OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 A 659/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0407.20A659.21.00
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Rechtmäßigkeit einer Fortnahme und Veräußerung von Rindern nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer Fortnahme und Veräußerung von Rindern nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit seinem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klageantrag zu 4. sei unzulässig, die Klageanträge zu 1. bis 3. und 5. unbegründet. Die mit Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. April 2017 angeordnete Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von vier Jungrindern sei rechtmäßig gewesen (Klageantrag zu 1.). Die fortgenommenen Rinder seien im Sinn von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erheblich vernachlässigt gewesen. Nach den sachverständigen Feststellungen der beamteten Tierärzte des Beklagten vom 23. Februar 2017 und 22. März 2017 und der als Gutachterin hinzugezogenen Leiterin der Rinderklinik der Tierärztlichen Hochschule Z. Prof. Dr. X. vom 13. April 2017 seien die fortgenommenen Tiere erheblich unterernährt und entwicklungsverzögert gewesen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob für die Unterernährung und Entwicklungsverzögerung der Jungrinder jeweils individuelle Geschehnisse wie Erkrankungen ursächlich waren oder die wiederholt bei verschiedenen Tieren festgestellten Defizite auf generelle Mängel bei der Rinderhaltung durch den Kläger zurückzuführen seien. Denn dem Kläger sei jedenfalls vorzuhalten, dass er keine Maßnahmen gegen die Entwicklungsverzögerung ergriffen habe. Auch nach den Feststellungen des im strafrechtlichen Verfahren vom Landgericht Paderborn als Gutachter beauftragten Tierarztes Dr. U., auf die sich der Kläger maßgeblich berufe, habe das Untergewicht der Tiere eine kompensierbare und kompensationsbedürftige Entwicklungsverzögerung dargestellt. Auf die teilweise von den Bewertungen des Beklagten abweichenden sonstigen Feststellungen des Sachverständigen Dr. U. komme es daher nicht entscheidungserheblich an. Die Entscheidung des Beklagten zur Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere lasse keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere sei die Fortnahme verhältnismäßig gewesen, weil der Kläger nicht willens gewesen sei, den bereits mit Verfügung vom 8. Februar 2015 getroffenen Anordnungen zur bedarfsgerechten Fütterung der von ihm gehaltenen Kälber und Jungrinder nachzukommen. Dementsprechend könne der Kläger auch nicht beanspruchen, die Vollziehung der Fortnahme- und Unterbringungsanordnung im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO rückgängig zu machen (Klageantrag zu 2.). Die mit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7 Juni 2017 erfolgte Anordnung der Veräußerung der fortgenommenen Jungrinder sei ebenfalls rechtmäßig gewesen (Klageantrag zu 3.). Angesichts der fehlenden Einsicht des Klägers und dessen beharrlicher Weigerung, die fortgenommenen Tiere angemessen zu versorgen, sei eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Kläger nicht sichergestellt gewesen. Demgegenüber sei unerheblich, ob die Art und Weise der Veräußerung rechtmäßig gewesen sei, weil dies nicht die Rechtmäßigkeit der Veräußerungsverfügung betreffe, sondern ausschließlich die Rechtmäßigkeit des anschließenden Vollzugs. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. März 2018, mit der die Veräußerung der am 6. Dezember 2017 fortgenommenen zwei Jungrinder angeordnet worden sei, sei ebenfalls rechtmäßig gewesen (Klageantrag zu 5.). Nach den Feststellungen der beamteten Tierärzte des Beklagten hätten auch diese Tiere wiederum eine Entwicklungsverzögerung und ein erhebliches Untergewicht aufgewiesen. Aufgrund der Uneinsichtigkeit des Klägers sei nicht anzunehmen gewesen, dass dieser den Tieren alsbald eine ihren Bedürfnissen entsprechende Pflege hätte zukommen lassen. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. 1. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N. Ausgehend davon zeigt der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsvorbringen der Sache nach gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die fortgenommenen und veräußerten Jungrinder im Sinn von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt waren. Seine Einwendungen gehen aber in verschiedener Hinsicht von unzutreffenden rechtlichen Annahmen aus und stellen die maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch im Übrigen nicht durchgreifend in Frage. So ist der Einwand, körperliche Merkmale seien nicht geeignet, um eine Vernachlässigung der Tiere festzustellen, vielmehr sei "ausschließlich auf das Verhalten der Tiere zu achten", nicht mit den geltenden rechtlichen Maßstäben in Einklang zu bringen. Kennzeichen einer erheblichen Vernachlässigung ist, dass die Bedingungen, unter denen das betreffende Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist; sie setzt nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen gegen die Anforderungen an die Haltung schon zu ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres geführt haben. Die Vorschrift dient der Gefahrenabwehr und damit der Vermeidung von Situationen, in denen als Folge von Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG Beeinträchtigungen hinreichend wahrscheinlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2024 - 20 B 503/24 -, juris, Rn. 9, m. w. N. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, belegt der Zustand der fortgenommenen Tiere, dass sie im Sinn von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt waren, weil der Kläger jedenfalls keine hinreichenden Maßnahmen gegen die bei den in Rede stehenden Rindern festgestellte Unterernährung und Entwicklungsverzögerung ergriffen hat. Dass die Entwicklungsdefizite mit einer anderen Fütterung hätten kompensiert werden können, stellt der Kläger nicht in Frage und zeigt sich im Übrigen auch an der weiteren Entwicklung der Rinder nach deren Fortnahme, worauf der Beklagte im gerichtlichen Verfahren zu Recht hingewiesen hat. Es kann daher an dieser Stelle dahinstehen, ob der Kläger die Entwicklungsverzögerung und das Untergewicht selbst durch eine unzureichende Fütterung verursacht hatte, auch wenn nach den vor Ort getroffenen Feststellungen der Gutachterin Prof. Dr. X. und der beamteten Tierärzte des Beklagten viel dafür spricht. So hat Prof. Dr. X. unter anderem beobachtet, dass den Jungrindern zu Beginn ihres Betriebsbesuchs zum Teil kein Futter zur Verfügung stand und ihnen dann nur verdorbenes Futter (Grassilage mit vielen Schimmelnestern) gegeben wurde. Die beamteten Tierärzte des Beklagten haben wiederholt vergleichbare Feststellungen gemacht, auch bei der Fortnahme am 6. Dezember 2017. Dagegen konnte Prof. Dr. X. bei den von ihr untersuchten Tieren keine Erkrankungen oder Parasiten feststellen, die den schlechten Entwicklungszustand hätten erklären können. Diese konkreten Beobachtungen und Untersuchungsergebnisse werden durch die allgemeinen Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. U. vom 31. Januar 2018, nach denen grundsätzlich verschiedene Ursachen für eine Entwicklungsverzögerung in Betracht kommen, in keiner Weise entkräftet. Sachlich unzutreffend sind die Einwendungen des Klägers, es sei nicht erkennbar, auf welche Vergleichsgruppe sich die festgestellte Entwicklungsverzögerung beziehe; gehe man von den Grundlagen des Sachverständigen Dr. U. aus, gebe es auch keinerlei Vergleichsgruppe zum Tierbestand des Klägers. Sowohl in der Ordnungsverfügung vom 18. April 2017 als auch in dem Gutachten der beamteten Tierärzte vom 22.März 2017 wurde ausdrücklich festgestellt, dass die fortgenommenen Tiere im Vergleich zu den anderen Tieren derselben Gruppe stark zurückgeblieben waren. In gleicher Weise hat auch der Sachverständige Dr. U. ausdrücklich festgehalten, es sei unbestritten, dass die von Prof. Dr. X. untersuchten Tiere "auch dem betriebseigenen Standard nicht entsprachen und untergewichtig bzw. entwicklungsverzögert waren". Die vom Kläger wiedergegebene Aussage aus dem Gutachten von Dr. U. vom 31. Januar 2018, wonach die fortgenommenen Tiere nur ein leichtes Untergewicht hatten, bezieht sich nicht auf das absolute Gewicht, sondern auf das Verhältnis des tatsächlichen Gewichts zu dem aufgrund des Brustumfangs geschätzten Gewicht. Diese Aussage stellt nicht in Frage, dass die Tiere im Verhältnis zu anderen gleichaltrigen Jungrindern aus dem Bestand des Klägers untergewichtig waren. Das angeführte Gutachten von Dr. U. vom 31. Januar 2018 stellt im Übrigen auch nicht in Frage, dass sich die Unterernährung der fortgenommenen Jungrinder unabhängig von dem festgestellten Untergewicht auch bereits an der erheblichen Abmagerung zeigte, die Knochen der Tiere übermäßig deutlich hervortraten und kein subkutanes Fett zu ertasten war, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat. Der Sachverständige Dr. U. bestätigt in seinem Gutachten, dass sich ein mangelhafter Ernährungszustand auch an der eingeschränkten Abdeckung von Knochenvorsprüngen und fehlendem subkutanen Fettgewebe zeigen kann, trifft dazu aber - mangels eigener Untersuchungen der Tiere zum Zeitpunkt der Fortnahme - keine Feststellungen, sondern beschränkt sich bei der Bewertung der fortgenommenen Tiere im Wesentlichen auf die Betrachtung des Brustumfangs und des Gewichts und betont vor allem, dass nicht feststehe, ob die verzögerte Entwicklung und das Untergewicht der fortgenommenen Tiere auf eine fehlerhafte Fütterung zurückzuführen sei. Der wiederholte Einwand des Klägers, der Beklagte messe die Tiere an einem falschen Rassestandard, liegt daher neben der Sache. Ausschlaggebend für die festgestellte erhebliche Vernachlässigung der Tiere war, dass sie auch und gerade im Vergleich zu den anderen Tieren des Klägers deutlich unterentwickelt waren. In der rechtlichen Bewertung unzutreffend ist auch der Einwand des Klägers, das Gutachten der beamteten Tierärzte des Beklagten sei ein "Privatgutachten", das als "Parteivortrag anzusehen" sei. Die beamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. Ein bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend, um die amtstierärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich, wenn das Gutachten nicht offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft oder im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 - 20 B 1450/23 -, juris, Rn. 12, vom 23. August 2023 - 20 A 1043/20 -, juris, Rn. 44, und vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. März 2020 - 23 CS 19.2486 -, juris, Rn. 26, und vom 8. Mai 2019 - 23 ZB 17.1908 -, juris, Rn. 9. Derartige Mängel weisen die Gutachten der beamteten Tierärzte nicht auf, sodass es dem Kläger oblegen hätte, sich substantiiert mit den inhaltlichen Feststellungen auseinanderzusetzen. Ebenso wenig ist die Aussagekraft des Gutachtens der Leiterin der Rinderklinik der Tierärztlichen Hochschule Z. Prof. Dr. X. deshalb gemindert, weil es von dem Beklagten in Auftrag gegeben wurde. Auch insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, den nachvollziehbar und schlüssig begründeten Feststellungen substantiiert entgegenzutreten. Wie bereits dargelegt, werden die maßgeblichen Feststellungen der beamteten Tierärzte des Beklagten und der Gutachterin Prof. Dr. X. aber weder durch das Zulassungsvorbringen des Klägers noch durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. U. vom 31. Januar 2018 in Frage gestellt, sondern bestätigt das Gutachten des Sachverständigen Dr. U., dass die fortgenommenen Tiere untergewichtig und entwicklungsverzögert waren. Der vom Kläger vorgelegte Prüfbericht des Zertifizierungsunternehmens Q. AG vom 2. März 2017 enthält ebenfalls kein substantiiertes Gegenvorbringen zu den festgestellten Entwicklungsdefiziten, sondern beschränkt sich auf die pauschale Behauptung "Tiere sehen gut aus", die noch nicht einmal erkennen lässt, nach welchen Maßstäben diese Beurteilung getroffen wurde und ob und in welchem Umfang die Prüfer die im April 2017 fortgenommenen Rinder überhaupt näher angesehen haben. Entgegen dem weiteren Einwand des Klägers ist die Fortnahme der Tiere auch eine sachgerechte Maßnahme zur Bekämpfung der Unterernährung, da sie der Behörde ermöglicht, eine bedarfsgerechte Fütterung sicherzustellen. Sachlich unzutreffend ist auch der weitere Einwand des Klägers, es gebe keine Ermessenserwägungen zu alternativen Maßnahmen. Der Beklagte hat in der Ordnungsverfügung vom 18. April 2017 ausdrücklich begründet, dass mildere Maßnahmen aufgrund des schlechten Zustands der Tiere und des uneinsichtigen Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit nicht in Betracht kämen und dazu ausgeführt, dass bereits vor zwei Jahren Anordnungen zur bedarfsgerechten Versorgung und Pflege der Rinder getroffen wurden, die der Kläger nicht befolgt habe. Damit hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass als alternative Maßnahme Anordnungen zur bedarfsgerechten Versorgung der Tiere erwogen, von ihnen aber abgesehen wurde, weil derartige Anordnungen aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens des Klägers nicht erfolgversprechend gewesen wären. Da die vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Fortnahme erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen, ergeben sich daraus auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnungen vom 7. Juni 2017 und 2. März 2018. Soweit der Kläger betont, dass ein hinreichendes Feststellungsinteresse für seine Klageanträge bestehe, stellt er die Feststellungen des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht durchgreifend in Frage, weil das Verwaltungsgericht nicht angenommen hat, dass dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Soweit er in diesem Zusammenhang sinngemäß auch rügt, dass die Art und Weise der Veräußerung rechtswidrig gewesen sei, setzt er sich bereits nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es auf die Art und Weise der Veräußerung nicht entscheidungserheblich ankomme, weil dies ausschließlich die Rechtmäßigkeit des anschließenden Vollzugs betreffe, nicht die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Veräußerungsanordnungen. 2. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2020 gestellten Anträge, "für die Frage der anzuwendenden Haltungsstandards eines Gruppenbetriebes, der Alt- und Jungtiere sowie bezüglich des Tierbestandes des Klägers (Fütterung, Aufzucht und Verhalten)" Herrn N. und Frau W. von der Q. AG und Herrn O. vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) als Zeugen zu laden und "über die vorgenannten Fragen hinaus, insbesondere bezüglich der Frage der Rasse, des Rassenstandards und der für den Tierbestand des Klägers geltenden Bedingungen" den Gutachter Dr. U. und dessen Mitarbeiter Herrn D. als sachverständige Zeugen zu laden, rechtsfehlerfrei abgelehnt und musste sich auch nicht anderweitig zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlasst sehen. Die genannten Anträge genügten nicht den inhaltlichen Anforderungen eines Beweisantrags und gaben keinen Anlass, von Amts wegen Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen. Wie das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger bereits keine bestimmten Tatsachen benannt, die durch die begehrte Beweiserhebung belegt werden sollten. Es war daher nicht erkennbar, dass die nicht näher bestimmten Aussagen zum "Tierbestand" und den "Haltungsstandards" irgendwelche Erkenntnisse darüber hätten vermitteln können, ob die konkret fortgenommenen Tiere unterentwickelt waren und vom Kläger hinreichend versorgt wurden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Ladung des Sachverständigen Dr. U. und seines Mitarbeiters darüber hinaus zutreffend als Antrag ausgelegt, die Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten zu laden. Das Tatsachengericht ist gemäß § 98 VwGO, §§ 402, 397 ZPO in der Regel verpflichtet, das Erscheinen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Verfahrensbeteiligter dies beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will. Dies gilt auch, wenn das Gericht in zulässiger Weise auf ein Gutachten zurückgreift, das in einem anderen Verfahren erstellt wurde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2011 - 2 B 84.10 -, juris, Rn. 5, und vom 26. Juni 2009 - 8 B 56.09 -, juris, Rn. 4, m. w. N. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung jedoch nicht auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. U. gestützt, sondern festgestellt, dass die vom Beklagten herangezogenen Gutachten der beamteten Tierärzte und der beauftragten Gutachterin Prof. Dr. X. eine erhebliche Vernachlässigung der fortgenommenen Rinder belegten und die in den Gutachten enthaltenen tatsächlichen Feststellungen vom Kläger nicht mit Erfolg angegriffen wurden. Soweit es in den Entscheidungsgründen auf das Gutachten von Dr. U. vom 31. Januar 2018 Bezug genommen hat, hat es lediglich deutlich gemacht, dass die von der Beklagten vorgelegten Gutachten durch die Aussagen des Sachverständigen Dr. U. nicht in Frage gestellt werden, weil diese zu den entscheidungserheblichen Punkten schon keine abweichenden Feststellungen enthalten, die in einer mündlichen Verhandlung möglicherweise hätten erläutert werden können. Wie bereits das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, waren die umfangreichen Ausführungen des Gutachters Dr. U. zu den bei den Rindern des Klägers anzulegenden Rassestandards nicht entscheidungserheblich, da die festgestellten Fehlentwicklungen unabhängig von etwaigen rassebezogenen Besonderheiten der Tiere vorlagen. Entgegen dem Einwand des Klägers musste sich das Verwaltungsgericht auch nicht deshalb zu einer Vernehmung oder Befragung des Sachverständigen Dr. U. und der Prüfer von der Q. AG veranlasst sehen, weil dies zur "Auswertung sämtlicher primärer Beweismittel" erforderlich gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, ist das Gutachten des beamteten Tierarztes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich ausreichend, um einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. Ein sachnäheres oder aussagekräftigeres Beweismittel gab es vorliegend nicht. Die beamteten Tierärzte des Beklagten haben die Tiere vor der Fortnahme persönlich in Augenschein genommen und ihre Feststellungen in den Gutachten vom 22. März 2017 und 6. Dezember 2019 niedergelegt. Auch die vom Beklagten beauftragte Gutachterin Prof. Dr. X. hat die Rinder vor Ort einzeln begutachtet und die von ihr vorgenommenen Untersuchungen in ihrem Gutachten vom 13. April 2017 geschildert. Entgegen der Behauptung des Klägers haben die beamteten Tierärzte den Zustand der fortgenommenen Tiere auch bildlich dokumentiert und die entsprechenden Aufnahmen im Verwaltungsvorgang abgelegt. Dagegen waren der Gutachter Dr. U. und dessen Mitarbeiter nur am 31. Oktober 2016 und am 28. Juni 2017 im Betrieb des Klägers und haben daher keine unmittelbare Wahrnehmung vom Zustand der Tiere im Zeitpunkt ihrer Fortnahme, wie sich auch aus den Feststellungen im Gutachten vom 31. Januar 2018 ergibt. Die Prüfer der Q. AG waren zwar am 2. März 2017 vor Ort, doch ergibt sich weder aus dem Prüfbericht noch aus dem Vorbringen des Klägers, ob und in welchem Umfang sie die Jungrinder im Einzelnen begutachtet haben und inwieweit sie über eine veterinärmedizinische Qualifikation verfügen, die sie in die Lage versetzt, den Zustand der Rinder hinreichend fachkundig beurteilen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.1.1 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.