf Voreingenommenheit beruhende Einstellung des EPHK C. oder der sonstigen involvierten Kolleginnen und Kollegen der Dienstgruppe gegenüber dem Antragsteller sind auch sonst nicht ersichtlich. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass EPHK C., so das Beschwerdevorbringen, gegenüber dem Antragsteller geäußert haben soll, „Du hast nicht mehr lange Zeit!“ und „In deiner Haut möchte ich nicht stecken!“. Beide Äußerungen - wenn sie überhaupt gefallen sind - sind vielmehr als Hinweise an den Antragsteller zu verstehen, dass nach den bisher gezeigten Leistungen die Frage seiner Bewährung im Raum steht. Eine solche Rückmeldung zur vorläufigen Leistungseinschätzung begründet aber keine Voreingenommenheit. d. In Bezug auf den in der Entlassungsverfügung angeführten Einsatz am 16.10.2022 ist nicht anzunehmen, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Der Antragsgegner hat diesen Einsatz als eines von mehreren Beispielen dafür benannt, dass der Antragsteller eine nur ungenügende Befähigung zeige, polizeiliche Sachverhalte sachgerecht zu bewerten. Bei dem genannten Einsatz zur Bewältigung einer Auseinandersetzung mehrerer Personen im Zusammenhang mit einem Fußballspiel habe der Antragsteller, ohne dass es einen Hinweis auf eine Bewaffnung der Kontrahenten gegeben habe, die dienstliche Maschinenpistole MP 5 mitnehmen wollen. Diesen Sachverhalt stellt die Beschwerde mit dem Vorbringen nicht in Frage, der Antragsteller habe „möglicherweise versehentlich geäußert, die MP5 mitnehmen zu wollen“, gemeint habe er aber „selbstverständlich…, dass er den EMSO (Schlagstock) mitführen“ wolle. Die weitere Behauptung des Antragstellers, es habe entgegen der Darstellung des Antragsgegners jedenfalls keine Diskussion über das Mitführen der MP 5 gegeben, kann nicht als zutreffend zugrunde gelegt werden. Der Antragsteller hat sie nicht glaubhaft gemacht; vielmehr bestehen an ihr angesichts des am 17.10.2022 erstellten Gedächtnisprotokolls der an dem Einsatz beteiligten Kollegin (vgl. Bl. 157 des Verwaltungsvorgangs) erhebliche Zweifel. Danach soll der Antragsteller geäußert haben, dass er auf jeden Fall die MP 5 mitnehmen werde und gefragt haben, ob die Kollegin diese auch mitnehme. Sie habe geantwortet, dass unter keinen Umständen die MP 5 mitgenommen werde. Daraufhin habe der Antragsteller widersprochen und gesagt, PK S., der Einsatzbearbeiter, habe die Mitnahme freigegeben. Wieder habe sie versucht zu erklären, dass dies nicht der Fall sei, woraufhin der Antragsteller ihr befohlen habe, PK S. über Funk anzusprechen, um dies abzuklären. Dies habe sie jedoch unterlassen, da sie sicher gewesen sei, dass der Einsatzbearbeiter nichts in der Richtung angeordnet habe. Anlass für Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nicht. Die schlichten Behauptungen des Antragstellers, es habe keine Diskussion gegeben und die Darstellung des Antragsgegners sei unzutreffend, genügen dafür nicht. Abgesehen davon hat der Antragsgegner seine Einschätzung der mangelnden Bewährung des Antragstellers und insbesondere dessen ungenügender Befähigung zur sachgerechten Bewertung polizeilicher Einsätze nicht allein darauf gestützt, dass es eine „Diskussion“ um das Mitführen der MP 5 zu dem genannten Einsatz gegeben habe. Das weitere Vorbringen der Beschwerde, der Antragsgegner habe dem Antragsteller unterstellt, waffenaffin zu sein, liegt neben der Sache. Auf eine etwaige „Waffenaffinität“ des Antragstellers hat der Antragsgegner weder die Entlassungsverfügung gestützt noch in ihr diese Einschätzung auch nur geäußert. In dieser Hinsicht jedenfalls auffälliges, im Verwaltungsvorgang dokumentiertes Verhalten des Antragstellers (vgl. etwa Bl. 116 f. [Ständiges Fragen nach Schießtermin] oder Bl. 161 des Verwaltungsvorgangs) hat der Antragsgegner nicht in die Begründung der Entlassungsverfügung aufgenommen. Gerade wegen der Irrelevanz für die Entscheidung des Antragsgegners wirkt es zumindest befremdlich, dass die Beschwerde durch zahlreiche Unterstreichung im Text betont und umfangreich und wiederholt ausführt, dass und warum der Antragsteller nicht „waffenaffin“ sei. e. Mit seiner Einschätzung, er habe entgegen der Auffassung des Antragsgegners während des Einsatzes am 5.2.2023 wegen einer Bedrohung keine übertriebene Reaktion gezeigt, gibt der Antragsteller erneut nur seine eigene, von der Beurteilung durch den Dienstherrn abweichende, aber rechtlich unerhebliche Auffassung wieder. Der Antragsteller meint zwar, die Darstellung des Antragsgegners sei unwahr, dass er die Waffe zur Hälfte aus dem Holster gezogen und sich in aufmerksame Sicherungshaltung gebracht habe. Allerdings räumt er ein, dass er „das Holster gelöst“ und „erhöhte Aufmerksamkeit auf die Primär- und Sekundärsicherung“ gelegt habe, was er (nach wie vor) für geboten halte, weil der Beschuldigte polizeilich negativ bekannt gewesen sei. Die übertriebene Reaktion des Antragstellers und damit nicht sachgerechte Einschätzung der Lage durch diesen hat der Antragsgegner aber genau darin gesehen, dass der Antragsteller sowohl die Primär- als auch die Sekundärsicherung seines Holsters gelöst habe. Dass der Antragsteller jedenfalls die Hand an der Waffe gehabt hat, liegt zudem sehr nahe, wenn er die Sicherungssysteme gelöst hatte. Unabhängig davon hat der Antragsgegner bei diesem Einsatz aber auch nicht nur die fehlerhafte Einschätzung der Lage durch den Antragsteller bemängelt, sondern außerdem die unvollständige bzw. in unverständiger Wortwahl erfolgte Belehrung der Geschädigten, die gänzlich fehlende Belehrung einer Zeugin, das fehlende Mithören des Funks (Funkgerät lautlos) sowie weitere Kommunikationsfehler des Antragstellers, die u. a. zur unrichtigen Aufnahme des Tatbestandes „versuchte Körperverletzung“ statt „Bedrohung“ geführt hätten (vgl. S. 4 der Entlassungsverfügung sowie Bl. 27 des Verwaltungsvorgangs). f. Das Vorbringen, der Antragsteller habe sich in besonderer Weise bemüht, den individuellen Erwartungen seiner jeweiligen Kollegen in der Wache gerecht zu werden, stellt die ausführlich begründete Einschätzung des Antragsgegners nicht in Frage, aufgrund der fachlichen Defizite des Antragstellers sei es auch nach mehreren Wochen seiner Verwendung nicht verantwortbar möglich gewesen, ihn ohne dauerhafte Hilfestellung durch Kolleginnen und Kollegen einzusetzen; dies betreffe sowohl eine Verwendung in der Anzeigenaufnahme und im Bereich des Publikumsverkehrs auf der Wache als auch in der Einsatzwahrnehmung im Streifendienst. g. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Einsatz „Ruhestörung“ in der Nachtschicht vom 12.1.2023 auf den 13.1.2023 durch den Antragsteller nicht angemessen bewältigt worden sei, ist nicht beurteilungsfehlerhaft. Daran ändert die Behauptung der Beschwerde nichts, der Antragsteller habe den Satz „Ist mir scheißegal, wie Sie heißen“ gegenüber dem Störer nicht geäußert. Denn auch unabhängig davon hat der Antragsgegner ‑ fehlerfrei ‑ die Kommunikation des Antragstellers mit dem Bürger als defizitär eingeschätzt. Nach dem dokumentierten Sachverhalt (vgl. Seite 4 der Entlassungsverfügung sowie Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs), den die Beschwerde nicht in Frage stellt, hat der Antragsteller den Bürger mehrfach mit falschem Namen, nämlich „Funk“, angesprochen. Dieser Fehler beruhte darauf, dass an der Wohnungstür zwei Klingeln angebracht waren, eine Klingel beschriftet mit dem Namen des Bürgers sowie, darüber, eine Funkklingel, die mit dem Wort „Funk“ gekennzeichnet war (s. Foto auf Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs). Ausweislich des zu dem Einsatz angefertigten Protokolls habe der ‑ anfangs ruhige ‑ Bürger auf die Ansprache mit dem falschen Namen zunächst irritiert („Ich heiße nicht Herr Funk“) reagiert und sei im Laufe des weiteren Gesprächs mit dem Antragsteller aber immer wütender geworden und habe sich immer mehr erregt. Der Antragsteller habe plötzlich in einem lauten, unverschämten Ton mit dem Bürger gesprochen und habe ‑ trotz mangelnder Grundlage ‑ weitere Maßnahmen gegen diesen angedroht. Außerdem habe er den Bürger ermahnt, er solle den richtigen Namen auf seine Klingel schreiben. Der Einsatz sei durch eine der beiden Kolleginnen des Antragstellers sodann möglichst schnell beendet worden, um im weiteren Verlauf Probleme zu vermeiden. Abgesehen davon, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beiden an dem Einsatz beteiligten Polizistinnen wahrheitswidrig protokolliert hätten, der Antragsteller habe den Satz gesagt „Ist mir eigentlich auch scheißegal, wie Sie heißen, Sie sind zu laut“ und es vor dem Hintergrund des beschriebenen Einsatzgeschehens sogar sehr plausibel erscheint, dass der Antragsteller den Satz genau so gesagt hat, belegt auch der Verlauf des Gesprächs im Übrigen erhebliche Kommunikationsdefizite des Antragstellers. Das Vorbringen der Beschwerde, die „Ansprache des Antragstellers an den Bürger“ sei nicht zu beanstanden gewesen, ist unverständlich. Die „Ansprache“ war ersichtlich weder inhaltlich richtig noch sachlich, kompetent und (lage-)angemessen. Sie hat vielmehr zu einer drohenden Eskalation der Situation geführt. Der weitere Einwand des Antragstellers, der Einsatz sei doch letztlich erfolgreich gewesen, ist zwar zutreffend, das erfolgreiche Beenden des Einsatzes beruhte jedoch nicht auf einem Verhalten des Antragstellers, sondern auf einem Eingreifen einer der beiden Kolleginnen. h. Nicht fehlerhaft ist weiter die Annahme des Antragsgegners, es sei aufgefallen, dass der Antragsteller während einer Vielzahl der wahrgenommenen Einsätze den Funk nicht mitgehört habe, da das Funkgerät zum Beispiel auf lautlos gestellt gewesen sei. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass dies beispielsweise bei dem Einsatz „Bedrohung“ am 5.2.2023 der Fall gewesen ist (vgl. Bl. 27 des Verwaltungsvorgangs). Dazu verhält sich der Antragsteller nicht. Der weitere Einwand des Antragstellers, von ihm werde offenbar erwartet, dass er gleichzeitig mit einem Bürger spreche und den Funk mithöre, ist unverständlich. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller in der betreffenden Passage der Entlassungsverfügung (S. 4 unten) nicht vorgehalten, dass er nicht in der Lage sei, gleichzeitig mit einem Bürger zu sprechen und den Funk mitzuhören. Er hat vielmehr ausgeführt, dass die unangemessene Wortwahl des Antragstellers am Funk sowie eine fehlende und lückenhafte Informationsaufnahme bei der Einsatzvergabe aufgefallen seien, und dies anhand eines konkreten Beispiels belegt (vgl. dazu auch Bl. 27 unten des Verwaltungsvorgangs). Hierzu verhält sich der Antragsteller nicht und beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, er könne sehr wohl über Funk mitgeteilte Details eines Einsatzes benennen, dies sei schließlich Kernbereich der Ausbildung, die er erfolgreich abgeschlossen habe. Der Vorwurf im konkreten Beispiel ging indes dahin, dass der Antragsteller eine Einsatzvergabe mit „verstanden“ quittiert, sich aber keine Informationen zum Einsatz notiert habe. Darauf angesprochen habe er mit dem Satz „Warum sollte ich mir das denn nicht merken können? (…) Kann man ja dann nochmal nachfragen“ reagiert. An der Einsatzörtlichkeit angekommen, habe der Antragsteller keinerlei Einsatzinformationen wiedergeben können und sei daraufhin aufgefordert worden, diese über Funk nachzufragen. In dem dann von ihm begonnenen Funkgespräch habe er nicht angemessen kommuniziert, so dass das Funkgespräch von seiner Kollegin habe weitergeführt werden müssen. i. Der Antragsteller räumt ein, dass er während des Einsatzes „Blutentnahme nach Verkehrsunfall, Ersuchen der KPB K.“ während des Nachtdienstes vom 12.1.2023 auf den 13.1.2023 mehrmals auf Fragen seiner Kolleginnen mit Gegenfragen geantwortet hat (vgl. S. 5 der Entlassungsverfügung sowie Bl. 20 f. des Verwaltungsvorgangs). Dass der Antragsgegner bei der Bewertung dieses Verhaltens seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr belegt (auch) dieses Verhalten des Antragstellers erhebliche Defizite in den kommunikativen Fähigkeiten, hier konkret in der Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen. Eine erste Gegenfrage stellte der Antragsteller auf der Fahrt zum Einsatz im Krankenhaus. Seine Streifenkollegin hatte ihn gebeten, am Funkgerät das Gateway zu schalten, damit im Gebäude später eine Kommunikation möglich sein werde. Als der Antragsteller sie daraufhin fragend ansah, fragte sie ihn, ob er wisse, wie das gehe. Daraufhin antwortete der Antragsteller mit der Gegenfrage „Kannst du das denn?“. Ein solches Kommunikationsverhalten ist ersichtlich defizitär. Das einzige Beschwerdevorbringen des Antragstellers hierzu, es habe an einer hinreichend klaren Aufforderung an ihn gefehlt, das Gateway zu schalten, ist unzutreffend. Der Antragsteller ist durch die Kollegin ausdrücklich gebeten worden, am Funkgerät das Gateway zu schalten. Dies ist eine eindeutige Aufforderung. Kurz darauf antwortete der Antragsteller ein zweites Mal mit einer Gegenfrage. Vor dem Betreten des Krankenhauses fragte ihn seine Kollegin „Hast du eine Maske mit?“. Darauf antwortete der Antragsteller mit „Hast du denn eine mit?“. Aus Sicht der Kollegin erfolgte die Gegenfrage in einem Tonfall, der den Eindruck erweckte, dass sich der Antragsteller durch die vorherigen Fragen auf der Fahrt zum Krankenhaus persönlich angegriffen gefühlt habe. Mit seinem Beschwerdevorbringen, er habe keine negative Intention gehabt und der Kollegin nur eine frische FFP2 Maske anbieten wollen, räumt der Antragsteller ein, dass es aufgrund seiner Gegenfrage zu einem Missverständnis in der Kommunikation gekommen ist. Denn wenn er der Kollegin eine frische Maske hätte anbieten wollen, hätte er dies klar kommunizieren müssen, namentlich mit der Antwort auf die Frage der Kollegin (etwa: „Ja, ich habe eine Maske dabei“), verbunden mit dem Hinweis, der Kollegin bei Bedarf eine FFP2-Maske abgeben zu können. Weder das eine noch das andere lässt sich jedoch inhaltlich der vom Antragsteller geäußerten Gegenfrage entnehmen. Die Behauptung des Antragstellers, er habe im Nachgang nicht einmal gewusst, dass die Gegenfrage zu der Maske von der Kollegin negativ aufgenommen worden sei, ist ebenso unzutreffend wie die (sinngemäße) Behauptung, es habe hierzu kein kollegiales Gespräch auf Augenhöhe, ggf. auch im Beisein des Vorgesetzten, gegeben und stattdessen sei nur im Hintergrund protokolliert worden. Nach Aktenlage (vgl. Bl. 21 f. des Verwaltungsvorgangs) hat es noch während der Dienstzeit des betreffenden Dienstes eine Besprechung mit dem Führungsteam gegeben, u. a. um dem Antragsteller eine Rückmeldung zu geben. In diesem Gespräch habe die zweite Kollegin, die bei dem o. g. Einsatz dabei gewesen ist, das Verhalten des Antragstellers, auf Fragen, etwa auf die Frage nach der Maske, mit Gegenfragen zu antworten, angesprochen und geschildert, welchen Eindruck ein solches Verhalten erwecke. Daraufhin habe der Antragsteller in seine Tasche gegriffen und wütend ein Bündel medizinischer (nicht FFP2) Masken auf den Tisch geschlagen. Er habe gesagt, er habe nur eine Maske abgeben wollen, falls die Kollegin selbst keine gehabt hätte. Der Vorwurf sei aus seiner Sicht unberechtigt und unfair. Der Antragsteller sei sodann darauf hingewiesen worden, dass seine Art der Kommunikation von beiden Kolleginnen gleichermaßen als respektlos und abweisend empfunden worden sei und keinesfalls als ein Hilfsangebot. Er müsse seine Kommunikation zumindest verändern. Mit Blick auf den Einwand des Antragstellers, er finde es „äußert sonderbar und merkwürdig“, ein solches Verhalten (Frage mit der FFP2 Maske) „als wesentlichen Bestandteil einer Entlassungsverfügung aufzunehmen“, sei darauf hingewiesen, dass seine Gegenfrage auf die Frage, ob er eine Maske mithabe, nur ein Beispiel und die anhand dieses Beispiels dargestellten Defizite des Antragstellers in der Kommunikation mit Kollegen nur ein Aspekt von vielen sind, mit denen der Antragsgegner die mangelnde Bewährung des Antragstellers begründet hat. Woraus der Antragsteller sodann ableitet, dass „die durch Tatsachen begründete Vermutung“ bestehe, „dass Vorbehalte gegenüber der [seiner] Charaktereigenschaft“ bestünden, ist nicht ersichtlich. j. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der von ihm am 27.1.2023 während seines Urlaubs in der Polizeiwache in U. privat erstatteten und selbst gefertigten Strafanzeige keine unwahren Aussagen gemacht hat. Der dem Antragsteller gemachte Vorwurf liegt darin, dass er gegenüber dem diensthabenden Wachdienstführer der Polizeiwache L. wahrheitswidrig erklärt habe, er habe mit dem Wachdienstführer in U. abgesprochen, dass der elektronische Vorgang - der sich noch im VIVA-Programm bei den qualitätssichernden Vorgängen befunden habe - umgehend an das zuständige Kommissariat der Kreispolizeibehörde W. gesendet werden solle. Tatsächlich habe eine solche Absprache hinsichtlich der Qualitätskontrolle zwischen den Antragsteller und dem diensthabenden Wachdienstführer der Polizeiwache U. aber nicht stattgefunden. Hierzu verhält sich der Antragsteller nicht, obwohl bereits das Verwaltungsgericht auf die fehlende Stellungnahme zu diesem Vorwurf hingewiesen hat. k. Sollten die weiteren Ausführungen des Antragstellers dazu, dass es aus seiner Sicht nicht genügend Kritik- und Feedbackgespräche gegeben habe bzw. diese Gespräche nicht konstruktiv gewesen seien, dass jegliches Verhalten von ihm im Hintergrund protokolliert worden sei und dass dies den Eindruck erwecke, es hätten Vorbehalte gegen ihn bestanden, als Rüge dahingehend zu verstehen sein, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung aufgrund von Voreingenommenheit sachfremde Erwägungen angestellt habe, bestehen hierfür, wie bereits ausgeführt, keine Anhaltspunkte. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich vielmehr, dass dem Antragsteller umfangreiche Unterstützung angeboten worden ist (vgl. etwa den Vermerk vom 13.2.2023, Bl. 14 f. des Verwaltungsvorgangs), er regelmäßig Feedback erhalten hat und insbesondere auch von unterschiedlichen Kollegen auf Fehler und unzureichende Leistungen hingewiesen worden ist (vgl. Bl. 19 ff. sowie Bl. 118 ff. des Verwaltungsvorgangs). Die Behauptung des Antragstellers, er habe „kaum Kenntnis“ von seinen Fehlern gehabt, ist vor diesem Hintergrund nicht im Ansatz nachvollziehbar. Wenn weiter der Vorgesetzte des Antragstellers zu diesem gesagt haben sollte, dass eine abgeschlossene Ausbildung nicht zugleich bedeute, ein guter Polizist zu sein, hat er damit weder ausdrücklich noch sinngemäß Vorbehalte gegen den Antragsteller geäußert, sondern allenfalls ‑ die Aussage auf den Antragsteller bezogen verstanden - angesprochen, dass dieser sich auch mit einer abgeschlossenen Ausbildung noch in der Praxis bewähren müsse. Dass der Antragsteller die Aussage gleichwohl als Vorbehalt gegen seine Person versteht, belegt die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller werte Hilfestellungen und sachliche Kritik als persönlichen Angriff. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt auch der Umstand, dass seinem Vorgesetzten in der Polizeiwache L. „Protokollierungen“ aus der Polizeiwache M. und aus seinem Praktikum bei der Polizeiwache W. vorgelegen hätten, nicht auf die Annahme, es habe durch diesen keine unvoreingenommene und neutrale „Bewertung“ stattgefunden. Der Antragsteller hatte die Chance, sich in L. zu bewähren. Allerdings fiel der Antragsteller dort nach kürzester Zeit und bei unterschiedlichen Kollegen durch erhebliche fachliche und persönliche Defizite auf, so dass für die dortige Wachleitung bereits nach acht Diensten des Antragstellers feststand, dass eine weitere Verwendung nicht mehr vertretbar sei (vgl. Bl. 13 des Verwaltungsvorgangs). Dabei beruht diese Einschätzung ausschließlich auf Auffälligkeiten sowie fachlichen und persönlichen Defiziten des Antragstellers während der kurzen Dienstzeit in der Polizeiwache in L.. Etwaige Vorfälle aus der Verwendung des Antragstellers in M. spielten für die Einschätzung keine Rolle, ebenso wenig die Praktikumszeit in der Polizeiwache W.. Soweit der Antragsteller weiter offenbar meint, seine „Zeit in der Polizeiwache N.“ - gemeint ist offenbar ein (wiederholtes) Praktikum während der Ausbildung ‑ müsse berücksichtigt werden, ist dies abwegig, da Grundlage des prognostischen Bewährungsurteils des Dienstherrn grundsätzlich allein das Verhalten des Beamten in der Probezeit sein kann. Im Übrigen ist es unzutreffend, dass diese Zeit „in keinem Gespräch angesprochen“ worden sei. Jedenfalls im Begrüßungsgespräch in der Polizeiwache L. war dieses Praktikum Thema und berichtete der Antragsteller u. a., von ständigem Kichern unterbrochen, wie schön die Zeit dort und wie lustig so manche Streifenfahrt gewesen sei (vgl. Bl. 17 f. des Verwaltungsvorgangs). Auf einen Beurteilungsfehler führt schließlich auch nicht das Vorbringen des Antragstellers, er habe die Arbeitsatmosphäre psychisch und emotional als äußerst schwierig empfunden, insbesondere, weil „über ihn umfangreich und ausführlich schriftlich im Hintergrund dokumentiert“ worden sei. Dass Vermerke zu Einschätzungen über Leistung, Eignung und Befähigung angefertigt werden, ist, wie ausgeführt, weder unzulässig noch ungewöhnlich. l. Der Hinweis des Antragstellers, eine polizeiärztliche Untersuchung am 6.1.2023 habe seiner Kenntnis nach keine Einschränkungen in der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit ergeben, ist ohne Relevanz. Mit einer polizeiärztlichen Untersuchung und deren Ergebnis hat der Antragsgegner die Entlassungsverfügung nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).