Urteil
11 A 2101/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0626.11A2101.23.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Altkleidern in von ihr aufgestellten Altkleidersammelcontainern befasst. Mit Bescheid vom 13. März 2013 erteilte der Rhein-Sieg-Kreis der S. GmbH eine „Dauer-Ausnahmegenehmigung“ nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO zum Abstellen von Ladebehältern (Containern) u. a. auf dem Gebiet der Beklagten, wovon die S. GmbH unter anderem am Standort „T.------------ring “ mit der Aufstellung von fünf Altglascontainern auf zwei Parkbuchten Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an 20 Altglascontainerstandorten im Gebiet der Beklagten (u. a. „T.------------ring “) „für drei Jahre“. Die Standorte der Altkleidersammelcontainer sollten „direkt an den dortigen Altglascontainern“ liegen. Die Container würden mindestens einmal pro Woche angefahren und geleert. Bei Bedarf könnten die Container auch kurzfristig geleert und Verschmutzungen oder Müll beseitigt werden. Am 20. Mai 2016 erhob die Klägerin wegen der Nichtbescheidung ihres Antrags Untätigkeitsklage. Mit Bescheid vom 22. Juni 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Der Antrag sei nicht auf die aktuelle Liste der Altglascontainer und zudem auf einen Standort mit bodengleichem Altglascontainer bezogen. Im Übrigen bestehe seit 2015 ein Vertrag mit der S1. -T1. -Abfallwirtschaftsgesellschaft AöR (RSAG) zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern. In diesem Zusammenhang seien geeignete Standorte identifiziert worden, bei denen die Platzverhältnisse berücksichtigt worden seien. Das Entfallen von Stellplätzen sei in vielen Fällen ein Ausschlusskriterium gewesen. Es gebe in Anbetracht einer Vielzahl von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen und privaten Flächen keinen weitergehenden Bedarf. Die über die bereits genutzten Standorte hinausgehenden Flächen seien nicht geeignet. Das Verwaltungsgericht gab der in der Folge auf eine Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage umgestellten und auf 17 Standorte beschränkten Klage mit Urteil vom 19. Januar 2018 statt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Ablehnung des Antrags sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Der fehlende Bedarf sei kein berücksichtigungsfähiger straßenrechtlicher Belang. Die dargelegte fehlende Eignung der Standorte sei inhaltsleer und nicht nachprüfbar. Die Annahme einer Verknappung des Parkraums sei für eine generelle Ablehnung nicht tragfähig und könne allenfalls hinsichtlich einzelner Standorte angeführt werden. Mit Bescheid vom 7. März 2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin erneut ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe über die RSAG an fünf Standorten Altkleidersammelcontainer aufstellen lassen. Dies sei bedarfsorientiert erfolgt. Ein weitergehender Bedarf sei der Verwaltung nicht bekannt. Eine zusätzliche Aufstellung komme weiterhin schon deshalb nicht in Betracht, da es für die Straßennutzer und Anlieger durch die an- und abfahrenden Entsorgungsfahrzeuge zu einer zusätzlichen Störung durch Abgase sowie Lärm komme. Auch der Verkehrsfluss werde durch das Entsorgungsfahrzeug beeinträchtigt. Es komme überdies durch die Aufstellung und Nutzung zu Lärm und sonstigen Störungen wie der Ablage von Altkleidern neben den Containern. Im Übrigen sei der Antrag auch auf die Einzelstandorte bezogen nach entsprechender Ermessensbetätigung abzulehnen gewesen. Hinsichtlich des Standorts „T.------------ring “ würden zwei Parktaschen bereits für die Aufstellung von fünf Altglascontainern genutzt. Das Aufstellen eines weiteren Containers zwischen Altglascontainer und Fahrbahn komme nicht in Betracht, denn dies führe zu einem erschwerten Entladen und Wiederaufstellen der Altglascontainer. Der hiermit verbundene zeitliche und logistische Mehraufwand führe zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie mehr Immissionen. Die Parkplatzfläche diene weiter insbesondere an Wochenenden der Aufnahme von Fahrzeugen der Besucher des angrenzenden Q. -Stadions, der Wettkampfhalle, der Dreifach-Halle sowie der Jungholzhalle und könne nicht weiter verkleinert werden. Auf dem Bescheid vom 7. März 2018 ist vermerkt: „ab per Post am 08.03.2018“. Die von der Klägerin übersandte Kopie des Briefumschlags trägt einen „Deutsche Post FRANKIT“ Stempel mit Datum vom 9. März 2018. Der Bescheid wurde daneben nachrichtlich per Fax und Post laut Ab-Vermerk am 8. März 2018 auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugeleitet. Die dem Prozessbevollmächtigten übermittelte Bescheidausfertigung trug auf jeder Seite quer über den Text die Bezeichnung „KOPIE“. In dem Begleitschreiben teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten mit: „nachrichtlich übersende ich Ihnen eine Kopie des an die Firma F. GmbH ergangenen Bescheids“. Am 12. April 2018 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie weiterhin auf 17 Standorte beschränkt hat. Zur Begründung ihrer Klage hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei zulässig und insbesondere nicht verfristet erhoben worden. Der Bescheid sei der Klägerin erst am 13. März 2018 zugegangen. Bei der an ihren Prozessbevollmächtigten am 8. März 2018 übersandten Abschrift habe es sich nicht um einen Bescheid mit Regelungswillen, sondern um eine auch so gekennzeichnete Kopie gehandelt. Im Übrigen habe insofern auch aus gleichen Gründen der Bekanntgabewille der Beklagten gefehlt. Die Klage sei auch begründet, denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sei abermals ermessensfehlerhaft. Die Beklagte greife erneut das straßenrechtsfremde Kriterium des fehlenden Bedarfs auf. Soweit auf Störungen durch das Entsorgungsfahrzeug in Gestalt von Lärm und Abgasen abgestellt werde, seien diese Erwägungen gänzlich willkürlich und unsubstantiiert. Denn ein Unterschied zum üblichen Anlieferverkehr Gewerbetreibender sei nicht erkennbar. Durch die lediglich wöchentliche Leerung sei eine nennenswerte Mehrbelastung auch nicht gegeben. Im Übrigen sei das Agieren des Entsorgungsfahrzeugs Teil des Gemeingebrauchs. Die Beeinträchtigung des Verkehrsflusses werde durchweg unsubstantiiert behauptet. Hinsichtlich des Standorts „T.------------ring “ sei vor dem linken Altglascontainer zur Fahrbahn hin noch Platz vorhanden. Die behaupteten Erschwernisse beim Entladen und Wiederaufstellen der Altglascontainer seien nicht erkennbar. Zudem sei die Behauptung, die Leerung werde damit etwas anspruchsvoller für das Personal, kein Ablehnungsgrund. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2018, zugegangen am 13. März 2018, zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 17. Februar 2016 mit Ausnahme der Standorte Nr. 3, 10, 13 und 18 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags hat sie in Ergänzung des angefochtenen Bescheids im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, da verfristet. Der streitgegenständliche Bescheid sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 8. März 2018 per Fax zugestellt worden. Dies könne anhand des Sendeberichts nachvollzogen werden. Die allgemeine Zustellungsfiktion von drei Tagen gelte demnach nicht. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Die Einzelstandorte seien individuell unter Berücksichtigung straßenrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Erwägungen bewertet worden. Die sonach gezogenen Schlüsse könnten durch die pauschalen Behauptungen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen werden. Die jeweilige Situation könne in ihrer Gesamtheit von der Beklagten besser und vollständiger bewertet werden als durch die Klägerin. Das Verwaltungsgericht hat am 13. Oktober 2023 u. a. am Standort „T.------------ring “ einen Ortstermin durchgeführt und die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Das Verwaltungsgericht hat weiter im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgrund Beweisbeschlusses vom 15. November 2023 Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn S2. - Logistikleiter bei der S. GmbH - als Zeugen zu der Frage, wie die Leerung von Altglascontainern durch die S. GmbH abläuft und welche technischen Grenzen insofern bestehen. Das Verwaltungsgericht hat - nach Rücknahme hinsichtlich eines Standorts - das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte, die Beklagte durch Urteil vom 15. November 2023 unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2018 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 17. Februar 2016 zu elf Standorten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und die Klage im Übrigen - auch hinsichtlich des Standorts „T.------------ring “ - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und insbesondere nicht verfristet. Der angefochtene Bescheid sei der Klägerin frühestens am 12. März 2018 zugegangen. Der Ab-Vermerk am 8. März 2018 könne nicht als Startpunkt der Drei-Tages-Fiktion herangezogen werden. Denn der Stempelaufdruck auf dem dazugehörigen Briefumschlag zeige, dass er erst am 9. März 2018 von der Beklagten frankiert worden sei und demgemäß von einer „Aufgabe zur Post“ frühestens am 9. März 2018 ausgegangen werden könne. Die Drei-Tages-Fiktion habe daher am 12. März 2018 begonnen, sodass die am 12. April 2018 erhobene Klage fristgemäß erhoben worden sei. Es sei auch unbeachtlich, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 8. März 2018 eine so ausdrücklich bezeichnete Kopie des Bescheides nachrichtlich zugegangen sei. Aus objektiver Empfängersicht könne nicht von einem Bekanntgabewillen der Beklagten ausgegangen werden. Die Klage sei hinsichtlich des Standorts „T.------------ring “ unbegründet. Die Beklagte habe den Antrag insoweit ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Begründung, die Aufstellung eines Altkleidercontainers von der Straße aus gesehen vor den beiden Altglascontainern führe zu einer erschwerten Leerung und Wiederaufstellung der Altglascontainer in zeitlicher und logistischer Hinsicht und in der Folge zu negativen Auswirkungen auf Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sei als straßenbezogener Erwägungsgrund für diesen Aufstellungsort tragfähig. Denn die gegenläufigen Interessen des Aufstellers von Altglascontainern an der Ausübung ihrer Sondernutzung habe die Beklagte im Einzelfall in nicht zu beanstandender Weise höher gewichtet, als das Interesse der Klägerin an der Aufstellung eines Altkleidercontainers. Der Einzelrichter sei nach der Beweisaufnahme im Zuge der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Aufstellung eines Altkleidercontainers tatsächlich eine Erschwerung der Leerung der bereits am Standort befindlichen Altglascontainer darstelle. Zwar habe der Zeuge S2. bekundet, das Überheben von Altglascontainern über einen - gesehen von der Fahrbahn - davor aufgestellten Altkleidercontainer sei technisch möglich. Dieses Vorgehen stehe jedoch im Widerspruch zu einem unternehmensinternen Gebot der S. GmbH, möglichst „bodennah zu kranen“ und Altglascontainer nicht über abgestellte Objekte Dritter hinwegzuheben. Dieses vor dem Hintergrund der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und in Anbetracht von im Bodenbereich nicht formschlüssigen Altglascontainern ohne weiteres nachvollziehbare Gebot zugrunde gelegt würde das „bodennahe Kranen“ nach den überzeugenden Bekundungen des Zeugen, dem ein Lichtbild des Standorts vorgehalten worden sei, zumindest insofern erschwert, als ein „bodennahes Verschwenken“ durch den im Weg stehenden Altkleidercontainer nicht mehr möglich wäre. Soweit in der mündlichen Verhandlung daneben die gegebenenfalls alternativ bestehende Möglichkeit einer Einfahrt des Leerungsfahrzeugs in die Parkbucht links der Altglascontainer zur Sprache gekommen sei, von der ein „bodennahes Kranen“ möglich sein könnte, betrachte der Einzelrichter auch das hierfür erforderliche Fahrmanöver als Erschwerung des Leerungsvorgangs, die mit der tragfähigen Erwägung der Beklagten vermieden werden solle. Denn immerhin müsste das Leerungsfahrzeug mit seiner Länge von 8,5 m bis 9 m hierfür quer zum und überwiegend auf dem Fahrstreifen verweilen. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mit Blick auf die ungehinderte Ausübung der Sondernutzung eines Dritten abzulehnen, überschreite nicht die Grenzen der zulässigen Ermessensausübung. Insbesondere müsse die Beklagte die Firma S. nicht auf die Ausschöpfung des technisch Möglichen (das Überheben bei der Leerung) verweisen, um der Klägerin im Einzelfall die Aufstellung ihres Altkleidercontainers zu ermöglichen. Ausreichend sei vielmehr die tragfähige Begründung, dass die übliche Nutzung der Altglascontainer - einschließlich der Leerung - erschwert werde. Auch die Erwägung, keine weiteren Parkbuchten für die Aufstellung von Altkleidercontainern wegen der Erhaltung von Parkplätzen freizugeben, sei tragfähig. Es finde sich überdies keinerlei Anhaltspunkt für ein planvolles Ausschließen anderer Nutzungen durch „taktisches“ Aufstellen von Containern. Ihre vom Senat zugelassene und auf den Standort „T.------------ring “ beschränkte Berufung begründet die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend wie folgt: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Überheben der Altglascontainer über Hindernisse eine Erschwerung des Entleerungsvorgangs darstelle, finde in der Aussage des Zeugen S2. keine Grundlage. Dieser habe vielmehr erklärt, dass das Überheben der Altglascontainer über einen davor aufgestellten Altkleidercontainer technisch möglich sei, aber aufgrund eines unternehmensinternen Gebots nicht durchgeführt werde. Die Umsetzung eines unternehmensinternen Gebots zur Haftungsreduzierung sei aber kein straßenrechtlich erheblicher Belang. Die Firma S. sei dazu angehalten, technisch intakte Container zu verwenden und beim Leerungsvorgang keine Fehler zu begehen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2018 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 16. Februar 2016 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers an dem Altglascontainer-Standort „T.------------ring “ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die von der Klägerin vorgelegte Berufungsbegründung genüge bereits nicht den Anforderungen an eine solche. Denn sie erschöpfe sich in einer Bezugnahme auf den Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser habe sich aber nicht mit den tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandergesetzt, die sich auch im Berufungsverfahren stellten. Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Die Beklagte habe ihr Ermessen in Bezug auf den noch streitigen Standort rechtmäßig ausgeübt. Sie habe in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend dazu ausgeführt, dass eine zusätzliche Aufstellung eines Altkleidercontainers zu einem erschwerten Entladen und Wiederaufstellen der Altglascontainer führe, was zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führe. Darüber hinaus sei das Aufstellen eines Altkleidercontainers mit zusätzlichem Verkehr und daher einer Mehrbelastung für die umliegenden Anlieger verbunden. Eine Versetzung der bereits vorhandenen Altglascontainer Richtung Straße und die Aufstellung eines Altkleidercontainers dahinter sei nicht vom Antrag der Klägerin erfasst. Selbst wenn man das Gegenteil unterstellte, müsse die Beklagte eine solche Versetzung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens ablehnen. Auch wenn mit dieser Alternativlösung erreicht werde, dass der Entleerungsvorgang der Altglascontainer nicht erschwert würde, verbliebe es bei der zusätzlichen Verkehrsbelastung. Hinzu komme, dass der verbleibende Abstand zur Straße bislang als PKW- und Fahrrad-Abstellplatz sowie als Standort für das Entleerungsfahrzeug der S. GmbH genutzt werde. Bei einem Wegfallen würde die angrenzende Straße stärker belastet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß begründet worden. Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Klägerin hat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 5. März 2024 mit bei Gericht am 6. März 2024 eingegangenen Schriftsatz die Berufung begründet. Die Klägerin konnte in dem Schriftsatz zur Begründung auch auf ihren Vortrag im Rahmen des Berufungszulassungsantrags Bezug nehmen. Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 = juris, Rn. 10 m. w. N. Nach diesem Maßstab erfüllt die Bezugnahme der Klägerin auf ihren Zulassungsantrag das Erfordernis einer Berufungsbegründung. Denn die Klägerin, die ihren Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt hat, ist bereits im Rahmen des Zulassungsantrags auf die maßgeblichen Erwägungen des Gerichts hinsichtlich der Ermessensausübung der Beklagten zu dem noch streitgegenständlichen Standort „T.------------ring “ eingegangen und hat damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, in welchem Umfang und aus welchem Grund das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird. II. Die Klage ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Danach muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2018 ist der Klägerin frühestens am 12. März 2018 bekannt gegeben worden, sodass die am 12. April 2018 erhobene Klage die Klagefrist wahrt, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB. Die Beklagte hat den Bescheid am 9. März 2018 zur Post gegeben, sodass er gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW am dritten Tag danach - also am 12. März 2018 - als bekannt gegeben gilt. Dies ergibt sich aus dem Datumsstempel auf dem von der Beklagten vorfrankierten Briefumschlag. Wenn die Beklagte den Briefumschlag am 9. März 2018 frankiert hat, kann sie ihn nicht vor dem 9. März 2018 zur Post gegeben haben. Die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW begann aus diesem Grund auch nicht bereits am 8. März 2018 zu laufen, weil sich auf dem Bescheid ein Ab-Vermerk mit dem Datum des 8. März 2018 befindet. Der Vermerk bezeichnet vor dem Hintergrund des Datumsstempels auf dem Briefumschlag lediglich den Zeitpunkt der Übergabe des Bescheids an die behördeninterne Poststelle und damit nicht die Aufgabe zur Post. Der streitgegenständliche Bescheid ist mangels Bekanntgabewillens der Beklagten auch nicht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin früher bekannt gegeben worden. Denn ein ohne Bekanntgabewillen zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt erlangt keine Wirksamkeit. Ein solcher fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 25. April 2013 - 3 C 19.12 -, juris, Rn. 16; OVG MV, Urteil vom 24. März 2015 - 1 L 313/11 -, juris, Rn. 58. Nach dieser Maßgabe liegt ein Bekanntgabewille der Beklagten hier nicht vor. Der an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax übermittelte Bescheid ist sowohl im Begleitschreiben als auch auf jeder Seite ausdrücklich als „Kopie“ bezeichnet worden. In dem Begleitschreiben heißt es zudem, dass der Bescheid nur „nachrichtlich“ übermittelt werde. III. Die Klage ist aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers an dem Standort „T.------------ring “ mit Bescheid vom 7. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). 1. Die von der Klägerin beabsichtigte Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers an einem Standort, der - dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - im öffentlichen Straßenraum liegt, stellt eine Sondernutzung dar. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 11 A 566/13 -, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. 2. Der von ihr gestellte Antrag auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist hinreichend bestimmt. Vgl. zur Bestimmtheit von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen: OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 - 11 A 1131/13 -, NVwZ-RR 2015, 830 (831) = juris, Rn. 25 ff., m. w. N. Der Antrag ist prüffähig. Die Klägerin hat hinsichtlich des aufgeführten und mit Straßennamen näher umschriebenen Aufstellungsorts angegeben, der Altkleidersammelcontainer sollte „direkt an den dortigen Altglascontainern“ aufgestellt werden. Der Antrag der Klägerin ist an die Positionierung der an dem streitigen Standort bereits aufgestellten Altglascontainer gebunden, sodass der Altkleidercontainer der Klägerin nur auf dem aktuell vorhandenen Freiraum vor den von der Straße aus gesehen auf der linken Seite befindlichen Altglascontainern aufgestellt werden könnte. Denn der Wortlaut „direkt an den dortigen Altglascontainern“ deutet auf eine gewünschte Position des Altkleidercontainers unmittelbar neben den bereits vorhandenen Altglascontainern - so wie sie tatsächlich im Zeitpunkt der Antragstellung aufgestellt sind. Ob damit die Versetzung der Altglascontainer zur Straße hin und die Aufstellung eines Altkleidercontainers dahinter schon von dem Antrag der Klägerin nicht umfasst ist, kann aber dahinstehen, weil die Ablehnung des Antrags der Klägerin auch bei einer weiten Auslegung des Antrags rechtmäßig erfolgt ist. 3. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin durch den Bescheid vom 7. März 2018 ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, NVwZ-RR 2017, 855 (857) = juris, Rn. 48 ff., m. w. N. Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbilds, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbilds und Ähnliches). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, NVwZ-RR 2017, 855 (857) = juris, Rn. 54, und Beschlüsse vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, juris, Rn. 21, und vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Ob die Sondernutzung durch einen Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers geschieht, ist straßenrechtlich ohne Belang. Das Sondernutzungsrecht ist im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral. Straßenrechtlich zu beanstanden sind etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale. So fehlt auch dem im Marktrecht entwickelten Grundsatz „bekannt und bewährt“ der straßenrechtliche Bezug. Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich ebenfalls ein subjektives Merkmal, das einen straßenrechtlichen Bezug nicht aufweist. Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise dann gelten, wenn die Behörde die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis etwa auf den straßenbezogenen Gesichtspunkt stützt, die Sicherheit des Straßenverkehrs sei im Falle der Erteilung der Erlaubnis an den betreffenden Antragsteller mit Blick auf dessen Verhalten nicht gewährleistet. Allerdings ist eine Berufung darauf in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Antragsteller sich nicht an etwaige mit der Sondernutzungserlaubnis verbundene Auflagen oder Bedingungen halten wird. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, NVwZ-RR 2017, 855 (857) = juris, Rn. 56 ff., m. w. N. Ausgehend davon erweist sich die in dem angegriffenen Bescheid vom 7. März 2018 versagende Entscheidung der Beklagten für den einzigen noch von der Berufung umfassten Standort „T.------------ring “ als ermessensfehlerfrei. Soweit die Beklagte die Entscheidung dieses konkret zu beurteilenden Einzelfalls damit begründet, dass die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers der Klägerin vor den bereits vorhandenen Altglascontainern an diesem Standort zu einer erschwerten Leerung und Wiederaufstellung der Altglascontainer und in der Folge zu negativen Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen würde, ist hiergegen nichts zu erinnern. Die Begründung beruht auf nachvollziehbaren straßenrechtlichen Erwägungen, die vom Ermessensspielraum, der der Beklagten bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der von der Klägerin begehrten Sondernutzungserlaubnisse zukommt, gedeckt sind. Dass die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers der Klägerin vor den bereits aufgestellten Altglascontainern zu einer erschwerten Leerung der Altglascontainer führt, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten und der Aussage des Zeugen S2. . Dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, dass das Entleerungsfahrzeug möglichst bodennah und nicht über Objekte hinweg krant, um Schadensfälle zu verhindern. Der Container müsse bei der Leerung auf eine Höhe von vier Metern gehoben werden. In dieser Höhe werde der Container nicht geschwenkt. Denn die Container seien nicht formschlüssig und wiesen einen Spalt am Boden auf. Sollte sich zwischen Entleerungsfahrzeug und Altglascontainer ein Hindernis - wie ein Altkleidersammelcontainer - befinden, so werde der Altglascontainer nicht geleert, auch wenn eine Leerung technisch möglich sei. Damit ist auch für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich tatsächlich um eine Erschwerung der Leerung der bereits am streitigen Standort aufgestellten Altglascontainer handelt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Entscheidung der S. GmbH, Altglascontainer bei der Leerung nicht über Hindernisse zu heben, auf dem unternehmensinternen Gebot beruht, Schadensfälle zu minimieren, um keinen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Denn die Vermeidung eines Austritts von Altglas aus dem Altglascontainer dient zugleich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und orientiert sich damit an im Rahmen des Ermessens nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW von der Beklagten zulässigerweise zu berücksichtigenden straßenrechtlichen Erwägungen. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass die beiden von der Straße aus gesehen auf der linken Seite befindlichen Altglascontainer zur Straße hin vorgezogen werden, sodass ein Altkleidersammelcontainer der Klägerin dahinter aufgestellt werden könnte und eine erschwerte Entleerung der in diesem Fall davor positionierten Altglascontainer unstreitig nicht mehr zu befürchten wäre. Denn die begehrte Straßenfläche wird bereits rechtmäßig von der S. GmbH in Anspruch genommen. Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit der Begründung abzulehnen, für die beantragte Fläche sei bereits einem Dritten eine Erlaubnis erteilt worden. Für dieselbe öffentliche Straßenfläche kann nur eine Sondernutzungserlaubnis vergeben werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. März 2019 ‑ 11 A 1166/16 -, juris, Rn. 47, m. w. N., und vom 16. Juni 2015 - 11 A 1131/13 -, juris, Rn. 48. Eine solche Berechtigung der S. GmbH für die genannte Straßenfläche liegt vor. Der S. GmbH ist vom S1. -T1. Kreis am 11. März 2013 die Ausnahmegenehmigung zum Abstellen von Ladebehältern (Containern) auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO erteilt worden. Einer zusätzlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedurfte es vor diesem Hintergrund daher insoweit nicht, § 21 Satz 1 StrwG NRW. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 11 B 852/21 -, juris, Rn. 8 f. Die Ausnahmegenehmigung des S1. -T1. -Kreises berechtigt die S. GmbH zur Aufstellung von (Altglas-)Containern im Gebiet der Beklagten und damit auch am streitigen Standort. Dass die Beklagte auch ihr Einvernehmen hinsichtlich dieses Standorts erteilt hat, ergibt sich schon daraus, dass die S. GmbH dort ohne Beanstandung seitens der Beklagten seit mindestens acht Jahren Altglascontainer aufgestellt hat, was sich auch aus der Nennung dieses Altglascontainer-Standorts im Antrag der Klägerin aus dem Februar 2016 ergibt. Die Altglascontainer waren ausweislich der Lichtbilder im Verwaltungsvorgang auch damals schon in der aktuell vorhandenen Positionierung aufgestellt. Dass das Einvernehmen förmlich bzw. schriftlich erteilt werden muss, lässt sich der Ausnahmegenehmigung nicht entnehmen. Abgesehen davon hat die Klägerin im Rahmen dieses Verfahrens keinen Anspruch auf die Klärung der Frage, ob ein Einvernehmen tatsächlich erteilt worden ist. Denn die Beklagte selbst könnte wegen der dem Straßenrecht vorrangigen durch den S1. -T1. -Kreis erteilten Ausnahmegenehmigung auch dann nicht gegen das Abstellen der Altglascontainer der S. GmbH einschreiten, wenn sie kein Einvernehmen erteilt hätte. Im Übrigen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Durchführung eines solchen Verfahrens. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 - 11 A 1131/13 -, juris, Rn. 48, wonach § 18 Abs. 1 StrWG NRW kein subjektives Recht auf den Widerruf der einem anderen erteilten Sondernutzungserlaubnis vermittelt, und Beschluss vom 3. Juli 2014 ‑ 11 B 553/14 -, juris, Rn. 8, wonach ein Dritter keinen Anspruch auf Einschreiten gegen die nicht genehmigte Sondernutzung eines anderen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.