Beschluss
12 B 791/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0910.12B791.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von dem Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung für das Mündel G. E. durch Unterbringung in einer Wohngruppe des Jugendhilfeträgers V., X.-straße , N01 M. (Wohngruppe in S.) unter Zusage der Kostentragung vorläufig zu bewilligen. Das Rubrum ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dahingehend umzustellen, dass das "Jugendamt der Stadt M. als Vormund und gesetzlicher Vertreter des Kindes G. E." oder das "Jugendamt - Vormundschaften - der Stadt M., als gesetzlicher Vertreter des Kindes G. E." Antragsteller ist. Hinsichtlich der Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 i. V. m. §§ 32 bis 35 SGB VIII) sind - wie zwischenzeitlich vom Antragsteller erkannt - die Personensorgeberechtigten selbst anspruchsberechtigt bzw. leistungsberechtigt. Dem schon im Jahr 2019 als Jugendamt zum Vormund bestellten Antragsteller wurde im familiengerichtlichen Hauptsacheverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 7. Februar 2023 das Sorgerecht als Vormund übertragen. Ihm obliegt mithin die Personensorge für das Kind, so dass eine alleinige Anspruchsberechtigung des Jugendamts gegeben ist. Es handelt sich insofern um einen eigenen Anspruch des Personensorgeberechtigten (hier: des Jugendamts). Unerheblich ist, wie der Vormund zivilrechtlich für das Kind bei den in dessen Namen zu tätigenden Rechtsgeschäften auftritt. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Leistung (auch) dem Kind dient. Vielmehr wird dem Sorgeberechtigten mit Hilfen zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 i. V. m. §§ 32 ff. SGB VIII in seiner Erziehungsverantwortung geholfen. Das Jugendamt bleibt damit für den Anspruch nach den §§ 27, 34 SGB VIII als Per-sonensorgeberechtigter der einzig denkbare Anspruchsinhaber, woran die Aufgaben-trennung der Vormundschaft von „den übrigen Aufgaben des Jugendamts“ (§ 55 Abs. 5 SGB VIII) innerhalb des Jugendamts nichts ändert. Nach § 70 Abs. 2 SGB VIII werden die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Be-reich der öffentlichen Jugendhilfe vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft geführt. Leiter der Verwaltung von Städten ist der (Ober-)Bürgermeister (vgl. hier § 85 NKomVG). Der Leiter der Gebietskörperschaft kann die Befugnis auf den Amtsleiter des Jugendamts übertagen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2021 - 12 A 1908/18 -, juris Rn. 37 ff. Ob von dieser Übertragungsbefugnis im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers Gebrauch gemacht worden ist, kann nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht abschließend festgestellt werden. Die Satzung für das Jugendamt der Stadt M. vom 11. Mai 1993 (Amtsblatt 1993, S. 612 ff.), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. September 2013, sieht eine entsprechende Regelung nicht vor. Letztendlich kann dies offenbleiben, denn für die Frage der Richtigkeit des Rubrums ist dieser bloß innerorganisatorische Aspekt ohne Belang. Das Jugendamt ist als Behörde auch beteiligtenfähig. Nach § 61 VwGO sind natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt, fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Es fehlt zwar an einer entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung i. S. d. § 61 Nr. 3 VwGO. Es können aber auch weitere Beteiligte durch Bundesgesetz vorgesehen werden. Die entsprechende Befugnis für den Bund ergibt sich aus der allgemeinen Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Der Bund hat hiervon mit der Regelung des § 55 Abs. 1 SGB VIII Gebrauch gemacht, wonach das Jugendamt Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, [vorläufige] Amtspflegschaft, [vorläufige] Amtsvormundschaft) wird. In § 1774 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist vorgesehen, dass das Jugendamt zum Vormund bestellt werden kann (vgl. § 1791b BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit der Voraussetzung, dass eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist). Dies ist hier bereits im Jahr 2019 erfolgt und gilt nach der Entscheidung des Amtsgerichts M. vom 7. Februar 2023 fort. Dabei wird nach § 55 Abs. 1 SGB VIII das Jugendamt als - nicht rechtsfähige - Behörde (Legalvertreter) Amtsvormund und nicht die kommunale Gebietskörperschaft als juristische Person, aber auch nicht der einzelne Beamte oder Angestellte, dem nach Abs. 2 Satz 1 die Ausübung der Aufgaben des Pflegers oder Vormunds übertragen wird. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2021 - 12 A 1908/18 -, juris Rn. 39 ff., m. w. N. Vor diesem Hintergrund ist in der Erfassung des Rubrums und in der Auslegung, in wessen Namen der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt worden ist, auch keine unrechtmäßige Einbeziehung der - als Rechtsträger hinter ihrem Jugendamt stehenden - Stadt M. in das Verfahren zu sehen, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung weiter geltend macht. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen auch weiterhin den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im - hier gegebenen - Fall einer begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und auch des Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. Entsprechende schwere und unzumutbare Nachteile hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht ansatzweise dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht. Im Gegenteil hat er mit Beschwerdeschriftsatz vom 23. August 2024 selbst ausgeführt hat, dass "Herr Y. Q. von V. mit E-Mail vom 19. August 2024 (…) mitgeteilt" habe, dass zum jetzigen Zeitpunkt (…) keine feste Zusage für einen Platz in Gruppe S." gegeben werden könne. Mit der Beschwerdebegründung vom 26. August 2024 führt der Antragsteller weiter aus, dass es "in absehbarer Zeit" keinen Platz in der von ihm für das Kind präferierten "Wohngruppe in S." geben wird. Bereits vor diesem Hintergrund ist eine Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung ersichtlich nicht dargetan.