Leitsatz: 1. Eine nach dem Erlass einer Veräußerungsanordnung und eines Haltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 TierSchG eingetretene Veränderung der Sachlage hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen und der vorangegangenen Fortnahme- und Unterbringungsanordnung. 2. Eine Verbesserung der Haltungsbedingungen nach Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots ist in einem gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG geltend zu machen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Damit scheidet insoweit auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO) aus. Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (16 K 2670/25 VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2025 hinsichtlich der Anordnungen in Nr. I, II und III der Ordnungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Nr. V der Ordnungsverfügung anzuordnen, und die am 24. Februar 2025 fortgenommenen Katzen vorläufig an die Antragstellerin herauszugeben, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, da die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2025 offensichtlich rechtmäßig sei. Ermächtigungsgrundlage für die in Nr. I der Ordnungsverfügung ausgesprochene Bestätigung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der acht Katzen der Antragstellerin und die in Nr. III der Ordnungsverfügung angeordnete Veräußerung der Katzen sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, das in Nr. II der Ordnungsverfügung angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot für Katzen beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Nach den Feststellungen der Amtstierärzte der Antragsgegnerin seien die Katzen der Antragstellerin im Zeitpunkt der Fortnahme nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt gewesen. Die Antragstellerin habe auch nicht nachgewiesen, dass sie nach der Fortnahme sichergestellt habe, dass ihre Katzenhaltung in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entspreche. Dazu sei sie auch nicht mehr in der Lage, nachdem die Antragsgegnerin ihr die Haltung und Betreuung von Katzen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt habe. Im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hätten die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorgelegen. Die Antragstellerin habe durch die Nichtbeachtung elementarer Hygieneregeln und durch kontinuierliche Versäumnisse bei Pflege und Gesundheitssorge den Vorgaben des § 2 TierSchG wiederholt und auch grob zuwidergehandelt und ihren Tieren dadurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugeführt. Ebenso hätten zureichende Tatsachen vorgelegen, die die Annahme rechtfertigten, dass die Antragstellerin weiterhin Zuwiderhandlungen der hier in Rede stehenden Art begehen werde. Die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund sei die auf die Katzen bezogene Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere habe die Antragsgegnerin vorliegend keine Frist zur Herstellung ausreichender Haltungsbedingungen setzen müssen, weil mit der Veräußerung zugleich ein sofort vollziehbares Haltungs- und Betreuungsverbot angeordnet worden sei. Die Veräußerung der Katzen sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Zwangsmittelandrohung in Nr. V der Ordnungsverfügung sei ebenfalls rechtmäßig. Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Anordnungen in Nr. I bis III der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin, die gerade auch im Hinblick auf eine sofortige Unterbindung der den Katzen in der Obhut der Antragstellerin drohenden Gefahren sowie einer zeitnahen Vermeidung weiterer erheblicher Kosten durch die derzeitige Unterbringung der Katzen notwendig seien, stehe kein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin gegenüber. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die Antragstellerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Fortnahme, das Tierhaltungsverbot sowie die Veräußerungsanordnung als offensichtlich rechtmäßig bewertet, ohne die inzwischen wesentlich veränderte Sachlage zu berücksichtigen. Gerade im einstweiligen Rechtsschutz sei jedoch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Eine Rückgabe an den Halter könne und müsse erfolgen, wenn dieser die Sicherstellung einer mangelfreien Tierhaltung nachgewiesen habe. Die maßgebliche Sachlage habe sich insoweit nach Erlass der Verfügung wesentlich geändert. Die Haltungsbedingungen seien nachweislich und nachhaltig verbessert worden. Auch wenn die damalige Fortnahme rechtlich begründbar gewesen sein möge, sei die Fortdauer der Maßnahmen unter der jetzigen Sachlage unverhältnismäßig. Der Zweck des Tierschutzes könne auch mit milderen Mitteln erreicht werden, etwa einer Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Tieren oder amtstierärztliche Nachkontrollen. Diese Alternativen seien durch das Verwaltungsgericht nicht geprüft worden, was einen Ermessensausfall darstelle. Die Veräußerung sei ein irreversibler Schritt, der derzeit nicht erforderlich sei. Diese Einwendungen gehen an den einschlägigen rechtlichen Maßstäben und der daran anknüpfenden Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Maßgeblich ist danach zunächst, ob das Tier im Zeitpunkt der Fortnahme mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt war. Die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die Unterbringung darf im weiteren Verlauf nur solange andauern, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Das Tier ist demnach grundsätzlich an den Halter herauszugeben, wenn dieser eine in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2024 - 20 B 503/24 -, juris, Rn. 14; Bay. VGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2025 - 23 CS 25.1046., juris, Rn. 23, und vom 30. August 2023 - 23 C 23.1045 -, juris, Rn. 14. An dieser Stelle ist demnach eine nachträgliche Veränderung der Sachlage zu Gunsten des Halters des fortgenommenen Tieres zu berücksichtigen, die sich auf die Sicherstellung ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen bezieht. Doch kann die Behörde dem Halter dafür nach der gesetzlichen Regelung eine Frist setzen und das Tier nach erfolglosem Ablauf der Frist veräußern. Eine spätere Veränderung der Sachlage kann danach keine Auswirkungen mehr auf die Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung und der zugrundeliegenden Fortnahme- und Unterbringungsanordnung haben. In diesem Sinn kommt es nach Erlass einer wirksamen Veräußerungsanordnung nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung an, sondern auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der Veräußerungsanordnung. Dabei war eine Fristsetzung zur Herstellung ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen vorliegend entbehrlich, da zeitgleich mit der Veräußerungsanordnung ein für sofort vollziehbar erklärtes Haltungs- und Betreuungsverbot für Katzen erlassen wurde. Das Ziel der Fristsetzung, dem Halter noch einmal Gelegenheit zu geben, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen, kann in diesem Fall nicht erreicht werden, denn aufgrund des wirksamen und vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots war der Antragstellerin eine Katzenhaltung ohnehin nicht mehr gestattet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2023 - 20 A 1043/20 -, juris, Rn. 30, und vom 3. März 2023 - 20 B 999/22 -, juris, Rn. 24, m. w. N. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist ebenfalls auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen. Eine Verbesserung der Haltungsbedingungen nach Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots ist in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG geltend zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 20 B 1450/23 -, juris, Rn. 16, m. w. N. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Mit den auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung bezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbots für Katzen setzt sich die Antragstellerin jedoch in der Sache nicht auseinander und zeigt daher auch nicht auf, dass Anlass bestehen könnte, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen zu zweifeln. Der pauschale Einwand, es liege ein Ermessensausfall vor, weil das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, liegt neben der Sache, weil es auch insoweit auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt und das Verwaltungsgericht ausdrücklich die Rechtmäßigkeit der behördlichen Ermessensausübung geprüft hat. Mit den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin weder auseinander noch zeigt sie auf, dass die von ihr genannten weniger belastenden Maßnahmen im vorliegenden Fall gleichermaßen geeignet gewesen wären, erneute Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG zu verhindern. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das Haltungs- und Betreuungsverbot erst erlassen und die Fortnahme und Veräußerung der Katzen erst angeordnet, nachdem die bei der Kontrolle am 7. Februar 2025 festgestellten gravierenden Haltungsmängel auch bei der Nachkontrolle am 24. Februar 2025 nicht behoben waren. Sie hat ferner in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausdrücklich begründet, dass die Sachlage deutlich erkennen lasse, dass es der Antragstellerin grundsätzlich an Sachkunde und Mitgefühl für eine tierschutzkonforme Haltung von Katzen mangele, und nicht nur ein Haltungs-, sondern auch ein Betreuungsverbot ausgesprochen werde, weil auch bei einer zeitweisen Betreuung Gefahr für das Leben, die Gesundheit und das Wohlbefinden der zu betreuenden Katzen bestünde. Soweit die Antragstellerin zutreffend einwendet, dass der beabsichtigte Vollzug der Veräußerungsanordnung eine irreversible Eigentumsbeeinträchtigung im Sinn von Art. 14 GG darstelle, rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Entscheidung. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen in Nr. I bis III der angefochtenen Ordnungsverfügung. Im Hinblick auf den hohen Rang des in Art. 20a GG auch verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzes überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich rechtmäßigen Maßnahmen der Antragsgegnerin deutlich gegenüber den gegenläufigen Interessen der Antragstellerin am Erhalt ihres Eigentums. Eine Rückgabe der Katzen vor Wiedergestattung der Katzenhaltung und -betreuung kommt nach der gesetzlichen Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht in Betracht. Eine längere Unterbringung im Tierheim würde erhebliche Kosten zu Lasten der Antragstellerin verursachen und ihr angesichts der nach Aktenlage offensichtlich rechtmäßigen Veräußerungsanordnung keinen nennenswerten Vorteil bringen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).