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Beschluss

2 A 2373/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0327.2A2373.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen je zur Hälfte die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen je zur Hälfte die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Der Zulassungsantrag als solcher bezieht sich umfänglich auf das Urteil vom 20. Oktober 2022. Der Antrag enthält insoweit keine Einschränkung. Die Begründung des Zulassungsantrags verhält sich hingegen nur zur Abweisung des erstinstanzlich gestellten Hauptantrags, nämlich des Antrags auf Feststellung, dass die Baugenehmigung vom 8. Dezember 2017 durch Zeitablauf erloschen ist (Seite 2: „Mit ihm [dem Urteil] wurde die Klage auf Feststellung abgewiesen“; Seite 15: „Ob die Baugenehmigung erloschen ist oder die Geltungsdauer wegen der Anfechtungsklage gehemmt ist …,“). Gegen die Abweisung des Hilfsantrags auf Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung als unbegründet und namentlich gegen die damit in Zusammenhang stehenden Feststellungen, dass das streitgegenständliche Vorhaben – so wie es genehmigt ist – Nachbarrechte der Klägerinnen nicht verletzt, wird nichts weiter vorgetragen. Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Ablehnung des Hilfsantrags ist also für die Klägerinnen unanfechtbar. Damit wird aber letztlich auch dem mit der Zulassungsbegründung allein weiterverfolgten Hauptantrag auf Feststellung des Erlöschens der Baugenehmigung die Grundlage entzogen und gehen die Angriffe zur Begründung des Zulassungsantrags ins Leere. Denn diese richten sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nachbarklage habe den Ablauf der in § 75 BauO NRW 2018 geregelten Gültigkeitsdauer der streitgegenständlichen Baugenehmigung gehindert. Mit Blick auf das Fehlen jeglicher Einwände gegen die Abweisung des hilfsweise geltend gemachten Anfechtungsbegehrens als unbegründet müssen sich die Klägerinnen diese – wie gesagt – auch in den Begründungselementen zur fehlenden Nachbarrechtsverletzung gegen sich gelten lassen. Mithin steht zwischen den Beteiligten fest, dass das streitige Vorhaben – würde es so wie genehmigt verwirklicht – in der Sache, also materiell-rechtlich, nachbarliche Abwehrrechte der Klägerinnen nicht verletzt. Ein Klagebegehren aber, das auf die Feststellung des Erlöschens einer Baugenehmigung unabhängig von der Möglichkeit der Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Belange gerichtet ist, ist bereits unzulässig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2014 – 2 A 1690/13 –, juris Rn. 31, und vom 21. Januar 2016 – 2 A 718/15 –, juris Rn. 11 f. m. w. N. Die Zulassungsbegründung führt insoweit zwar umfangreich aus, warum aus Sicht der Klägerinnen von einem Erlöschen der Baugenehmigung auszugehen ist. Zur nachbarlichen Relevanz verhält sich die Zulassungsbegründung indessen nicht ansatzweise. Damit wird auch hinsichtlich des Hauptantrags bezogen auf alle geltend gemachten Zulassungsgründe bereits dem Darlegungserfordernis nicht genügt. Es handelt sich um nicht relevantes Vorbringen, da nach allem eine mögliche Nachbarrechtsverletzung nicht dargelegt ist. Bereits aus diesem Grund ist dem Zulassungsantrag der Erfolg insgesamt versagt. II. Im Übrigen wäre der Zulassungsantrag auch dann unbegründet, wenn es nicht an einer hinreichenden Darlegung einer möglichen Nachbarrechtswidrigkeit des mit der Baugenehmigung verfolgten Vorhabens fehlte und ein Fortbestand eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an der Feststellung des Erlöschens der streitgegenständlichen Baugenehmigung angenommen werden könnte. Denn aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Ergebnisrichtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Nachbarklage den Ablauf der Frist aus § 75 Abs. 1 BauO NRW 2018 zur Geltungsdauer einer Baugenehmigung hindert. Es zeigt auch insoweit weder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch deren grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Das entscheidungstragende Verständnis des Verwaltungsgerichts von der insoweit seit Jahrzehnten unverändert gebliebenen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, vgl. Urteile vom 29. September 2021 - 7 A 2907/19 -, juris Rn. 34 f und vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 46 f.; Beschlüsse vom 2. Februar 2012 - 2 B 1525/11 -, juris Rn. 26, vom 22. September 2005 - 7 A 3706/03 -, juris Rn. 35 znd vom 22. Juni 2001 – 7 A 3553/00 –, juris Rn. 3, der sich die Kommentarliteratur zur BauO NRW angeschlossen hat. Vgl. Johlen, in Gädtke u. a., Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 14. Auflage 2023, § 75 Rn. 16; Hellhammer-Hawig/Grüner, in: Schönenbroicher / Kamp / Henkel, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Auflage 2022, § 75 Rn. 5 und 8 m. w. N; Schulte, in: Boeddinghaus / Hahn / Schulte u.a., BauO NRW, Stand: Mai 2022, § 75 Rn. 19 und 24. Gleiches wird von anderen Obergerichten zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen vertreten. Vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 M 49/17 -, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Bs 179/14 -, juris Rn. 9; VGH BW, Urteil vom 25. März 1999 - 8 S 218/99 -, juris Rn. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 1994 - 1 A 11656/93 -, juris Rn. 19. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung oder sonstige Gründe für einen neuerlichen Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Soweit die Zulassungsbegründung in den Raum stellt, die neuere Rechtsprechung des beschließenden Gerichts könnte auf einer unreflektierten, die einschlägigen Kriterien der Rechtsauslegung und Rechtfortbildung nicht hinreichend durchdringenden Perpetuierung früheren Entscheidungen beruhen, liegt dies neben der Sache. § 75 BauO NRW 2018 regelt, wie schon die Vorgängervorschriften, die streitige Fallkonstellation nicht ausdrücklich. Die einschlägige Vorschrift sagt allein etwas zum Beginn der Frist, zur Berechnung im Übrigen fehlen Vorgaben. Entsprechendes gilt für die Folgen denkbarer, nicht der Sphäre des Bauherrn zuzurechnender Abhaltungen, die Baugenehmigung auszunutzen. Die Vorstellung, es könne auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruhen, dass Abhaltungen, die Baugenehmigung auszunutzen, in keinem Fall Auswirkungen auf den Lauf der Fristen haben sollten, liegen dabei mindestens fern. Aus dem vom Zulassungsantrag hervorgehobenen Umstand, dass andere Landesbauordnungen (etwa Art 69 Abs. 1 2. Halbsatz Bay BauO) ausdrücklich die Hemmung für den Fall einer Nachbarklage regeln, der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen aber in den vergangenen Jahren insoweit keinen Änderungsbedarf gesehen hat, lässt sich nichts Anderes ableiten. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung des beschließenden Gerichts. § 75 Abs. 1 BauO NRW zielt dabei mit der Begrenzung der Geltungsdauer der Baugenehmigung nach wie vor auf einen angemessenen Interessenausgleich zwischen einerseits dem öffentlichen Interesse daran, die Übereinstimmung eines in angemessener Zeit nicht begonnenen Vorhabens mit den möglicherweise veränderten baurechtlichen Zulässigkeitsanforderungen herzustellen, vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1991 - 4 CB 6.91 -, BRS 52 Nr. 152 = juris Rn. 16 f.; Johlen, in Gädtke u. a., Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 14. Auflage 2023, § 75 Rn. 1 m. w. N.; in diesem Sinne im Übrigen auch bereits die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 91 BauO NRW 1962, LT-Drucks. IV /327, S. 125, und andererseits dem Schutz des Vertrauens, das der Bauherr in die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens setzt. Ausgehend von dieser Zielsetzung erscheint eine Begrenzung der zeitlichen Geltungsdauer nicht mehr angezeigt, wenn der Bauherr an der Ausnutzung der Baugenehmigung durch Ereignisse und Umstände gehindert wird, die außerhalb seiner Risikosphäre liegen. Für diese Fälle wird in der Rechtsprechung allgemein und gerade auch von den im Zulassungsantrag angeführten Urteile des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Mai 2008 - 4 K 416/06 - (vgl. dort juris Rn. 21) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 1985 – 2 R 146/84 – (BRS 44 Nr. 150, dort Leitsatz 4) unter Heranziehung der Rechtsgedanken zivilrechtlicher Vorschriften über die Verjährung eine einschränkende Auslegung der jeweiligen landesrechtlichen Vorschrift über die Geltungsdauer der Baugenehmigungen vorgenommen. Für das Erlöschen der Baugenehmigung genügt es danach eben nicht, dass von ihr rein tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird. Vielmehr müssen die Gründe, die der Durchführung der Baumaßnahme entgegenstehen, der Risikosphäre des Bauherrn zuzurechnen sein. Diese einschränkende Auslegung wird dabei nicht zuletzt aus dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Grundsatz der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes hergeleitet. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 1975 - X A 1483/74 -, BRS 29 Nr. 122, S. 233 (234), und vom 6. März 1979 – VII A 240/77 -, BRS 35 Nr. 166, S. 302 (303), beide m. w. N.; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 22. Dezember 1971 – IV OE 82/69 -, BRS 24 Nr. 138, S. 202 (203); neuerlich: z. B. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Bs 179/14 -, BRS 82 Nr. 172 = juris Rn. 22 ff. Dabei ist die Ansicht – zu Recht – vereinzelt geblieben, die Fallkonstellation einer Nachbarklage sei der Risikosphäre des Bauherrn zuzuschreiben, weil dieser im Falle der Nachbarklage – anders als im Falle der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage oder im Falle behördlicher Verfügungen – nicht aus Rechtsgründen gehindert sei, die Baugenehmigung ausnutzen. Denn es gibt keinen Anlass, auf die Laufzeit einer Baugenehmigung lediglich den Rechtsgedanken des § 206 BGB anzuwenden und die Wertungen zu vernachlässigen, die in § 203 BauGB (Verjährung einer Forderung bei Verhandlungen mit dem Schuldner), § 204 BauGB (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) oder § 205 BauGB (Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrechten) zum Ausdruck kommen. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Bs 179/14 -, BRS 82 Nr. 172 = juris Rn. 22 ff. Schützwürdig und vergleichbar schutzbedürftig erscheint vielmehr auch, wer genötigt ist, sich in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Auswirkungen einer Rechtsverfolgung durch Dritte zu verteidigen. Dies macht es erforderlich, es dem Bauherrn nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er sich mit Blick auf eine Nachbarklage und das verbundene Prozessrisiko faktisch gehindert sehen kann, die Baugenehmigung auf eigenes Risiko auszunutzen. Denn in diesem Fall ist es ihm – wie auch bei hoheitlichen Eingriffen – nicht zuzumuten, trotz der anhängigen Klage das Bauvorhaben auf eigenes Risiko zu realisieren. Vgl. auch: Johlen, in Gädtke u. a., Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 14. Auflage 2023, § 75 Rn. 16 sowie Hellhammer-Hawig/Grüner, in: Schönenbroicher/Kamp/Henkel, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Auflage 2022, § 75 Rn. 5 und 8 m. w. N. Denn die Einräumung der jetzt dreijährigen Frist des § 75 Abs. 1 BauO NRW geschieht in Ansehung des Umstandes, dass einem Bauherrn nicht nur für die endgültige Entscheidungsfindung ein Zeitraum eingeräumt werden soll, sondern dass er für die Umsetzung eines Bauvorhabens eine Vorbereitungs- und Planungsfrist – u.a. zur Kapitalbeschaffung und zur Beauftragung von Bauunternehmen – benötigt. Da die Vorbereitungsarbeiten bereits selbst mit der Eingehung von vertraglichen Verpflichtungen über ein erhebliches finanzielles Volumen verbunden sind, können sie vom Bauherrn erst dann erwartet werden, wenn er auf den Bestand seiner Baugenehmigung vertrauen kann. Im Falle der Nachbarklage ist das Vertrauen in den Bestand der Baugenehmigung allerdings regelmäßig in Frage gestellt und der Bauherr auf das eigene Risiko verwiesen, mit der Umsetzung der Baugenehmigung beginnen zu müssen, ohne dass er einen Einfluss auf die Dauer des Nachbarprozesses hat. Demgegenüber hätte es ein Nachbar - wie hier z. B. die Klägerinnen, die seit Jahren gegen die Vorhaben der Beigeladenen auf dem hier in Rede stehenden Grundstück prozessieren - in der Hand, den Bauherrn entweder zu kostspieligen Investitionen trotz unsicherer Rechtslage zu zwingen oder aufgrund der Länge eines Rechtsbehelfsverfahrens die Baugenehmigung zum Erlöschen zu bringen. Der Verweis auf die Möglichkeit der Verlängerung der Genehmigung greift als Einwand schon deshalb zu kurz, weil sich diese nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerung richtet. Das würde – wenn die Verlängerung prozessual der Nachbarklage zuwachsen würde – zu einer Verschiebung der Maßstäbe zu Gunsten des Nachbarn führen; denn regelmäßig bestimmt sich der Nachbarschutz nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung, Rechtsänderungen sind allenfalls zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen. Vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei Nachbarklagen: schon BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 21, OVG NRW; Beschluss vom 23. Juni 2014 – 2 A 104/12 –, juris Rn. 21. Wächst eine Verlängerung nicht zu, sondern wäre sie in einem gesonderten Verfahren als eigenständiger Streitgegenstand zu behandeln, und die ursprüngliche Nachbarklage allenfalls unter den Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiter zu führen, liegt das Ungleichgewicht der Interessenlage erst recht auf der Hand, weil sich neuerliche zeitliche Verzögerungen ergäben, wenn der Instanzenzug mit jeder Verlängerung neu begonnen werden könnte. Der Bauherr, der rechtswidrige Zustände vermeiden möchte, wäre also im Besonderen auch gegenüber dem Bauherrn benachteiligt, der auf die Nachbarklage hin „Fakten schafft“. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zu Art. 14 Abs. 1 GG führen auf keine andere Bewertung. Die Grundsätze der sog. „Naßauskiesungsentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts Beschluss vom 15. Juli 1981 – 1 BvL 77/78 - greifen schon deshalb nicht ein, weil es bei dem gewonnenen Verständnis der gesetzlichen Norm des § 75 BauO NRW gerade nicht um eine allein auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Rechtsfortbildung geht, die von der Entscheidung des hierzu berufenen Gesetzgebers nicht gedeckt wäre. Nach allem scheidet auch eine Zulassung der Berufung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus und bedarf der vom Verwaltungsgericht tragend herangezogene Rechtssatz, wonach eine Nachbarklage in Fällen vorliegender Art, den Ablauf der Gültigkeit einer Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 BauO NRW hindert, keiner grundsätzlichen Klärung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in einem Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägerinnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich förderlich zur Sache eingelassen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Hierbei hält es der Senat mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte für angemessen, wie im Verfahren 2 A 211/17, insgesamt 40.000,- Euro zugrunde zu legen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Anschluss an das Urteil vom 19. Juni 2020 (S. 50 des Urteilsabdrucks) Bezug genommen. Diesen Wert hat im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen zurückweisenden Beschluss vom 26. Juli 2021 – 4 B 32.20 –, zugrundegelegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)