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Urteil

9 A 1591/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0731.9A1591.20A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und gehört der Religionsgemeinschaft der Yeziden an. Er reiste am 00.00.0000 zusammen mit seinem Onkel N. von Polen aus in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit wohnte er zunächst bei der Familie seines weiteren Onkels B. und seiner Tante P. in L., später in verschiedenen Wohngruppen der Jugendhilfe und - nach Verweisen aus den jeweiligen Wohngruppen ‑ aktuell bei einem Freund. Sein damaliger Vormund beantragte für den Kläger mit Schreiben vom 16. März 2018 die Zuerkennung unionsrechtlichen Schutzes. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 18. Juni 2018 aus, das Heimatdorf des Klägers, Al Kosh, sei am 3. und 4. August 2014 vom IS angegriffen worden. Alle hätten die Stadt verlassen müssen. Bei der Flucht sei der Kläger von seinen Eltern getrennt worden. Mit seinem Onkel sei er in die Türkei gelangt. Während sein Onkel B. schnellstmöglich nach Deutschland gereist sei, habe der Kläger noch zwei Jahre in der Türkei gelebt, bis auch er zusammen mit einem anderen Onkel mit Hilfe bezahlter Schlepper weitergereist sei. Der Kläger gab bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, er habe im Irak durchgehend in Baadre gewohnt. Dort lebe in dem Haus, in dem auch er gewohnt habe, weiterhin noch seine Familie. Insgesamt hielten sich in Baadre seine Eltern, Geschwister, Großeltern und die Großfamilie auf. Der IS sei nicht in Baadre. Sein Vater arbeite als Peshmerga. Kontakt zur Familie habe er über das Internet, wenn sein Vater ein Internetcafe aufsuchen könne. Er sei nach Deutschland geschickt worden, um seine Eltern nachzuholen; das Geld für die Ausreise ‑ 3.500 USD ‑ habe sein Vater geliehen. Seine beiden Brüder seien dafür nicht geeignet gewesen, da der jüngste noch ein Baby sei und der ältere der Familie habe helfen müssen. Mit Bescheid vom 21. November 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 2) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 3) nicht bestehen und forderte den Kläger zur Ausreise auf. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es ihm die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 4) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Eine Individualverfolgung habe der Kläger verneint, sondern ausgeführt, seine Eltern hätten seine Ausreise beschlossen, um sie nachziehen zu lassen. Baadre liege im Distrikt Shekhan; dieses Gebiet stehe gegenwärtig nicht unter Kontrolle des IS. Dem Kläger drohe bei Rückkehr auch kein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger habe eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise mit seiner Familie in Baadre gelebt. Es seien keine Gründe vorgetragen, warum eine Rückkehr in das Elternhaus nicht mehr möglich sein sollte. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien. Der Kläger hat am 3. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Zur Begründung hat sein Prozessbevollmächtigter ausgeführt, angesichts des Alters des Klägers bei seiner Flucht und auch im Zeitpunkt der Anhörung durch das Bundesamt könne nicht erwartet werden, dass er die tatsächlichen Fluchtgründe genannt habe. Insbesondere sei zu unterstellen, dass dem Kläger nicht gewahr geworden sei, in welcher konkreten Gefahr er sich befunden habe. Er sei individuell verfolgt, da sein „Heimatdorf“ am 3. und 4. August 2014 vom IS angegriffen worden sei. Nachdem er zwischenzeitlich über einen Onkel wieder Kontakt zur Familie habe herstellen können, habe sich gezeigt, dass die Mutter gemeinsam mit vier Geschwistern des Klägers im Flüchtlingscamp in Essia im Nordirak lebe; im Heimatdorf des Klägers lebten keine Familienmitglieder mehr. Der Vater versuche soweit möglich, das eigene Haus der Familie im Heimatdorf zu schützen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. November 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 21. November 2018 beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Überzeugung des Gerichts habe dieser bei Erstarken des IS in Khana Sor im Distrikt Sindjar gelebt und seinen Heimatort aufgrund des Massakers von Sindjar sowie des Vorrückens des IS im August 2014 verlassen. Zwar sei im Weiteren unklar, ob der Kläger den Distrikt Sindjar unmittelbar in die Türkei verlassen und dort mehrere Jahre gelebt habe ‑ wie im Ergebnis von dessen Onkel B. bekundet ‑ oder ob er ‑ unter Zugrundelegung der Angaben seines Onkels N. ‑ erst noch bis zum August 2017 im Irak gelebt habe und nur wenige Monate in der Türkei. Jedenfalls habe sich der Kläger allenfalls in einem Flüchtlingslager im Distrikt Shekhan aufgehalten; dies begründe keinen verfestigten Aufenthalt, aus dem sich ein Fortfall der subjektiven Verfolgungsfurcht ergeben könnte. Dem Kläger komme danach die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Stichhaltige Gründe für eine fehlende Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung von Yeziden durch den IS im Distrikt Sindjar seien angesichts der derzeitigen Sachlage nicht erkennbar. Es sei gänzlich spekulativ davon auszugehen, dass der IS etwa in Zukunft davon absehen könnte, gezielt gegen aus seiner Sicht Ungläubige vorzugehen. Eine inländische Fluchtalternative sei nicht gegeben. Denn die Familie des Klägers halte sich in einem Flüchtlingslager in bzw. bei Baadre bzw. im Distrikt Shekhan auf; auf einen Aufenthalt im Flüchtlingslager könne der Kläger aufgrund der humanitären Situation dort indes nicht verwiesen werden. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. Mai 2021 die Berufung wegen nachträglicher Abweichung von der Senatsrechtsprechung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, im Zulassungsantrag sowie auf die Urteile des Senats vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑ und vom 22. Oktober 2021 ‑ 9 A 2152/20.A ‑. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2020 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2024 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend den Kläger, seine Schwester C., seine Onkel N. und B. sowie seine Tante P. und auf den Inhalt der von der Stadt L. beigezogenen Ausländerpersonalakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2018 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (I.) noch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (II.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG (III.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes (IV.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden (V.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Danach kann etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) ausreichen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, juris Rn. 22. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG konkretisiert. Der Begriff „Religion“ umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 37.18 -, juris Rn. 12 m. w. N. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer ‑ bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr ‑ die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Im Fall der Vorverfolgung greift aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 ‑ 1 C 29.17 ‑, juris Rn. 14 f., vom 1. Juni 2011 ‑ 10 C 25.10 -, juris Rn. 22, und vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, juris Rn. 20 ff.; vgl. im Einzelnen zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 32 ff. Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne droht. Eine individuelle Verfolgung macht der Kläger nicht geltend (1.). Auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden aktuellen Erkenntnisse ist auch eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive nicht beachtlich wahrscheinlich (2.). 1. Anhaltspunkte für eine erlittene oder drohende individuelle Verfolgung des Klägers lassen sich dessen Vorbringen bzw. dem seiner Vormünder nicht entnehmen. Ungeachtet der Frage, ob maßgeblicher Grund für die Ausreise des Klägers die Ermöglichung eines ‑ verfolgungsunabhängigen ‑ Nachzugs der weiteren Familienmitglieder in Deutschland war, haben weder er noch seine Vormünder ein individuelles Verfolgungsschicksal geschildert ‑ und im Übrigen auch sein Onkel B. nicht. Angegeben worden ist allein eine Verfolgung als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Yeziden, von der der Kläger ‑ wie jedes andere Mitglied der verfolgten Gruppe auch ‑ wegen des gruppenspezifischen Merkmals des yezidischen Glaubens betroffen gewesen sei. Zur Abgrenzung einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit von einer Gruppenverfolgung vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Mai 2003 ‑ 1 B 234.02 ‑, juris Rn. 3, sowie vom 22. Februar 1996 ‑ 9 B 14.96 ‑, juris Rn. 5. 2. Wegen seines yezidischen Glaubens ist der Kläger bei einer Rückkehr in seine insoweit maßgebliche Herkunftsregion im Irak, die Provinz Ninive, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ‑ abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms ‑ eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, juris Rn. 13 m. w. N. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsland die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsyG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 ‑ 1 C 15.05 ‑, juris Rn. 24. Dabei ist es nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen dieser Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden. Diese Maßstäbe zur Feststellung einer Gruppenverfolgung sind auch dann anzuwenden, wenn den Betroffenen schwere Gefahren, insbesondere Gefahren für Leib und Leben drohen. Das Ausmaß der drohenden Gefahr ist vielmehr in die Bewertung einzubeziehen, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist. Diese Bewertung setzt als Grundlage jedoch Feststellungen zu den Merkmalen der Gruppenverfolgung voraus, die alle Möglichkeiten der Tatsachenermittlung ausschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, juris Rn. 19. Diese Grundsätze zur Gruppenverfolgung gelten nicht nur für die staatliche Gruppenverfolgung, sondern sind prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, juris Rn. 14, und vom 18. Juli 2006 ‑ 1 C 15.05 ‑, juris Rn. 21. Nach diesen Maßstäben ist der Senat unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Informationen zur aktuellen Lage im Irak zu der Überzeugung gelangt, dass eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive, vgl. zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse in der gesamten Provinz: OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 ‑ 9 A 1249/20.A ‑, juris Rn. 45 ff., derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Yeziden droht dort aktuell weder durch den irakischen Staat (dazu a)) noch durch den IS (dazu b)) oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte (dazu c)) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religion anknüpfende Verfolgung als Gruppe. a) Eine systematische Verfolgung von Yeziden durch den irakischen Staat wegen deren Religionszugehörigkeit findet im Irak nicht statt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in den Urteilen vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑ und vom 22. Oktober 2021 ‑ 9 A 2152/20.A ‑, vom 21. Dezember 2022 ‑ 9 A 1740/20.A ‑ und vom 5. September 2023 ‑ 9 A 1249/20.A ‑ (jeweils juris). Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage sind nicht festzustellen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand April 2024) vom 5. Juli 2024, S. 6 und 14. Der irakische Staat hat im März 2023 begonnen, die ersten Entschädigungsleistungen auf der Grundlage des Yazidi Survivors Law in Form von monatlichen Zahlungen zu bewilligen; bis Dezember 2023 sollen Berichten zufolge 1.381 Personen Leistungen zugesprochen bekommen haben. Internationale Organisationen befürchten allerdings, dass die Anfang 2023 eingeführte Vorschrift, der zufolge Überlebende eine Strafanzeige erstatten müssen, um einen Anspruch auf Entschädigung zu erwerben, eine rasche und wirksame Wiedergutmachung erschweren könne. Vgl. USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom: Iraq, 30. Juni 2024, S. 14. b) Es besteht derzeit auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine vom IS ausgehende (erneute) Gruppenverfolgung der Yeziden in der Provinz Ninive. Offen bleiben kann letztlich, ob dem Kläger die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute kommt. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm angenommene Vorverfolgung maßgeblich auf den Umstand gestützt, dass der Kläger bei Erstarken des IS in Khana Sor im Distrikt Sindjar gelebt habe. Dies trifft zur Überzeugung des Senats jedoch nicht zu. Der Kläger selbst hat gegenüber dem Bundesamt Baadre im Distrikt Shekhan als letzten Wohnort angegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er erklärt, in einem Dorf in der Region Shekhan gelebt zu haben. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zunächst angegeben, im Zeitpunkt der Angriffe des IS in Baadre gelebt zu haben. Dieses Vorbringen steht auch im Einklang mit den Angaben seiner im Jahr 2024 nach Deutschland eingereisten älteren Schwester C., die bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 24. Juni 2024 vorgetragen hat, sie habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in Baadre im Stadtteil M. zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern im eigenen Haus gelebt; vorübergehend sei die Familie zeitlich vor den Angriffen des IS nach Dohuk zu Verwandten geflohen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens die Richtigkeit der Angaben des Klägers selbst bezweifelt hat, ist bezeichnenderweise nicht vorgetragen worden, welcher Ort der „Heimatort“ des Klägers gewesen sein soll. Der vom Verwaltungsgericht als Zeuge vernommene Onkel B. hat zwar bekundet, dass der Kläger aus dem Sindjar stamme. Diese Angabe ist mit Blick darauf, dass der Zeuge weder zu konkreten Angaben zum Wohnort der Familie des Klägers noch dazu in der Lage war, den Namen des Heimatortes anzugeben, sondern diesen vergessen haben will, unglaubhaft. Ebenso unglaubhaft ist die auf mehrfache Vorhalte ‑ insbesondere durch seinen Prozessbevollmächtigten ‑ in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Korrektur des Klägers, er habe im Zeitpunkt des Angriffs des IS doch nicht in Baadre, sondern in Khana Sor gelebt. Soweit der Kläger sich auf weitere Nachfragen auf die Behauptung zurückgezogen hat, er wisse seinen Wohnort nicht mehr, ist die hierfür erfolgte Erklärung, er sei damals noch jung gewesen, angesichts fortbestehender Kontakte zur Familie nicht geeignet, eine angeblich auch aktuell fehlende Kenntnis von seinem Heimatort nachvollziehbar darzulegen. Ist danach von Baadre als Heimatort des Klägers auszugehen, so sprechen die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse gegen die Annahme, dass diese Stadt in den Einflussbereich des IS geriet, vgl. das vom Institute for the Study of War zusammengestellte Kartenmaterial: Tracking ISIS Since (Before) the Islamic State: http://www.understandingwar.org/backgrounder/tracking-isis-islamic-state, und damit zugleich gegen die vornehmlich von dem Onkel B. geschilderte Darstellung der Geschehnisse - abgesehen davon, dass diese mit dem Vorbringen des anderen Onkels des Klägers, N., in großen Teilen nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Doch selbst wenn eine Vorverfolgung des Klägers unterstellt wird, sprechen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls stichhaltige Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU gegen eine erneute Gruppenverfolgung durch den IS. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine Ausführungen in den Urteilen vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A -, vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A ‑ und vom 5. September 2023 ‑ 9 A 1249/20.A ‑ (jeweils juris). Auch insoweit rechtfertigen neuere Erkenntnisse keine abweichende Betrachtung. Der IS wird im Irak weiterhin durch die Mitglieder der internationalen Koalition und die irakische Armee (ISF) sowie ‑ je nach Region ‑ durch die PMF und die Peshmerga bekämpft, vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A ‑, juris Rn. 73 ff., die dessen Aktivitäten bislang weitgehend eindämmen, ihn allerdings nicht vollständig besiegen konnten, so dass der IS nach wie vor in der Lage ist, einen „Aufstand niedrigen Grades“ aufrechtzuerhalten. Vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 23. Die Mitglieder des IS halten sich in kleinen Zellen zu je zwei bis sechs Personen in Wüstengebieten, Tälern und zerklüfteten Bergregionen auf, in die sie sich zurückgezogen haben und von denen aus sie Guerillaangriffe verüben. Zu komplexen Angriffen ist der IS Berichten zufolge nicht mehr in der Lage. Die Provinzen Anbar und Ninive dienen den IS-Kämpfern vorwiegend als Unterschlupf und zu logistischen Zwecken, insbesondere die Grenzregionen zu Syrien, über die sie Waren, Waffen, aber auch weitere Kämpfer ‑ etwa aus dem syrischen Camp Al-Hol freigelassene Mitglieder ‑ in den Irak schmuggeln. Operativ tätig sind die Mitglieder des IS derzeit hauptsächlich in den Provinzen Kirkuk, Diyala, Salah al-Din, dem sog. Dreieck des Todes, wo sie die teils mangelnde Koordination zwischen den verschiedenen Sicherheitsakteuren, die in diesen Gebieten operieren, ausnutzen, sowie im Norden Bagdads. Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, Version 8, 28. März 2024, S. 32; EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 31 f.; USDOS, 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, 23. April 2024, S. 12 f.; UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 32 ff. Die Provinzen Anbar und Ninive sind ein Schwerpunkt der Einsätze der Mitglieder der Internationalen Koalition und der irakischen Armee. ACLED verzeichnet im Zeitraum vom 1. November 2023 bis 30. Juli 2024 eine Vielzahl von militärischen Operationen des CTS und der irakischen Streitkräfte, zum Teil mit Unterstützung durch einzelne Milizen der PMF und der Peshmerga, gegen den IS mit dem Ziel, die Einschleusung von Kämpfern zu unterbinden und die Infrastrukturen des IS zu zerstören. Einsätze fanden in der Provinz Ninive insbesondere statt im Distrikt Hatra. Dort zerstörten Einsatzkräfte verschiedener Einheiten in mehreren Militäroperationen am 7. Dezember 2023, 21. Dezember 2023, 20. Februar 2024 und 28. Februar 2024 eine Vielzahl von Verstecken und Lagern mit Waffen, Raketen, Sprengstoffen und Munition in großem Umfang. Im Gebiet Wadi Thartar im Grenzgebiet zwischen den Provinzen Ninive und Salah al-Din wurden bei zwei Großangriffen mit Unterstützung der Luftwaffe am 9. und 18. März 2024 mehr als 29 Unterschlüpfe und zahlreiche Tunnel zerstört und Munition in großem Umfang beschlagnahmt; sechs Terroristen kamen hierbei ums Leben. Weitere Einsätze, die zur Zerstörung von Waffenlagern führten, fanden am 16. November 2023 und 31. Mai 2024 in Ayn al Jahesh im Distrikt Al-Mosul und am 30. Dezember 2023 in Sahil Abbas (ebenfalls Distrikt Al-Mosul) statt; bei diesen Einsätzen wurden u. a. auch mehrere unterirdische Tunnel unbrauchbar gemacht. Am 9. Mai 2024 und am 8. Juni 2024 wurden im Distrikt Tel Afar im Dorf Abu Maria ein aus mehreren mannshohen Tunneln bestehendes strategisches Zentrum des IS sowie nahe Al-Ayadiya ein 500 m langes Tunnelsystem, das von den IS-Kämpfern als Kommandozentrale für ihre Angriffe genutzt wurde, entdeckt und zerstört. Die Zahl der vom IS im Irak verübten Angriffe verringerte sich im Vergleich zur ersten Hälfte des Jahres 2023, vgl. hierzu Urteil des Senats vom 5. September 2023 ‑ 9 A 1249/20.A ‑, juris Rn. 72 ff., weiter, nachdem im August 2023 der Nachfolger des im Dezember 2022 getöteten dritten IS-Anführers Abu Hasan Al-Hashemi Al-Qurashi, Abu al-Hussein al-Qurashi, bei einem Kampf gegen eine andere islamische Gruppe in Syrien getötet wurde. Vgl. Joel Wing, The Islamic State´s Failed Comeback In Iraq, vom 31. Oktober 2023 unter Bezugnahme auf Arab news, „Daesh confirms death of its leader, names his replacement“, vom 3. August 2023, abrufbar unter: https://www.arabnews.com/node/2349196/middle-east; nach anderen Quellen wurde der vierte Anführer im April 2023 in Syrien im Zuge einer Operation des türkischen Nachrichtendienstes getötet: BfA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, Version 8, 28. März 2024, S. 35. Die Angriffe sind insgesamt meist defensiver und opportunistischer Natur. Selbstmordattentate und Autobomben in städtischen Gebieten ‑ früher eine bevorzugte Begehungsweise des IS ‑ sind selten geworden; die letzten Anschläge dieser Art mit einer Vielzahl von Opfern ereigneten sich in Bagdad im Jahr 2021. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 32 f. Zudem zielen sie landesweit in der Hauptsache auf Mitglieder der irakischen Streitkräfte, der Peshmerga und auf solche Zivilpersonen ab, die als Repräsentanten des Staates oder als Kollaborateure angesehen werden. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 57. Die Anzahl der Vorfälle fiel nach Angaben von Joel Wing bis Ende des Jahres 2023 landesweit auf eine einstellige Zahl je Woche; in einigen Wochen erfolgten überhaupt keine Angriffe. Soweit sich Vorfälle in der Provinz Ninive ereigneten, richteten sich diese im Wesentlichen gegen die ISF und andere Sicherheitskräfte, insbesondere an Kontrollpunkten. Vgl. Joel Wing, Pro-Iran Groups Continue Their Campaign Against US Forces In Iraq In Dec., vom 3. Januar 2024; Security In Iraq Dec 1-7, 2023; Security In Iraq Nov 22-28, 2023; Islamic State Disappearing In Iraq While Pro-Iran Groups Return To The Field, vom 6. November 2023; Violence In Iraq Hits A New Low In Sep 2023, vom 9. Oktober 2023; Security In Iraq Aug 1-7, 2023. In der Zeit von September bis Dezember 2023 kam es in der Provinz Ninive lediglich in der zweiten Septemberwoche zu einem Angriff auf eine Zivilperson: Bewaffnete, die dem IS zugerechnet werden, eröffneten im Süden von Mossul das Feuer auf einen Zivilisten, der an den Folgen starb. Vgl. Joel Wing, Security In Iraq Sep 8-14, 2023. Im Januar 2024 erhöhte sich die Anzahl der landesweiten Angriffe des IS auf 13, davon entfielen drei auf die Provinz Ninive: Im Bezirk Qayrawan schossen unbekannte Bewaffnete auf zwei Zivilisten und verletzten diese. Ein weiterer Vorfall unter Beteiligung des IS betraf einen Einsatz des irakischen Militärs und einer diesem angeschlossenen lokalen Gruppe der Hashd al-Shaabi gegen den IS. Hierbei starb ein Hashd-Mitglied. Darüber hinaus ist ein Vorfall im Zusammenhang mit der Entschärfung zweier Landminen westlich von Mossul verzeichnet. Außerhalb Ninives kam es erstmals seit langer Zeit wieder zu einem Vorfall in einer Stadt, in Tikrit (Provinz Salahaddin). Der Selbstmordanschlag auf eine dortige Hashd-Basis konnte jedoch verhindert werden. Joel Wing wertet diesen Vorfall als Versuch des IS, trotz der fehlenden Strukturen der Terrorgruppe in städtischen Gebieten durch Aktivitäten auch dort fortbestehende Stärke zu demonstrieren. Vgl. Joel Wing, Security In Iraq Jan 8-14, 2024, 15-21, 2024 und 22-28, 2024; Islamic State Picked Up Attacks In Iraq While Pro-Iran Groups Maintained Campaign Against US And Israel, vom 5. Februar 2024. Im Februar 2024 verzeichnet Joel Wing nur einen Angriff des IS im gesamten Land. Dieser am 27. Februar 2024 in der Provinz Anbar an der syrisch-irakischen Grenze erfolgte Vorfall richtete sich gegen Einheiten der 45. Brigade der irakischen Streitkräfte und stand im Zusammenhang mit dem Versuch des IS, der die meisten seiner Kämpfer und Waffen in Syrien stationiert hat, Kämpfer in den Irak einzuschleusen. Vgl. Joel Wing, Violence Almost Disappears In Iraq in March 2024, vom 4. März 2024. Im März 2024 kam es nach Angaben von Joel Wing landesweit zu insgesamt 11 Angriffen im Irak, von denen sich jedoch keiner in der Provinz Ninive ereignete. Zwei Angriffe erfolgten in Tarmiya, einem Bagdader Bezirk, in dem der IS seit vielen Jahren einen Stützpunkt unterhält und richteten sich gegen die irakische Armee bzw. einen Scheich. Neun weitere fanden statt in Anbar, Diyala, Kirkuk und Salahaddin. Dabei wurden zwei Zivilisten getötet und einer verwundet; drei weitere Zivilisten wurden in den Wüstengebieten in Anbar entführt - vermutlich um Lösegeld zu erpressen. Vgl. Joel Wing, Security In Iraq Mar 1-7, 2024, 8-14, 2024 und 15-21, 2024; Islamic State Makes Brief Return To Iraq In March While Pro_Iran Groups Continue Ceasefire With US, vom 1. April 2024. Am 7. April 2024 griffen drei Angehörige des IS einen Kontrollpunkt des irakischen Militärs im Bezirk Makhmour in Ninive an. Bei diesem Angriff, der auch landesweit der einzige in diesem Monat war, kamen keine Personen zu Schaden. Vgl. Joel Wing, Security In Iraq Apr 1-7, 2024; Islamic State Continues To Fade In Iraq While Pro-Iran Groups Restart Attacks in April 2024, vom 6. Mai 2024. Im Mai 2024 verzeichnet Joel Wing landesweit eine Zunahme von Vorfällen im Zusammenhang mit dem IS. Keiner der Angriffe ereignete sich in der Provinz Ninive. Opfer der Vorfälle waren überwiegend Angehörige der irakischen Streit- und Sicherheitskräfte: Am 13. Mai 2024 verübten IS-Anhänger einen Terroranschlag auf einen Militärstützpunkt zwischen Diyala und Salah al-Din, bei dem fünf Soldaten getötet und weitere fünf verletzt wurden. Am 16. Mai 2024 wurde ein Kontrollpunkt in Kirkuk angegriffen; ein Soldat wurde dabei getötet, zwei weitere verletzt. In Salahaddin wurden vier Soldaten infolge der Explosion eines Sprengsatzes verletzt. Bei einem Einsatz irakischer Sicherheitskräfte gegen den IS kam ein Mitglied der ISF ums Leben, ein weiteres wurde verletzt. Bei einem Bombenattentat in der Nähe eines Kontrollpunktes in Diyala wurden zwei Mitglieder der Hashd al-Shaabi getötet und ein weiteres sowie fünf Soldaten und auch fünf Zivilisten verletzt. In Anbar verfolgten Polizisten am 22. Mai 2024 zwei gesuchte IS-Kämpfer; bei anschließenden Kämpfen wurde ein Polizist getötet und ein weiterer verletzt. Am gleichen Tag wurden in der Provinz Salahaddin nahe der Stadt Tuz Khurmatu bei der Explosion einer Straßenbombe, die ein Armeefahrzeug traf, zwei Soldaten getötet und vier verletzt. Ebenfalls in Salahaddin kamen sechs Zivilisten ‑ Mitglieder einer Familie ‑ ums Leben, als auf einer Wüstenstraße nahe ihres Autos eine Straßenbombe explodierte. Vgl. Joel Wing, Security In Iraq May 8-14, 2024, 15-21, 2024, 22-28, 2024; Islamic State And Pro-Iran Groups Pick Up Operations In Iraq In May 2024, vom 3. Juni 2024. Im Juni kam es nach Angaben von Joel Wing landesweit nur zu einem Vorfall mit Beteiligung des IS: In Tarmiyah in der Provinz Salah al-Din starb ein Mitglied der Hashd al-Shaabi bei einer Such- und Räumungsaktion nach dem Betreten eines mit Sprengfallen versehenen leerstehenden Hauses. Vgl. Joel Wing, Security In Iraq Jun 15-21, 2024; Iraq´s Islamic Resistance Continued Its Campaign Vs Israel In Juni 2024, vom 1. Juli 2024. Im Juli kam es in Diyala im Rahmen von Operationen des ISF gegen den IS zu Zusammenstößen, dabei wurden insgesamt fünf Sicherheitskräfte bzw. Polizisten getötet und zwei weitere verletzt. In Kirkuk wurden bei einer Schießerei jeweils ein Mitglied der Asayish getötet und verletzt. Zu zivilen Opfern führte ein Angriff ‑ vermutlich aufgrund von Landstreitigkeiten ‑ am 5. Juli 2024 auf zwei Fischer in Tuz Kharmato in Salahaddin sowie ein weiterer ebenfalls in Salahaddin, als IS-Mitglieder das Feuer auf Zivilisten eröffneten, die sich in einem zerklüfteten Gebiet nahe Amerli auf einem Jagdausflug befanden; zwei von ihnen wurden getötet, einer verletzt. Vgl. Joel Wing, Security In Iraq Jul 1-7, 2024, 8-14, 2024. Auch ACLED verzeichnet für die Provinz Ninive nur wenige Vorfälle, die auf den IS zurückgehen oder bei denen angesichts der Vorgehensweise zumindest Einiges für eine Beteiligung des IS spricht. Eine Vielzahl der von ACLED dokumentierten Angriffe des IS richteten sich gegen Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte bzw. der internationalen Koalition. So wurde bei einem ‑ ungeklärten ‑ Vorfall am 9. November 2023 eine Patrouille von US-amerikanischen- und CTS-Angehörigen in der Nähe des Mosul-Damms von einem explodierenden Sprengsatz am Straßenrand getroffen, es entstand jedoch nur ein Sachschaden. Am 15. Dezember 2023 zündeten IS-Kämpfer einen Sprengsatz am Straßenrand, der auf einen Humvee der Armee in der Wüste im Distrikt Hatra abzielte, ihn beschädigte und die Insassen verletzte. Am 2. Januar 2024 zündeten IS-Kämpfer einen Sprengsatz gegen ein Fahrzeug der 51. Brigade der PMF in der Gegend von Wadi Tharthar im Grenzgebiet der Provinzen Ninive und Salah Al Din; bei der Explosion wurde ein Offizier getötet. Am 6. Januar 2024 griffen IS-Kämpfer einen Kontrollpunkt der irakischen Bundespolizei im Distrikt Al Baaj an; zwei irakische Einsatzkräfte wurden verletzt. Ein Angriff am 28. Januar 2024 richtete sich gegen einen Kontrollpunkt der irakischen Bundespolizei im Distrikt Al Baaj; zwei verletzte Einsatzkräfte waren die Folge. Am 23. März 2024 griffen IS-Kämpfer einen Kontrollpunkt der irakischen Bundespolizei am Eingang von Mosul - Al-Rabee an. Bei dem Angriff wurden zwei Polizeikräfte verletzt. Unbekannte Kämpfer erschossen am 1. Mai 2024 aus nicht bekannten Gründen einen PMF-Angehörigen auf einem lokalen Markt in der Stadt Hammam al Alil (Al Hamdaniya). Vorfälle mit zivilen Opfern ‑ entweder als Folge direkter Kampfhandlungen oder infolge explodierender Sprengfallen und Landminen, die vorwiegend aus der Zeit der territorialen Herrschaft des IS in den Jahren 2014-2017 stammen ‑ verzeichnet ACLED für die Zeit von November 2023 bis Juli 2024 wie folgt: Am 21. Januar 2024 detonierte ein IS-Sprengsatz im Distrikt Al Baaj, tötete ein Kind und verletzte ein weiteres. Ein weiterer Sprengsatz detonierte am 25. Februar 2024 in der Nähe des Friedhofs Wadi Aqab in Mosul - Al-Rabee und verletzte eine Zivilperson. Am 21. März 2024 explodierte eine nicht identifizierte Landmine im Stadtteil Tanak in Mosul - Al-Rabee und verletzte vier Kinder. Am 31. März 2024 detonierte eine zuvor vom IS gelegte Landmine und verletzte eine Frau und ein Kind in Zammar. Unbekannte Bewaffnete erschossen um den 5. Mai 2024 einen jungen Mann in der Stadt Hammam al Alil. Am 30. Mai 2024 detonierte ein von IS-Kämpfern zurückgelassener Sprengsatz im Subdistrikt Zammar (Tel Afar) und verletzte eine Zivilperson. Nicht näher bekannte Kämpfer entführten am 31. Mai 2024 und am 1. Juni 2024 jeweils einen Schafhirten im Distrikt Al Baaj und forderten Lösegeld. Ein erschossener Schafhirte wurde um den 15. Juni 2024 im Distrikt Tel Afar von Sicherheitskräften aufgefunden. Am 25. Juni 2024 wurde ein 11-jähriges Kind getötet, als ein vom IS hinterlassener Sprengsatz im Viertel Al Qadisiyyah der Stadt Al Baaj explodierte. Vgl. zu den Zahlen von Joel Wing und ACLED auch BfA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, Version 8, 28. März 2024, S. 33 f. Ausgehend von der Zahl der aufgeführten Opfer, bei denen es sich zudem nicht (spezifisch) um Yeziden handelt, ergibt sich selbst bei Annahme, alle zivilen Opfer seien Yeziden, keine Verfolgungsdichte, die die Annahme rechtfertigt, Yeziden seien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer erneuten Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass ein erheblicher Teil der zivilen Opfer bei der Detonation alter IS-Sprengfallen verwundet oder getötet wurde. Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt ferner nicht der Bericht von Pro Asyl/wadi, „Zehn Jahre nach dem Völkermord: Zur Lage der Jesidinnen und Jesiden im Irak“ aus April 2024. Sowohl den Überlegungen zur mangelnden Relevanz einer aktuellen Betrachtung der Geschehnisse im Irak als auch den übrigen Wertungen fehlt ein Bezug zu den rechtlichen Maßstäben für eine Schutzgewährung nach den einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen. c) Es sind auch weiterhin keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Yeziden in der Provinz Ninive derzeit eine Gruppenverfolgung durch andere nicht-staatliche oder staatliche Akteure droht. Das gilt zum einen mit Blick auf Handlungen der PMF. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A -, juris Rn. 140 ff. Zum anderen sind auch Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive durch die dort lebende muslimische Bevölkerung nicht ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 215 ff. Soweit es im April 2023 zu einer insbesondere in den sozialen Medien ausgetragenen Hasskampagne gegen die yezidische Gemeinschaft kam, weil sie fälschlich beschuldigt wurde, eine Moschee in Sindjar niedergebrannt zu haben, vgl. hierzu EUAA, Iraq - Country Focus, Mai 2024, S. 33, sind den Erkenntnissen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass es in der Folgezeit zu weiteren ähnlichen Vorfällen kam. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3.) Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20. Auch bei der Prüfung eines Anspruchs auf subsidiären Schutz greift die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. unmittelbar davon bedroht war. Erforderlich für das Eingreifen der Beweiserleichterung ist im Rahmen des § 4 AsylG - wie auch im Rahmen des § 3 AsylG - jedoch, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 20, sowie - 10 C 4.09 -, juris Rn. 31. Dabei dürfte regelmäßig davon auszugehen sein, dass sich die Vermutungswirkung im Fall einer Vorschädigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, etwa wegen eines erlittenen oder unmittelbar drohenden Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit, nicht auf das Bestehen allgemeiner Gefahren, wie insbesondere aufgrund der humanitären Lage, oder auf das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG oder auf das insoweit zu prüfende Niveau willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung erstreckt. Dagegen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Eingriff durch eine der Konfliktparteien eines später entstandenen Konflikts als ernsthafter Hinweis auf einen persönlichen gefahrerhöhenden Umstand angesehen werden kann, der zu einer Individualisierung der konfliktbedingten Gewalt in der Person des Betroffenen führen kann. Vgl. hierzu auch (offen lassend) BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 31. Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Fall des Klägers selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens seines Onkels sowie seines Prozessbevollmächtigten, dass der Kläger vor der Ausreise von einer Verfolgung durch den IS unmittelbar bedroht gewesen sei und den Irak daher im Hinblick auf diese Gefahr vorgeschädigt verlassen hat, nicht erfüllt. Soweit wegen der erlittenen Vorschädigung die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU greift, sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Auch im Übrigen besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. 1. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nach den obigen Ausführungen nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger unabhängig von der geltend gemachten Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Religionszugehörigkeit im Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte, sind nicht ersichtlich. 2. Dem Kläger droht im Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG. Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des - an Art. 3 EMRK orientierten - Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen. Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland -, Rn. 220 m. w. N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/). Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der Provinz Ninive. a) Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht dem Kläger nicht wegen der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich grundsätzlich auch aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem. Allerdings begründet nicht schon jede allgemeine Situation der Gewalt eine solche Gefahr. Ein Abschiebungsverbot ist nur in äußerst extremen Fällen („in the most extreme cases“) anzunehmen, nämlich dann, wenn die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv ist, dass die betreffende Person dieser Gewalt bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich ausgesetzt ist. Nur dann ist die Gefahr beachtlich wahrscheinlich („real risk that the person concerned will be subjected in the receiving country to treatment prohibited by Article 3“ of the Convention). Vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 - Nr. 59166/12, J. K. u. a. ./. Schweden -, Rn. 85 f., und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 216 ff. und 241; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25. Eine solche - extreme ‑ allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit des Klägers anzunehmen wäre, liegt hier nicht vor. aa) Hinsichtlich etwaiger Übergriffe durch den IS oder durch Muslime ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aus den oben ausgeführten Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich. bb) Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht durch die in der Provinz Ninive agierenden PMF oder die PKK. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 5. September 2023 ‑ 9 A 1249/20.A ‑, juris Rn. 148 ff. verwiesen. Die Präsenz bewaffneter Gruppen ist in der Provinz Ninive allgemein und im Distrikt Sindjar im Besonderen nach wie vor sehr hoch und umfasst die irakische Armee (ISF), die örtliche und die Bundespolizei, örtliche Asayish und Peshmerga sowie solche der RKI und die PMF mit mehr als 30.000 Kämpfern einschließlich der yezidischen Sindjar-Widerstandseinheiten, denen inzwischen eine herausgehobene Stellung zukommt. Vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 91 f.; ACCORD, Irak - Themendossier: Schiitische Milizen, 19. Juni 2024, S. 24. Irakischen Sicherheitskräften ‑ darunter Angehörigen der ISF, verschiedener Milizen der PMF und den Asayish ‑ werden willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen vorgeworfen. Berichten zufolge kommt es während der Verhaftungen und in der Haft zu Folter und Misshandlungen. Hiervon sind namentlich Personen betroffen, die einer Mitgliedschaft oder Unterstützung des IS verdächtigt werden. Auch gibt es Berichte über Entführungen bzw. das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag von PMF-Milizen aus unterschiedlichen Motiven heraus. Vgl. USDOS, 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, 23. April 2024, S. 3 f., 8, 13; ACCORD, Irak - Themendossier: Schiitische Milizen, 19. Juni 2024, S. 14; EUAA, Iraq - Country Focus, Mai 2024, S. 31. Obwohl die PMF von Seiten des Staates finanziert werden, haben einige Milizen, namentlich die 30. und die 50. Brigade, versucht, ihre Gewinne durch illegale Aktivitäten zu steigern. Sie erheben willkürliche Steuern in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens (lokale Unternehmen, Warentransport, Parkplätze, Märkte), insbesondere an Kontrollpunkten im Zusammenhang mit Einreisebestimmungen in Distrikte oder Städte oder der Einfuhr von Gütern. Wer sich weigert, Steuern zu zahlen, wird erpresst, bedroht oder möglicherweise angegriffen. Zeitweise regt sich in der Bevölkerung Widerstand gegen diese Praktiken. So kam es am 11. Mai und am 15. Mai 2024 zu großen Protestaktionen und Demonstrationen von Lkw-Fahrern zunächst in der Provinz Ninive, danach im ganzen Land, die sich gegen die unrechtmäßigen Steuern und Erpressungen der PMF richteten. Vgl. ACLED, Abfrage über das Data Export Tool, Datensätze vom 11. und 15. Mai 2024. Zudem kommt es zu verbalen Belästigungen und körperlichen Misshandlungen durch Mitglieder der PMF gegenüber Angehörigen von Minderheiten wie Yeziden, Christen und Turkmenen (letztere, soweit sie nicht schiitischen Glaubens sind) sowie Sunniten. Darüber hinaus nehmen sie Einfluss auf die Vergabe von Land insbesondere im Hinblick auf ethnisch-religiöse Gesichtspunkte. Zu diesem Zweck beschlagnahmen sie auch Grundstücke und hindern Personen ‑ vorwiegend sunnitischer Religionszugehörigkeit ‑ an der Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete und versuchen auf politischer Ebene Druck auszuüben, um Familien der PMF-Angehörigen, die gegen den IS gekämpft haben, Ländereien in mehrheitlich christlichen Gebieten zu gewähren. Vgl. ACCORD, Irak - Themendossier: Schiitische Milizen, 19. Juni 2024, S. 16 f., 25 ff.; EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 34 f.; USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom: Iraq, 30. Juni 2024, S. 11 f. Im Hinblick auf die PKK ist bei ACLED für die Provinz Ninive im vorgenannten Zeitraum ein Vorfall vom 23. Dezember 2023 verzeichnet, bei dem im Distrikt Sindjar die PKK einen Zivilisten unter dem Vorwurf, für die Türkei zu spionieren, exekutierte. Zudem entführten PKK-Kämpfer am 29. Mai 2024 sechs arabische Mädchen im Alter zwischen 13 und 15 Jahren aus Qaryat Umm adh Dhiban im Distrikt Al-Baaj. Vier Mädchen wurden am Folgetag nach Verhandlungen zwischen den PMF und der PKK freigelassen. Auch wenn es den genannten Auskünften zufolge weiterhin Übergriffe und Art. 3 EMRK verletzende Handlungen insbesondere von PMF-Milizen gegen die Zivilbevölkerung gibt, sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich diese Vorfälle in einem solchen Ausmaß ereignen, dass für den Kläger die Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung beachtlich wahrscheinlich wäre. b) Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt ferner nicht aus der gegenwärtigen schlechten humanitären Lage in der Provinz Ninive (einschließlich des Distrikts Sindjar). In der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist anerkannt, dass - allerdings nur - in ganz außergewöhnlichen Fällen („in very exceptional cases“) auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen, wenn diese zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, auch m. w. N. zur Rspr. des EGMR. Allein das Vorliegen einer tatsächlich drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen der humanitären Verhältnisse im Zielstaat ist jedoch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht ausreichend, um den Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu begründen. Anspruchsbegründende Voraussetzung ist daneben, dass diese Gefahr von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG ausgeht. Es bedarf einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 11 f. m. w. N. Daher können schlechte humanitäre Verhältnisse, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, sondern allenfalls zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK führen. So auch Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 66, sowie Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 102. Dies zugrunde gelegt, führt die gegenwärtige schlechte humanitäre Lage in der Provinz Ninive schon deshalb nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht auf einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 ‑ 9 A 1249/20.A ‑, juris Rn. 168 f. Neue Erkenntnisse für eine abweichende Betrachtung liegen nicht vor. 3. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Es kann offen bleiben, ob die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Ninive die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Zum Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 -, juris Rn. 23 f. Denn jedenfalls ist der Kläger auch bei Annahme eines derartigen Konflikts keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43, und vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, a. a. O. Die von dem bewaffneten Konflikt ausgehende - allgemeine - Gefahr muss sich so verdichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr wird. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist allerdings ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N. (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.); OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 - 9 A 670/08.A -, juris Rn. 82 ff. Für die Frage, ob eine Person in diesem Sinne durch den bewaffneten Konflikt individuell gefährdet ist, bedarf es daher zunächst einer Feststellung zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung, d. h. zum Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dies umfasst eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Erforderlich ist die Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Auf dieser Grundlage ist - mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung - eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden vorzunehmen. Zu dieser wertenden Gesamtbetrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18 f. und 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 34. An diesen vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Maßstäben für die Feststellungen zur Gefahrendichte ist auch nach der Entscheidung des EuGH vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - festzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Oktober 2021 ‑ 9 A 549/18.A ‑, juris Rn. 121 ff., und vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A - juris Rn. 145 ff. Dass die Ermittlung der (ungefähren) Anzahl an Zivilpersonen, die Opfer der willkürlichen Gewalt werden, ein aussagekräftiges Kriterium ‑ wenn auch nicht das einzige - zur Bestimmung des Gefahrenniveaus ist, stellt der EuGH nicht in Abrede. Er hat festgestellt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Kriterium, wonach die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU voraussetzt, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachten, sei der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Eine solche Feststellung könnte somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU gegeben ist. Der EuGH hat lediglich betont, diese Feststellung könne nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU sein. Insbesondere könne das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - juris Rn. 31 ff. Um festzustellen, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt, ist daher auch nach der Rechtsprechung des EuGH eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Konkret können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ferner etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - juris Rn. 40 ff. Ausgehend von den genannten Maßstäben besteht für den Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des ‑ hier unterstellten ‑ bewaffneten Konflikts in der Provinz Ninive. Der Kläger weist keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände auf (dazu a)). Das Niveau willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Ninive auch weiterhin nicht derart hoch, dass ihm trotzdem die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht (dazu b)). a) Bei dem Kläger liegen keine persönlichen Umstände vor, aus denen sich eine Individualisierung der allgemeinen konfliktbedingten Gewalt ergibt. Insbesondere ist er aus den oben ausgeführten Gründen nicht wegen seiner Religionszugehörigkeit von Gewaltakten stärker betroffen als die übrige Zivilbevölkerung in der Provinz Ninive. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist aus den vorstehend dargelegten Gründen widerlegt. Sonstige gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nicht ersichtlich. b) Die derzeitige Situation in der Provinz Ninive ist auch nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Da in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, wäre für diese Annahme ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Daran fehlt es hier. Die Anzahl der konfliktbedingten zivilen Opfer und demzufolge das Tötungs- und Verletzungsrisiko infolge willkürlicher Gewalt in der Provinz Ninive rechtfertigen nicht die Annahme, dass aktuell dort ein besonders hohes Gewaltniveau besteht. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in seinen Urteilen vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑, juris Rn. 304 ff., vom 22. Oktober 2021 ‑ 9 A 2152/20.A ‑, juris Rn. 161 ff. und vom 5. September 2023 ‑ 9 A 1249/20.A ‑, juris Rn. 197 ff. Auch diesbezüglich rechtfertigen neuere Erkenntnisse keine abweichende Betrachtung. Eine Abfrage bei ACLED ergab für die Provinz Ninive im Zeitraum vom 1. November 2023 bis 30. Juli 2024 über die im Rahmen von § 3 AsylG hinaus angeführten Vorfälle im ‑ tatsächlichen oder vermuteten ‑ Zusammenhang mit dem IS insgesamt (gesichert) 21 verletzte und 24 getötete zivile Opfer. Dabei lassen etliche der Vorfälle mit zivilen Opfern keinen oder nur einen begrenzten Rückschluss auf die allgemeine Gefährdungslage zu. Hierzu zählen etwa die bewaffnete Auseinandersetzung zweier Familien am 1. November 2023, die zu drei oder vier Verletzten führte, zwei Vorfälle, bei denen Sicherheitskräfte eines Wahlkandidaten Zivilisten verletzten, die Tötung eines Mitarbeiters der UNMAS beim Versuch der Entschärfung einer Landmine sowie Stammesfehden, in deren Folge insgesamt drei Personen getötet wurden (am 4. Juni 2024 in Qaryat Kubbat Jadah und am 18. Juli 2024 in Al Yaqubiya (Zammar) im Distrikt Tel Afar). Gleiches trifft auch zu auf den in einen Schusswechsel mündenden Streit zwischen einem Fahrer eines Tanklastzugs und Sicherheitskräften auf dem Gelände einer Firma am 9. Juli 2024, in dessen Folge zwei Personen getötet wurden und mindestens eine weitere Person verletzt. Die überwiegende Anzahl der nach ACLED-Angaben ‑ auf gesicherten Quellen beruhend ‑ getöteten oder verletzten Zivilisten wurde Opfer türkischer Luftangriffe, ebenso wie neun weitere getötete und mindestens 12 verletzte nicht-zivile Personen (Peshmerga und insbesondere Angehörige der YBS). Die Türkei führte während des gesamten Jahres 2023 bis zum aktuellen Zeitpunkt regelmäßig Luftangriffe auf irakischem Gebiet durch, vor allem im gemeinsamen Grenzgebiet, aber auch tiefer in der ARK, die sich nach türkischen Angaben gegen Stellungen der PKK richten. In der Provinz Ninive griff sie zudem im Distrikt Sindjar vorwiegend mittels Drohnen wiederholt Einheiten der YBS an, die die Türkei als Tochterorganisation der PKK einstuft sowie einzelne der PKK oder ihrem Umfeld zugerechnete Personen. Vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 27 f. Hintergrund der türkischen Luftschläge ist die Zunahme von Angriffen der PKK auf türkische Militärstellungen ab August 2023 mit einer höheren Anzahl von Toten und Verletzten, nachdem die PKK den von ihr nach dem Erdbeben im Februar 2023 einseitig erklärten Waffenstillstand mit der Türkei für beendet erklärt hatte. Vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 37. Die Luftangriffe, bei denen gesichert zivile Personen zu Schaden kamen, ereigneten sich u. a. am 28. Dezember 2023, als die Türkei ein Zelt für Brunnenbauer in Karki in der Nähe der Stadt Khana Sor (Distrikt Sindjar) bombardierte und dabei fünf Personen tötete und zwei verletzte. In der Region um Akre wurde ein kurdischer Zivilist bei türkischen Luftangriffen am 20. Februar 2024 getötet. Am gleichen Tag starben zwei Bauen aus den Dörfern Garbish und Dudiye bei Luftangriffen aus das Dorf Desta Kafya im Subdistrikt Dinartha. Am 1. März 2024 führte die Türkei mittels Drohnen Luftangriffe in der Nähe des Dorfes Ziravik in Tall Kazir im Distrikt Sindjar durch, bei denen ein Zivilist getötet wurde. Ein weiterer Drohnenangriff erfolgt am 2. April in der Nähe des Lagers Serdest (Sardasht) im Sindjar-Gebirge; dabei wurden zwei Personen verletzt. Am 8. Juli 2024 trafen Drohnen der türkischen Armee auf der Straße von Sindjar nach Tall Qasab zwei Fahrzeuge, in denen sich u. a. Journalisten befanden. Fünf Personen wurden hierbei verletzt, einer starb. Berichten zufolge haben die Reporter für eine PKK-nahe Medienorganisation gearbeitet. Soweit bei ACLED im Zusammenhang mit türkischen Luftangriffen weitere Vorfälle mit erwiesenen Opfern aufführt, handelt es sich um Angehörige der YBS oder um PKK-Angehörige. Diese Angriffe fanden statt in der Nähe des Dorfes Wardiyah im Distrikt Sindjar, in Raska im Subdistrikt Al-Qahtaniyah, in Sinuni, in Siye im Subdistrikt Dinarta (Distrikt Akre) und in Yekmale im Distrikt Akre. Darüber hinaus sind eine Vielzahl türkischer Luftangriffe verzeichnet mit dem Zusatz „Zahl der Todesopfer ist unbekannt“. Diese Luftangriffe erfolgten ausschließlich im Gebiet Kafya (Desta Kafya) im Subdistrikt Dinarta (Distrikt Akre) und in Siye, ebenfalls im Subdistrikt Dinarta. Wie anhand dieser Daten deutlich wird, konzentrieren sich die türkischen Angriffe in der Provinz Ninive im Kern auf wenige Gebiete. Abgesehen ggf. von den genannten Gebieten im Subdistrikt Dinarta besteht in der Provinz Ninive keine beachtliche Gefahr, Opfer derartiger Luftanschläge zu werden. Auch das Niveau willkürlicher Gewalt insgesamt, d. h. unter Einbeziehung aller Akteure, erreicht in der Provinz Ninive kein Ausmaß, bei dem auch bei wertender Betrachtung anzunehmen ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zwar haben über die vorgenannten Akteure hinaus auch die Terrorangriffe der Hamas auf Israel im Oktober 2023 Auswirkungen auf die Lage im Irak. Berichten zufolge hat sich infolge des Terroranschlags und der nachfolgenden militärischen Auseinandersetzungen in Gaza die allgemeine Sicherheitslage im Irak aufgrund der Unterstützung Israels durch die USA und des Einflusses des Iran auf die Hamas und in der Region verschlechtert. Vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 21 f. Landesweite Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung im Allgemeinen ‑ insbesondere in der Provinz Ninive ‑ sind bislang allerdings nicht festzustellen. Im Zuge des wieder aufgeflammten Konflikts zwischen Israel und der vom Iran unterstützten Hamas bildete sich im Irak eine lose Koalition aus pro-iranischen Milizen, die sich „Islamischer Widerstand im Irak“ nennt. Hierbei handelt es sich um extremistische Gruppierungen, die zwar nicht mit den PMF gleichzusetzen sind, diesen jedoch zum Teil angehören. Vgl. ACCORD, Irak - Themendossier: Schiitische Milizen im Irak, 19. Juni 2024, S. 5; EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 35. Eines der wesentlichen Mitglieder des Islamischen Widerstands ist die Miliz Kata´ib Hisbollah, vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 30, die Teil der PMF ist und auch den Hashd al-Shaabi zugehört. Unter den pro-iranischen Milizen kooperiert die Kata´ib Hisbollah am engsten mit dem Iran während sie die Befehlskette der irakischen Regierung häufig missachtet. Bereits nach der Tötung ihres früheren Anführers Al-Muhandis, der zugleich führender Kommandeur innerhalb der PMF-Struktur war, im Januar 2020 durch einen US-Drohnenanschlag stieg die Anzahl der Angriffe schiitischer Milizen auf US-Einrichtungen ‑ etwa die Botschaft in Bagdad ‑ sowie auf Einrichtungen und Logistik der von den USA angeführten Internationalen Koalition. Vgl. ACCORD, Irak - Themendossier: Schiitische Milizen im Irak, 19. Juni 2024, S. 4. Ziele der Angriffe der Milizen im Irak waren insbesondere der Luftwaffenstützpunkt Ain al-Assad in der Provinz Anbar und der Luftwaffenstützpunkt Al-Harir in der Provinz Erbil sowie der internationale Flughafen von Erbil. Im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen des USA und den Milizen wurden zum Teil auch zivile Gebäude in der Nähe des Flughafens getroffen und einige Zivilisten kamen zu Schaden. Vgl. Joel Wing, Islamic State Picked Up Attacks In Iraq While Pro-Iran Groups Maintained Campaign Against US And Israel, vom 5. Februar 2024; Pro-Iran Groups Continue Their Campaign Agaisnt US Forces In Iraq In Dec, 3. Januar 2024; Security In Iraq Dez 8-14, 2024; Islamic State Disapparearing In Iraq While Pro-Iran Groups Return To The Field, vom 6. November 2023; EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 22. In der Provinz Ninive war der Islamische Widerstand in Rabia aktiv; von dort schossen Milizen dieser Gruppe Raketen auf einen US-Stützpunkt im Osten Syriens. Vgl. Joel Wing, Security In Iraq Dec 8-14, 2024. Neben den Attacken auf US-Ziele soll der Islamische Widerstand - zum Teil in Abstimmung mit den jemenitischen Houthis - zudem Angriffe vom Irak aus auf Israel ausüben. Vgl. Joel Wing, Iraq´s Islamic Resistance Continued Ist Campaign Vs Israel In June 2024, vom 1. Juli 2024. Vor diesem Hintergrund kam es Berichten verschiedener Medien zufolge ab November 2023 zu verstärkten Vergeltungsschlägen der US-amerikanischen Luftwaffe auf Einrichtungen der PMF im Irak, bei denen Mitglieder der PMF getötet wurden, sowie unmittelbar auf führende Mitglieder der schiitischen Milizen, die hinter den Anschlägen auf die amerikanischen Streitkräfte vermutet wurden. Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, Version 8, 28. März 2024, S. 25. Die Opfer auf Seiten der PMF führten wiederum zu Spannungen zwischen der irakischen und der US-amerikanischen Regierung. Nachdem am 7. Februar 2024 Al-Sa´idi (al-Saedi), ein hochrangiger Kommandeur der Kata´ib-Hisbollah infolge eines amerikanischen Drohnenangriffs als Vergeltung für Drohnenangriffe der Miliz auf einen US-Außenposten in Jordanien, bei dem drei amerikanische Soldaten getötet wurden, ums Leben kam, vgl. Joel Wing, Security In Iraq, Feb 1-7, 2024, unter Bezugnahme auf CNN, US conducts strike in Iraq on Kataib Hezbollah commander responsible for attacs on American forces: https://edition.cnn.com/2024/02/07/politics/us-carries-out-an-airstrike-in-baghdad/index.html; vgl. auch: https://www.tagesschau.de/ausland/asien/usa-irak-hisbollah-100.html, forderte die PMF-Führung wiederholt den Abzug der US-geführten Koalitionstruppen aus dem Irak. Vgl. ACCORD, Irak - Themendossier: Schiitische Milizen im Irak, 19. Juni 2024, S. 5; EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 30 Fn. 155, S. 35. Berichten zufolge hat auch Premierminister Al-Sudani die Vergeltungsschläge der USA zum Anlass genommen, einen Abzug der US-Streitkräfte vorzubereiten. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 31 m. w. N.; vgl. hierzu auch Joel Wing, Iraq May Ask The US-Led Coalition To Leave, 2. Januar 2024. Auf Druck des Iran haben die pro-iranischen Gruppen Ende Januar/Anfang Februar 2024 vorerst ihre Angriffe gegen die USA eingestellt, um der politischen Führung im Irak zu ermöglichen, einen Abzug der amerikanischen Streitkräfte auszuhandeln. Vgl. Joel Wing, Security In Iraq, Feb 8-14, 2024; EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 30. Um die iranische Führung nicht zu verärgern, gleichzeitig aber den Druck auf die USA zu erhöhen, richten sich die Attacken insbesondere der Kata´ib Hisbollah nunmehr gegen zivile Geschäfte und Restaurants insbesondere in Bagdad, die mit amerikanischen Marken in Verbindung stehen (u.a. Pizza Hut, KFC, Caterpillar). Vgl. Joel Wing, Pro-Iran Groups Alltack US Businesses In Iraq And Call For Their Expulsion, vom 5. Juni 2024; ACCORD, Irak - Themendossier: Schiitische Milizen im Irak, 19. Juni 2024, S. 5. Im Vorfeld des geplanten Besuchs einer irakischen Delegation in Washington zur Aushandlung eines Rückzugs der US-Streitkräfte verübte der islamische Widerstand allerdings am 16. Juli 2024 erneut einen Drohnenangriff auf den Luftwaffenstützpunkt Ain al-Assad in der Provinz Anbar. Vgl. Joel Wing, Security In Iraq, Jul 15-21. Mit einer schnellen Entscheidung über einen möglichen Abzug der USA wird im Hinblick auf die für November 2024 anstehenden Präsidentschaftswahlen in den USA sowie angesichts der iranisch-israelischen Spannungen vorerst jedoch nicht gerechnet. Vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 30. III. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu 1.) oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu 2.) in Bezug auf den Irak. 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Verbot der Abschiebung des Klägers ergibt sich nicht ‑ allein das kommt hier in Frage ‑ aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Bei der Auslegung dieser Norm ist ‑ wie ausgeführt (II.2.) ‑ auf die Rechtsprechung des EGMR zurückzugreifen. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 212 und 216; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger keine Gefahr, bei einer Rückkehr in den Irak einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. In der Provinz Ninive, aus der der Kläger stammt und auf die daher in erster Linie abzustellen ist, drohen ihm unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch staatliche sowie nichtstaatliche Akteure noch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (a)). Auch begründen die derzeitigen humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive für den Kläger nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung (b)). a) In der Provinz Ninive droht dem Kläger unter Berücksichtigung der Ausführungen zu § 3 Abs. 1 AsylG sowie zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nach den derzeitigen Verhältnissen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure (insbesondere den IS). Auch die allgemeine Sicherheitslage in dieser Provinz rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Kläger bei seiner Rückkehr der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AsylG Bezug genommen. b) Die derzeitigen humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive begründen nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen weiterhin nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen. Zwar haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch ausschlaggebend Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Denn Art. 3 EMRK dient - wie die Europäische Menschenrechtskonvention insgesamt - hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Gleichwohl erfordert aber die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR eine gewisse Flexibilität, um in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. Eine Abschiebung kann danach dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 74 f., und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 278; BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12, sowie Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts vor, in dem eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 10. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dessen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili ./. Belgien -, Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12. Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH im Zusammenhang mit Art. 4 GRCh - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rückkehr die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 ‑ 1 C 10.21 ‑, juris Rn. 15 f. m. w. N. zur Rspr. des EuGH. In einem Fall, in dem die schlechten humanitären Bedingungen nicht ausschließlich oder nicht überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen waren, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückgingen, hat der EGMR darauf abgestellt, ob der Ausländer die Fähigkeit besitzt, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, und hat weiter die Verletzlichkeit des Ausländers für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit berücksichtigt. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 282 f., unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ Nr. 30696/09 (M.S.S. / Belgien und Griechenland) -, Rn. 254. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden losgelöst von den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 5. September 2023 ‑ 9 A 1249/20.A ‑. Nachgehende Erkenntnisse bieten keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Die nach wie vor im Wesentlichen durch den Ölsektor erwirtschafteten Einnahmen des Staates, der Hauptarbeitgeber der irakischen Bevölkerung ist, haben sich nach dem Auslaufen der pandemiebedingten Produktionskürzungen und den bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 erzielten Steigerungen weiter auf monatlich durchschnittlich 6,303 Mrd. USD erhöht und beliefen sich im Jahr 2023 ‑ die monatlichen Statistiken des Ölministeriums wurden mit Beginn diesen Jahres eingestellt ‑ auf monatlich 8,124 Mrd. USD. Schätzungen des Iraq Oil Report zufolge sollen die Einnahmen im Juni 2024 leicht auf 7,92 Mrd. USD gefallen sein. Vgl. Joel Wing, Iraq´s Oil Export Drop For 4th Month, vom 10. Juli 2024 m. w. N. Die Gesamtinflation ging von einem Höchststand von 7,5% im Januar 2023 auf einen Stand von 4% zum Ende des Jahres 2023 zurück, was auf die niedrigeren internationalen Lebensmittel- und Energiepreise und die Auswirkungen der Währungsaufwertung im Februar 2023 zurückzuführen ist. Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, Version 8, 28. März 2024, S. 260. Die Arbeitslosigkeit und damit einhergehend die Armutsrate ist im Irak insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des starken Bevölkerungswachstums weiterhin sehr hoch. Sie belief sich zum Ende des Jahres 2023 auf 15,6%. Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, Version 8, 28. März 2024, S. 260; UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 70. Insbesondere junge Menschen, die zahlenmäßig einen großen Anteil der Gesamtbevölkerung stellen, leiden hierunter; die Jugendarbeitslosigkeit ist mehr als dreimal so hoch wie die Arbeitslosenquote bei Erwachsenen. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 70-72; Joel Wing, Iraq´s Youth Hit Hardest By Unemployment And Poverty, vom 22. Januar 2024 unter Bezugnahme auf WFP, Jugendarbeitslosenquote übersteigt 35%, vom 19. Januar 2024. Der öffentliche Sektor, der als prestigeträchtiger gilt und mehr Sozialleistungen bietet, ist nach wie vor ein wichtiger Arbeitgeber; fast 38% aller Arbeitnehmer sind im öffentlichen Dienst beschäftigt. Im Juni 2023 verabschiedete das irakische Parlament seinen bislang größten Haushalt im Umfang von 153 Mrd. USD, um die kriegszerstörte Infrastruktur wiederaufzubauen und mehrere hunderttausend neue Stellen im öffentlichen Sektor zu schaffen, insbesondere mit dem Ziel, den Unmut der jungen Bevölkerung zu besänftigen. Vgl. EUAA, Iraq - Country Focus, Mai 2024, S. 58; UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 70 f. Fn. 497. Beschäftigungsmöglichkeiten im privaten Sektor existieren hauptsächlich im informellen Bereich, bei zwar höheren Löhnen, aber unsicherer Beschäftigungslage und fehlenden Beiträgen zu den Rentenfonds. Um in diesem Sektor für mehr Sicherheit bei den Beschäftigten insbesondere im Bereich der Sozialversicherung zu sorgen, hat die Zentralregierung das am 1. Dezember 2023 in Kraft getretene Social Security Law for Private Sector Workers erlassen. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 70 f. Fn. 501 und 502. Vor allem in ländlichen Gebieten ist zudem die Landwirtschaft eine wichtige Erwerbsquelle, etwa 18% der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig. Insbesondere im Süden des Landes ist die landwirtschaftliche Produktion aufgrund von Wasserknappheit jedoch rückläufig. Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, Version 8, 28. März 2024, S. 260. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln scheint sich gleichwohl leicht verbessert zu haben. Während von den im Zeitraum Juni bis August 2022 von UNOCHA befragten Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten insgesamt 95% angegeben hatten, sie hätten die Ernährung auf einem zumindest akzeptablem Niveau sicherstellen können und wenig bis keinen Hunger erleiden müssen, vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 10, gaben bei einer zwischen dem 15. Juli und dem 1. November 2023 durchgeführten landesweiten Befragung von REACH 98,5% der Haushalte von Binnenvertriebenen und Rückkehrern einen akzeptablen Nahrungsmittelverbrauch entsprechend dem Household Food Consumption Score des WFP an. Haushalte von Binnenvertriebenen in Flüchtlingslagern hatten innerhalb der Einstufung als „akzeptabel“ einen etwas niedrigeren Wert (65) als Haushalte außerhalb von Lagern (70) sowie Rückkehrerhaushalte (79). Vgl. REACH, Iraq: Cross-Cutting Needs Assessment (CCNA) Key Multi-Sectoral Findings, Januar 2024, S. 31, abrufbar unter: https://reliefweb.int/report/iraq/iraq-cross-cutting-needs-assessment-ccna-key-multi-sectoral-findings-january-2024. Sämtliche befragten Haushalte gaben mit durchschnittlich ca. 114 USD den weitaus größten Teil des ihnen zur Verfügung stehenden Einkommens ‑ aufgrund unregelmäßiger (Ø 54%) oder regelmäßiger (Ø 25%) Beschäftigung, Darlehen von Verwandten oder Bekannten (Ø 17%), Ersparnissen (Ø 12%), Pensionen/Renten (Ø 9%) sowie staatlicher Unterstützung (Ø 16%) ‑ für Nahrungsmittel aus. Erst mit deutlichem Abstand folgten Aufwendungen für die Anmietung von Wohnraum (53 USD) und Ausgaben für die Gesundheitsversorgung (Ø 38 USD). Vgl. REACH, Iraq: Cross-Cutting Needs Assessment (CCNA) Key Multi-Sectoral Findings, Januar 2024, S. 34. Einer weiteren im Zeitraum zwischen dem 28. November und 6. Dezember 2023 in den Städten Bagdad, Basra und Mossul durchgeführten Studie des IIACSS für die Herkunftsländerinformationsstelle des BfA zufolge gelang es nur 2% der befragten Einwohner von Mossul nicht, ihre Familie mit ausreichend Nahrungsmitteln zu versorgen. Alle anderen Befragten schafften es, jedoch 34% hiervon nur „kaum“. Vgl. BfA, Dossier, Iraq, Socio-Economic Survey 2023, S. 31 f. Derselben Studie zufolge sind lediglich 3% der Befragten in Mossul überhaupt nicht in der Lage, grundlegende Konsumgüter (Kleidung, Schuhe) zu kaufen und 2% ist es nicht möglich, notwendige Hygieneartikel (Seife, Shampoo, Zahnpasta etc.) zu erwerben. 36% bzw. 11% schaffen es „kaum“. Vgl. BfA, Dossier, Iraq, Socio-Economic Survey 2023, S. 34 f., 41. Die Versorgung mit Wohnraum ist im Irak, mit unterschiedlichen regionalen Schwerpunkten, weiter schwierig. Infolge eines raschen Bevölkerungswachstums, massiver Abwanderung vom Land in die Städte, und nicht zuletzt des bewaffneten Konflikts mit dem IS in den Jahren 2014-2017 fehlen zwischen drei und vier Millionen Wohneinheiten. Schätzungen zufolge lebten im Jahr 2022 mehr als drei Millionen Menschen ‑ ca. 11% der Bevölkerung ‑ in informellen Siedlungen mit meist minderwertigen Behelfsbauten, die meisten davon in Bagdad sowie in Basra und Kirkuk. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 77 f. Fn. 555-557. Die Regierung hat zwar angekündigt, neue kostengünstige Wohnungsbauprojekte umzusetzen. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 79 unter Hinweis auf Berichte aus Januar 2024. Gleichzeitig verzögert sich jedoch die Fertigstellung bereits laufender Projekte unter anderem aufgrund fehlender Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 79. In den vom IS zerstörten Gebieten der Provinz Ninive hat sich der Zugang zu angemessenem Wohnraum einschließlich sanitären Einrichtungen aufgrund erheblicher Bemühungen in den Wiederaufbau von zerstörten und beschädigten Häusern und Infrastrukturen in den letzten Jahren deutlich verbessert, allerdings bestehen auch hier teilweise große regionale Unterschiede. Besonders in den ländlichen Distrikten wie dem Sindjar, Al Baaj und Hatra, aber auch in Qayyarah, ist das Ausmaß der Zerstörung noch verhältnismäßig hoch; Einwohner berichten, dass Strom und Wasser nicht durchgängig zur Verfügung stehen. In den zwischen der Zentralregierung und der ARK umstrittenen Gebieten wird der Wiederaufbau zudem durch den ungeklärten Rechtsstatus teilweise behindert. Für den Sindjar, in dem das Ausmaß der Zerstörung am größten war, hat die Zentralregierung im April 2023 eine Wiederaufbaukampagne eingeleitet und angekündigt, Gelder in Höhe von 50 Mrd. irakischen Dinar (34,2 Mio. USD) bereitzustellen. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 66 Fn. 468 und 470 sowie S. 94 Fn. 702. Inzwischen sind die meisten der in den Jahren zwischen 2014 und 2017 vom IS und infolge der Militäroperationen gegen den IS Vertriebenen in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Die Zahl der Rückkehrer in der Provinz Ninive hat sich im Vergleich zum Stand Ende August 2023, vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. September 2023 ‑ 9 A 1249/20.A ‑, juris Rn. 351 f., weiter leicht erhöht und beläuft sich inzwischen auf 1.964.040 Menschen; mehr als die Hälfte hiervon zog in den Distrikt Mossul. Vgl. IOM, Displacement Tracking Matrix (DTM): return Index, Stand 30. April 2024. Die Rückkehrer konnten weit überwiegend ihre früheren Unterkünfte - allerdings häufig in einem stark reparaturbedürftigen Zustand ‑ wiedererlangen. Acht von zehn Haushalten, namentlich solche, die Wohn- bzw. Grundeigentum besessen haben, lebten einer Umfrage von IOM aus März/April 2022 zufolge wieder in derselben Wohnung/demselben Haus wie vor dem Krieg. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 94 f. und Fn. 700 m. w. N. Den meisten Rückkehrern gelang es, ihre Räumlichkeiten zu reparieren und wieder bewohnbar zu machen. Einige leben jedoch weiterhin in kritischen Unterkünften wie informellen Siedlungen oder in unfertigen oder verlassenen Gebäuden. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 94 f. und Fn. 700 m. w. N. Zur Unterstützung der Rückkehr der in den Flüchtlingslagern der ARK lebenden Binnenflüchtlinge wurden zahlreiche yezidische Familien ‑ Berichten zufolge waren es bis Ende November 2023 insgesamt 321 Familien ‑ in das Rückkehrerprogramm von IOM aufgenommen und erhielten finanzielle Rückkehrhilfen und Transportmittel. Zudem hatte IOM für diese Personen Häuser bauen lassen und Arbeitsmöglichkeiten geschaffen. Vgl. USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom: Iraq, 30. Juni 2024, S. 13. Die Rückkehr in die Ursprungsgebiete wurde dabei erleichtert durch die weiterhin andauernden Maßnahmen zur Minenräumung des Minenräumdienstes der Vereinten Nationen (UNMAS), der in Ninive sowie der südlichen Provinz Basrah zwischen Januar 2023 und Januar 2024 insgesamt 1,9 Mio. Quadratmeter von Landminen, Sprengfallen und Streumunition gesäubert hat. Vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 52. Gleichwohl sind in der Provinz Ninive ‑ insbesondere durch den IS ‑ wie auch im ganzen Land ‑ als Folgen des Iran-Irak-Krieges von 1980-88, des Golfkrieges von 1991 und des Irak-Krieges von 2003 ‑ noch große Gebiete kontaminiert; in Ninive waren es Ende 2022 noch rund 21.000 Quadratmeter. Vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 51, 95 f. In der Provinz Ninive kommt jedenfalls für vom IS Vertriebene weiterhin die Unterbringung in einem der sieben Flüchtlingslager (Essian, Mamilian, Mamrashan, Sheikhan, Hasansham U2, Hasansham U3 und Khazer M1) in Betracht, die sich in den sog. umstrittenen Gebieten befinden und von den Behörden der ARK ‑ insbesondere Dohuk und Erbil ‑ verwaltet werden. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 92 Fn. 677; UNHCR Operational Context - KRI Situation ‑ UNHCR and People of Concern Presence, 21. Juli 2024, abrufbar unter: https://reliefweb.int/map/iraq/operational-context-kri-situation-unhcr-and-people-concern-presence-july-2024 . Zwar hatte die Regierung des Zentralirak gefordert, diese Lager zum 30. Juli 2024 zu schließen. Der Innenminister der ARK hat jedoch Ende Juni 2024 bekannt gegeben, dieser Forderung nicht Folge zu leisten und die Flüchtlingslager weiterhin geöffnet zu halten. Vgl. Joel Wing, KRG Says No To Baghdad´s Orders To Close Displacement Camps In Region, vom 16. Juli 2024 unter Bezugnahme auf Bas News, IDP Camps to Remain Open Beyond July 30: KRG, vom 27. Juni 2024: abrufbar unter: https://www.basnews.com/en/babat/852561. Einhergehend mit den Anfang des Jahres 2023 angekündigten Plänen, den Bewohnern von behelfsmäßigen Flüchtlingsunterkünften (Zelten) die Möglichkeit einzuräumen, diese auszubauen, vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. September 2023 ‑ 9 A 1249/20.A ‑, juris Rn. 422, waren bis Anfang Dezember 2023 mehr als 3.200 solcher Behelfsbauten zu dauerhaften Betonunterkünften ausgebaut worden. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 92. Dies zugrunde gelegt, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach einer Rückkehr seine elementaren Grundbedürfnisse nicht wird decken können. Dabei ist davon auszugehen, dass er wie vor der Ausreise wieder bei seiner Familie wohnen wird, die in Baadre über ein eigenes Haus verfügt. Sowohl der Vater als auch der älteste Bruder des Klägers gehen nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung einer Erwerbstätigkeit nach. Als Peshmerga verfügt der Vater über staatliche Einkünfte und war ausgehend von den Angaben der Schwester des Klägers in der Lage, ihr die Ausreise nach Deutschland zu finanzieren. 2. Ein Verbot der Abschiebung des Klägers folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall des Klägers nichts ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 -, juris Rn. 13; so auch OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 138, und vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 315. Derartige Gefahren sind nach den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK für die Provinz Ninive nicht anzunehmen. IV. Die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, dessen Voraussetzungen im Fall des Klägers, der nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt, auch mit Blick auf die Anforderungen der Nr. 4 vorliegen. Weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen stehen einer Abschiebung des Klägers entgegen. Seine Eltern und die meisten Geschwister leben in Baadre im Irak, wo sie ein eigenes Haus besitzen. Mit seinen Eltern hat der Kläger regelmäßig Kontakt, so dass Gründe, die einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt entgegen stehen, nicht ersichtlich sind. Die Zusammenführung eines Minderjährigen mit seinen Eltern entspricht aber regelmäßig dem Kindeswohl. Schützenswerte persönliche Bindungen im Bundesgebiet sind weder vorgetragen worden noch unabhängig hiervon ersichtlich. Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Prüfung der Kindeswohlbelange Integrationsleistungen im Bundesgebiet berücksichtigungsfähig sind, liegen im Fall des Klägers keine vor. Nachdem der Onkel des Klägers diesen aufgrund von Auseinandersetzungen aus seiner Wohnung verwiesen hat, ist der Kläger nachfolgend ‑ aus in seiner Person liegenden Gründen ‑ auch aus drei Wohngruppen der Jugendhilfe verwiesen worden; derzeit wohnt er bei einem „Kollegen“. Die besuchte Hauptschule hat er ohne Abschluss verlassen und genügt derzeit der noch bestehenden Schulpflicht durch den Besuch eines Berufskollegs; aufgrund schlechter Noten und einer anderen Schwerpunktsetzung will er das bisherige Berufskolleg nicht weiterbesuchen, sondern zum kommenden Schuljahr wechseln. Die Abschiebungsandrohung steht auch im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG. Danach müssen die Behörden eines Mitgliedstaats sich vor Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vergewissern, dass die Minderjährigen einem Mitglied ihrer Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden. Aus dieser Vorgabe folgt nach der Rechtsprechung des EuGH weiter, dass gegen einen Minderjährigen keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn keine solche Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 ‑ C-441/19 [TQ] ‑, Rn. 56. Aus diesem Grund müssen die Behörden sich vor Erlass der Rückkehrentscheidung vergewissern, ob es im konkreten Fall für den fraglichen unbegleiteten Minderjährigen im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit gibt. Wenn der Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung erließe, ohne sich zuvor im vorstehenden Sinne vergewissert zu haben, hätte dies zur Folge, dass der Minderjährige, obgleich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde, nicht abgeschoben werden könnte, wenn keine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden sei. In diesem Fall würde der fragliche unbegleitete Minderjährige in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft versetzt. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 ‑ C-441/19 [TQ] ‑, Rn. 48 ff., 55. Gemessen hieran ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Nach Lage des vorliegenden Falls ist, wie vom Bundesamt bereits in dem angefochtenen Bescheid angenommen, davon auszugehen, dass der minderjährige Kläger nach einer Rückkehr in den Irak wieder ‑ wie vor seiner Ausreise ‑ bei seinen Eltern und Geschwistern in Baadre leben wird. Dies genügt für die Feststellung des Vorhandenseins einer geeigneten Aufnahmemöglichkeit. Die Modalitäten der konkreten Übergabe sind im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung auf der Grundlage der dann aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 ‑ C-441/19 [TQ] ‑, Rn. 77 f. Die Abschiebungsandrohung erweist sich ferner nicht mit Blick darauf als rechtswidrig, dass der Kläger bislang nicht abgeschoben worden ist. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen worden ist, dieser der Rückkehrpflicht jedoch nicht oder jedenfalls nicht innerhalb der ggf. gewährten Frist nachgekommen ist, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Abschiebung des Betroffenen erforderlich sind. Die Pflicht zur Abschiebung ist innerhalb kürzester Frist zu erfüllen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 ‑ C-441/19 [TQ] ‑, Rn. 79 f. Mit Blick hierauf darf ein Mitgliedstaat, der davon absieht, einen unbegleiteten Minderjährigen abzuschieben, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht hat, gegen ihn keine Rückkehrentscheidung erlassen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 ‑ C-441/19 [TQ] ‑, Rn. 81. Ein Absehen in diesem Sinne setzt jedoch voraus, dass eine Pflicht des Mitgliedstaats zur Vornahme der Abschiebung innerhalb kürzester Zeit besteht. Hieran fehlt es, wenn ‑ wie vorliegend ‑ eine dem Drittstaatsangehörigen gesetzte Frist zur Ausreise (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/E) noch nicht zu laufen begonnen hat, insbesondere also in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Vgl. zum Beginn des Fristlaufs auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 ‑ 1 C 1.19 ‑, juris Rn. 27. V. Das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nicht zu beanstanden. Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots, das mit der Richtlinie 2008/115/EG so nicht vereinbar war, ist unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 ‑ 1 C 6.21 ‑, juris Rn. 19 m. w. N. Das Bundesamt hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot ermessensfehlerfrei auf einen Zeitraum von 30 Monaten befristet. Die Entscheidung, in Fällen fehlender Besonderheiten des Einzelfalls regelmäßig den Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten Frist von fünf Jahren anzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 ‑ 1 C 47.20 ‑, juris Rn. 18. Besondere persönliche, insbesondere familiäre Belange, die eine kürzere Frist rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.