Urteil
13 D 261/20.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0529.13D261.20NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller und weitere Familienmitglieder sind Mitglieder in Z. Sportvereinen, in denen sie eigenen Angaben zufolge sowohl Individual- als auch Mannschaftssport, insbesondere Kontaktsport im Freien betreiben. Beide spielen Hockey und Golf in Vereinen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erließ am 30. Oktober 2020 die auf §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 IfSG gestützte Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) (GV. NRW. S. 1044b), die in § 9 Regelungen zum Sport enthielt. Diese lauteten: „§ 9 Sport (1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig. (2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt. (3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben bis zum 30. November 2020 nicht zugelassen werden. (4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen zulässig.“ Die Coronaschutzverordnung wurde zunächst durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 4. November 2020 (GV. NRW. S. 1044c) geändert, ohne dass hiervon die vorgenannte Bestimmung betroffen war. Durch Art. 1 Nr. 3 der Änderungsverordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1046a) wurde § 9 Abs. 1 CoronaSchVO sodann um folgende Sätze 3 und 4 ergänzt: „Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken.“ Ferner wurde folgender Abs. 1a eingefügt: „Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt.“ Am 16. November 2020 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag und einen Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO (13 B 1629/20.NE) gestellt. Den Eilantrag hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2021 so ausgelegt, dass er sich zuletzt gegen § 9 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) bezog, und die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Vorschrift abgelehnt. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend: Ihr Antrag bleibe nach Außerkrafttreten der streitgegenständlichen Regelung zulässig, weil eine Wiederholungsgefahr vorliege. Er sei auch begründet. Die Coronaschutzverordnung sei formell rechtswidrig gewesen. Sie beruhe auf einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz und des Bundeskanzleramts vom 28. Oktober 2020. Eine solche „Mischverwaltung“ von Bund und Ländern sehe das Grundgesetz nicht vor. Ferner hätte die Landesregierung die Regelungen nicht im Verordnungswege treffen dürfen. Die durch Coronamaßnahmen begründeten monatelangen schweren Grundrechtseingriffe hätten durch das Parlament legitimiert werden müssen. Die völlig vage Allgemeinermächtigung in § 28 Abs. 1 IfSG sei keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für dauerhafte, langfristige und flächendeckende Grundrechtseingriffe gewesen. Das in § 9 CoronaSchVO enthaltene Kontaktsportverbot im Freien sei materiell rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig, gewesen. Es habe schon an der Eignung gefehlt, die weitere Verbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung zu verhindern. Allein mit der Begründung, nach acht Monaten Pandemie immer noch nicht zu wissen, wo sich das Virus verbreite, habe nicht anlasslos jede Tätigkeit an jedem Ort untersagt werden dürfen. Es habe sich um übertriebenen Aktionismus gehandelt, der vom völligen Versagen der Pandemiebekämpfung, insbesondere dem Versäumnis, Hochrisikogruppen in Alten- und Pflegeheimen besser zu schützen, hätte ablenken sollen. Das Verbot bestimmter Aktivitäten sei nur dann zur Pandemiebekämpfung geeignet, wenn von diesen gesichert eine Verbreitung des Virus ausgehe. Beim Kontaktsport, insbesondere an der frischen Luft, bestehe ein solches Risiko nicht. Es sei kein einziger Fall bekannt geworden, bei dem es dabei trotz zwischenzeitlich wieder zugelassener Aktivitäten zu einer Ansteckung gekommen sei. Für Kinder und Jugendliche gelte dies erst recht. Sport im Freien sei ungefährlich, weil infektiöse Tröpfchen, so sie denn überhaupt im Spiel seien, von der frischen Luft sofort zu ungefährlichen Mengen verdünnt und durch den im Winter meist stark wehenden Wind umgehend verweht würden. Dies bestätige die Aerosolforschung. Eine Verlagerung der sportlichen Aktivitäten von Sportanlagen in den öffentlichen Raum sei im Übrigen kontraproduktiv gewesen, weil dies die Möglichkeiten, Abstand zu Nichtsportlern zu halten, erschwert habe. Dies zeige das Beispiel des Z. C.. Das Kontaktsportverbot sei auch nicht erforderlich gewesen. Umfangreiche Hygiene- und Nachverfolgungskonzepte, wie Sportvereine sie bereits erarbeitet und umgesetzt hätten, seien mildere Mittel gewesen, um Infektionsketten zu unterbrechen und nachzuverfolgen. Jedenfalls kontaktfreies Training hätte erlaubt werden können. Schließlich sei das Verbot des Kontaktsports im Freien unangemessen gewesen. Dies gelte insbesondere, soweit es Kinder und Jugendliche betroffen habe, denen wichtige Möglichkeiten der körperlichen Ertüchtigung und des geistigen Ausgleichs genommen worden seien, die für diese wegen der Gefahren von Bewegungsarmut und Fettleibigkeit besonders wichtig seien. Auch stärke nach Einschätzung der WHO Sport gerade im Winter die Abwehrkräfte. Schulsport sei kein gleichwertiger Ersatz für Vereinssport gewesen. Bei der Abwägung wäre insbesondere auch zu berücksichtigen gewesen, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus für Kinder und Jugendliche nicht gefährlich sei und sie auch erwiesenermaßen keine Treiber der Verbreitung seien. Die angegriffene Maßnahme habe auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Denn Erwachsenen seien – obwohl infektiöser als Kinder – sportliche Aktivitäten erlaubt worden, die man Kindern untersagt habe. Dies zeige sich z. B. daran, dass der Herren Fußballregionalliga H. der Spielbetrieb erlaubt worden sei, obwohl in dieser kein Profisport i. S. v. § 9 Abs. 3 CoronaSchVO ausgeübt werde. In der Folgezeit sei zahlreichen Erwachsenen in Amateursportarten das Trainieren wieder erlaubt worden. Ferner seien bei der Prüfung der Maßnahme die „Protokolle des sogenannten Corona-Expertenrates“ und der Artikel von Winhart „Bundesregierung musste Skandal-Protokolle des Corona-Expertenrates zugänglich machen – Aufarbeitung der Corona-Politik dringend notwendig!“ zu würdigen. Nachdem die Antragsteller zunächst beantragt hatten, festzustellen, dass § 9 Abs. 1 der CoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 in der aktuellen Fassung nichtig ist, und anschließend mit Schriftsatz vom 7. Juli 2021 ausgeführt hatten, sie stellten ihren Antrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um, nach dem festzustellen sei, dass das „Kindersportverbot“ in § 9 CoronaSchVO zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. November 2020 rechtswidrig war, beantragen sie nunmehr nach Erläuterung mit Schriftsatz vom 6. November 2023 noch sinngemäß, festzustellen, dass § 9 Abs. 1 CoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b) in der durch Art. 1 Nr. 3 der Änderungsverordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1046a) geänderten Fassung unwirksam war. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er darauf, dass die angegriffenen Regelungen außer Kraft getreten seien. Ferner nimmt er auf seine Ausführungen in dem korrespondierenden Eilverfahren 13 B 1629/20.NE und den in diesem Verfahren ergangenen Senatsbeschluss Bezug. Im Eilverfahren hatte er vorgetragen, § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG sei eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Regelung gewesen. Insbesondere habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und der Streichung des 2. Halbsatzes des Satzes 2 zum 28. März 2020 klargestellt, dass über punktuelle Maßnahmen hinaus allgemeine oder gleichsam flächendeckende Verbote hätten erlassen werden dürfen. Einer weitergehenden Konkretisierung der Ermächtigungsgrundlage hätte es wegen der Notwendigkeit offen gefasster Ermächtigungen im Bereich des Gefahrenabwehrrechts nicht bedurft. Auch das Demokratieprinzip und der daraus abgeleitete Wesentlichkeitsgrundsatz hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt im Pandemiefall nichts anderes erfordert. Jedenfalls sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass es aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die möglicherweise einer besonderen Regelung bedürften, vorübergehend zu ermöglichen. Die angegriffene Regelung sei auch zur Bekämpfung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus geeignet gewesen. Eine von den Antragstellern zu ihrer Behauptung angeführte Studie, im Freien fänden keine Infektionen mit SARS-CoV-2 statt, verhalte sich nicht zur Frage der Infektionstätigkeit bei sportlicher Betätigung in Gruppen. Es sei nicht zu beanstanden gewesen, dass die Verordnung von einem Infektionsrisiko im Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ausgegangen sei, weil durch Aktivitäten mit gesteigerter Atemtätigkeit wie Sporttreiben oder andere schwere körperliche Betätigungen kleine Partikel vermehrt freigesetzt wurden sowie mit ihnen extensive soziale Interaktionen und erhöhte Kontaktraten verbunden waren. Diese Begleitumstände begünstigten eine ungewöhnlich hohe Übertragung. Ferner hätte die Zulassung des Freizeit- und Amateursportbetriebs zu weiteren Sozialkontakten bei der An- und Abreise etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Fahrgemeinschaften geführt. Schließlich zeige die Zulassung des Spielbetriebs der Herren Fußballregionalliga H. keineswegs, dass der Verordnungsgeber den Kontaktsport an der frischen Luft für völlig ungefährlich gehalten habe. Dieser Spiel- und Trainingsbetrieb habe stattfinden dürfen, weil die vierte Liga als Spielklasse mit professionellen Strukturen einzustufen sei. Wettbewerbe in Profiligen sowie andere berufsmäßige Sportausübung seien gemäß § 9 Abs. 3 CoronaSchVO zulässig gewesen. Dies sei das Ergebnis einer Gesamtabwägung gewesen, in die unter anderem die Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung der Profisportler einbezogen worden sei. Die Zulässigkeit sei nach § 9 Abs. 3 CoronaSchVO daran geknüpft gewesen, dass die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzrechts gezeigt hätten und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Abs. 1 CoronaSchVO zuständigen Behörden vor der Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorgelegt hätten. Zuschauer hätten bei den Wettbewerben bis zum 30. November 2020 nicht zugelassen werden dürfen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des korrespondierenden Eilverfahrens 13 B 1629/20.NE, die mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 aus dem Verfahren 13 D 238/20.NE beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die mit Verfügung vom 11. April 2024 zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. I. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsteller im Zuge der Umstellung ihres Antrags auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag mit Schriftsatz vom 7. Juli 2021, auch wenn sie formuliert haben „es sei demnach festzustellen, daß das Kindersportverbot in § 9 der NRW Coronaschutzverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. November 2020 rechtswidrig war“, ihren ursprünglich insgesamt gegen § 9 Abs. 1 CoronaSchVO gerichteten Antrag nicht dahingehend einschränken wollten, dass die Regelung nur noch Gegenstand des Verfahrens sein sollte, soweit sie Kinder adressierte. Auf gerichtliche Nachfrage haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. November 2023 erläutert, weiterhin eine Überprüfung des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO im Umfang ihres ursprünglich gestellten Antrags zu begehren. Ferner haben sie darauf hingewiesen, dass sich die Feststellung nur auf die Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 und nicht auf etwaige Nachfolgeverordnungen beziehen soll. II. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthaft. Bei der Coronaschutzverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende andere Rechtsvorschrift, für deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zuständig ist. III. Die Antragsteller sind antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Rechtsvorschrift bzw. deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt worden sind. Vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 3 BN 2.18 -, juris, Rn. 11. Indem die streitige Regelung die sonst erlaubte Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen (im Folgenden zusammenfassend: Sportanlagen) für den Freizeit- und Amateursportbetrieb – mit Ausnahme des Individualsports außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen – untersagte und beide Antragsteller regelmäßig im Verein unter anderem Hockey spielen, kommt in Betracht, dass sie in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt worden sind. Denn Hockey wird regelmäßig auf Sportanlagen (Sporthalle oder Sportplatz) und in Gruppen gespielt, so dass sie diesem Sport während der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verordnung nicht nachgehen konnten. IV. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die angegriffene Vorschrift nicht mehr in Kraft ist. Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, dass die Verordnungsregelung unwirksam gewesen ist. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen und bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses anzunehmen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, juris, Rn. 16, und vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Danach ist ein schützenswertes Interesse der Antragsteller an der nachträglichen gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsregelung anzuerkennen. Die in den Coronaverordnungen enthaltenen Ge- oder Verbote sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt sind mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit in Verfahren der Hauptsache abschließend gerichtlich geklärt werden kann. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Februar 2022 ‑ 1 BvR 1073/21 -, juris, Rn. 25, vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris, Rn. 9, und vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris, Rn. 8. Dies trifft auch auf die streitgegenständliche Regelung zu, die lediglich bis zum 30. November 2020 galt und anschließend durch eine neue Coronaschutzverordnung (GV. NRW. S. 1060a) abgelöst wurde. Zudem machen die Antragsteller Beeinträchtigungen ihrer grundrechtlichen Freiheiten geltend, die ein Gewicht haben, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelung rechtfertigt. Nach ihrem Vorbringen hat die Untersagung ihrer sportlichen Vereinsaktivität erheblich in ihre private Lebensgestaltung eingegriffen, so dass ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbesteht. Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 14. B. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Das Normenkontrollverfahren hat die Funktion, eine allgemeinverbindliche gerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift herbeizuführen. Deswegen sind auf einen zulässigen Normenkontrollantrag hin nicht nur mögliche Verletzungen der Rechte der Antragsteller zu prüfen, sondern die Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht insgesamt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, juris, Rn. 26 f Hiernach haben die Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass § 9 Abs. 1 CoronaSchVO unwirksam war. Die Regelung beruhte auf einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage (I.) und war formell (II.) und materiell rechtmäßig (III.). I. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Regelung ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geänderten Fassung (im Folgenden: IfSG), die zum 28. März 2020 in Kraft getreten ist. Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung werden insoweit eingeschränkt (§ 28 Abs. 1 Satz 4, § 32 Satz 3 IfSG). Die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Vorschriften Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können, lagen vor (1.). Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel ermächtigte auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit (2.). Ferner handelte es sich um eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, die sowohl den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots als auch denen des Parlamentsvorbehalts als einer Ausformung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips genügte (3.). Dass die Ermächtigungsgrundlage keine Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen für die von Schließungen betroffenen Inhaber von Sportanlagen vorsah, stand ihrer Anwendbarkeit nicht entgegen (4.). 1. Voraussetzung für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Diese Voraussetzung lag zum maßgeblichen Zeitpunkt vor. Bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit gemäß § 2 Nr. 3 IfSG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 20. Das SARS-CoV-2-Virus hatte sich zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnung am 30. Oktober 2020 (auch) in Nordrhein-Westfalen verbreitet, so dass dort unter anderem eine Vielzahl hieran erkrankter Personen festgestellt worden war. Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 30. Oktober 2020, S. 1, 4, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-30-de.pdf?__blob=publicationFile. 2. Regelungen zur Beschränkung von Kontakten und zur Schließung von Einrichtungen und Betrieben, die unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sind, können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sein. Vgl. eingehend: BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 21 ff. Dies gilt auch für die hier streitgegenständliche Regelung, ein an die Allgemeinheit gerichtetes Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme des Individualsports. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2022 ‑ 13 D 29/20.NE -, juris, Rn. 87 (Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Fitnessstudios), und - 13 D 33/20.NE -, juris, Rn. 86 (Tanzschulen). 3. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG war eine verfassungsgemäße Grundlage für das Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in bestimmten Anlagen und Einrichtungen aus § 9 Abs. 1 CoronaSchVO. Sie genügte beim Erlass dieser Verordnung sowohl den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) als auch denen des Parlamentsvorbehalts als einer Ausformung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 21 ff., 53. Wenn ein Regelungsgegenstand als wesentlich einzustufen ist, ergeben sich daraus Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung. Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Des Weiteren sollen die betroffenen Grundrechtsträger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können. Für eine Delegation an den Verordnungsgeber sind die damit verbundenen Bestimmtheitsanforderungen in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich normiert. Aus dem Parlamentsvorbehalt ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 27, m. w. N. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine landesweite Schließung von Einrichtungen zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit wie COVID-19 angeordnet werden kann, ist eine wesentliche Frage, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 28, 53. Das hat er durch die infektionsschutzrechtliche Generalklausel in § 32 Satz 1 i. V. m § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG getan. Diese reichte als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch für flächendeckende Schließungen von Sporteinrichtungen beim Erlass der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 aus. Da der Gesetzgeber abwarten durfte, bis er hinreichend belastbare Erkenntnisse zu den Eigenschaften des Virus in der zweiten Welle, den Behandlungskapazitäten und der Möglichkeit, die Bevölkerung durch Impfungen zu schützen, gesammelt hatte, bestand noch keine weitergehende Kodifikationsreife, nach der eine Präzisierung der Ermächtigungsgrundlage hätte geboten sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 34 ff., m. w. N.; die Frage seinerzeit offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2020 - 13 B 1686/20.NE -, juris, Rn. 20 ff. Die streitgegenständliche Coronaschutzverordnung ist auch nicht dadurch während ihrer Geltungsdauer rechtswidrig geworden, dass der Bundesgesetzgeber durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) § 28a IfSG in das Infektionsschutzgesetz eingefügt hat, der die Generalklausel in § 28 IfSG um Regelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 ergänzt, insbesondere in § 28a Abs. 1 IfSG nach Art von Regelbeispielen auflistet, was für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag notwendige Schutzmaßnahmen sein können. Zwar hat der Verordnungsgeber die Coronaschutzverordnung nicht unmittelbar mit Inkrafttreten dieser Regelung am 19. November 2020 aufgehoben und aufgrund dieser präzisierten Ermächtigungsgrundlage neu erlassen, sondern diese erst zum 30. November 2020 auslaufen lassen. Dies ist jedoch unschädlich, weil es für die Frage, ob eine Rechtsverordnung auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht, auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt. Sowohl das nachträgliche Erlöschen als auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigungsgrundlage lassen die Wirksamkeit einer zuvor ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung grundsätzlich unberührt. Vgl. zur ständigen Rspr. des BVerfG: Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 -, juris, Rn. 55, vom 23. März 1977 - 2 BvR 812/74 -, juris, Rn. 26, vom 27. Juli 1971 - 2 BvL 9/70 -, juris, Rn. 27, vom 25. Juli 1962 - 2 BvL 4/62 -, juris, Rn. 16, und vom 3. Dezember 1958 - 1 BvR 488/57 -, juris, Rn. 32; Uhle in Epping/Hillgruber, GG, 57. Edition, Stand 15. Januar 2024, Art. 80 Rn. 8; Kment in Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 80 Rn. 21; Mann in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 80 Rn. 7; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, juris, Rn. 22. Zu diesem Zeitpunkt lag eine solche wie aufgezeigt vor, so dass unschädlich ist, dass eine auf eine unzureichende Rechtsgrundlage gestützte Verordnung nicht allein durch das Inkrafttreten einer neuen Ermächtigungsgrundlage geheilt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77.08 -, juris, Rn. 20. Ob ausnahmsweise anderes gilt, wenn eine Ermächtigungsgrundlage so geändert wird, dass dies der Rechtsverordnung „den Boden entzieht“, weil sie ihrem Inhalt nach mit der nunmehr geltenden Gesetzeslage nicht mehr zu vereinbaren ist, so BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 11.86 -, juris, Rn. 10; Uhle in Epping/Hillgruber, GG, 57. Edition, Stand 15. Januar 2024, Art. 80 Rn. 8, kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil auch die durch § 28a IfSG präzisierte Ermächtigungsgrundlage in der hier vorliegenden Situation, in der eine epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag festgestellt wurde, vgl. Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C, und Plenarprotokoll 19/191, S. 24109C, ausdrücklich als mögliche notwendige Schutzmaßnahme in § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung vorsieht. Das Ergreifen einer solchen Maßnahme wurde damit ausdrücklich durch das Parlament legitimiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2023 - 13 D 293/20.NE -, juris, Rn. 80. Auch lag die 7-Tage-Inzidenz während der gesamten Geltungsdauer der Verordnung in Nordrhein-Westfalen erheblich über dem Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, bei dessen Überschreiten landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben waren (vgl. § 28a Abs. 3 IfSG). Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 30. Oktober 2020, S. 4 (7-Tage-Inzidenz von 140), abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-30-de.pdf?__blob=publicationFile; sowie Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 30. November 2020, S. 4 (7-Tage-Inzidenz von 148), abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-30-de.pdf?__blob=publicationFile. 4. Ferner scheidet § 32 Satz 1 i. V. m § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch nicht deswegen als Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Maßnahme aus, weil das Infektionsschutzgesetz keine Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen für die von Schließungen betroffenen Inhaber von Sportanlagen regelte. Das Fehlen einer solchen Regelung stellte weder eine planwidrige Reglungslücke dar, noch war der Gesetzgeber zu einer solchen Regelung verfassungsrechtlich verpflichtet. Vgl. hierzu eingehend: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, juris, Rn. 60 ff. II. Die Coronaschutzverordnung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. 1. Sie wurde (allein) durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen. Eine von den Antragstellern geltend gemachte unzulässige „Mischverwaltung“ von Bund und Ländern bestand im Bereich des Infektionsschutzgesetzes nicht. Die Länder führen gemäß Art. 83 GG das Infektionsschutzgesetz als eigene Angelegenheit aus. Diese Zuständigkeit wurde durch in Bund-Länder-Gesprächen getroffene politische Absprachen nicht berührt. Diese waren für die Länder rechtlich nicht bindend. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2021 - 13 B 1332/21.NE -, juris, Rn. 18, und vom 23. Dezember 2020 - 13 B 1983/20.NE -, juris, Rn. 65. 2. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen war für ihren Erlass auch zuständig. § 32 Satz 1 IfSG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung ermächtigte die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Diese Ermächtigung konnten die Landesregierungen nach Satz 2 der Vorschrift auf andere Stellen übertragen. Von dieser Befugnis hat die nordrhein-westfälische Landesregierung durch § 10 IfSBG-NRW in der Fassung vom 14. April 2020 – ein verordnungsvertretendes Gesetz i. S. v. Art. 80 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GG – Gebrauch gemacht. III. § 9 Abs. 1 CoronaSchVO war auch materiell rechtmäßig. Wie oben aufgezeigt lagen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG vor. Die Regelung war auch mit höherrangigem Recht insbesondere Art. 12 Abs. 1 (1.), Art. 14 Abs. 1 (2.), Art. 2 Abs. 1 GG (3.) und Art. 3 Abs. 1 (4.) vereinbar. 1. Die streitgegenständliche Regelung verletzte nicht die Berufsfreiheit von Inhabern von Sportanlagen aus (Art. 19 Abs. 3 GG i. V. m.) Art. 12 Abs. 1 GG. a. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit von Berufswahl und -ausübung. Unter Beruf ist dabei jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen. Vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 ‑ 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 246. Die Untersagung des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in Sportanlagen stellte einen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG von Betreibern dieser Anlagen dar, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führten, vgl. näher dazu für Vereine: BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris, Rn. 320 f., weil ihnen damit potentielle Kunden bzw. Mitglieder, die diese gegen Entgelt hätten nutzen wollen, für den Zeitraum der Geltung dieses Verbots entzogen wurden. b. Dieser Eingriff war verhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sind Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung – und damit auch durch Rechtsverordnung, die ihrerseits auf einer hinreichenden, den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügenden Ermächtigung beruht – erlaubt. Welche Anforderungen an eine Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit zu stellen sind, ist von der Art des Eingriffs abhängig. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit müssen nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Dreistufentheorie aufgrund einer kompetenzgemäß erlassenen Norm erfolgen, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96 u. a. -, juris, Rn. 35, m. w. N. Bei dem vorliegenden Eingriff handelte es sich nicht um eine Einschränkung der Berufswahl, sondern um eine Berufsausübungsregelung. Die Regelung war auf einen überschaubaren Zeitraum befristet. Zudem wurde den Betreibern von Sportanlagen eine Tätigkeit nicht gänzlich unmöglich gemacht. Sie hätten z. B. in der Regel weiterhin für ihre Kunden bzw. Mitglieder Onlinekurse anbieten können. Der Umstand, dass die streitgegenständliche Regelung die Berufsausübungsfreiheit jedenfalls vorübergehend schwerwiegend beeinträchtigt hat und insoweit einem zeitweisen Berufsverbot jedenfalls nahekam, ist allerdings bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. aa. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Regelung einen legitimen Zweck verfolgte und hierzu geeignet, erforderlich und angemessen war, kam dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum zu. (1) Entscheidungen des Gesetzgebers sind gerichtlich nur einer Vertretbarkeitskontrolle zu unterziehen, wenn wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt sind, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen. In einem solchen Fall genügt es, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 169 ff. (legitimer Zweck), Rn. 185 ff. (Eignung), Rn. 203 ff. (Erforderlichkeit), Rn. 217 (Angemessenheit), jeweils m. w. N. Liegen der gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, kommt es nicht auf die tatsächliche spätere Entwicklung an, sondern lediglich darauf, ob die Prognose des Gesetzgebers sachgerecht und vertretbar war. Voraussetzung dafür ist nicht, dass es – z. B. bei der Frage der Wirkung einer Maßnahme – hierfür zweifelsfreie empirische Nachweise gibt. Eine zunächst verfassungskonforme Regelung kann allerdings später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen nicht mehr tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 186. Fehlt ein gesicherter Erkenntnisstand, kann sich die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers mit der Zeit auch dadurch verengen, dass er nicht hinreichend für einen Erkenntnisfortschritt Sorge trägt. Je länger eine unter Nutzung von Prognosespielräumen geschaffene Regelung in Kraft ist und sofern der Gesetzgeber fundiertere Erkenntnisse hätte erlangen können, umso weniger kann er sich auf seine ursprünglichen, unsicheren Prognosen stützen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 190. (2) Diese Grundsätze waren auf den auf der Grundlage von § 32 Satz 1 IfSG handelnden Verordnungsgeber zu übertragen. Auch diesem war vorliegend beim Erlass von Verordnungen auf der Grundlage von § 32 Satz 1 IfSG ein Einschätzungsspielraum einzuräumen. Vgl. bereits eingehend für in der ersten Coronawelle erlassene Rechtsverordnungen: OVG NRW, Urteil vom 25. August 2022 - 13 D 29/20.NE -, juris, Rn. 160 ff.; für Rechtverordnungen aus der zweiten Welle: OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2023 - 13 D 293/20.NE -, juris, Rn. 156 ff., m. w. N.; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 126/21 -, juris, Rn. 94; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris, Rn. 10; offengelassen, ob der Spielraum des Verordnungsgebers bei der Prognose der Wirkungen von Schutzmaßnahmen ebenso weit reicht wie der des Gesetzgebers bei der Prognose der Eignung der von ihm gewählten Maßnahmen: BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 -, juris, Rn. 18; offengelassen für Anfang 2022 erlassene Maßnahmen: VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Februar 2022 ‑ 20/22.VB-2 -, juris, Rn. 70. Denn auch zum streitgegenständlichen Zeitpunkt war das Infektionsgeschehen sehr dynamisch und wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich der Wirkung von Infektionsschutzmaßnahmen auf der einen und deren negativer Auswirkungen auf der anderen Seite zwar deutlich umfassender als noch zum Zeitpunkt der ersten Welle, indes immer noch mit erheblichen Unsicherheiten insbesondere hinsichtlich ihres konkreten Einflusses auf die weitere Entwicklung der Infiziertenzahlen verbunden, die für den Verordnungsgeber ein Arbeiten mit Prognosen unvermeidbar machten. Dem im Vergleich zur ersten Welle fortgeschrittenen Erkenntnisstand war insoweit dadurch Rechnung zu tragen, dass der Verordnungsgeber gehalten war, diesen bei seinen Prognosen zu berücksichtigen. Ob die Prognosen des Verordnungsgebers in der erforderlichen Weise auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruhten und das Prognoseergebnis plausibel war, unterliegt dabei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 59 (zur Eignung). Das Ergebnis der Prognose muss hierfür einleuchtend begründet sein. Das Gericht hat nicht eigene prognostische Erwägungen anzustellen, sondern die Rechtmäßigkeit der Prognose des Verordnungsgebers zu überprüfen. Dabei können, weil die Verordnung seinerzeit noch nicht mit einer allgemeinen Begründung versehen werden musste, auch noch im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Erwägungen des Verordnungsgegners berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 -, juris, Rn. 17 ff. bb. Unter Zugrundelegung des aufgezeigten Prüfungsmaßstabs war die streitgegenständliche Maßnahme verhältnismäßig. Sie verfolgte einen legitimen Zweck (1) und war zur Erreichung dieses Zwecks geeignet (2), erforderlich (3) und angemessen (4). (1) Eingriffe in Grundrechte können nur dann gerechtfertigt sein, wenn mit ihnen verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt werden. Der Verordnungsgeber wollte sowohl unmittelbar Leben und Gesundheit von Menschen vor den Gefahren einer COVID-19-Erkrankung schützen als auch eine Überlastung des Gesundheitssystems vermeiden (vgl. nunmehr auch § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Letzteres hat er in § 1 Abs. 1 CoronaSchVO klargestellt. Dieses Ziel wurde zudem in einem Beschluss als Ergebnis der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 (im Folgenden Ministerpräsidentenkonferenz) formuliert, Beschluss abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1, der in Nordrhein-Westfalen durch die streitgegenständliche Verordnung umgesetzt werden sollte. Vgl. Pressemitteilung der Landesregierung vom 30. Oktober 2020, Die Landesregierung setzt die am 28. Oktober bei den Beratungen der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vereinbarten Maßnahmen konsequent um, abrufbar unter https://www.land.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-setzt-vereinbarte-massnahmen-zur-bekaempfung-des-corona-virus. Die Ministerpräsidentenkonferenz verwies darauf, dass durch eine allgemeine Reduzierung von Kontakten vor allem im Privaten und im Freizeit- und Unterhaltungsbereich bei gleichzeitiger Offenhaltung von Schulen und Kitas und weitgehender Schonung der Wirtschaft im Übrigen der exponentielle Anstieg des Infektionsgeschehens bis auf eine wieder nachverfolgbare Größe von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche gesenkt werden solle, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Der Landesgesundheitsminister hat in der Pressemitteilung näher erläutert, dass die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus stark ansteige. Die landesweite Wocheninzidenz zeige eine steigende Inzidenz und habe an diesem Tag 140 betragen. Bei einem weiteren ungebremsten Anstieg der Infektionszahlen sei zu befürchten, dass die bisher freien Kapazitäten an Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit noch in diesem Jahr durch COVID-19-Patienten belegt sein würden. Danach müssten weitere Maßnahmen zur Ausweitung der Kapazitäten, insbesondere der Beatmungskapazität erfolgen. Ähnlich wie im März 2020 müssten dann Krankenhäuser angewiesen werden, planbare Behandlungen zu verschieben oder es müsste auf Kapazitäten der Reha-Kliniken in Nordrhein-Westfalen zurückgegriffen werden. Es kommt nicht darauf an, ob der vom Verordnungsgeber in Anlehnung an die Verabredungen auf Bund-Länder-Ebene verfolgte Schutz des Gesundheitssystems für sich genommen ein Zweck im Sinne der Verordnungsermächtigung sein konnte. Zweifelnd: BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 50. Denn der Verordnungsgeber hat die drohende Überlastung des Gesundheitssystems letztlich in den Blick genommen, um die von ihm angenommene gravierende Gefahrenlage für Leben und Gesundheit zu fundieren. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems ist ein Indikator für die Dringlichkeit des Ziels, die Verbreitung der übertragbaren Krankheit zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen. Vgl. auch hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 50. Der vom Verordnungsgeber verfolgte Schutz der überragend wichtigen Gemeinwohlbelange Leben und Gesundheit ist ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck. Aus Art. 2 Abs. 2 GG, der den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Gesundheit umfasst, kann zudem eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 176. Die Annahme des Verordnungsgebers, es habe eine erhebliche Gefahrenlage für diese Schutzgüter bestanden, die sein Handeln erforderlich machte, beruhte auf hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts habe die 7-Tage-Inzidenz am 30. Oktober 2020 bundesweit bei 104,9 Fällen, in Nordrhein-Westfalen bei 140 pro 100.000 Einwohnern gelegen. Der bundesweite Anstieg der Infiziertenzahlen würde zumeist durch diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen im Zusammenhang mit privaten Feiern im Familien- und Freundeskreis oder Gruppenveranstaltungen, aber zunehmend auch in Gemeinschaftseinrichtungen und Alten- und Pflegeheimen sowie in beruflichen Settings und ausgehend von religiösen Veranstaltungen verursacht. In zahlreichen Landkreisen komme es zu einer zunehmend diffusen Ausbreitung von SARS-CoV-2 in die Bevölkerung, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar seien. Seit Anfang September 2020 habe auch der Anteil älterer Personen unter den Infizierten wieder zugenommen. Da diese häufiger einen schweren Verlauf durch COVID-19 aufwiesen, steige ebenso die Anzahl an schweren Fällen und Todesfällen. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Patienten habe sich in den vergangenen zwei Wochen von 730 am 17. Oktober 2020 auf 1.839 Patienten am 30. Oktober 2020 mehr als verdoppelt. Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 30. Oktober 2020, S. 1, 2, 4, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-30-de.pdf?__blob=publicationFile. Der Verordnungsgeber durfte sich bei der Beurteilung der Infektionslage auch insbesondere auf die vom Robert Koch-Institut – der gemäß § 4 IfSG nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen – ausgewerteten Erkenntnisse stützen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 178; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 55 ff. Dessen Bewertungen dürfen wie ein Sachverständigengutachten bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Erkenntnisse und Bewertungen des Robert Koch-Instituts, auf die sich der Verordnungsgeber gestützt hatte, auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufgewiesen hätten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 57. Solche hat der Antragsteller nicht dargelegt. Soweit er auf die „Protokolle des sogenannten Corona-Expertenrats“ – gemeint sind damit offenbar die im März 2024 vom Magazin Multipolar veröffentlichten Protokolle des Coronakrisenstabs des Robert Koch-Instituts – sowie eine Stellungnahme des gesundheitspolitischen Sprechers der AfD-Fraktion im bayerischen Landtag Winhart aus Juni 2023 verweist, erläutert er nicht, inwieweit sich hieraus konkret Mängel an den oben wiedergegebenen Einschätzungen des Robert Koch-Instituts ablesen lassen sollten. Solche drängen sich dem Senat auch nicht auf. Ungeachtet dessen hätte der Verordnungsgeber die Protokolle bei seiner Einschätzung nur heranziehen können, wenn diese ihm seinerzeit zugänglich gewesen wären, was weder dargetan noch sonst feststellbar ist. Auch ansonsten sind Mängel an der Einschätzung des Robert Koch-Instituts nicht ersichtlich. Da der Verordnungsgeber in Rechnung stellen musste, dass bei einem gewissen Anteil der Infizierten mit einem schweren, intensivpflichtigen Verlauf der Erkrankung zu rechnen war, lag die Annahme nahe, dass bei starkem Anstieg der Neuinfektionen oder bei Neuinfektionen auf dauerhaft hohem Niveau selbst bei einem gut ausgestatteten Gesundheitssystem dessen Kapazitätsgrenzen erreicht würden. Nach späteren (dem Verordnungsgeber seinerzeit nicht verfügbaren) Auswertungen der Daten aus der ersten und zweiten Welle mussten etwa 10 % der infizierten Personen hospitalisiert werden, davon wiederum 33 % auf einer Intensivstation. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Angaben zu hospitalisierten COVID-19-Erkrankten, Stand 26. November 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=4862AFC3C5DC594B2941F36B73D88A8B.internet112?nn=13490888. Diese Annahme wurde durch Meldungen der Situation in den Krankenhäusern gestützt, die durch steigende Belegungszahlen gekennzeichnet war. Vgl. zur Auslastung der Intensivkapazitäten die jeweiligen Tagesreporte aus dem Intensivregister der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI), Archiv abrufbar unter https://edoc.rki.de/handle/176904/7013. Die DIVI wies darauf hin, dass die Zahlen der COVID-19-Patienten in den Kliniken weiterhin sprunghaft ansteige. Nach ihren Angaben erreichten die ersten Einrichtungen vor allem in den Großstädten und Ballungsgebieten ihre Belastungsgrenzen, wobei der Höhepunkt der Patientenzahlen auf den Intensivstationen erst in den nächsten vier bis sechs Wochen erwartet würde. Vgl. Pressemitteilung der DIVI vom 6. November 2020, Regelbetrieb einstellen! DIVI fordert Notfallmodus für Kliniken in Ballungsgebieten. Unverzüglich!, abrufbar unter https://www.divi.de/presse/pressemeldungen/pm-regelbetrieb-einstellen-divi-fordert-notfallmodus-fuer-kliniken-in-ballungsgebieten-unverzueglich. Die Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und die Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft sowie der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina warnten Ende Oktober 2020 vor dem Hintergrund des zu verzeichnenden Anstiegs der COVID-19-Fallzahlen in einer gemeinsamen Erklärung davor, dass – wie in Nachbarländern bereits beobachtet – bei einem nicht mehr kontrollierbaren Anstieg der Infiziertenzahlen eine beträchtliche Anzahl von Behandlungsbedürftigen in den Krankenhäusern und ein starker Anstieg der Sterbezahlen die Folge sein würden. Sie wiesen darauf hin, dass bei einer in vielen Kreisen bereits eingetretenen Überlastung der Gesundheitsämter die Pandemie außer Kontrolle geraten könne. Ferner betonten sie, dass die Fallzahlen gesenkt werden müssten, bevor eine hohe Auslastung der Intensivbetten bestehe, weil dies zu einer Krisensituation in der Krankenversorgung führen würde. Vgl. Gemeinsame Erklärung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina, Coronavirus-Pandemie: Es ist ernst, abrufbar unter https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Gemeinsame_Erklaerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf. Vor diesem Hintergrund war vertretbar, dass der Verordnungsgeber von einer erheblichen Gefahrenlage für Leben und Gesundheit der Bevölkerung ausgegangen ist. Dies gilt auch für die gesamte Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verordnung bis zum 30. November 2020. Auch am 30. November 2020 herrschte weiterhin ein ausgeprägtes Infektionsgeschehen mit einer hohen Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland. Die 7-Tage-Inzidenz lag für Deutschland zu diesem Zeitpunkt bei 138 und in Nordrhein-Westfalen bei 148 Fällen pro 100.000 Einwohnern. Bis Mitte November 2020 war die Zahl der intensivmedizinisch behandelten Fälle stark angestiegen, danach hatte sich der Anstieg etwas verlangsamt. Am 30. November 2020 wurden 3.926 Fälle intensivmedizinisch behandelt. Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 30. November 2020, S. 1 und 4, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-30-de.pdf?__blob=publicationFile. Dass es – wie im Nachhinein festzustellen ist – nicht zu einer Überlastung des Gesundheitswesens gekommen ist und sich die durch eine solche befürchteten weitergehenden Gefahren für Leben und Gesundheit nicht realisiert haben, führt nicht dazu, dass der Verordnungsgeber sich nicht auf seine diesbezügliche Prognose hätte stützen dürfen. Zum einen sind spätere Entwicklungen, die dem Verordnungsgeber nicht bekannt sein konnten, für die Rechtmäßigkeit der von ihm angestellten Beurteilung wie oben aufgezeigt nicht maßgeblich, wenn seine Prognose vertretbar war. Zum anderen kann dieser Umstand gerade darauf zurückzuführen sein, dass die Infektionsschutzmaßnahmen ihren Zweck erfüllt haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2022 - 13 D 29/20.NE -, juris, Rn. 191 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 ‑ 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 176. (2) Die streitgegenständliche Regelung war auch geeignet, um die aufgezeigten Zwecke zu verfolgen. Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Berufsausübungsregelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt bereits die Möglichkeit, durch die Regelung den Normzweck zu erreichen. Die Eignung setzt insbesondere nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 185 f., m. w. N. Voraussetzung der Eignung des hier streitgegenständlichen Verbots ist deswegen anders als die Antragsteller meinen nicht, dass die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus nachweislich insbesondere von sportlichen Betätigungen auf Sportanlagen ausging. Die Eignungsprognose des Verordnungsgebers muss allerdings auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis plausibel sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 59. Dies war der Fall. Hauptübertragungsweg des SARS-CoV-2-Virus ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel – Tröpfchen oder Aerosole –, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Niesen entstehen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infektiöse Person herum erhöht. Beim Aufenthalt in Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz erhöhen, insbesondere wenn der Raum klein und schlecht belüftet ist. Längere Aufenthaltszeiten und besonders tiefes oder häufiges Einatmen durch die exponierten Personen erhöhen die Inhalationsdosis. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention gegebenenfalls nicht mehr ausreichend. Übertragungen im Außenbereich kommen insgesamt selten vor und haben einen geringen Anteil am gesamten Transmissionsgeschehen. Bei Wahrung des Mindestabstandes ist die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Ziffer 2: Übertragungswege, Stand 26. November 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2. Aus diesen Erkenntnissen folgt, dass durch eine Reduzierung von Kontakten die Übertragungstätigkeit eingeschränkt werden kann. Damit trug auch das Verbot von Freizeit- und Amateursport auf und in Sportanlagen zur Eindämmung der Virusverbreitung bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - juris, Rn. 60 ff. Offenkundig ist dies, soweit es sich bei den von der Untersagung betroffenen Sportanlagen um geschlossene Räume handelte. Vgl. z. B. zu Yogaschulen: OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2023 - 13 D 293/20.NE -, juris, Rn. 201 ff. Denn in diesen können Kontakte besonders infektionsträchtig sein, weil sich die geschlossenen Räume mit Aerosolen anreichern können, wobei die intensive Atmung bei sportlicher Betätigung zu einem vermehrten Ausstoß und schnellerer Aufnahme (infektiöser) Aerosole führen kann. Auch wenn die von den Antragstellern angeführten Mannschaftsportarten meist in größeren Hallen ausgeübt werden, bestand auch bei diesen das beschriebene Risiko. Denn es kommt eine größere Anzahl von Personen zusammen, die für einen länger andauernden Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum Sport treibt. Ferner kann es beim Training auch zu physischen Nahkontakten kommen, so dass die Gefahr einer direkten Infektion über (größere) Tröpfchen besteht. Hinzu kommen wechselnde Begegnungen vor und nach der Sportausübung. Der Verordnungsgeber durfte zudem vertretbar annehmen, dass diese Gefahr einer direkten Infektion (wenn auch in einem geringeren Maße) auch dann besteht, wenn an der frischen Luft (z. B. auf einem Fußballplatz) gespielt bzw. trainiert wird. Vgl. in diesem Sinne auch in Bezug auf Golfplätze: BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 69. Soweit die Antragsteller auf eine hiervon abweichende Einschätzung eines Aerosolforschers verweisen, vgl. der von ihnen angeführte Bericht: Oberhessische Presse, Aerosolforscher: Kaum Gefahr durch Sport im Freien, 7. Mai 2021, abrufbar unter https://www.op-marburg.de/lokales/marburg-biedenkopf/marburg/keine-corona-gefahr-durch-sport-im-freien-EO7KFJYZOZQP7ODV4OSWLNP4D4.html, kommt es hierauf nicht an, weil diese Einschätzung dem Verordnungsgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnung nicht bekannt war. Auch der zum gleichen Thema verfasste offene Brief mehrere Aerosolforscher an die Bundeskanzlerin, die Ministerpräsidenten, den Bundesgesundheitsminister und die Gesundheitsminister der Länder, abrufbar unter: http://docs.dpaq.de/17532-offener_brief_aerosolwissenschaftler.pdf, wurde erst später, im April 2021, eingereicht. Im Übrigen hat es in der Folgezeit auch hiervon abweichende wissenschaftliche Erkenntnisse gegeben, nach denen bei Nahkontakten die Ansteckungsgefahr auch im Freien erheblich ist. Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, das in Auswertung der ihm vorliegenden Gutachten ausgeführt hat, es sei davon auszugehen, dass in Fällen, in denen sich eine Person ungeschützt in der Atemwolke einer infizierten Person in einem Abstand von 1,5 Metern befinde, bereits nach fünf Minuten eine Ansteckungswahrscheinlichkeit von 100 % bestehe, wobei ausweislich der Stellungnahme des Max-Planck-Instituts unerheblich sei, ob diese Situation in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfinde. Luftbewegungen, die die Luft von der infizierten Person wegblasen, senkten jedoch die Übertragungswahrscheinlichkeit (Rn. 193). In Außenräumen finde eine Akkumulation von Aerosolen nicht oder nur schwach statt, weshalb eine indirekte Übertragung in Außenräumen eher unwahrscheinlich, eine direkte Infektion aber möglich sei (Rn. 194). Soweit der Verordnungsgeber eine Infektionsgefahr auch bei in geschlossenen Räumen von Sportanlagen ausgeübtem Individualsport sah, bewegte sich diese Einschätzung ebenfalls im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Denn auch bei diesem kann es zu infektionsbegünstigenden Kontakten zwischen Kunden und Trainer und sonstigem Personal kommen. Dieser kann sich z. B. bei korrigierenden Hilfestellungen auch im Nahbereich abspielen. Ferner ist davon auszugehen, dass das Fachpersonal über den Arbeitstag verteilt eine Vielzahl solcher Kontakte mit entsprechenden Ansteckungsrisiken hat. Vgl. hierzu bereits: OVG NRW, Urteil vom 23. August 2022 - 13 D 49/20.NE -, juris, Rn. 241 ff. Ebenfalls war der Verordnungsgeber nicht gehalten, von einer Eignung des Verbots nur bei Erwachsenen auszugehen. Seinerzeit war wissenschaftlich nicht geklärt, inwieweit insbesondere jüngere Kinder zur Verbreitung des Virus beitragen. Vgl. z. B. ECDC, COVID-19 in children and the role of school settings in COVID-19 transmission, 6. August 2020, S. 1, abrufbar unter https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/COVID-19-schools-transmission-August%202020.pdf; vgl. dazu, dass auch deutlich später das Transmissionsrisiko durch jüngere Kinder nicht abschließend geklärt war: Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Ziffer 17, Kinder und Jugendliche, Stand 26. November 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html. Einige Studien deuteten seinerzeit darauf hin, dass Kinder – anders als z. B. bei Influenza – jedenfalls keine herausragende Rolle in der Verbreitungsdynamik spielten. Ferner bestand anhand erster gesammelter Daten die Vermutung, dass bei Kindern unter zehn Jahren eine geringere Infektions- und deutlich geringere Ansteckungsrate bestand. Vgl. Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ), der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) und des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte in Deutschland (bvkj e.V.), Kinder und Jugendliche in der CoVid-19-Pandemie: Schulen und Kitas sollen wieder geöffnet werden. Der Schutz von Lehrern, Erziehern, Betreuern und Eltern und die allgemeinen Hygieneregeln stehen dem nicht entgegen, Stand 19. Mai 2020, S. 5, 10, abrufbar unter https://dgpi.de/wp-content/uploads/2020/05/Covid-19_Kinder_Stellungnahme_DGKH_19_05_2020_final_v6.pdf. Fest stand aber, dass sie vom Infektionsgeschehen nicht ausgenommen waren, sich mit dem Virus infizieren und dies auch weitergeben konnten. Vgl. Leopoldina, Coronavirus-Pandemie: Für ein krisenresistentes Bildungssystem, 5. Ad-hoc-Stellungnahme, 5. August 2020, S. 4, abrufbar unter: https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_08_05_Leopoldina_Stellungnahme_Coronavirus_Bildung.pdf; Robert Koch-Institut, Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen – Überlegungen, Entscheidungsgrundlagen und Voraussetzungen, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, S. 6, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf?__blob=publicationFile; vgl. zur demographischen Verteilung der Neuinfektionen: Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 27. Oktober 2020, S. 6, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-27-de.pdf?__blob=publicationFile. Auch der oben beschriebene Anstieg der Infiziertenzahlen im Herbst 2020 spiegelte sich in der erhöhten Anzahl an übermittelten COVID-19-Fällen unter Kindern und Jugendlichen wider. Vgl. Robert Koch-Institut, Deutsches Jugendinstitut, Monatsbericht der Corona-KiTa-Studie, Oktober 2020, S. 13, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/KiTa-Studie-Berichte/KiTAStudie_10_2020.pdf?__blob=publicationFile. Damit war die streitgegenständliche Maßnahme auch insoweit geeignet, als Kindern und Jugendlichen die Ausübung von Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen untersagt wurde. Das grundsätzliche Verbot des Freizeit- und Amateursports auf und in Sportanlagen verhinderte damit insgesamt eine Übertragung des Coronavirus in diesen Lokalitäten. Auf diese Weise beugte es auch einem Eintrag der Infektion in das weitere berufliche bzw. schulische und private Umfeld von Sportlern und Personal vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es kontraproduktiv war, weil es sportliche Aktivitäten in den öffentlichen Raum verlagert hat. Insoweit dürfte es sich bei den von den Antragstellern angeführten Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, z. B. am Z. Rheinufer, unabhängig davon, inwieweit diese überhaupt Folge der streitigen Regelung waren, um Ausnahmeerscheinungen gehandelt haben, bei denen der Verordnungsgeber davon ausgehen konnte, dass sie die grundsätzliche Eignung der Regelung nicht infrage stellten. (3) Die streitgegenständliche Maßnahme war auch erforderlich. Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 203, m. w. N. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, die angegriffene Maßnahme sei während ihrer Geltungsdauer erforderlich gewesen, ist nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen Hygiene- und Nachverfolgungskonzepte sind im Vergleich zur streitgegenständlichen Maßnahme zwar mildere Mittel, aber zur Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht gleich geeignet. Denn verbleibende Infektionsrisiken allein durch das Aufeinandertreffen von Menschen beim Aufenthalt in oder auf den Sportanlagen werden durch diese Maßnahmen jedenfalls nicht verhindert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2023 - 13 D 293/20.NE -, juris, Rn. 213 ff. Auch erschien eine großflächige gezielte Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten für die Gesundheitsämter jedenfalls kurzfristig mit Blick auf die hohen Infiziertenzahlen nicht realistisch, vgl. erneut Gemeinsame Erklärung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina, Coronavirus-Pandemie: Es ist ernst, abrufbar unter https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Gemeinsame_Erklaerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf, zumal – auch schon nach damaligen Erkenntnissen – eine infizierte Person schon bis zu zwei Tage vor Symptombeginn oder auch bei einem sehr milden Verlauf der Erkrankung, den der Betroffene selbst möglicherweise gar nicht wahrgenommen hat, das Virus auf andere übertragen kann. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 – Ziffer 3: Übertragung durch asymptomatische, präsymptomatische und symptomatische Infizierte, Stand 26. November 2021 abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; sowie dazu, dass das auch schon dem Kenntnisstand bei Erlass der Maßnahme entsprach: OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2020 - 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 117 f. Auch die von den Antragstellern vorgeschlagene Beschränkung des Verbots auf „Kontaktsportarten“ wäre nicht gleich geeignet gewesen. Ungeachtet des Umstands, dass die Antragsteller nicht definieren, was sie unter Kontaktsportarten verstehen, bestehen bei jeder Sportausübung insbesondere in geschlossenen Räumen Infektionsgefahren, weil dabei Aerosole ausgestoßen werden, die sich in der Raumluft anreichern können. Im Freien besteht diese Gefahr zwar nicht. Dennoch begründet eine Sportausübung in Gruppen Infektionsgefahren, auch wenn es sich nicht um (Voll-)Kontaktsport in dem Sinne handelt, dass Mitspieler planmäßig direkten Körperkontakt haben (wie z. B. Rugby oder Kampfsportarten). Denn auch hier besteht die Gefahr, dass die Sportler zueinander den Mindestabstand unterschreiten, bei dem die Infektionsrisiken ausgeschlossen oder nur sehr gering sind. Dies kommt bei vielen Sportarten schon bei der Sportausübung an sich in Betracht (z. B. Fußball, Handball, Basketball, Volleyball, Feldhockey). Im Übrigen verbleiben – wie oben bereits aufgezeigt – jedenfalls Infektionsrisiken durch das unvermeidbare Aufeinandertreffen jenseits der eigentlichen Sportausübung. (4) Die streitgegenständliche Regelung war auch während ihrer gesamten Geltungsdauer verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Regelung verbundene Mehrwert für die Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Es ist in diesem Fall aus den oben zum Einschätzungsspielraum gemachten Erwägungen Aufgabe des Verordnungsgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird ein Handeln des Normgebers umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 216, m. w. N. Das Verbot des Sportbetriebs auf und in Sportanlagen kam einem zeitweisen Berufsverbot für die kommerziellen Betreiber solcher Anlagen nahe und stellte damit einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Denn es führte dazu, dass diese ihren Betrieb (weitgehend) einstellen mussten. Betreiber von Einrichtungen, die mit ihren Kunden entgeltliche Nutzungsverträge über bestimmte Zeiträume abschlossen (wie z. B. Abos bei Fitnessstudios) konnten ihre vertraglichen Verpflichtungen zeitweise nicht erfüllen. Andere Betreiber, die jeweils Eintrittsgelder für die Nutzung der Anlage erheben (z. B. Schwimmbad), konnten diese Leistung nicht anbieten und damit auch keine Einnahmen erwirtschaften. Hinsichtlich des betroffenen Zeitraums, für den das Verbot galt, ist die Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verordnung vom 2. bis 30. November 2020 in den Blick zu nehmen. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass bereits während der ersten Coronawelle im Frühjahr 2020 vergleichbare Maßnahmen galten. Unerheblich ist hingegen, dass ein entsprechendes Verbot auch in der Nachfolgeverordnung angeordnet wurde. Vgl. dazu, dass bei der Bestimmung des Gewichts des Grundrechtseingriffs zeitlich vorausgehende, aber nicht nachfolgende Maßnahmen zu berücksichtigen sind: BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 79. Insgesamt ist davon auszugehen, dass kommerzielle Betreiber von Sportanlagen erhebliche finanzielle Einbußen erlitten haben. Betreiber von Sportanlagen, die Kunden gegen monatliche Zahlungen die Nutzung ihrer Sportanlagen angeboten haben, dürften Rückforderungen von Beiträgen ihrer Bestandskunden ausgesetzt gewesen sein. Ferner dürfte deren langfristige Bindung reduziert gewesen sein. Auch ist anzunehmen, dass für den Zeitraum der Schließungen das Neukundengeschäft zum Erliegen gekommen ist. Bei Betreibern, die die Nutzung ihrer Sportanlage gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes anbieten, sind entsprechende Einnahmen während des Verbotszeitraums gänzlich entfallen. Zwar dürfte es auf der anderen Seite auch Einsparungen gegeben haben (z. B. bei Energiekosten, ggf. Preisnachlass bei Mieten), es ist aber bei realistischer Betrachtung nicht davon auszugehen, dass diese die finanziellen Einbußen in erheblichem Maße auffangen konnten. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand Hilfsprogramme vorgesehen hat, um Existenzgefährdungen abzuwenden und finanzielle Einbußen der Betroffenen jedenfalls zu reduzieren. Vgl. zur Relevanz dieses Gesichtspunkts: BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 ‑ 1 BvR 1295/21 ‑, juris, Rn. 28. Hierzu wurde die sog. November- und Dezemberhilfe aufgesetzt, die aus einem einmaligen Zuschuss von bis zu 75 % des jeweiligen Umsatzes im November/Dezember 2020 bestand. Solo-Selbstständige konnten als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Die Förderhöchstgrenzen ergaben sich aus den beihilferechtlichen Rahmenbedingungen. Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministerium der Finanzen, November- und Dezemberhilfe, abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Artikel/NhDh/nhdh-ueberblick.html; sowie BMF-Monatsbericht November 2020, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Monatsberichte/2020/11.pdf?__blob=publicationFile&v=6. Hinzu traten die Überbrückungshilfen II und III des Bundes, die allerdings auf die November- und Dezemberhilfe angerechnet wurden. Die Überbrückungshilfe II war ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von vier Monaten (September bis Dezember 2020), das zum Ziel hatte, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung schloss nahtlos an die 1. Phase der Überbrückungshilfe mit dem Förderzeitraum Juni bis August 2020 an. Dabei wurden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützte kleine und mittelständische Unternehmen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen waren, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten konnten Unternehmen für vier Monate insgesamt bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. Die Überbrückungshilfe II wurde durch die Überbrückungshilfe III bis Juni 2021 verlängert. Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministerium der Finanzen, Überbrückungshilfe II, abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Artikel/Ueberbrueckungshilfe-II/uebh-ii-ueberblick.html; sowie zur Verlängerung: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministerium der Finanzen, Überbrückungshilfe III, abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Ubh/III/ueberbrueckungshilfe-iii.html. Von Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen wurde das Bundesprogramm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt (1. Phase in den Fördermonaten Juni bis August 2020). Diese stellte zusätzliche Hilfen für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen bereit. Berechtigte erhielten danach eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Das Programm wurde für eine Laufzeit von weiteren vier Monaten (September bis Dezember 2020) fortgesetzt. Vgl. Übersicht des Wirtschaftsministeriums über Überbrückungshilfe (2. Phase), https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2. Weiteres wesentliches Instrument zur Unterstützung der von Infektionsschutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen war der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, das zwar auf die November- und Dezemberhilfen angerechnet wurde, durch das die Unternehmen ihre Personalkosten aber teils erheblich senken konnten. Vgl. Die Bundesregierung, Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kurzarbeitergeld-1729626; BMF-Monatsbericht April 2020, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2020/04/Inhalte/Kapitel-2b-Schlaglicht/2b-Mit-aller-Kraft-gegen-Corona-Krise_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=3; BMF-Monatsbericht Dezember 2020, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Monatsberichte/2020/12.pdf?__blob=publicationFile&v=6. Darüber hinaus startete am 23. März 2020 das KfW-Sonderprogramm „Corona-Hilfen“, im Rahmen dessen KfW-Kredite als Liquiditätshilfen bereitgestellt wurden; die erste Kreditzusage erfolgte bereits am 6. April 2020. Am 15. April 2020 wurde dann zur Unterstützung von Unternehmen in der Coronakrise noch ein KfW-Schnellkredit mit 100 %iger Risikoübernahme durch die KfW eingeführt. Vgl. https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Details_583809.html; sowie https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Berichtsportal/KfW-Corona-Hilfe/. Dieses Sonderprogramm wurde Anfang November 2020 erweitert und auch Kleinstunternehmen angeboten. Vgl. https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Details_616256.html. Ferner sollten Unternehmen möglichst davor bewahrt werden, wegen pandemiebedingter kurzfristiger Zahlungsschwierigkeiten in die Insolvenz gehen zu müssen. Durch § 1 Abs. 1 des Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes (SanInsKG) wurde zunächst die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt, die pandemiebedingt zahlungsunfähig waren, es sei denn, es bestanden keine Aussichten darauf, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (Geltung bis 30. September 2020). Im streitgegenständlichen Zeitraum (bis zum 31. Dezember 2020) galt dies gemäß § 1 Abs. 2 SanInsKG noch für Unternehmen, die überschuldet waren. Danach (bis April 2021) konnten hiervon gemäß § 1 Abs. 3 SanInsKG noch Unternehmen profitieren, die in einem bestimmten Zeitraum einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt hatten. Auch wenn von diesen staatlichen Hilfsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses noch nicht alle in Kraft gesetzt waren, durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass diese Hilfen, die Teil des am 28. Oktober 2020 zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossenen Maßnahmenpakets waren, vgl. Nr. 11 und 12 des entsprechenden Beschlusses, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1, den betroffenen Betrieben alsbald zur Verfügung gestellt würden. Diese können daher eingriffsmildernd berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 69. Durch die Hilfen wurde der Eingriff in die Berufsfreiheit als solcher allerdings nicht kompensiert, sondern nur hinsichtlich seines Gewichts in gewissem Maße abgemildert. Hinsichtlich der durch die Berufsfreiheit auch geschützten Persönlichkeitsentfaltung im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1985 - 1 BvR 38/78 -, juris, Rn. 42; Ruffert in Epping/Hillgruber, GG, Stand 15. Januar 2024, Art. 12 Rn. 14, konnten die finanziellen Hilfen indes keine Abhilfe schaffen. Auch unter Berücksichtigung dessen war der Eingriff aber zugunsten überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Vgl. zu vergleichbaren Regelungen in Sachsen: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 70 ff. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die gravierenden und teils irreversiblen Folgen zu berücksichtigen, die eine unkontrollierte Virusverbreitung für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gehabt hätte. Der Verordnungsgeber sah sich im Herbst 2020 mit einem erneuten Aufflammen des Infektionsgeschehens konfrontiert, das sich sehr dynamisch ausbreitete und – wie oben beschrieben – zu einem starken Anstieg der intensivmedizinisch behandelten Personen binnen kurzer Zeit führte. Der Verordnungsgeber wusste aus den Erfahrungen in der ersten Infektionswelle, dass bei einem bestimmten Anteil der Infizierten die Erkrankung schwer verlief, bei manchen auch trotz Behandlung tödlich. Der Verordnungsgeber musste also davon ausgehen, dass ein sich stark ausbreitendes Infektionsgeschehen zwangsläufig zu vielen Todesfällen führen würde. Eine zunehmende Viruszirkulation hätte insbesondere deutlich mehr Angehörige vulnerabler Personengruppen der Gefahr einer schweren Erkrankung oder sogar des Todes ausgesetzt, vor der sie sich selbst nicht effektiv hätten schützen können. Dies gilt z. B. für pflegebedürftige Personen, die regelmäßig auf eine Vielzahl von Kontakten zu anderen Personen angewiesen sind. Gerade die Gefahr für vulnerable Personengruppen hatte sich bereits verdichtet: Der Anteil älterer Personen unter den COVID-19 Fällen war zu diesem Zeitpunkt steigend und es wurden wieder vermehrt Ausbruchsgeschehen in Alten- und Pflegeeinrichtungen beobachtet. Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 30. Oktober 2020, S. 2, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-30-de.pdf?__blob=publicationFile. Hinzu kommt, dass zum damaligen Zeitpunkt weder ein effektiver Schutz vor einer Infektion durch eine Impfung möglich war noch eine zuverlässige Therapie zur Verfügung stand. Ferner lagen weiterhin wenige Erfahrungen dazu vor, wie Erkrankte optimal behandelt werden konnten, um die Überlebenschancen zu erhöhen. Zudem hatte der Verordnungsgeber die – wie oben aufgezeigt vertretbare – Prognose angestellt, dass dem Gesundheitssystem eine Überlastung drohte. Dies hätte weitere Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung begründet: Zum einen, dass schwer an COVID-19 erkrankte Personen versterben, die bei einer Behandlung auf der Intensivstation hätten gerettet werden können, zum anderen, dass Personen mit anderen akut behandlungsbedürftigen Verletzungen oder Erkrankungen keinen Zugang mehr zu einer adäquaten Versorgung gehabt hätten. Mit der Vermeidung einer solchen Situation verfolgte der Verordnungsgeber den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter. Er durfte insoweit auch aufgrund der von ihm vertretbar angestellten Prognose davon ausgehen, dass diese Rechtsgüter nicht nur entfernt oder abstrakt, sondern konkret gefährdet waren. 2. Die streitgegenständliche Maßnahme verletzte auch nicht das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG von Betreibern von Sportanlagen. a. Sie stellte als bloße Nutzungsbeschränkung keine nach Art. 14 Abs. 3 GG entschädigungspflichtige Enteignung dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, juris, Rn. 63, m. w. N. b. Ein Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs lag – unabhängig davon, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbetrieb überhaupt in den Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie fällt – jedenfalls nicht vor, weil eingeschränkte Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten von der Eigentumsgarantie nicht umfasst werden. Selbst wenn man einen Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ausnahmsweise bei längerfristigen und existenzgefährdenden Maßnahmen annähme, wäre das Eigentumsrecht vorliegend nicht betroffen gewesen, weil die zeitlich befristete Betriebsuntersagung noch im Rahmen derjenigen unternehmerischen Risiken lag, die – wie z. B. Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Wegbrechen von Märkten, Unterbrechen von Lieferbeziehungen – grundsätzlich jederzeit eintreten können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2023 - 13 D 293/20.NE -, juris, Rn. 241, und vom 25. August 2020 - 13 D 29/20.NE -, juris, Rn. 248 ff., m. w. N.; offengelassen, ob Eingriff in das Eigentumsrecht bei coronabedingten Betriebsschließungen vorliegt: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, juris, Rn. 64; offengelassen, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb von Art. 14 GG geschützt wird: BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 -, juris, Rn. 11; einen Eingriff in Art. 14 GG bei einer sechswöchigen Schließung bejahend: BGH, Urteil vom 11. Mai 2023 - III ZR 41/22 -, juris, Rn. 40. Im Übrigen wäre selbst bei Annahme eines Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht in seiner Ausprägung als Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs dieser verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen. Die streitgegenständliche Bestimmung wäre als eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu qualifizieren. Vgl. in diesem Sinne bereits zu Betriebsschließungen in der ersten Coronawelle: OVG NRW, Urteil vom 25. August 2022 - 13 D 29/20.NE -, juris, Rn. 264 ff, sowie in der zweiten Coronawelle: Urteil vom 19. Juni 2023 - 13 D 293/20.NE -, juris, Rn. 246 ff. Sie wäre insbesondere verhältnismäßig gewesen. Auf die Erwägungen, aus denen auch der Eingriff in die Berufsfreiheit als verfassungsrechtlich gerechtfertigt anzusehen war, wird verwiesen. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung wäre auch nicht deswegen rechtswidrig gewesen, weil eine mit ihr korrespondierende Entschädigungs- oder Schadensersatzregelung fehlte. Vgl. zu einer Prüfung verschiedener Rechtsgrundlagen: BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris, Rn. 16 ff.; sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 210 ff. Denn es handelte sich bei der streitgegenständlichen Regelung nicht um eine ausgleichspflichtige Schrankenbestimmung Eine finanziell ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung stellt eine Ausnahme für Fälle dar, in denen der mit der Schrankenbestimmung verfolgte Gemeinwohlgrund den Eingriff grundsätzlich rechtfertigt, aus Verhältnismäßigkeitsgründen allerdings noch zusätzlich einer Ausgleichsregelung bedarf. Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 ‑ 1 BvR 2821/11 u. a. -, juris, Rn. 259 f. Die streitgegenständliche Regelung erwies sich aber auch schon – wie oben ausgeführt – ohne eine kompensatorische Ausgleichsregelung als verhältnismäßig. Den durch vorübergehende (faktische) Betriebsschließungen betroffenen Betriebsinhabern wurde auch kein gleichheitswidriges Sonderopfer auferlegt. Allein der Umstand, dass manche Branchen mehr als andere von den Infektionsschutzmaßnahmen betroffen waren, begründet ein solches nicht. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 126/21 -, juris, Rn. 73. Von den Auswirkungen der Coronapandemie waren die Betriebsinhaber nicht als einige wenige stark betroffen, sondern diese hatte insgesamt massive wirtschaftliche und gesamtgesellschaftliche Auswirkungen. Vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2023 - III ZR 41/22 -, juris, Rn. 51 f. Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass staatliche Ausnahmezustände in ihren finanziellen Auswirkungen nicht über allgemeine gesetzliche Entschädigungsansprüche reguliert werden. Vgl. speziell zur Coronapandemie: BGH, Urteile vom 11. Mai 2023 - III ZR 41/22 -, juris, Rn. 46, 53, und vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris, Rn. 61 f.; sowie in diesem Sinne zur Verneinung eines allgemeinen Aufopferungsanspruchs bei Kriegsschäden: BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - III ZR 140/15 -, juris, Rn. 18. Es liegt auf der Hand, dass eine Überforderung der staatlichen Leistungsfähigkeit drohte, wenn für sämtliche von Infektionsschutzmaßnahmen wirtschaftlich Betroffene Ausgleichsansprüche normiert würden. Insoweit kann allenfalls objektiv-rechtlich eine aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Verpflichtung bestehen, für die Betroffenen unverschuldete Härten teilweise abzufedern. Dieser Verpflichtung wurde durch die oben dargestellten Instrumente und Hilfsprogramme jedenfalls in ausreichendem Maße genügt. Vgl. in diesem Sinne auch für coronabedingte Schließungen in der ersten Novemberhälfte 2020: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, juris, Rn. 65. 3. Die streitgegenständliche Regelung verletzte auch nicht das Grundrecht potentieller Nutzer von Sportanlagen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG in dessen Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Geschützt ist damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 -, juris, Rn. 62. Das Verbot des Amateur- und Freizeitsportbetriebs auf und in Sportanlagen griff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Sportlern ein, die Sport auf Sportanlagen (mit Ausnahme von Individualsport draußen) im streitgegenständlichen Zeitraum hätten betreiben wollen. Dieser Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit war jedoch gerechtfertigt. Die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen. In materieller Hinsicht bietet – vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab, nach dem die Handlungsfreiheit eingeschränkt werden darf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u. a. -, juris, Rn. 119 f. Danach war der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit potentieller Nutzer von Sportanlagen gerechtfertigt. Dabei wird nicht verkannt, dass dieser (jedenfalls einige) Sporttreibende nicht nur unerheblich beeinträchtigt hat. Die Ausübung von Sport fördert die physische und psychische Gesundheit. Gerade für Kinder und Jugendliche gilt dies in besonderem Maße, weil viele einen besonderen Bewegungsdrang haben, den sie morgens in der Schule kaum ausleben können; bei vielen ist dies auch zuhause nicht möglich. Körperliche Bewegung trägt zu einer gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bei und beugt z. B. Übergewicht vor. Aufgrund der streitgegenständlichen Regelung konnten einige Sportarten nur auf entsprechenden Sportanlagen ausgeübt werden, so dass das spezifische Training insoweit nicht ins Freie oder nach Hause verlegt werden konnte und somit während der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Regelung entfallen musste. Dies konnte negative Auswirkungen auf den Trainingsstand, das körperliche Wohlbefinden und unter Umständen auch die Gesundheit haben. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 73. Allerdings wurde eine sportliche Betätigung nicht gänzlich untersagt. Sport außerhalb von Sportanlagen war (unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen) möglich, für den Individualsport draußen allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes durften auch Sportanlagen weiterhin genutzt werden. Zwar war damit die Möglichkeit sportlicher Betätigung auf wenige Bereiche beschränkt, grundsätzlich bestanden aber Möglichkeiten, sich durch entsprechende Aktivitäten fit und beweglich zu halten (Joggen, Walken, Rad- oder Inlinerfahren, Gymnastik, Kraftübungen mit dem eigenen Körpergewicht etc.). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die – insbesondere bei Mannschaftssportarten – mit der Sportausübung einhergehenden sozialen Kontakte entfielen. Dies war der Fall in einer Zeit, in der diese ohnehin wegen geltender Kontaktbeschränkungen nur sehr eingeschränkt zulässig waren (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO), so dass deren Wegbrechen – gerade auch bei Kinder und Jugendlichen – umso stärker ins Gewicht fiel. Vgl. dazu, dass die Schwere eines Eingriffs durch zeitgleich geltende weitere Ge- und Verbote zur Eindämmung der Pandemie verstärkt werden kann: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris, Rn. 223 f.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 79. Demgegenüber wollte der Verordnungsgeber mit der streitgegenständlichen Maßnahme Leben und Gesundheit schützen und ging insoweit wie oben aufgezeigt vertretbar davon aus, dass (auch) die streitgegenständliche Maßnahme die diesen Rechtsgütern durch eine weitere Virusverbreitung konkret drohenden Gefahren reduzieren konnte. Bei einer Abwägung der gegenläufigen Belange durfte der Verordnungsgeber auch die Interessen der Sporttreibenden hinter dem Schutz dieser überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter zurücktreten lassen. Dabei wird nicht verkannt, dass Kinder von dem streitgegenständlichen Verbot besonders betroffen waren, weil für sie körperliche Betätigung besonders wichtig ist und sie häufig besondere Freude an der Ausübung von Sport in Gruppen haben, Individualsportarten für viele aber weniger von Interesse sind. Auch das Unterbinden der mit der Sportausübung üblicherweise verknüpften Begegnungen und Gemeinschaftserlebnisse ist dabei erschwerend zu berücksichtigen. Dennoch waren diese Einschränkungen in einer Phase, in der die dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bedrohte, vorübergehend auch für Kinder und Jugendliche nicht unzumutbar. 4. Die an sich verhältnismäßige Regelung verstieß auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz wurde nicht dadurch verletzt, dass das Verbot des Freizeit- und Amateursports nur für die Ausübung in oder auf Sportanlagen und nicht allgemein galt (a.). Dass hiervon eine Ausnahme für den Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen eingeräumt wurde, war sachlich gerechtfertigt (b.). Eine altersabhängige Ungleichbehandlung sah die Vorschrift nicht vor (c.). Die Ausnahmevorschriften des § 9 Abs. 3 CoronaSchVO für Wettbewerbe in Profiligen, im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sowie des § 9 Abs. 4 CoronaSchVO unter anderem für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen standen ebenfalls mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang (d.). a. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris, Rn. 155 f., und vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14 u. a.-, juris, Rn. 96 ff., m. w. N. Dass die Ausübung von Freizeit- und Amateursport nur auf Sportanlagen und nicht generell verboten wurde, verletzte nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Vgl. allerdings zu einer unzulässigen Differenzierung nach Art der Sportanlagen: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 76 ff. Zwar wurden dadurch Normadressaten, die Sportarten betreiben, die nur auf Sportanlagen ausgeübt werden können, gegenüber Sportlern benachteiligt, die für die Ausübung ihres Sports nicht auf die Nutzung solcher angewiesen sind. Diese Ungleichbehandlung war aber gerechtfertigt. Denn es bestand ein sachlicher Grund für die Differenzierung. Bei Sportanlagen ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden sollen, was aus den oben beschriebenen Gründen besonders infektionsträchtig ist. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, dürfte es aufgrund der Anziehungskraft von Sportanlagen für Sportinteressierte typisch sein, dass dort potentiell infektionsträchtiger „Publikumsverkehr“ herrscht. Vgl. bereits: OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 13 B 1983/20.NE -, juris, Rn. 91. b. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber den Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen vom Verbot ausgenommen hat. Mit Blick auf die geringeren Infektionsgefahren im Freien und die überschaubare Anzahl der hierbei entstehenden Kontakte durch die klare Begrenzung des Personenkreises war diese unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt. c. Die Antragsteller zeigen auch mit ihrem Vortrag, Erwachsenen seien – obwohl infektiöser als Kinder – sportliche Aktivitäten erlaubt worden, die man Kindern untersagt habe, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf. Denn eine solche pauschale Differenzierung nahm die streitgegenständliche Vorschrift nicht vor. Vielmehr untersagte § 9 Abs. 1 CoronaSchVO Sportlern unabhängig von ihrem Alter die Nutzung von Sportanlagen zum Amateur- und Freizeitsport (mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten). d. Die der Sache nach von den Antragstellern monierte Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 3 CoronaSchVO, wonach Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung unter bestimmten Maßgaben zulässig waren, verletzte nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar behandelte diese Vorschrift in infektiologischer Hinsicht vergleichbare Sachverhalte, die Sportausübung in oder auf Sportanlagen, unterschiedlich je nachdem, ob die Sportler Amateur- und Freizeitsport ausübten oder die Sportausübung beruflich betrieben wie z. B. bei der Teilnahme an Wettbewerben in Profiligen. Diese Differenzierung war aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Antragsgegner hat hierzu im korrespondierenden Eilverfahren geltend gemacht, die Privilegierung sei Ergebnis einer Gesamtabwägung, in die unter anderem die Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung der Profisportler einbezogen worden sei (Gerichtsakte zum Verfahren 13 B 1629/20.NE, Bl. 38). Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die berufsmäßige Sportausübung für die Sportler eine höhere Bedeutung hat als die rein freizeitmäßige sportliche Betätigung, weil sie der Schaffung bzw. Erhaltung einer finanziellen Lebensgrundlage dient. Insoweit erwies sich die vorgenommene Differenzierung zwischen Freizeit- und Amateursport auf der einen sowie Profisport auf der anderen Seite schon aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Vgl. dazu, dass sachlicher Grund für eine Differenzierung bei auf der Grundlage von §§ 32, 28 IfSG erlassenen Infektionsschutzmaßnahmen auch die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sein kann: OVG NRW, Urteil vom 25. August 2022 ‑ 13 D 74/20.NE -, juris, Rn. 298 ff., 304. Im Übrigen spiegelte sich in der Ausnahmevorschrift das vom Verordnungsgeber in Anlehnung an den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz verfolgte Konzept wider, die zur Eindämmung des Infektionsgeschehens notwendige Reduzierung von Kontakten insbesondere durch Maßnahmen im Bereich der Freizeitgestaltung zu erzielen, um das Wirtschaftsleben – dazu zählt auch der Profisport – weitgehend aufrechtzuerhalten (sowie Schulen und Kitas offenzuhalten). Vgl. Pressemitteilung der Landesregierung vom 30. Oktober 2020, Die Landesregierung setzt die am 28. Oktober bei den Beratungen der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vereinbarten Maßnahmen konsequent um, abrufbar unter https://www.land.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-setzt-vereinbarte-massnahmen-zur-bekaempfung-des-corona-virus, sowie Ziff. 5 des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1. Dieser Ansatz war unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 86; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2022 - 13 D 74/20.NE -, juris, Rn. 318 ff., und Beschluss vom 12. Februar 2021 - 13 B 1750/20.NE -, juris, Rn. 245. Gleiches gilt, soweit der Verordnungsgeber in § 9 Abs. 4 CoronaSchVO das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen erlaubte. Auch die Privilegierung des Trainings an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten in § 9 Abs. 4 CoronaSchVO war durch einen sachlichen Grund, den Erhalt von Strukturen im Bereich des Leistungssports, gerechtfertigt. Vgl. zu einer ähnlichen Regelung: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris, Rn. 86. Ob es letztlich auch gerechtfertigt war, den Spielbetrieb der Herren Fußball-Regionalliga H. auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 CoronaSchVO zu erlauben, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Denn insoweit steht nur in Frage, ob die streitgegenständliche Bestimmung in einem Einzelfall richtig angewandt wurde, und nicht ob die Regelung selbst, die Gegenstand der vorliegenden Normenkontrolle ist, rechtmäßig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.