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Beschluss

20 B 503/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0823.20B503.24.00
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Leitsätze

Eine Rückgabe fortgenommener und anderweitig pfleglich untergebrachter Tiere an den Halter kann erst erfolgen, wenn dieser die Sicherstellung einer mangelfreien (d. h. in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden) Tierhaltung nachgewiesen hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Rückgabe fortgenommener und anderweitig pfleglich untergebrachter Tiere an den Halter kann erst erfolgen, wenn dieser die Sicherstellung einer mangelfreien (d. h. in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden) Tierhaltung nachgewiesen hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 16 K 402/24 (VG Gelsenkirchen) gegen die Fortnahmeverfügung des Antragsgegners vom 19. Januar 2024 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Mit seiner schriftlichen Fortnahmeverfügung vom 19. Januar 2024 habe der Antragsgegner die von ihm bereits am 16. Januar 2024 im Sofortvollzug vorgenommene Fortnahme und anderweitige Unterbringung von drei Dackeln, zwei Kaninchen und drei Nymphensittichen des Antragstellers schriftlich bestätigt. Die Tiere seien von dem Antragsgegner in rechtmäßiger Weise nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG fortgenommen und auf Kosten des Antragstellers anderweitig pfleglich untergebracht worden. Nach den schriftlich niedergelegten Feststellungen der Amtstierärztin des Antragsgegners seien die in Rede stehenden Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt und darüber hinaus Leiden ausgesetzt gewesen. Die drei Dackel hätten sämtlich vernachlässigte Gebisse gehabt und seien verwurmt gewesen. Bei der Hündin Z. seien zudem unbehandelt gebliebene orthopädische Erkrankungen und bei der Hündin I. eine unbehandelt gebliebene Tumorerkrankung festgestellt worden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen spreche auch alles dafür, dass die Hündinnen nicht ausreichend Auslauf gehabt hätten und die Hündin I. in nicht artgerechter Form getrennt von den beiden anderen Hündinnen gehalten worden sei. Die zwei Kaninchen und die drei Nymphensittiche seien ebenfalls in nicht artgerechter Form getrennt gehalten worden und hätten zu kleine Käfige gehabt. Eines der Kaninchen habe überdies so gravierende Zahnschäden gehabt, dass es habe eingeschläfert werden müssen. Es spreche auch nichts dafür, dass der Antragsteller aktuell eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der fortgenommenen Tiere sicherstellen könnte. Insbesondere habe der Antragsgegner dem Antragsteller bereits mit Ordnungsverfügung vom 17. November 2023 erfolglos die Beseitigung konkreter Haltungsmängel aufgegeben. Vor diesem Hintergrund sei die angeordnete Fortnahme der Tiere auch nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Der Antragsteller hat die festgestellten Haltungsmängel nicht bestritten, sondern sich zumindest teilweise einsichtig gezeigt und eingeräumt, dass.er in der Vergangenheit nicht sämtliche Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt hat. 1. Der Antragsteller wendet zunächst ohne Erfolg ein, dass der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hätten, dass das Nichterfüllen der Voraussetzungen des § 2 TierSchG ursächlich für eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere geworden sei, sondern insgesamt allenfalls auf die veterinärärztlichen Feststellungen Bezug genommen worden sei. Dieser Einwand geht bereits an den einschlägigen rechtlichen Maßstäben vorbei. Kennzeichen einer erheblichen Vernachlässigung ist, dass die Bedingungen, unter denen das betreffende Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist; sie setzt nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen gegen die Anforderungen an die Haltung schon zu ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres geführt haben. Die Vorschrift dient der Gefahrenabwehr und damit der Vermeidung von Situationen, in denen als Folge von Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG Beeinträchtigungen hinreichend wahrscheinlich sind. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. März 2023 ‑ 20 B 999/22 -, juris, Rn. 19, und Urteil vom 13. September 2017 ‑ 20 A 1789/15 -, NWVBl. 2018, 79, juris, Rn. 74; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl., § 16a TierSchG Rn. 22, m. w. N. Im Übrigen ist in dem amtstierärztlichen Gutachten vom 24. Januar 2024 ausführlich beschrieben und erläutert, in welcher Form die festgestellten Haltungsmängel bei den Tieren zu erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden geführt haben. Die Bezugnahme auf die fachkundigen Feststellungen der amtlichen Tierärztin ist nicht zu beanstanden, vielmehr kommt - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu. Das Vorbringen im Zulassungsverfahren führt vorliegend zu keiner anderen Bewertung. 2. Entgegen dem weiteren Einwand des Antragstellers liegt auch kein Ermessensausfall vor. Dass der Antragsgegner trotz der schon im November 2023 festgestellten erheblichen Vernachlässigung der Tiere zunächst von einer Fortnahme abgesehen und den Antragsteller stattdessen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen aufgefordert hatte, lässt erkennen, dass der Antragsgegner zwischen verschiedenen Maßnahmen abgewogen hat und ausschlaggebend für die Fortnahme der Tiere war, dass der Antragsteller die Anordnungen aus der Ordnungsverfügung vom 17. November 2023 nicht befolgt hatte. Diese Ermessenserwägung kommt auch in der Begründung der angefochtenen Fortnahmeverfügung zum Ausdruck, in der nicht nur festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG vorlägen, sondern auch ausgeführt wird, dass bei der Kontrolle am 16. Januar 2024 festgestellt worden sei, dass der Antragsteller seine Tiere weiterhin entgegen der Ordnungsverfügung vom 17. November 2023 in nicht tierschutzgerechter Art und Weise gehalten habe, und die Feststellungen insgesamt belegten, dass er nicht über das für eine artgerechte Tierhaltung erforderliche Verantwortungsbewusstsein verfüge und nicht die Gewähr dafür biete, dass er zukünftig eine ordnungsgemäße Tierhaltung ausüben werde. 3. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung weiterhin nicht sichergestellt sei, stellt der Antragsteller ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Eine Rückgabe fortgenommener und anderweitig pfleglich untergebrachter Tiere an den Halter kann erst erfolgen, wenn dieser die Sicherstellung einer mangelfreien (d. h. in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden) Tierhaltung nachgewiesen hat. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 30. August 2023 ‑ 23 C 23.1045 -, juris, Rn. 14, und vom 21. April 2016 ‑ 9 CS 16.539 -, juris, Rn. 27; Hirt in: Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl., § 16a TierSchG Rn. 32, jeweils m. w. N. Die Behauptungen des Antragstellers, alles seinerseits Erforderliche zu unternehmen, um zukünftig die Einhaltung sämtlicher Anforderungen des § 2 TierSchG zu gewährleisten, sind aus mehreren Gründen nicht ausreichend, um die Sicherstellung einer mangelfreien Tierhaltung nachzuweisen. Soweit der Antragsteller geltend macht, neue, den Vorgaben des Antragsgegners entsprechende Käfige für seine Vögel und Kaninchen bestellt zu haben, es dabei aber zu zeitlichen Verzögerungen gekommen sei, die ihm nicht anzulasten seien, lässt dies zwar zumindest erkennen, dass er sein früheres Fehlverhalten eingesehen hat; er hat aber nicht belegt, dass nunmehr entsprechende Käfige vorhanden sind. Ob der Antragsteller zu verschulden hat, dass auch nach seinem eigenen Vortrag die Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Haltung bislang nicht sichergestellt sind, ist insoweit nicht von Bedeutung. Der Behauptung des Antragstellers, er gehe täglich mit den Hunden, auch wenn er nicht nachvollziehen könne, weshalb der Auslauf im Garten nicht ausreichend sein solle, lässt sich nicht entnehmen, dass er seinen Hunden hinreichenden, den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Auslauf bieten wird. Die beamtete Tierärztin des Antragsgegners hat in ihrem Gutachten vom 24. Januar 2024 ausdrücklich erläutert, dass der Auslauf mindestens zweimal täglich zu gewähren ist und der Aufenthalt im Garten dem großen Erkundungsbedürfnis von Hunden nicht gerecht wird und einen Spaziergang mit seinen vielfältigen Erkundungsmöglichkeiten und dem wechselnden Reizangebot nicht ersetzen kann. Der Antragsteller hat keine substantiierten Angaben zur Anzahl und Dauer der beabsichtigten Spaziergänge gemacht, die erkennen ließen, dass er in der Lage und willens ist, die entsprechenden Bedürfnisse seiner Hunde zu erfüllen. Die Ausführungen des Antragstellers dazu, dass er von einem Bekannten einen Tierarzt empfohlen bekommen habe, der bei Sozialleistungsempfängern eine vergünstigte Behandlung von Tieren vornehme, seine Eltern sich bereit erklärt hätten, ihn finanziell zu unterstützen, ein unterschriftsreifer Vertrag für eine Tierkrankenversicherung vorliege und er hoffe, zeitnah eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, mit der er entsprechende Einnahmen erzielen werde, zeigen, dass er sich in gewissem Umfang bemüht, die notwendigen tierärztlichen Behandlungen zu ermöglichen, die Finanzierung derzeit aber gerade nicht sichergestellt ist. Feste Zusagen über vergünstigte Behandlungen oder finanzielle Hilfen hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Wiederum kommt es nicht darauf an, ob den Antragsteller ein Verschulden an seiner wirtschaftlichen Situation trifft. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er das "Abstellen des Antragsgegners auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse als in hohem Maße diskriminierend empfindet", ändert dies nichts daran, dass fehlende finanzielle Mittel eine Unterschreitung der Anforderungen des § 2 TierSchG nicht rechtfertigen können und es in seiner Verantwortung liegt, nicht mehr Tiere zu halten, als er dauerhaft angemessen versorgen kann. Unabhängig von dem Vorstehenden sind die Angaben des Antragstellers auch nicht glaubhaft, da sie in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten stehen und der Antragsteller nicht erklärt hat, warum er jetzt in der Lage sein sollte, alle Anforderungen zu erfüllen, obwohl er sie zuvor über mehrere Monate hinweg kontinuierlich missachtet hatte. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller durch sein abgestuftes Vorgehen über einen langen Zeitraum Gelegenheit gegeben nachzuweisen, dass er in der Lage ist, sein Verhalten zu ändern. Entsprechende Bemühungen hat der Antragsteller jedoch nur im Hinblick auf seine in einer Außenvoliere gehaltenen Wellensittiche gezeigt. Im Übrigen hat der Antragsteller bis zur Fortnahme der Tiere keine Maßnahmen ergriffen, um die Haltungsbedingungen dauerhaft zu verbessern. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren in keiner Weise erläutert, aus welchen Gründen er die Forderungen aus der Ordnungsverfügung vom 17. November 2023 nicht umgesetzt hatte. Unabhängig davon sind die Angaben des Antragstellers auch für sich betrachtet nicht glaubhaft, da der Antragsteller nicht plausibel dargelegt hat, inwieweit er zeitlich in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, mehrmals am Tag mit den Hunden spazieren zu gehen und - wie von ihm behauptet - seine Vögel täglich bis zu fünf Stunden frei in der Wohnung fliegen zu lassen sowie seinen Kaninchen regelmäßig freien Auslauf zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).