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Beschluss

6 B 56/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0412.6B56.24.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines beigeladenen Hauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Antragsgegnerin und der übrigen Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines beigeladenen Hauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Antragsgegnerin und der übrigen Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Beigeladenen zu 3. ist bereits nicht zulässig, soweit sie sich auch gegen die Untersagung der Besetzung dreier der ausgeschriebenen Stellen mit den Beigeladenen zu 1., 2. und 4. richtet. Insoweit fehlt dem Beigeladenen zu 3. die Beschwer. Eine entsprechende Beschränkung ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Im Übrigen hat die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die intern ausgeschriebenen Planstellen 33/1201, 33/1301, 33/2201 und 33/2301 „1. GvD" der Besoldungsgruppe A 10 LBesG NRW im Fachbereich Feuerwehr mit den Beigeladenen zu besetzen und eine entsprechende Ernennung vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Es bestehe ein Anordnungsgrund und der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bezogen auf den Anordnungsanspruch hat das Verwaltungsgericht - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Relevanz - angenommen, die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und es erscheine nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass die Wiederholung des Auswahlverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu einer günstigeren Entscheidung für den Antragsteller führen könne. Die Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil die ihr zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2., 3. und 4. in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend vergleichbar seien. Die Anlassbeurteilung des Antragstellers erstrecke sich auf den Beurteilungszeitraum vom 7.1.2020 bis 6.1.2023 (drei Jahre), die Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 2., 3. und 4. hingegen auf den Beurteilungszeitraum vom 1.9.2021 bis 6.1.2023 (16 Monate und 6 Tage). Der Beurteilungszeitraum der Beurteilungen ende zwar jeweils zum Stichtag 6.1.2023. Die Beurteilungen ließen jedoch einen Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen der Bestenauslese ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung des Antragstellers nicht zu. Der Beurteilungszeitraum der Beurteilung des Antragstellers sei doppelt so lang wie derjenige der für die Auswahl maßgeblichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 2., 3. und 4., ohne dass diese unterschiedliche Behandlung erkennbar auf zwingenden dienstlichen Gründen beruhe. Soweit die Antragsgegnerin vortrage, sie habe mit den hier herangezogenen Anlassbeurteilungen an vorangegangene Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 2., 3. und 4. angeknüpft und vermeide damit sich überschneidende Beurteilungszeiträume, handele es sich dabei jedenfalls nicht um eine regelmäßige Beurteilungspraxis. Noch in der jüngeren Vergangenheit habe die Antragsgegnerin im Rahmen von Auswahlverfahren Anlassbeurteilungen erstellt, die sich im Beurteilungszeitraum mit vorangegangenen Anlassbeurteilungen überschnitten hätten. Dies sei im Falle der genannten Beigeladenen noch im Rahmen der vorherigen Anlassbeurteilung geschehen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Vermeidung sich überschneidender Beurteilungszeiträume die Chancengleichheit fördern würde. Die fallbezogene und nicht erkennbar einheitlichen sachlichen Maßstäben folgende Bildung differierender Beurteilungszeiträume habe vielmehr konkrete Auswirkungen auf die Chancengleichheit der Bewerber entfaltet, denen eine Bildung einheitlicher Beurteilungszeiträume entgegenwirken solle. So habe die Antragsgegnerin in ihrem Auswahlvermerk zugunsten des Beigeladenen zu 3. gegenüber den übrigen Bewerbern einen Leistungsvorsprung deshalb angenommen, weil dieser sich bereits in der Vorbeurteilung auf dem Leistungsniveau der Note 6 befunden habe und im Gegensatz zu den übrigen Bewerbern dieses hohe Leistungsniveau somit bereits "länger" gehalten habe. Bei der Schlussfolgerung von der Anzahl der mit diesem Leistungsniveau erteilten dienstlichen Beurteilungen auf die vermeintliche zeitliche Dauer habe sie jedoch die unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume, die diese Schlussfolgerung entkräfte, unberücksichtigt gelassen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei außerdem deshalb verletzt, weil die anhand der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten der Stadt G. in der Fassung vom 1.7.2019 (fortan: BRL) erstellten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen auch inhaltlich keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese darstellten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beurteilungen auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage erstellt worden seien. Sowohl die Bewertungen der Einzelmerkmale als auch das Gesamturteil seien nicht nachvollziehbar aus den Beurteilungsbeiträgen hergeleitet. Ziffer 4.5 BRL verlange insoweit von dem/der Erstbeurteilenden, das Gewicht der einzelnen Beiträge an der Gesamtbeurteilung sachgerecht abzuwägen und in der Gesamtbeurteilung zu dokumentieren. Die Mitwirkung von Beurteilungsbeteiligten sei im Beurteilungsbogen namentlich zu erwähnen. Sowohl die Bewertung der Einzelmerkmale als auch die Begründung des Gesamturteils der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen genügten diesen Anforderungen jedoch nicht. Die jeweiligen Beurteilungsbeiträge würden zwar in den Beurteilungen für den Antragsteller und die Beigeladenen als Erkenntnisgrundlage genannt. Eine Abwägung des Gewichts der einzelnen Beiträge an der Gesamtbeurteilung sei jedoch nicht dokumentiert. So werde bereits nicht hinreichend deutlich, wie die Erstbeurteilenden bei Abweichungen zwischen den Beurteilungsbeiträgen hinsichtlich der Einzelmerkmale ihr eigenes Leistungsurteil gebildet hätten. Maßgeblich fehle es aber an einer dokumentierten sachgerechten Abwägung des Gewichts der vorliegenden Beiträge im Hinblick auf die Gesamtbeurteilung. Beim Antragsteller wichen die Vorschläge der Beurteilungsbeiträge sowohl hinsichtlich der Bewertung mehrerer Einzelmerkmale als auch für die Endnote voneinander ab. Auch bei den Beigeladenen zu 2., 3. und 4. fänden sich in den Beurteilungsbeiträgen hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale Abweichungen, beim Beigeladenen zu 4. sogar um bis zu zwei Notenstufen (vgl. Einzelmerkmal 3.5 „Umsicht“). Der Beurteilungsbeitrag für den Beigeladenen zu 1. sei ohne Vorschlag ergangen, welchem Bereich nach Ziffer 5.2 BRL (oberer, mittlerer oder unterer Bereich) die Endnote zuzuordnen sei. Ebenso weise ein Beurteilungsbeitrag für den Beigeladenen zu 3. keinen Vorschlag zum Bereich der Note auf. Ein Beurteilungsbeitrag für den Beigeladenen zu 4. sei gänzlich ohne Vorschlag für die Endnote erfolgt, ein weiterer enthalte keinen Vorschlag zum Bereich der Endnote. Der in den jeweiligen Begründungen enthaltene Verweis auf das Notenbild hinsichtlich der Einzelmerkmale vermöge eine sachgerechte Abwägung jedenfalls deshalb nicht zu ersetzen, weil es auch hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale an einer entsprechenden Begründung fehle. Schließlich könne auch nicht (völlig) ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese auf Grundlage eines Qualifikationsvergleichs anhand der ihn und die Beigeladenen betreffenden neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen ausgewählt werde. Das Gericht könne das Gesamturteil der für den Antragsteller und die Beigeladenen neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen nicht sicher prognostizieren, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung insoweit als offen zu bewerten seien. Weiter könne auch nicht aufgrund einer fehlenden gesundheitlichen Eignung ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller zum maßgeblichen und derzeit noch ungewissen Zeitpunkt der erneut zu treffenden behördlichen Auswahlentscheidung für die streitgegenständlichen Stellen ausgewählt werde. Zwar lägen längere Krankheitszeiten des Antragstellers vor, wegen derer seine Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens angeordnet und durchgeführt worden sei. Diese Umstände erlaubten für sich genommen jedoch nicht die Prognose, der Antragsteller werde den Anforderungen des angestrebten Amtes in gesundheitlicher Hinsicht nicht genügen. Eine solche Prognose lasse sich auch nicht aus den im amtsärztlichen Gutachten vom 22.11.2023 getroffenen Feststellungen verlässlich ableiten. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller derzeit dienstunfähig erkrankt sei. Mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei jedoch zu rechnen bzw. die endgültige Beurteilung sei von einer Nachuntersuchung vor Ablauf der sechs Monate abhängig zu machen. Die bereits begonnene ambulante Therapie sei absehbar nicht ausreichend. Es werde empfohlen, diese fortzusetzen und stationäre Maßnahmen zu überdenken. Es bestehe ein Engpass an Therapieplätzen, auch in stationärer Form, so dass ggf. Wartezeiten aufträten. Dennoch solle vor Ablauf von sechs Monaten eine Überprüfung des Gesundheitszustandes erfolgen. Auf Grundlage dieser ärztlichen Bewertungen lasse sich derzeit nicht verlässlich prognostizieren, wie sich der Krankheitsverlauf des Antragstellers entwickeln werde, insbesondere ob er – wie empfohlen – seine Therapie weiter intensivieren werde und ob er diese durch einen stationären Aufenthalt fördern könne und möchte. Dass eine solche Therapie mit Sicherheit nicht stattfinden könne oder werde, sei nach Aktenlage nicht erkennbar. Diesen näher begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Der Beigeladene zu 3. macht ohne Erfolg geltend, seine dienstliche Beurteilung sowie die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2. und 4. seien trotz der unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume in zeitlicher Hinsicht vergleichbar. Zur Begründung seiner Einschätzung gibt er lediglich - bereits vom Verwaltungsgericht zitierte - einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats wieder und versucht am Beispiel einer Senatsentscheidung (Beschluss vom 28.1.2020 - 6 B 1120/19 -, DÖD 2020, 185 = juris) zu belegen, dass ähnlich große Zeitraumdifferenzen wie im vorliegenden Fall in der Vergangenheit unbeanstandet geblieben sind. Damit genügt er nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, sondern lässt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlen. Er geht nicht auf die diesbezüglich weiterreichenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein, das für die Einschätzung der fehlenden Vergleichbarkeit gerade nicht allein an die differierenden Beurteilungszeiträume anknüpft. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr - gestützt auf die Beschlüsse des beschließenden Gerichts vom 11.10.2013 - 6 B 915/13 -, juris Rn. 9 und vom 4.12.2019 - 1 B 349/19 -, juris Rn. 18 - angenommen, dass die unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume beim Antragsteller und den Beigeladenen zu 2., 3. und 4. zu beanstanden seien, weil sie nicht erkennbar auf zwingenden dienstlichen Gründen beruhen. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin entspreche es auch nicht ihrer regelmäßigen Beurteilungspraxis, zur Vermeidung von sich überschneidenden Beurteilungszeiträumen mit Anlassbeurteilungen an vorangegangene Anlassbeurteilungen anzuknüpfen. Vielmehr habe die Antragsgegnerin - auch im Falle der Beigeladenen zu 2., 3. und 4. im Rahmen der vorherigen Anlassbeurteilung - jedenfalls in der jüngeren Vergangenheit Anlassbeurteilungen erstellt, die sich im Beurteilungszeitraum mit vorangegangenen Anlassbeurteilungen überschnitten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Vermeidung sich überschneidender Beurteilungszeiträume die Chancengleichheit fördern würde. Schließlich hat das Verwaltungsgericht konkret dargelegt, dass und wie die Bildung differierender Beurteilungszeiträume sich im Streitfall (negativ) auf die Chancengleichheit der Bewerber im verfahrensgegenständlichen Auswahlverfahren ausgewirkt hat. Zu alledem verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Nur angemerkt sei, dass für die unterschiedliche Bemessung der Beurteilungszeiträume im von der Beschwerde herangezogenen Verfahren 6 B 1120/19 nachvollziehbare Gründe gegeben waren (vgl. Beschluss vom 28.1.2020, juris Rn. 97). 2. Auch die mit der Beschwerde angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, die anhand der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin erstellten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen stellten inhaltlich keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese dar, da sowohl die Bewertungen der Einzelmerkmale als auch das Gesamturteil nicht nachvollziehbar aus den Beurteilungsbeiträgen hergeleitet worden seien, hält vor dem Beschwerdevorbringen stand. a. Um sicherzustellen, dass die Werturteile einer Beurteilung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren, fordert das Bundesverwaltungsgericht bei einer Beurteilung, die - wie hier - mangels hinreichender Arbeitskontakte des bzw. der Beurteilenden - im Folgenden wird allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -, mit dem zu beurteilenden Beamten unter Verwendung von Beurteilungsbeiträgen erstellt wird, dass diese vom Beurteilenden bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilenden unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteilende ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge sowohl hinsichtlich des Gesamturteils als auch mit den diesem Gesamturteil zugrunde liegenden Bewertungen der einzelnen Merkmale in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 33; vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 23; vom 17.3.2016 - 2 A 4.15 -, NVwZ 2016, 1648 = juris Rn. 27; vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 = juris Rn. 24 und vom 26.9.2012 - 2 A 2.10 -, NVwZ-RR 2013, 54 = juris Rn. 12 und 22. Über diese (Mindest-)Anforderungen hinaus verlangen die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin von dem Erstbeurteilenden unabhängig vom Vorliegen einer Abweichung der Beurteilung vom Beurteilungsbeitrag, dass er das Gewicht der einzelnen (Beurteilungs-)Beiträge an der Gesamtbeurteilung sachgerecht abwägt und in der Gesamtbeurteilung dokumentiert. Wie die Erläuterung der Vorschrift durch Ziffer 1 B ("Erstellung des Beurteilungsentwurfes/neu: formalisierte Beurteilungsbeiträge") der Rundverfügung des Oberbürgermeisters vom 8.7.2019 ergibt, ist das so zu verstehen, dass der Erstbeurteilende seine Abwägung "plausibel zu begründen" hat. Das erfordert vom Erstbeurteilenden, textlich schlüssig darzustellen, wie er seine Werturteile aus den Beurteilungsbeiträgen ableitet. Denn nach Ziffer 1 F Abs. 1 Satz 2 ("Neu: Maßstab und Plausibilisierung") der Rundverfügung, auf die Ziffer 1 B verweist ("siehe unter F"), gelten diese an die Begründung der "Endnote" bei Ankreuzbeurteilungen zu stellenden Anforderungen für den Fall entsprechend, dass mehrere Beurteilungsbeiträge vorliegen. b. Nach diesen Maßgaben führt die - vom Verwaltungsgericht festgestellte, vom Beigeladenen zu 3. im Rahmen der Beschwerdebegründung unterstellte - Verletzung dieser Begründungspflicht auch zur Rechtswidrigkeit der Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen, die daher keine tragfähige Grundlage für die zu treffende Auswahlentscheidung waren. aa. Dem kann die Beschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, es liege nur ein im Ergebnis unbeachtlicher "Dokumentationsmangel" darin, dass entgegen Ziffer 4.5 BRL die Beurteilungsbeiträge nicht wertend zusammengeführt worden seien und daraus eine Einzelmerkmalsnote gebildet worden sei, weil dieser Fehler sich nicht auf die Gesamtbeurteilung ausgewirkt habe, die eine - im Falle des Beigeladenen zu 3. angesichts der Noten der Einzelmerkmale sogar entbehrliche - Begründung gefunden habe. Fehlt es an der hier nicht nur gemäß Ziffer 4.5 BRL, sondern angesichts der vom Verwaltungsgericht (vgl. S. 12 Abs. 4 f. des Beschlusses vom 29.12.2023) festgestellten Abweichungen der Beurteilungen von den Beurteilungsbeiträgen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteile vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 23; vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 = juris Rn. 24 und vom 26.9.2012 - 2 A 2.10 -, NVwZ-RR 2013, 54 = juris Rn. 12 f. - erforderlichen Begründung dazu, wie die Beurteilungsbeiträge bei der Erstellung der Beurteilung hinsichtlich der Einzelmerkmale und des Gesamturteils berücksichtigt worden sind, lässt sich nicht feststellen, ob der Beurteiler die von ihm zwingend zu berücksichtigenden Beurteilungsbeiträge überhaupt zur Kenntnis genommen hat und sein Werturteil deshalb auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Überdies ist für das insoweit zur Kontrolle berufene Gericht nicht erkennbar, ob der Beurteiler den ihm eröffneten Beurteilungsspielraum überhaupt erkannt und ggf. beurteilungsfehlerfrei ausgeübt hat. Losgelöst von der Frage, ob nicht schon in der Missachtung der in Ziffer 4.5 BRL enthaltenen Vorgaben ein beachtlicher Verfahrensverstoß liegt, erweisen sich die Beurteilungen jedenfalls aus diesem Grund als rechtswidrig. bb. Die Beschwerde macht weiter geltend, der (Erst-)Beurteiler habe lediglich nicht dokumentiert, dass er eine wertende Betrachtung vorgenommen habe und auf diese Art und Weise zu den Noten der Einzelmerkmale gekommen sei. Realistischerweise sei deshalb weder mit Änderungen an den Einzelnoten noch an der Gesamtnote zu rechnen, wenn diese Wertungsentscheidung nun nachträglich niedergeschrieben werde. Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb keine andere Entscheidung, weil es mangels der nach Ziffer 4.5 BRL bzw. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen "Dokumentation" der wertenden Betrachtung durch den Erstbeurteilenden in Gestalt einer schriftlichen Begründung lediglich auf der Behauptung der Beschwerde beruht, der Erstbeurteilende habe tatsächlich eine wertende Betrachtung angestellt und sei dabei von der ihm durch die Beurteilungsbeiträge vermittelten Tatsachengrundlage ausgegangen. Aufgrund welcher tatsächlicher Umstände der Beigeladene zu 3. von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgeht, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar. Weiter nicht erkennbar und bis heute nicht dargelegt ist, auf der Grundlage welcher Erwägungen der Erstbeurteilende von den Wertungen in den Beurteilungsbeiträgen abgewichen ist, so dass auch die Rechtmäßigkeit dieser Erwägungen sich der Kontrolle entzieht. Dementsprechend lässt sich auch die Feststellung, auch bei rechtmäßigem Vorgehen wäre der Beurteilende zu keinem anderen Beurteilungsergebnis gelangt, nicht treffen. 3. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Auswahl des Antragstellers in einem zweiten rechtmäßigen Auswahlverfahren auch nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Ist eine Auswahlentscheidung rechtlich fehlerhaft, kommt nach ständiger Rechtsprechung die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung nur dann in Betracht, wenn sich der Rechtsverstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers auswirken kann. Maßgeblich ist, ob die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, in einem zweiten rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2019 - 6 B 720/19 -, NVwZ-RR 2020, 407 = juris Rn. 28 m. w. N. a. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist angesichts der aufgezeigten Mängel der dem Antragsteller und den Beigeladenen erteilten dienstlichen Beurteilungen und des dem Beurteiler zukommenden Beurteilungsspielraums nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei einem Vergleich der neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen zumindest mit einem der Beigeladenen gleichziehen könnte. Die insoweit erhobenen Einwände der Beschwerde, der Antragsteller habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass sein Beurteilungszeitraum eingekürzt oder derjenige der Beigeladenen verlängert werde, und der zuständige Erstbeurteiler sei allenfalls verpflichtet, seine bereits getroffene Wertungs- und Abwägungsentscheidung zu verschriftlichen, nicht aber eine Neubewertung vorzunehmen, die allein mit dem Verweis auf das bisherige Beschwerdevorbringen begründet sind, greifen aus den vorstehend erläuterten Gründen nicht durch. b. Erfolglos bleibt auch das Vorbringen des Beigeladenen zu 3., die fehlende gesundheitliche Eignung des Antragstellers müsse im Rahmen einer gedachten neuen Auswahlentscheidung zu seiner Nichtberücksichtigung führen. Zur Begründung dieser Einschätzung vergleicht er die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers mit den (kürzeren) Fehlzeiten, die der Senat - wie er meint - im Rahmen einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 12.4.2017 - 6 A 794/16 -, juris) allein für die Annahme begründeter Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Beamten habe ausreichen lassen. Von dieser Entscheidung ausgehend sei eine amtsärztliche Untersuchung als solche keine Notwendigkeit, um begründete Zweifel entstehen zu lassen; sie könne allenfalls bereits isoliert durch Fehlzeiten begründete Zweifel entfallen lassen, wenn sie ergäbe, dass der Betroffene prognostisch innerhalb von 6 Monaten seine Dienstfähigkeit wiedererlange und deshalb (zumindest perspektivisch) wieder dienstfähig und damit möglicherweise "beförderungsgeeignet" wäre. Damit dringt der Beigeladene zu 3. nicht durch. Sein Hinweis auf den Beschluss vom 12.4.2017 - 6 A 794/16 - geht fehl, weil der Senat darin maßgeblich auf die Bestätigung der sich aus den Fehlzeiten ergebenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung durch die Feststellungen eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer ärztlichen Bescheinigung abgestellt hat. Vgl. Beschluss vom 12.4.2017 - 6 A 794/16 -, juris Rn. 18. Er lässt überdies die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Maßstäbe außer Acht, die der Senat in ständiger Rechtsprechung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zugrunde legt. Danach ist selbst eine längere Zeit der Dienstunfähigkeit jedenfalls regelmäßig allein nicht ausreichend für die Verneinung der gesundheitlichen Eignung. Erforderlich ist die auf eine hinreichend fundierte Tatsachenbasis im Einzelfall gestützte Prognose der künftigen gesundheitlichen Entwicklung. Der Dienstherr darf dabei nicht allein auf den gegenwärtigen Stand der gesundheitlichen Verhältnisse oder gar nur auf in der Vergangenheit aufgetretene gesundheitliche Probleme abheben. Die erforderliche individuelle und differenzierte Beurteilung setzt in aller Regel besonderen medizinischen Sachverstand voraus. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Prognose, dass der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Amtes in gesundheitlicher Hinsicht nicht genügen wird, können sich etwa aus (amts-)ärztlichen Gutachten oder sonstigen Erkenntnissen über die Ursache der Fehlzeiten sowie über den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ergeben. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 28.2.2023 - 6 A 1806/21 -, juris Rn. 22 ff. und vom 23.10.2019 - 6 B 720/19 -, NVwZ-RR 2020, 407 = juris Rn. 6 ff., jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht für die zu treffende Prognose, ob es von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller zum insoweit maßgeblichen und derzeit noch ungewissen Zeitpunkt der neu zu treffenden Auswahlentscheidung die gesundheitliche Eignung für das angestrebte Amt aufweisen wird, nicht allein auf die längeren Krankheitszeiten des Antragstellers, sondern maßgeblich auf das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung des Antragstellers zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit nach § 33 Abs. 1 LBG NRW vom 22.11.2023 abgestellt hat. Danach kann derzeit nicht von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit des Antragstellers ausgegangen werden ("Der Beamte ist derzeit nicht in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. […] Mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate ist zu rechnen, bzw. von einer Nachuntersuchung vor Ablauf der 6 Monate abhängig." [sic!]). Auch wenn die Entwicklung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers nach den weiteren Ausführungen der Amtsärztin von verschiedenen Faktoren wie etwa seinem Willen und der Möglichkeit zur Durchführung einer stationären Therapie abhängt, auf die er nur zum Teil Einfluss hat, ist das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage zu Recht davon ausgegangen, dass es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt die nötige gesundheitliche Eignung aufweisen wird. Nach der Einschätzung des Antragstellers selbst hat sich sein Zustand überdies zwischenzeitlich gebessert; er hat der Antragsgegnerin am 21.3.2024 die Wiederaufnahme des Dienstes angeboten. Ohne dass es hierauf für die Entscheidung des Streitfalls ankommt, sei insoweit angemerkt, dass es nicht angehen dürfte, dass die Antragsgegnerin - ohne weitere Erkenntnisse - die Wiederaufnahme des Dienstes durch den Antragsteller allein gestützt darauf ablehnt, dass dieser die von der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 22.11.2023 für erforderlich gehaltenen stationären Therapiemaßnahme nicht durchgeführt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich auch nichts anderes mit Blick auf die hohen Anforderungen des Beförderungsdienstpostens an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Denn diese Anforderungen stellen das derzeit vom Antragsteller ausgeübte und das angestrebte Statusamt auch nach den Angaben der Antragsgegnerin selbst (Schriftsatz vom 6.2.2024, S. 2) in vergleichbarer Weise. Insoweit hat die begutachtende Amtsärztin, die als solche mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes vertraut ist und im Hinblick auf die Begutachtung der Dienstfähigkeit über einen sich hieraus sowie aus der Erfahrung mit einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich liegenden Fällen ergebenden speziellen Sachverstand verfügt - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2023 - 6 B 497/23 -, juris Rn. 6 m. w. N. -, ihre Einschätzung in Kenntnis der besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Aufgabenbereichs des Antragstellers und ersichtlich darauf bezogen abgegeben ("Der Beamte ist derzeit nicht in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten."). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Maßstab für die Beurteilung der (allgemeinen) Dienstunfähigkeit und damit auch einer zu diesem Zwecke erfolgenden amtsärztlichen Untersuchung nach § 33 Abs. 1 LBG NRW das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2023 - 6 A 2643/20 -, IÖD 2023, 264 (nur Ls.) = juris Rn. 53 m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. für erstattungsfähig zu erklären, weil diese auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Antragsgegnerin kann etwaige außergerichtliche Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO ebenfalls nicht erstattet verlangen. Sie ist dem Hauptantrag des Beigeladenen zu 3. beigetreten und damit der Sache nach im Beschwerdeverfahren (mit) unterlegen. Vgl. BSG, Beschl. v. 10.5.2016 - B 6 KA 61/16 B -, juris Rn. 9; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 154 Rn. 6; Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 154 Rn. 11a. Ohne Begründung ebenso BVerwG, Beschluss vom 3.1.2022 - 7 B 6.21 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2017 - 15 B 1289/16 -, AfP 2017, 245 = juris; OVG M.-V., Beschluss vom 20.8.2018 - 3 M 14/16 -, NordÖR 2018, 548 = juris. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).