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Beschluss

6 B 1288/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0205.6B1288.23.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (1 K 259/23) gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums Bochum vom 27.12.2022 hätte wiederherstellen müssen. Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ordnungsgemäß erfolgt. Ihre Begründung werde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht und weise insbesondere den nötigen Einzelfallbezug auf. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich der Entlassungsbescheid als rechtmäßig und es bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse. Die auf Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 3 LVOPol NRW ergangene Entlassungsverfügung vom 27.12.2022 sei formell rechtmäßig ergangen. Sie sei auch materiell nicht zu beanstanden. Durchgreifende Fehler bei der Beurteilung der (Nicht-)Bewährung des Antragstellers in der Probezeit seien nicht feststellbar. Der Antragsgegner habe sowohl aufgrund erheblicher Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers als auch wegen der im Verlauf der Probezeit abnehmenden fachlichen Leistung dessen Nichtbewährung festgestellt. Dabei sei nicht rechtsfehlerhaft, dass er die Nichtbewährung bereits in der Beurteilung vom 18.7.2022 bei Betrachtung des Zeitraums bis zum 8.6.2022 festgestellt habe. Gemäß Nr. 4.1 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol NRW sei der Beamte rechtzeitig vor Ablauf einer verlängerten Probezeit erneut zu beurteilen, so dass unter Berücksichtigung des der Beurteilung vorangehenden Verfahrens der volle Zeitraum der Probezeit im Rahmen der Beurteilung nicht betrachtet werden könne und die Erstellung der Beurteilung fast eineinhalb Monate vor Ablauf der Probezeit den Anforderungen an die Ausschöpfung des Beurteilungszeitraums noch genüge. Darüber hinaus sei eine etwaig fehlerhafte Beurteilung unbeachtlich, solange - wie hier - die der Entlassungsverfügung selbst zugrundeliegenden Feststellungen und die darauf aufbauenden Wertungen die Entlassung trügen. Es seien auch keine inhaltlichen Fehler bei der Feststellung der Nichtbewährung erkennbar. Zweifel sowohl hinsichtlich der fachlichen wie der charakterlichen Eignung seien hinreichend dargelegt. Dabei sei der Antragsgegner von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Es sei insoweit nicht zu beanstanden, dass er seiner Entscheidung einen zweimaligen Verstoß gegen das Verbot des Dienstantritts unter dem Einfluss von Restalkohol zugrunde gelegt habe. Zwar sei lediglich beim ersten Verstoß am 9.8.2021 ein Atemalkoholtest durchgeführt worden, während der Antragsteller beim zweiten Vorfall am 23.6.2022 eine Testung abgelehnt habe. Nach Aktenlage sei gleichwohl hinreichend belegt, dass der Antragsteller erneut alkoholisiert den Dienst angetreten habe. Beanstandungsfrei habe der Antragsgegner in seiner Begründung schließlich auch auf das mangelhafte Verhalten des Antragstellers in Einsatzsituationen und bei erforderlichen Eingriffshandlungen sowie seine mangelnde Eigeninitiative, Selbstständigkeit und Selbstreflexion abgestellt, was in Teilbereichen sowohl die charakterliche als auch die fachliche Eignung betreffe. Die getroffenen Wertungen basierten auf einer Vielzahl von in Bezug genommenen, sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebenden beispielhaft geschilderten Situationen, in denen dem Antragsteller übereinstimmend u. a. ein zögerliches Einschreiteverhalten und mangelnde Eigeninitiative attestiert werde. Der weitere Einwand des Antragstellers, ihm dürften seine durchgehend hinreichenden Schießleistungen ebenso wenig vorgehalten werden wie die späte Erbringung der Sportnachweise, verkenne, dass anhand dieser Beispiele lediglich illustriert werde, wie er mit aufgezeigten Defiziten umgehe und dass er sich nicht hinreichend bemühe, seine Leistung zu steigern. Die Kritik des Antragstellers, ihm dürfe nicht negativ angelastet werden, dass er nicht freiwillig seinen Dienst über die offizielle Dienstzeit verlängere, bedürfe keiner weiteren Erörterung, da dieser Aspekt lediglich in Reaktion auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers im Rahmen seiner Stellungnahme zur Anhörung als weiterer Beleg für die mangelnde Sozialkompetenz erwähnt worden sei, mithin im Rahmen der getroffenen Bewährungsentscheidung ersichtlich keinen Ausschlag gegeben habe. Ein beachtlicher Beurteilungsfehler liege auch nicht deshalb vor, weil der Antragsgegner die Krankschreibungen des Antragstellers in den Blick genommen habe. Es sei dem Dienstherrn im Einzelfall nicht verwehrt, Auffälligkeiten im Umgang mit Krankschreibungen - wie sie beim Antragsteller festzustellen gewesen seien - in den Blick zu nehmen und daraus (vorsichtige) Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Beamten abzuleiten. Jedenfalls betreffe dieser Gesichtspunkt nicht die - nochmals in der Antragserwiderung hervorgehobenen - Umstände, die zentral für die Entlassungsverfügung gewesen seien. Diesen eingehend weiter begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts formell rechtswidrig, weil zu ihrer Begründung lediglich die die Entlassungsverfügung vom 27.12.2022 selbst tragenden Gründe wiedergegeben würden, die verallgemeinernd auf sämtliche Polizeivollzugsbeamte Anwendung finden könnten. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.2.2023 - 6 B 83/23 -, NVwZ-RR 2023, 685 = juris Rn. 15 ff. und vom 19.10.2020 - 6 B 1062/20 -, juris Rn. 38. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn sich aus diesen zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergibt. Dies ist insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, keineswegs aber auf diesen Rechtsbereich beschränkt. Auch im öffentlichen Dienstrecht gibt es zahlreiche Fallkonstellationen, in denen eine (Teil-)Identität zwischen Erlass- und Vollziehungsinteresse bestehen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2023 - 6 B 83/23 -, NVwZ-RR 2023, 685 = juris Rn. 15 ff. m. w. N., sowie die exemplarische Aufzählung bei Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 215 ff. Dies zugrunde gelegt, ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nicht zu beanstanden. Mit den auf Seite 8 f. der Entlassungsverfügung gegebenen Erläuterungen hat das Polizeipräsidium zu erkennen gegeben, dass ihm der Ausnahmecharakter der angeordneten sofortigen Vollziehung bewusst war und es hiervon im Fall des Antragstellers aufgrund der aus seiner Sicht zwingenden überwiegenden öffentlichen Interessen Gebrauch gemacht hat. Unbedenklich ist nach den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen, dass das Polizeipräsidium zur Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses die die Entlassungsverfügung tragenden Gründe (fehlende Bewährung und Eignung) in komprimierter Form wiedergibt und dabei aus der fehlenden Eignung des Antragstellers für die (weitere) Aufgabenerledigung als Polizeivollzugsbeamter zugleich auf die Dringlichkeit der Vollziehung schließt. Denn es liegt auf der Hand, dass im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung im Polizeivollzugsdienst, die Voraussetzung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist, jedweder - auch nur kurzfristige oder vorübergehende - Einsatz fachlich und/oder charakterlich ungeeigneter Beamter zu unterbleiben hat. Der erforderliche Einzelfallbezug ergibt sich aus der Wiedergabe bzw. Inbezugnahme gerade das Verfahren des Antragstellers betreffender Ereignisse. Soweit der Antragsteller der Auffassung des Verwaltungsgerichts weiter entgegenhält, aufgrund von "Erlassvoraussetzungen" könne nicht von der Dringlichkeit der Vollziehung der Entlassungsverfügung ausgegangen werden, weil eine Erlasslage ein formelles Gesetz wie § 80 Abs. 3 VwGO nicht aushebeln könne, geht dieser Einwand ins Leere. Er beruht auf einer Fehlinterpretation des vom Verwaltungsgericht verwendeten Ausdrucks "Erlassvoraussetzungen", mit dem das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht auf in einem Erlass geregelte Voraussetzungen, sondern auf die Voraussetzungen für den Erlass der Entlassungsverfügung vom 27.12.2022 abgestellt hat ("aufgrund der Erlassvoraussetzungen des in Rede stehenden Verwaltungsaktes", Beschluss S. 3). 2. Das Monitum, die Beurteilung des Antragstellers vom 18.7.2022 sei rechtswidrig, weil sie nur den Zeitraum bis zum 8.6.2022 berücksichtige und damit die bis zum 31.8.2022 laufende Probezeit des Antragstellers verkürze, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG gestützten Entlassungsverfügung ist allein maßgebend, ob die in der Probezeitbeurteilung bzw. Entlassungsverfügung zur Begründung des negativen Urteils über die Bewährung des Probebeamten herangezogenen Tatsachen zutreffen und ob sie im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung die Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigen können, nicht hingegen der formelle Fortbestand der verwerteten Probezeitbeurteilung und deren Rechtmäßigkeit. Vgl. BVerwG Beschlüsse vom 19.5.2022 - 2 B 41.21 -, NVwZ-RR 2022, 727 = juris Rn. 13 und vom 14.1.1988 - 2 B 64.87 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 42 = juris Rn. 6. Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 18.7.2022 kommt es deshalb unter keinem Gesichtspunkt und entgegen der Auffassung der Beschwerde auch für den Fall nicht an, dass - wie der Antragsteller meint - die der Entlassungsverfügung ansonsten zugrunde gelegten Feststellungen nicht tragend sind. Weitere Ausführungen hierzu sind deshalb entbehrlich. Den (weiteren) Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu, aufgrund welcher Zusammenhänge eine unzulässige Verkürzung des Betrachtungszeitraums im Streitfall nicht vorliegt, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 3. Der Einwand des Antragstellers, der (vermeintliche) Verstoß gegen das Verbot des Dienstantritts unter dem Einfluss von Restalkohol vom 23.6.2022 könne die Entlassungsverfügung vom 27.12.2022 nicht tragen, weil mangels Feststellung einer potentiellen Atemalkoholkonzentration eine alkoholisierte Dienstausübung nicht feststehe, dringt ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller am Morgen des 23.6.2022 den Dienst (erneut) unter Einfluss von Restalkohol angetreten hat. Er hat - wie sich aus einem Vermerk über ein Gespräch des Antragstellers mit seinem Gruppenführer PHK U. am 23.6.2022 ergibt - selbst eingeräumt, am Vorabend bei einer Abi-Party gewesen zu sein und dort Alkohol konsumiert zu haben. Zugleich ist einer Meldung vom 23.6.2022 zu entnehmen, dass die Vorgesetzten des Antragstellers nach seinem Dienstantritt über einen deutlichen Alkoholgeruch in dessen Atemluft unterrichtet worden sind und um 9:10 Uhr selbst ebenfalls deutlichen Alkoholgeruch im Atem des Antragstellers wahrgenommen haben. Diesen Sachverhalt hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen und er lässt nur den Schluss zu, dass der Antragsteller - wie er selbst es im Gespräch mit PHK U. ausdrücklich für möglich gehalten hat - zu Dienstbeginn noch alkoholisiert war. Denn die Annahme, der Antragsteller könne nach Alkohol gerochen haben, obwohl sein Blut bereits frei von alkoholischer Konzentration, er selbst also bereits frei von jeder alkoholischen Beeinflussung gewesen sei, kann nicht richtig sein. Die Alkoholkonzentration in der Atemluft ist der Blutalkoholkonzentration proportional und eine "Alkoholfahne" - wie sie durch die als Polizisten aufgrund ihres täglichen Dienstes im Umgang mit alkoholbeeinflussten Personen erfahrenen Vorgesetzten des Antragstellers wahrgenommen wurde - belegt daher, dass der Betroffene keineswegs frei von alkoholischer Beeinflussung, der Alkohol also nicht bereits vollständig abgebaut war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.1988 - 1 D 27.87 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf Schwerd in: Kurzgefasstes Lehrbuch der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen, Deutscher Ärzteverlag, 3. Aufl. 1979, S. 130; VG Magdeburg, Urteil vom 14.6.2016 - 15 A 7/16 -, juris Rn. 14. Zwar lasst sich aus der Tatsache einer Alkoholfahne allein und der Intensität der Geruchswahrnehmung nicht auf Art und Menge genossenen Alkohols und daher auch nicht auf den Grad alkoholischer Beeinflussung schließen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass es in Ansehung des absoluten Charakters des Alkoholverbotes auf die konkrete Höhe der Atem- bzw. Blutalkoholkonzentration nicht ankommt und deshalb nicht zu beanstanden ist, dass diese nicht ermittelt worden ist. Abgesehen davon hätte der Antragsgegner die angenommenen Eignungszweifel bereits allein darauf stützen können, dass der Antragsteller den Dienst angetreten hat, obwohl er selbst es für möglich gehalten hat, zu diesem Zeitpunkt noch alkoholisiert gewesen zu sein. 4. Auch die Rüge, das dem Antragsteller vorgeworfene mangelhafte Verhalten in Einsatzsituationen und bei erforderlichen Eingriffshandlungen sowie eine mangelnde Eigeninitiative, Selbstständigkeit und Selbstreflektion lägen tatsächlich nicht vor, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zu Unrecht will die Beschwerde insoweit das Verhalten des Antragstellers in einem Einsatz am 13.12.2020 mit der Begründung unberücksichtigt lassen, das Verwaltungsgericht habe offengelassen, ob (auch) dieser Einsatz die Feststellung des Antragsgegners rechtfertige, dass der Antragsteller mangelnde Initiative zu selbstständigen und erforderlichen Eingriffshandlungen zeige. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht lediglich hilfsweise ("Aber selbst wenn in diesem Einzelfall seine Passivität nicht zu beanstanden gewesen sein sollte") geprüft und angenommen, dass die vom Antragsgegner u. a. in der Anhörung zur Entlassungsverfügung vom 3.8.2022 aufgeführten Situationen auch ohne Berücksichtigung des Einsatzes vom 13.12.2020 dessen Feststellungen über das Einsatzverhalten des Antragstellers tragen. Die hinsichtlich letzterer Einschätzung erhobene Rüge, es habe sich insoweit lediglich um singuläre Einsätze gehandelt, die keinen Rückschluss auf das gesamte Einsatzverhalten des Antragstellers zuließen, greift nicht durch. Die im Anhörungsschreiben vom 3.8.2022 (beispielhaft) geschilderten Situationen haben sich am 7.1.2019 (Antragsteller hat sich im Funkstreifenwagen eingeschlossen und Unterstützung angefordert, als ein Randalierer "drohend" auf ihn zuging), im Herbst 2020 (Antragsteller ist gegenüber mehreren randalierenden Jugendlichen nicht eingeschritten) und am 24.2.2022 (Antragsteller hat sich erst nach mehrfacher Aufforderung dazu bewegen lassen, seine Kollegen bei einer Fixierung anlässlich einer Corona-Demonstration zu unterstützen) abgespielt. Sie beschreiben das Einsatzverhalten des Antragstellers damit zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten seiner Probezeit, betreffen seine Tätigkeit in zwei verschiedenen Dienststellen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen (Wach- und Wechseldienst in einer Polizeiinspektion und Dienst in einer Einsatzhundertschaft der Bereitschaftspolizei), wurden von unterschiedlichen Vorgesetzten festgehalten und lassen jeweils für sich genommen die vom Antragsgegner festgestellten Mängel am dienstlichen Verhalten des Antragstellers erkennen. Damit tragen sie den vom Antragsgegner und Verwaltungsgericht gezogenen Schluss auf das (typische) Verhalten des Antragstellers in Einsatzsituationen, zumal der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht darlegt, wie er sich ansonsten - außerhalb der von ihm als Einzelfall dargestellten Situationen - in (vergleichbaren) Einsätzen typischerweise verhalten und aus welchen Gründen er (nur) in den vom Antragsgegner zur Begründung seiner fachlichen Ungeeignetheit beispielhaft geschilderten Situationen mangelnde Initiative gezeigt haben will. Wenn der Antragsteller darüber hinaus behauptet, diese Sachverhalte seien mit der "unrichtigen Kenntnis im Hinterkopf" - und deshalb unzutreffend - bewertet worden, dass er unter einem von der dazu nicht qualifizierten PHK'in C. angenommenen Krankheitsbild eines Angstverhaltens leide, genügt sein diesbezügliches Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es an einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt. Der Antragsteller wiederholt insoweit lediglich leicht variiert seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren, ohne jedoch auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es sei an keiner Stelle zu erkennen, dass der Antragsgegner das Urteil der mangelnden persönlichen bzw. charakterlichen Eignung nicht allein aus dem tatsächlichen Verhalten des Antragstellers, sondern aus einem entsprechenden "Krankheitsbild" abgeleitet habe und es habe bei der fachlichen Einordnung des wahrgenommenen Verhaltens keine Maßstabsverkennung vorgelegen. 5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte der Antragsgegner auch aus dem Verhalten des Antragstellers im Hinblick auf seine sich verschlechternden Schießleistungen auf dessen mangelhaften Umgang mit fachlichen Defiziten schließen. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass er seine Schießleistungen gesteigert und letztendlich den Schießleistungsnachweis erbracht habe. Für die Beurteilung des Antragsgegners war ausweislich der Entlassungsverfügung jedoch nicht die auch vom Antragsteller selbst erkannte Verschlechterung als solche, sondern vielmehr der Umgang des Antragstellers mit dieser maßgeblich. Der Antragsteller hat nämlich nicht nur von sich aus nichts unternommen, um dem Leistungsabfall entgegenzuwirken. Selbst als er in einem Mitarbeitergespräch am 9.7.2021 damit konfrontiert wurde, hat er zunächst das Ausmaß der Verschlechterung geleugnet (er gab drei statt der tatsächlichen acht Fehlversuche in den letzten Schießprüfungen an), dann unzutreffende Erklärungen dafür abgegeben, sich dem Problem nicht aktiv zuwenden zu können ("[…] man hätte ihm gesagt, es sei coronabedingt fast nicht möglich, zusätzliche Schießtermine zu bekommen") und schlussendlich doch nichts unternommen, so dass er nach der Verlängerung seiner Probezeit mit Schreiben vom 21.10.2021 nochmals aufgefordert werden musste, einmal im Monat ein zusätzliches Schießtraining zu absolvieren. Diese Umstände konnten ohne weiteres und ungeachtet des schließlich erbrachten Schießleistungsnachweises in die Einschätzung des Antragsgegners einfließen, dass der Umgang des Antragstellers mit fachlichen Defiziten mangelhaft ist. 6. Ebenso vergeblich wendet sich die Beschwerde gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es habe für die Bewährungsentscheidung des Antragsgegners ersichtlich keine ausschlaggebende Rolle gespielt, dass der Antragsteller seine Schicht nicht - wie seine Kolleginnen und Kollegen es vereinbarungsgemäß tun - regelmäßig 10 bis 15 Minuten vor dem offiziellen Schichtwechsel angetreten habe. Der Antragsteller führt hierzu aus, es sei ihm negativ angelastet worden und habe wiederum Entscheidungen in anderer Sache beeinflusst, dass er die entsprechenden Erwartungen seiner Vorgesetzten nicht erfüllt habe. Mit diesem Vorbringen legt der Antragsteller schon nicht substantiiert dar, dass sich sein Verhalten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zu seinen Lasten auf die Bewährungsentscheidung ausgewirkt hat. Mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung, dieser Aspekt sei in der Entlassungsverfügung lediglich in Reaktion auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers im Rahmen seiner Stellungnahme zur Anhörung als weiterer Beleg für die mangelnde Sozialkompetenz erwähnt worden, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Gänzlich ohne Substantiierung bleibt auch die Annahme des Antragstellers, (etwaig) enttäuschte Erwartungen seiner Vorgesetzten hätten Entscheidungen in anderer Sache - gemeint ist wohl: zu seinen Ungunsten - beeinflusst. Seine nicht nachvollziehbare Behauptung, dies liege in der Natur der Sache, vermag die erforderliche Substantiierung - offensichtlich - nicht zu ersetzen. 7. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, aus den berechtigten Krankmeldungen des Antragstellers ließen sich weder vorsichtige Zweifel an dessen Zuverlässigkeit ableiten, noch erlaubten sie einen Rückschluss auf die Gesamtumstände des von ihm gezeigten Verhaltens; eine ordnungsgemäße Krankschreibung bzw. -meldung könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es kann offenbleiben, ob die diesbezüglichen Erwägungen des Polizeipräsidiums - wie das Verwaltungsgericht meint - tatsächlich nicht zu beanstanden sind. Denn das Verwaltungsgericht ist "ungeachtet dessen" davon ausgegangen, dass diese Erwägungen für die Entlassungsentscheidung jedenfalls nicht tragend waren. Es ist damit seinerseits zu dem Ergebnis gekommen, dass eine (etwaig) fehlerhafte Berücksichtigung von Auffälligkeiten bezüglich der Krankschreibungen des Antragstellers nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsentscheidung führen würde. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen schon nicht auseinander und genügt mithin nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 6 Satz 3 VwGO. 8. Soweit der Antragsteller - wie bereits in erster Instanz - meint, es lägen keine derart gewichtigen Gründe vor, die seine Entlassung rechtfertigen und als milderes Mittel eine nochmalige Probezeitverlängerung ausschließen würden, verfehlt er ebenfalls die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 6 Satz 3 VwGO. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe nachvollziehbar dargelegt, dass vor dem Hintergrund des wiederholten erheblichen Fehlverhaltens der alkoholisierten Dienstaufnahme, der Feststellungen zur fehlenden charakterlichen Eignung sowie der behördlicherseits bereits erfolgten Anstrengungen nicht davon auszugehen sei, dass die Mängel im Verhalten des Antragstellers behebbar seien, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. deren Änderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach war die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen zugrunde zu legen, was bei dem nach der Besoldungsgruppe A 9 in der Erfahrungsstufe 4 besoldeten Antragsteller ausgehend von einem monatlichen Bruttogehalt von 3.069,51 Euro zu einem Betrag von 18.417,06 Euro führt. Dieser war wegen des vorläufigen Charakters der angestrebten Entscheidung entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit um die Hälfte zu reduzieren, was die Einstufung in die Wertstufe bis 10.000 Euro rechtfertigt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).