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Beschluss

5 E 624/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1030.5E624.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 –, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 – 1 BvR 631/19 –, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2025 – 5 E 95/25 –, juris, Rn. 4 m. w. N. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht erfüllt. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW gestützte mündlich ausgesprochene Platzverweisung rechtswidrig war. Der Senat nimmt entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die dortigen Ausführungen stellt die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht beachtlich in Frage, die Erfolgschance ist allenfalls eine entfernte, ohne dass unzulässigerweise schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden. Dies gilt zunächst hinsichtlich der gerügten fehlenden Begründung der Platzverweisung. Dieser nur mündlich ausgesprochene Verwaltungsakt bedarf von vornherein keiner Begründung. Nur ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW mit einer Begründung zu versehen; für mündlich oder in anderer Weise erlassene Verwaltungsakte (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW) gilt die Begründungspflicht hingegen nicht. Wie sich aus § 37 Abs. 6 VwVfG NRW ergibt, musste der mündlichen Anordnung auch keine Erklärung über mögliche Rechtsbehelfe beigefügt werden. Das bedarf auch keiner „tiefgehenden rechtlichen Erörterung im Hauptsacheverfahren“, sondern folgt unmissverständlich aus dem Gesetz. Soweit die Klägerin geltend macht, die Platzverweisung sei für sie nicht nachvollziehbar begründet worden, gilt das oben Gesagte. Auch wenn man das Vorbringen der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin dahin versteht, dass sie mit dem Verweis auf eine fehlende Nachvollziehbarkeit der Platzverweisung der Sache nach einen besonders schwerwiegenden, zur völligen Unverständlichkeit des Verwaltungsakts führenden Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW rügt, führt das nicht zum Erfolg der Beschwerde. Ein Verwaltungsakt ist inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinn von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, wenn die Adressaten in der Lage sind, zu erkennen, welche Handlungs- oder Unterlassungspflicht ihnen aufgegeben wird; deren Inhalt muss nachvollziehbar festgelegt sein. Auch kommt dementsprechend die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nur in Betracht, wenn die Regelungen Widersprüche, gedankliche Brüche oder andere Ungereimtheiten enthalten, sodass ein verständiger Adressat nach keiner möglichen Betrachtungsweise erschließen kann, was von ihm verlangt wird. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2021 – 6 C 26.19 –, BVerwGE 171, 156, juris, Rn. 50, 52; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 5 B 579/25 –, NVwZ 2025, 1547, juris, Rn. 26. Hiervon kann indes keine Rede sein. Der räumliche und zeitliche Regelungsgehalt der ausgesprochenen Platzverweisung war der Klägerin und den anderen betroffenen Personen nach der Aktenlage ohne Weiteres klar, zumal sie sich umgehend von der Örtlichkeit entfernten und damit offensichtlich keinen Zweifel hatten, was von ihnen verlangt wurde. Die weiteren von der Klägerin gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Platzverweises vorgebrachten Einwendungen führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dies gilt zunächst für die Rüge, die von den handelnden Polizisten angestellte Gefahrenprognose sei deswegen zu beanstanden, weil sie entgegen der Behauptung des Beklagten im Klageverfahren keinerlei Kenntnis über die aktivistische Vorgeschichte der Klägerin gehabt hätten. Diesen Aspekt hat das Verwaltungsgericht nicht unberücksichtigt gelassen, sondern in der Sache schlicht anders gewertet, wenn es ausführt, dass die Polizeibeamten vor dem Einsatz darüber informiert gewesen seien (S. 3 des Beschlusses). Dass das Verwaltungsgericht der ausdrücklichen Klarstellung des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2024 folgt, wonach gerade die Beteiligung der Klägerin an der im Vorfeld des fraglichen Transports am 3. November 2023 in U. durchgeführten Informationsveranstaltung (Thema „Warum es immer noch richtig und wichtig ist Atomtransporte zu stoppen“, „Ein Abend über die Notwendigkeit kreativen Protests gegen Atomanlagen und Atomtransporte“) Inhalt der den Einsatzkräften am fraglichen Tag zur Verfügung stehenden Einsatzinformationen war, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich aus einem Vermerk des Beklagten vom 24. November 2023 ausdrücklich ergibt, dass der Platzverweis den Betroffenen „nach Überprüfung in den polizeilichen Systemen“ erteilt wurde, eine Kenntnis von der Person der Klägerin damit deutlich wahrscheinlicher war als eine Nichtkenntnis seitens der handelnden Polizeibeamten. Eine derartige Bewertung durfte das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Prozesskostenbewilligung vornehmen und musste dies nicht einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren vorbehalten. In der auf dieser Grundlage angestellten Gefahrenprognose der handelnden Polizisten, vgl. zu den Maßstäben OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2024 – 5 A 2042/23 –, NWVBl. 2025, 128, juris, Rn. 20 ff., liegt auch keine Ermöglichung von Willkür oder sonst „grundrechtswidrigen“ Polizeihandelns. Dass die Gefahrenprognose auch nicht allein auf die persönliche Vorgeschichte der Klägerin gestützt war (in den Worten der Beschwerde: „weil sie die Person ist, die sie in den Augen der Polizei [und des Gerichtes] ist“), ergibt sich neben den Darstellungen des Beklagten auch aus der verwaltungsgerichtlichen Würdigung, die jeweils auch auf die Umstände des Aufenthalts der Klägerin und weiterer Personen in unmittelbarer Nähe des Transportbehälterlagers und im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Transportstrecke abgestellt haben. Schließlich greifen auch die gegen die Verhältnismäßigkeit der Platzverweisung erhobenen Einwendungen nicht durch. Ein milderes Mittel, das gleich wirksam eine – nach den Gesamtumständen nachvollziehbar zu befürchtende – Blockade- oder Störungsaktion verhindert hätte, ist nicht ersichtlich. Auch die „Anwesenheit von Polizeikräften vor Ort“ hätte selbst bei einer „statischen Lage“ letztlich nicht ohne ein konkretes Einschreiten gegen den Transport störende Aktionen dessen ungehinderten Ablauf gewährleisten können. Schon das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass das den handelnden Polizeibeamten eingeräumte Ermessen nur begrenzt nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar ist. Danach wird die Ausübung des Ermessens dahingehend, gegenüber der Klägerin und den weiteren Betroffenen einen vorübergehenden Platzverweis auszusprechen, auch durch den Hinweis der Beschwerde auf die behauptete Möglichkeit, den Transport nur beobachten zu wollen, selbst nach den Maßstäben eines Prozesskostenhilfeverfahrens nicht in Frage gestellt. Die Voraussetzung einer – in Abgrenzung zum bloßen Gefahrenverdacht – hinreichend abgesicherten Gefahrenprognose war nach den plausiblen Erwägungen des Verwaltungsgerichts genauso erfüllt wie die daran anknüpfende, die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit wahrende ordnungsgemäße Ermessensausübung des Beklagten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).