Leitsatz: 1. Bei der Anwendung des Aufnahmekriteriums Leistungsheterogenität kann die Schulleiterin der Berechnung des Notendurchschnitts verfahrensfehlerfrei die im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 ausgewiesene Gesamtnote im Fach Deutsch zugrunde legen. Sie ist nicht verpflichtet, die Gesamtnotenbildung nachzuprüfen. 2. Ein im Zeitpunkt der Schulaufnahmeentscheidung noch auswärtiges Kind darf im Schulaufnahmeverfahren als gemeindeangehörig berücksichtigt werden, wenn hinreichende objektive Umstände belegen, dass die Familie bis zum Schuljahresbeginn umziehen und das Kind gemeindeangehörig sein wird. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Klasse 5 der Gesamtschule T. aufzunehmen, hilfsweise über seinen Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine schon erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, das Aufnahmeverfahren habe nicht die Schulleiterin, sondern rechtswidrig ihre Stellvertreterin durchgeführt (I.), sie habe bei der Berechnung des Notendurchschnitts für die Bildung von drei Leistungsgruppen fehlerhaft ausschließlich die Gesamtnote im Fach Deutsch herangezogen, ohne zuvor deren Plausibilität anhand der Teilleistungsnoten in diesem Fach zu überprüfen (II.), und, sie habe das Auswahlkriterium des Losverfahrens fehlerhaft angewendet, weil zum Nachteil des Antragstellers rechtswidrig das Los eines gemeindefremden Kindes aus Rheinland-Pfalz im „Lostopf“ gewesen sei (III.). Diese Rügen bleiben erfolglos. I. Das gilt zunächst für die Rüge, das Aufnahmeverfahren habe entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW nicht die Schulleiterin, sondern ihre Stellvertreterin durchgeführt, weil zunächst nur diese im Vordruck „Darstellung des Aufnahmeverfahrens für die Jahrgangsstufe 5 - Schuljahr 24/25“ unter „Wer hat teilgenommen?“ aufgeführt gewesen sei und die Erklärung des Antragsgegners, die Schulleiterin habe nicht gewusst, dass sie unter dieser Rubrik auch sich selbst hätte eintragen müssen, eine falsche Schutzbehauptung sei. Denn die Schulleiterin habe sich bei der Schulaufnahme im Vorjahr 2023 im entsprechenden Vordruck selbst als teilnehmende Person am Losverfahren eingetragen. Es sei ausgeschlossen, dass sie nicht gewusst haben will, wie das Protokoll auszufüllen sei, da sie diesen X. in die Abteilung für Schulrecht der Bezirksregierung B. wechsele und daher wisse, wie das Verfahren durchzuführen sei. Die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss angeführte eidesstattliche Versicherung der Schulleiterin sei ihm nicht vorgelegt worden; deren Existenz werde bestritten. Diese Einwände des Antragstellers sind ungeeignet, die inhaltliche Richtigkeit der vom Antragsgegner vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Leitenden Gesamtschuldirektorin N. X. vom 20. März 2024 in Frage zu stellen. Darauf, ob dem Antragsteller diese eidesstattliche Versicherung vorgelegt worden ist, kommt es für die Entscheidung nicht an. Im Übrigen wäre die in den Verwaltungsakten befindliche eidesstattliche Versicherung ihm bei einer Akteneinsichtnahme in die erstinstanzlich dem Verwaltungsgericht und nun dem Senat vorliegenden Akten, die anders als noch bei der Akteneinsichtnahme des Antragstellers im Widerspruchsverfahren nicht mehr einen, sondern mittlerweile zwei Verwaltungsvorgänge umfassen, bekannt geworden. Nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 20. März 2024 hat die Schulleiterin persönlich das Losverfahren für das Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2024/25 an der Gesamtschule T. durchgeführt und ihre Stellvertreterin hat lediglich als Zeugin und zur Protokollierung der Losergebnisse teilgenommen. In Übereinstimmung hiermit ergibt sich aus dem von der Schulleiterin und ihrer Stellvertreterin unterzeichneten „Protokoll des Aufnahmeverfahrens in den Jahrgang 5 im Schuljahr 2024/25“ vom 5. Februar 2024 der konkrete Ablauf des Losverfahrens (S. 4). Diesem lässt sich deutlich die Rolle der Schulleiterin als allein Entscheidende und ihrer Stellvertreterin als Hilfsperson entnehmen. Danach hat die Schulleiterin aus verdeckten, durchgemischten und auf dem Tisch verteilten Zahlenkarten nacheinander jeweils eine Karte gezogen und die entsprechende Nummer ihrer Stellvertreterin genannt, die in einer zuvor vorbereiteten Excel-Tabelle den jeweiligen Schüler, dem vorab diese Nummer zugeordnet worden war, rot markiert hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch die Erklärung der Schulleiterin in ihrer Stellungnahme zur Begründung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. März 2024 (Beiakte 2, S. 28) plausibel, sie habe als die Unterschrift auf dem Vordruck leistende Person ihre Teilnahme an dem Verfahren als selbstverständlich vorausgesetzt und die Frage „Wann und wo ist das Losverfahren durchgeführt worden? Wer hat teilgenommen?“ als auf die Teilnahme weiterer Personen bezogen verstanden. Zur Zulässigkeit der Mitwirkung anderer Personen an der Entscheidung des Schulleiters über die Schulaufnahme, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28 Juli 2023 ‑ 19 B 538/23 ‑, juris, Rn. 3 ff. Denn der in der Beschwerdebegründung abgedruckte Auszug des Vordrucks aus dem Jahr 2023 enthielt abweichend vom hier in Rede stehenden Vordruck noch die Frage „Wer hat das Losverfahren durchgeführt?“. Hierzu hat die Schulleiterin erklärt, sie habe gemeint, die im Vordruck des Jahres 2024 abweichend gestellten zwei Fragen anders beantworten zu müssen, was auch unter Berücksichtigung ihrer Erfahrung als Schulleiterin nachvollziehbar ist. Der aus Sicht des Antragstellers die Fachkenntnisse der Schulleiterin belegende Umstand, dass diese seit Mai 2024 mit dem Ziel der Versetzung in die Abteilung für Schulrecht der Bezirksregierung B. abgeordnet ist, spräche allenfalls zusätzlich dafür, dass ihr bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens für das Schuljahr 2024/2025 ihre Entscheidungszuständigkeit als Schulleiterin bewusst gewesen ist und sie auch dementsprechend gehandelt hat. II. Fehl geht die Auffassung des Antragstellers, die Schulleiterin habe das Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität fehlerhaft angewendet, weil sie bei der Berechnung des Notendurchschnitts die Gesamtnoten im Fach Deutsch zugrunde gelegt habe, ohne die Teilleistungsnoten zu berücksichtigen. Die Teilleistungsnoten hätten im Gerichtsverfahren vorgelegt werden müssen, weil die Gesamtnote Deutsch z. B. bei Nachteilsausgleichen fehlerhaft gebildet worden sein könnte. Die ausschließliche Heranziehung der Gesamtnote Deutsch ohne Überprüfung der Plausibilität der Teilleistungsnoten sei rechtswidrig. Die in die Berechnung des Notendurchschnitts eingegangenen Gesamtnoten im Fach Deutsch hat die Schulleiterin verfahrensfehlerfrei den jeweiligen mit der Schulanmeldung vorgelegten Halbjahreszeugnissen der Klasse 4 entnommen. Dass die Gesamtnote im Fach Deutsch für die Bildung des Notendurchschnitts bei der Festlegung der Leistungsgruppen und der nachfolgenden Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in die jeweilige Leistungsgruppe neben den Zeugnisnoten der Fächer Mathematik und Sachunterricht als Leistungskriterium ungeeignet ist, ist mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Eine Pflicht des Schulleiters, die Gesamtnotenbildung im Fach Deutsch in jedem Einzelfall nachzuprüfen, besteht schon deshalb nicht, weil die Gesamtnote nicht das Ergebnis eines festgelegten Rechenvorgangs ist. Die Gesamtnotenbildung liegt vielmehr im nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Bewertungsspielraum der jeweiligen Lehrkraft. Zum prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum bei der Notenvergabe, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2024 ‑ 19 B 489/24 ‑, juris, Rn. 6, vom 16. Juni 2023 ‑ 19 E 370/23 ‑, juris, Rn. 8, und vom 3. November 2021 ‑ 19 B 1546/21 ‑, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N. Nach der Anlage zu Nr. 6.1 VVzAO-GS enthalten Zeugnisse sowohl in der Schuleingangsphase als auch in den Klassen 3 und 4 im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben. Zur Gewichtung der drei Teilbereichsnoten oder der Herleitung der Gesamtnote aus den Teilbereichsnoten verhält sich die Vorschrift nicht. Zudem ist gerade bei Schülerinnen und Schülern, denen Hilfe und Unterstützung im Fach Deutsch gewährt wurde, eine Plausibilitätskontrolle der Gesamtnote im Fach Deutsch unter Heranziehung der Teilbereichsnoten in der Regel gar nicht möglich, weil die nach dem Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtsschreibens vom 19. Juli 1991 zu gewährenden Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen in die Leistungsermittlung und ‑bewertung einfließen und die letztlich vergebene Teilbereichsnote keine Aussage über deren Zustandekommen trifft. Vgl. hierzu: Arbeitshilfe zur Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und/oder besonderen Auffälligkeiten in der Primarstufe – Eine Orientierungshilfe für Schulleitungen des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2017. Soweit der Antragsteller offenbar meint, bei Schülerinnen oder Schülern, denen ein Nachteilsausgleich gewährt wurde, könnten vermehrt Fehler bei der Gesamtnotenbildung im Fach Deutsch auftreten, ist diese Annahme rein spekulativ. Keinen zureichenden Anhaltspunkt für eine etwaige solche, über Einzelfälle hinausgehende Fehlerhaftigkeit der in die Berechnung eingegangenen Gesamtnoten im Fach Deutsch, bietet insbesondere auch die von dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 6. August 2020 ‑ 18 L 1264/20 ‑, juris, Rn. 32), weil diese keine Aussage über die (fehlerhafte) Bildung einer in einem Zeugnis enthaltenen Gesamtnote im Fach Deutsch aus den drei Teilbereichsnoten trifft, sondern sich lediglich zu der fehlerhaften Ermittlung des Notendurchschnitts in einem konkreten Einzelfall auf Grundlage der Wuppertaler Formel verhält, bei der einzelne Noten ‑ überwiegend die Teilleistungsnote in Deutsch Rechtschreiben ‑ mit dem Wert „0“ in die Berechnung eingegangen sind. III. Die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsteller schließlich nicht mit dem Vorbringen in Frage gestellt, das Losverfahren sei fehlerhaft, weil die Schulleiterin bei der Auslosung ein gemeindefremdes Kind aus Rheinland-Pfalz mitberücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dieser Fehler hätte sich, selbst wenn sein Vorliegen unterstellt werde, nicht zu seinen Lasten ausgewirkt. Wie das Losverfahren ohne den (unterstellten) Fehler ausgegangen wäre, sei nicht prognostizierbar, wobei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unerheblich sei, ob das Kind aus Rheinland-Pfalz tatsächlich ausgelost worden sei. Allerdings wäre der vom Antragsteller gerügte Fehler der Berücksichtigung eines gemeindefremden Kindes im Losverfahren entgegen dem Ratsbeschluss der Stadt T. als Schulträgerin vom 28. März 2023 über die Privilegierung gemeindeansässiger Kinder nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW im Falle seines Vorliegens beachtlich. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dieser Fehler hätte sich, sein Vorliegen unterstellt, jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt, weil das Kind aus Rheinland-Pfalz nicht zum Zuge gekommen sei und auf der Nachrückerliste einen Platz nach dem Antragsteller erhalten habe, trifft so nicht zu. Denn die Kausalität eines Fehlers im Losverfahren hängt davon ab, ob er die Loschance des betroffenen Kindes verschlechtert hat, ebenso wie sie auch bei den anderen Aufnahmekriterien davon abhängt, ob er dessen Aufnahmechance verschlechtert hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 - 19 B 561/23 ‑, juris, Rn. 25, ‑ 19 B 562/23 ‑, juris, Rn. 35, ‑ 19 B 538/23 ‑, juris, Rn. 20, ‑ 19 B 624/23 ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. Die Loschancen und damit auch die Aufnahmechancen des Antragstellers hätten sich verschlechtert, wenn die Schulleiterin das im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung gemeindefremde Kind aus Rheinland-Pfalz fehlerhaft im Losverfahren berücksichtigt hätte. Dieses Kind war ebenso wie der Antragsteller in der aus 45 Kindern bestehenden Losgruppe „Leistungsgruppe 2 männlich“, sodass diese Gruppe bei einer ‑ unterstellt ‑ fehlerfreien Durchführung ohne das Kind aus Rheinland-Pfalz um eine Person kleiner gewesen wäre, was die Loschancen des Antragstellers erhöht hätte. Dass dieses Kind bei der ‑ unterstellt ‑ fehlerhaften Auslosung tatsächlich nicht zum Zuge gekommen ist und auf der Nachrückliste einen Platz nach dem Antragsteller erhalten hat, ist rechtlich unerheblich. Die Rüge des Antragstellers greift gleichwohl im Ergebnis nicht durch, da die Schulleiterin rechtsfehlerfrei das im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch auswärtige Kind aus Rheinland-Pfalz im Losverfahren wie ein gemeindeangehöriges Kind berücksichtigen konnte, weil dessen Eltern ausreichend belegt hatten, dass die Familie bis zum Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2024/2025 nach T. umziehen und das Kind damit gemeindeangehörig sein werde. Der Vater des Kindes aus Rheinland-Pfalz hatte bereits im Rahmen des Anmeldeverfahrens mit Schreiben vom 2. Februar 2024 unter dem Briefkopf seiner Firma „H. Anlagentechnik UG“ gegenüber der Schulleiterin schriftlich erklärt, die Familie werde im Sommer von V. nach T. umziehen. Mit dem Ortswechsel werde er auch seine Firma nach T. ummelden. Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige Inanspruchnahme der Privilegierung nach § 46 Abs. 6 SchulG NW durch einen Scheinumzug bestehen bei dem geplanten Umzug der Familie aus der Gemeinde Z. in die mehr als 100 km entfernte Stadt T. nicht. Solche macht der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung auch nicht geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2024 ‑ 19 E 148/24 ‑, juris, Rn. 3, vom 4. August 2023 ‑ 19 B 858/23 ‑, juris, Rn. 9, vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).