Beschluss
6 B 947/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0116.6B947.24.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Beschwerde des (künftigen) Dienstherrn gegen eine einstweilige Anordnung, die ihm aufgibt, einen Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf vorläufig in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes einzustellen
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde des (künftigen) Dienstherrn gegen eine einstweilige Anordnung, die ihm aufgibt, einen Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf vorläufig in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes einzustellen Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. I. Das Verwaltungsgericht hat dem sinngemäßen (Haupt-)Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihn bis spätestens zum 30.9.2024 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) einzustellen, zu Unrecht stattgegeben. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat weder aus Art. 33 Abs. 2 GG und diese Vorschrift konkretisierenden einfachrechtlichen Vorschriften (dazu 1.) noch aus einer ihm gegenüber erteilten Zusicherung (dazu 2.) einen Anspruch auf die begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die vom Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) mit Bescheid vom 26.8.2024 verfügte Ablehnung seiner Einstellung als Kommissaranwärter in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2.1) im Jahr 2024 mangels charakterlicher Eignung ist in Anerkennung des dem Antragsgegner in Bezug auf die Eignungsprognose zustehenden Beurteilungsspielraums rechtmäßig. 1. Weder Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachrechtlichen Vorschriften vermitteln dem Antragsteller einen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen. Die vom Antragsteller begehrte Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (vgl. § 15 Abs. 2 LVOPol). Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Nach § 15 Abs. 1 LVOPol kann in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden, wer die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol muss der Bewerber die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Dazu gehört auch die Eignung für die angestrebte Laufbahn. Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist damit Einstellungsvoraussetzung. Ist ein Bewerber nicht geeignet, kann er nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden. Auch das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt voraus, dass der Bewerber die tatbestandlichen Voraussetzungen des grundrechtsgleichen Rechts ‑ und damit auch die Eignung für das angestrebte Amt ‑ erfüllt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.4.2017 ‑ 2 VR 2.17 ‑, IÖD 2017, 122 = juris Rn. 12. Geeignet im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.4.2017 ‑ 2 VR 2.17 ‑, IÖD 2017, 122 = juris Rn. 11. Für die Beurteilung der ‑ im vorliegenden Fall allein in Rede stehenden – charakterlichen Eignung ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm im angestrebten Amt zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Bewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2022 ‑ 2 B 5.22 ‑, IÖD 2022, 257 = juris Rn. 9 m. w. N. (zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf). Die Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes wegen mangelnder charakterlicher Eignung kommt dabei nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2016 ‑ 6 B 1172/16 ‑, juris Rn. 9 f., und Hess. VGH, Urteil vom 2.5.2024 - 1 A 271/23 -, NVwZ 2024, 1944 = juris Rn. 48, jeweils m. w. N. Die im Rahmen seiner Ermessensentscheidung vom (künftigen) Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, den das Gericht nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzen darf. Die Eignungseinschätzung des Dienstherrn ist vielmehr gerichtlich nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff der Eignung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 ‑ 2 A 7.22 ‑, BVerwGE 180, 292 = juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2023 ‑ 6 B 1026/23 ‑, juris Rn. 19. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise von berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers ausgegangen. Der Antragsgegner hat seiner Eignungsbeurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt (dazu a.) noch allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet und im Übrigen auch nicht seinen Beurteilungsspielraum überschritten, indem er den Begriff der charakterlichen Eignung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (dazu b.). Nach den Ausführungen in dem die Einstellung ablehnenden Bescheid des LAFP NRW vom 26.8.2024 stützt der Antragsgegner seine Eignungszweifel auf eine Gesamtschau ("nach eingehender Prüfung der Gesamtumstände") aus dem Verhalten des Antragstellers am 14.6.2024 einerseits und aus der Nichtanzeige des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens bzw. der gegen ihn im Zusammenhang mit dem Vorfall am 14.6.2024 geführten polizeilichen Ermittlungen gegenüber dem LAFP NRW andererseits. Ob die Sachverhalte, wie der Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren argumentiert, jeweils selbständig tragend die Prognose der mangelnden charakterlichen Eignung des Antragstellers rechtfertigten und ob diese Argumentation im gerichtlichen Verfahren "nachgeschoben" werden kann, kann dahinstehen. Denn der Senat hält die auf die Gesamtschau gestützte Prognose für vom Beurteilungsspielraum gedeckt. a. Der Antragsgegner ist bei seiner Eignungsbeurteilung weder in Bezug auf den Vorfall am 14.6.2024 (dazu aa.) noch in Bezug auf die Nichtanzeige der polizeilichen Ermittlungen (dazu bb.) von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. aa. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 2 des Bescheides vom 26.8.2024 hat das LAFP NRW in Bezug auf den Vorfall am 14.6.2024 folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Antragsteller hielt sich am 14.6.2024 anlässlich des Eröffnungsspiels der Fußball-Europameisterschaft zusammen mit mehreren Heranwachsenden / Jungerwachsenen (sic) in einer Erdgeschosswohnung in H. / M.-straße auf, als eine Fußgängerin aus dieser Wohnung Gesang vernahm. Dabei handelte es sich um das sogenannte "Sylt-Lied" (gemeint ist das durch ein im Sylter "Pony Club" aufgenommenes Video medial bekannt gewordene Absingen der Parole "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" zur Melodie des Stücks "L'amour toujours" von Gigi D'Agostino, Anmerkung des Senats). Die Zeugin konnte deutlich Parolen wie "Ausländer raus" und "Deutschland den Deutschen" hören. Sie meldete diesen Vorfall direkt der Polizei. Im Rahmen des sich anschließenden Polizeieinsatzes stellten die Polizeibeamten die Personalien der Anwesenden fest, die allesamt als Beschuldigte belehrt wurden. In dieser Situation gab ausschließlich eine weibliche Person an, sich zum tatrelevanten Zeitraum in einem anderen Raum aufgehalten zu haben. "Man" gab an, aus einer Bierlaune heraus agiert zu haben; keinesfalls sei ein fremdenfeindlicher Hintergrund damit verfolgt worden. Vor Ort wurde nicht geklärt, wer von den anwesenden Personen gesungen hat. Dieser Sachverhalt ist zutreffend. Er ergibt sich aus der vom Senat beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Y. zum Verfahren 117 Js 204/24 (Beiakte 3 zum vorliegenden Verfahren). Im Übrigen bestreitet auch der Antragsteller selbst diesen Sachverhalt nicht. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ist das LAFP NRW nicht über den genannten Sachverhalt hinaus davon ausgegangen, der Antragsteller habe gegen die Rechtsordnung verstoßen oder etwa durch das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen eine Straftat (vgl. § 86a StGB) begangen, indem er selbst das "Sylt-Lied" gesungen bzw. die Parole "Ausländer raus, Deutschland den Deutschen" skandiert habe. Zwar ist insofern die Passage ‑ vermutlich ein Textbaustein ‑ im Bescheid auf Seite 1 f., zur Wohlverhaltenspflicht gehöre das Beachten von Rechtsnormen und ein Zuwiderhandeln sei nicht nur geeignet, das Ansehen der Polizei nachhaltig zu schädigen, es verkehre vielmehr auch den Zweck der Polizei ins Gegenteil, im konkreten Fall des Antragstellers ‑ auch wenn sie als allgemeine Aussage zutreffend ist ‑ überflüssig, weil nicht relevant. Aus den weiteren Ausführungen im Bescheid wird aber unzweifelhaft deutlich, dass das LAFP NRW dem Antragsteller nicht eine mangelnde Beachtung von Rechtsnormen vorwirft. Vorgehalten wird ihm vielmehr, "sich in einer Gruppe [aufgehalten zu haben], in der rassistisches Liedgut eine Rolle spielt" sowie, dass der Antragsteller sich nicht erkennbar von dem Verhalten der Gruppe distanziert und etwa (wenigstens) die Wohnung verlassen oder (sogar) aktiv den Gesang der Gruppe unterbunden oder sich (jedenfalls) anlässlich des polizeilichen Einsatzes erklärt habe (vgl. S. 2 unten und 3 oben des Bescheides vom 26.8.2024). Auch der im Verwaltungsvorgang des LAFP NRW enthaltene, den Bescheid vom 26.8.2024 vorbereitende interne Vermerk vom 12./13.8.2024 ist insoweit eindeutig. Danach geht das LAFP NRW ausdrücklich davon aus, dass eine Straftat des Bewerbers nicht vorliege, gleichwohl zeige dieser mit seinem Verhalten ‑ sich in einer Gruppe aufzuhalten, in der rassistisches Liedgut eine Rolle spiele ‑ ein nicht zu billigendes Auftreten. Von einem zukünftigen Polizeibeamten werde erwartet, dass er sich von strafbarem und auch von nur potentiell strafbarem Verhalten distanziere und im Rahmen seiner Möglichkeiten versuche, solches zu verhindern (vgl. Bl. 90 des Verwaltungsvorgangs). Das LAFP NRW ist auch nicht über die polizeilichen Feststellungen hinaus davon ausgegangen, dass der Antragsteller ‑ was dieser im Beschwerdeverfahren wiederholt bestreitet ‑ selbst gesungen oder die in Rede stehenden Parolen skandiert hätte. Weder das eine noch das andere wird dem Antragsteller vom LAFP NRW vorgehalten. Von einem unzutreffenden Sachverhalt ist das LAFP NRW auch nicht in Bezug auf den genauen Aufenthaltsort des Antragstellers in der Wohnung ausgegangen, in der das "Sylt-Lied" gespielt und die genannten Parolen gerufen worden sind. Dass der Antragsteller in seiner Stellungnahme am 20.8.2024 im Rahmen der Anhörung angegeben hat, sich zu diesem Zeitpunkt ‑ zusammen mit seiner Freundin ‑ im Bad und nicht im Wohnzimmer aufgehalten zu haben, hat das LAFP NRW berücksichtigt. Es hat dem genauen Aufenthaltsort aber keine entscheidende Bedeutung zugemessen und hat als Sachverhalt allein zugrunde gelegt, dass sich der Antragsteller zu der Zeit in der Wohnung aufgehalten habe, in der das Lied gespielt und die Parolen gerufen worden sind. Dieser Sachverhalt trifft zu und wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Das LAFP NRW hat schließlich zutreffend angenommen, dass der Antragsteller mitbekommen hat, dass in der Wohnung das "Sylt-Lied" gespielt und die Parolen "Ausländer raus" und "Deutschland den Deutschen" gerufen worden sind. Zwar hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme im Anhörungsverfahren gegenüber dem LAFP NRW und auch im gerichtlichen Verfahren behauptet, er habe von dem Lied und dem Gesang der Gruppe nichts mitbekommen. Dies vermag der Senat nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens aber nicht als wahr zugrunde zu legen. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des LAFP NRW (vgl. S. 4 des Bescheids vom 26.8.2924, dritter Absatz), dass es lebensfremd ist, bei einem Aufenthalt in derselben Wohnung einen in Bierlaune angestimmten Gesang einer größeren Gruppe, der durch ein auf Kipp stehendes Fenster auf der Straße zu hören war, nicht mitzubekommen. Zudem hat der ‑ im gerichtlichen Verfahren durchgehend anwaltlich vertretene ‑ Antragsteller entgegen seiner Obliegenheit in einem einstweiligen Anordnungsverfahren (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) und trotz eines Hinweises des Senats die Angabe, er habe von dem Singen des Lieds einschließlich der genannten rechtsextremen Parole nichts mitbekommen, nicht eidesstattlich versichert. Auch die vom Antragsteller bereits im Anhörungsverfahren benannten "mehrere[n] Zeugen", die angeblich bezeugen könnten, dass er sich im Bad aufgehalten und von dem Gesang nichts mitbekommen habe, hat er während des gesamten gerichtlichen Verfahrens nicht konkret benannt und erst recht keine eidesstattlichen Versicherungen dieser angeblichen Zeugen vorgelegt, insbesondere etwa seiner Freundin, mit der er sich im Bad aufgehalten haben will. Abgesehen davon geht es bei der Frage, ob der Antragsteller den Gesang gehört hat, um dessen eigene Wahrnehmung, so dass ohnehin nicht erkennbar ist, dass dieser Umstand von Dritten bezeugt werden könnte. bb. In Bezug auf die seitens des Antragstellers unterbliebene Information des LAFP NRW über die polizeilichen Ermittlungen ist der vom LAFP NRW zugrunde gelegte Sachverhalt ebenfalls nicht unrichtig und im Übrigen unstreitig. Dass der Antragsteller dem LAFP NRW keine Mitteilung über die polizeilichen Ermittlungen gemacht hat, die wegen des Vorfalls am 14.6.2024 erfolgt sind, ist unstreitig. Das LAFP NRW ist im Rahmen seiner Abschlussüberprüfung am 12.8.2024 vielmehr von selbst auf diese polizeilichen Ermittlungen aufmerksam geworden (vgl. Bl. 89 des Verwaltungsvorgangs). Da es sich (nur) insoweit ‑ keine Meldung der polizeilichen Ermittlungen ‑ um den maßgeblichen Sachverhalt handelt, ist es unschädlich, dass das LAFP NRW in seinem den Bescheid vom 26.8.2024 vorbereitenden internen Vermerk vom 12./13.8.2024 (Bl. 89 des Verwaltungsvorgangs) wohl fälschlicherweise davon ausgegangen ist, das Polizeipräsidium I. (Direktion Kriminalität, Polizeilicher Staatsschutz) habe den Antragsteller mit Schreiben vom 17.6.2024 für den 3.7.2024 zu einer Vernehmung geladen. Dieses Schreiben ist durch den Sachbearbeiter beim Polizeipräsidium I. zwar erzeugt, aber wohl nicht an den Antragsteller versandt worden. Auf dieses Schreiben hat das LAFP NRW im Bescheid vom 26.8.2024 aber auch nicht abgestellt. Insbesondere hat es seine Auffassung, der Antragsteller hätte erkennen können, dass gegen ihn Ermittlungen geführt werden (vgl. S. 3 des Bescheides), nicht damit begründet, dass er eine Beschuldigtenvorladung des Polizeipräsidiums I. erhalten hätte, sondern vielmehr mit der erfolgten Belehrung des Antragstellers als Beschuldigter im Rahmen des polizeilichen Einsatzes am 14.6.2024. Dass der Antragsteller am 14.6.2024 als Beschuldigter belehrt worden ist, ist zutreffend; dies ergibt sich aus der polizeilichen Strafanzeige (vgl. S. 7 = Bl. 7 der Beiakte 3). b. Es unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner wegen des Verhaltens des Antragstellers am 14.6.2024 in der Zusammenschau mit dem weiteren Verhalten im Nachgang zu dem Vorfall an diesem Tag, insbesondere der fehlenden Anzeige der polizeilichen Ermittlungen gegenüber dem LAFP NRW, Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst hat. Diese Zweifel sind berechtigt. Mit dieser Einschätzung hat der Antragsgegner weder den anzuwendenden ‑ oben erläuterten ‑ Begriff der charakterlichen Eignung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt noch allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass der Antragsgegner Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers hegt, obwohl kein Verstoß des Antragstellers gegen strafrechtliche Normen im Raum steht bzw. keine strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers aufgrund des Vorfalls am 14.6.2024 erfolgt ist. Denn eignungsschädliche charakterliche Defizite einer Person können auch zu Tage treten, ohne dass das Verhalten der Person die Grenze zur Strafbarkeit überschreitet. Erforderlich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls. Dem (künftigen) Dienstherrn ist es grundsätzlich jedenfalls nicht verwehrt, auch ein strafrechtlich letztlich nicht sanktioniertes Verhalten bei seiner Würdigung zu berücksichtigen und etwa auf Erkenntnisse aus einem eingestellten Ermittlungsverfahren zurückzugreifen. Vgl. hierzu Sächs. OVG, Beschluss vom 11.12.2020 ‑ 2 B 408/20 ‑, juris Rn. 15, und Hess. VGH, Urteil vom 2.5.2024 - 1 A 271/23 -, NVwZ 2024, 1944 = juris Rn. 110. Der Antragsgegner hat bei seiner wertenden Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Antragstellers auch nicht zu hohe Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Bewerbers für die Einstellung als Kommissaranwärter in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2.1) gestellt. Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr hohe Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Polizeibeamten sowie auch schon eines Bewerbers, der in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden will, stellt. Das gilt nicht nur für die Anforderungen an die Gesetzestreue, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 1.6.2023 ‑ 6 A 383/20 ‑, NWVBl 2024, 17 = juris Rn. 120 ff., sondern auch in Bezug auf die Verfassungstreue und sonstige Zuverlässigkeit. Denn die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und Eingriffsrechte des Staates ‑ wie sie (auch) durch Polizeibeamte erfolgt ‑ sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Der Beamte muss sich insbesondere mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Gefordert ist die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 ‑ 2 C 25.17 ‑, BVerwGE 160, 370 = juris Rn. 14 ff. m. w. N. (zur Verfassungstreuepflicht). Davon ausgehend gibt das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Vorfall am 14.6.2024 jedenfalls (einen ersten) Anlass dazu, an seiner charakterlichen Eignung zu zweifeln (dazu aa.). Ob dieses Verhalten allein ausreichend wäre, berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu begründen, kann dahinstehen. Denn solche Zweifel bestehen jedenfalls in der Zusammenschau mit der Nichtanzeige der polizeilichen Ermittlungen gegenüber dem LAFP NRW (dazu bb.). aa. Dass sich der Antragsteller am 14.6.2024 in einer Gruppe aufgehalten hat, mit der er sich zum Fußballschauen in einer Privatwohnung verabredet hatte, und in der das Lied "L’amour toujours" gespielt und die rechtsextreme Parole "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" gerufen worden ist, ohne sich hinreichend von dem Vorfall und dem Verhalten der Gruppe zu distanzieren, gibt ‑ unabhängig davon, ob und inwieweit sich daraus Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Antragstellers ziehen lassen ‑ jedenfalls Anlass für Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht (mit-)gesungen und allein ein Singen könne ihm entgegengehalten werden, geht fehl. Vielmehr hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass von einem Bewerber, der ‑ wie der Antragsteller ‑ in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden will und dessen Ernennung als Beamter auf Widerruf kurz bevorsteht, erwartet werden kann, dass er sich hinreichend von rechtsextremen Parolen distanziert, die von Personen in einer Gruppe gerufen werden, in der er sich bewusst und gewollt aufhält. Dabei hat der Antragsgegner ‑ wovon aber das Verwaltungsgericht unzutreffend ausgegangen ist ‑ nicht allein darauf abgestellt, dass der Antragsteller aktiv durch ein Unterbinden des Gesangs hätte einschreiten müssen, sondern hat als eine weitere Handlungsoption auch das schlichte Verlassen der Gruppe genannt. Wenigstens das wäre vom Antragsteller ohne Weiteres zu erwarten gewesen. Der wiederholte Einwand des Antragstellers, es gebe "keine Rechtsgrundlage" dafür, von ihm ein solches Verhalten zu verlangen, geht ebenfalls fehl. Um konkret gesetzlich normierte Handlungspflichten oder um das Fehlen eines strafbewehrten Verhaltens geht es hier nicht. In Rede steht vielmehr die Frage nach der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Anforderungen an Verhaltenspflichten ergeben sich insoweit aus Art. 33 Abs. 2 GG, den diese Vorschrift konkretisierenden einfachrechtlichen Vorschriften sowie dem rechtsgrundsätzlich geklärten Begriff der Eignung. Nach den obenstehenden Grundsätzen ist auch von einem (erst) angehenden Beamten (jedenfalls) zu erwarten, dass er sich mit der freiheilich-demokratischen Grundordnung identifiziert und für sie eintritt. Im konkreten Fall stellt danach die Forderung, sich wenigstens räumlich ‑ wenn schon nicht inhaltlich ‑ von der rechtsextreme Parolen skandierenden Gruppe zu distanzieren, also die Wohnung zu verlassen, keine überzogene Anforderung dar. Der Antragsteller ist jedoch in der Wohnung verblieben. Er hat zudem auch im weiteren Verlauf, einschließlich des gerichtlichen Verfahrens, nicht angegeben, auch nur darüber nachgedacht zu haben, (wenigstens) die Wohnung zu verlassen, wenn dort rechtsextreme Parolen skandiert werden, geschweige denn, sich aktiv gegen die Gruppe zu positionieren. Er hat sich vielmehr auf die nach Einschätzung des Senats wahrheitswidrige Behauptung zurückgezogen, "nichts mitbekommen" zu haben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind auch die mediale Berichterstattung seit Mai 2024 im Zusammenhang mit dem Partyvideo aus Sylt und die gesellschaftliche Debatte, die dadurch entstanden ist, nicht "völlig irrelevant" für die Eignungsprognose in seinem Fall. Denn gerade vor diesem Hintergrund und der (damaligen) Aktualität der Thematik hätte dem Antragsteller, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, am 14.6.2024 bewusst sein müssen, dass es sich bei dem Gruppengesang in der Wohnung nicht nur um ein harmloses Partygegröle handelte. Ob der Antragsteller wusste, dass das Lied als "Dogwhistle" verwendet wird, und worum es bei rechter Metapolitik geht, vgl. hierzu aus der medialen Berichterstattung etwa den Bericht "Sylt kein Einzelfall - Wie ein Techno-Hit rassistische Hymne wurde" vom 24.5.2024, abrufbar unter https://www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/sylt-lamour-toujours-rassismus-rechtsextremismus-100.html, ist dabei unerheblich. Denn jedenfalls die Tatsache, dass eine rassistische Parole gerufen wurde, war für den Antragsteller erkennbar. Der Antragsgegner hat weiter zutreffend angenommen, dass sich der Antragsteller auch im Nachgang zu dem Vorfall nicht hinreichend von dem Geschehen distanziert hat. Gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten hat er sich ‑ anders als etwa seine Freundin, die sich von Anfang an offenbar nachdrücklich um eine Distanzierung bemüht und sogar den Sachbearbeiter beim Polizeipräsidium I. mehrfach telefonisch kontaktiert hat, um ihre Unschuld zu beteuern (vgl. den Vermerk des Sachbearbeiters vom 25.11.2024) ‑ nicht geäußert. In seiner Stellungnahme im Anhörungsverfahren beim LAFP NRW hat er sich zwar dahingehend geäußert, dass er Rassismus oder ähnliches mit gutem Gewissen von sich weise, "derartiges Verhalten" nicht toleriere und "dies" auch nicht seine Ideologie wiederspiegele. Selbst wenn der Antragsteller mit diesem pauschal gehaltenen Vorbringen zum Ausdruck bringen will, dass er (eigentlich) das Grölen rassistischer Parolen ablehnt und nicht toleriert, ändert dies nichts daran, dass er in der konkreten Situation am 14.6.2024 weder aktiv etwas dagegen unternommen noch die Wohnung verlassen hat, sondern vielmehr stillschweigend in der Gruppe verblieben ist. Auch das wiederholte Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren, er habe selbst nicht gesungen, es sei ihm "nirgends ein Fehlverhalten nachweisbar" und er habe sich "zu keinem Zeitpunkt falsch verhalten", zeigt, dass dem Antragsteller bis heute offenbar sowohl das erforderliche Problembewusstsein in Bezug auf den Vorfall am 14.6.2024 als auch ein Bewusstsein für die Anforderungen an die charakterliche Eignung eines (angehenden) Polizeibeamten fehlt und dass zwischenzeitlich unter diesen Aspekten auch keine entscheidende Persönlichkeitsentwicklung stattgefunden hat. Die Auffassung des Antragstellers, eine Ansehensschädigung der Polizei durch sein Verhalten sei nicht zu befürchten, da die Öffentlichkeit keine Kenntnis von dem Vorfall erlangt habe, geht sowohl tatsächlich als auch rechtlich fehl. Tatsächlich hat die Öffentlichkeit Kenntnis von dem Vorfall erlangt, weil zumindest eine Passantin den Gesang aus dem geöffneten (gekippten) Fenster der Wohnung gehört hat. In rechtlicher Hinsicht kommt es zudem im Hinblick auf das schützenswerte Gut des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit nicht allein darauf an, ob die Öffentlichkeit von einem Fehlverhalten eines (hier angehenden) Kommissaranwärters im Einzelfall bereits Kenntnis erlangt hat, sondern auch darauf, ob das Ansehen der Polizei Schaden nähme, wenn die Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangen würde, dass der (hier angehende) Beamte trotz dieses Verhaltens weiter beschäftigt (hier eingestellt) würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2021 ‑ 6 B 1218/21 ‑, juris Rn. 15. Die Annahme des Antragsgegners, dass eine solche Ansehensschädigung vorliegend droht, wenn bekannt würde, dass sich ein angehender Polizeibeamter in einer Personengruppe ‑ offenbar sein Freundeskreis ‑ aufhält, die zu dem Lied "L’amour toujours" die rechtsextreme Parole "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" skandiert, und sich in keiner Weise davon distanziert, ist rechtlich nicht zu beanstanden. bb. Ohne Rechtsfehler hat der Antragsgegner festgestellt, dass das Verhalten des Antragstellers am 14.6.2024 jedenfalls in der Zusammenschau mit der Nichtanzeige der polizeilichen Ermittlungen gegenüber dem LAFP NRW berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers begründet. Der Antragsgegner hat den ihm bei dieser Würdigung zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte der Antragsgegner bei seiner Eignungsprognose berücksichtigen, dass der Antragsteller die gegen ihn im Zusammenhang mit dem Vorfall am 14.6.2024 geführten polizeilichen Ermittlungen gegenüber dem LAFP NRW verschwiegen hat. Denn (auch) dieses Verhalten des Antragstellers lässt Rückschlüsse auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zu. Bewusst falsche Angaben im Bewerbungsverfahren sind geeignet, die charakterliche Eignung des Beamtenbewerbers in Frage zu stellen. Zu den Pflichten eines Beamten gehört u. a. die Wahrheitspflicht. Danach hat der Beamte in allen dienstlichen Belangen die Wahrheit zu sagen, dienstliche Äußerungen muss er sorgfältig prüfen und sich darauf vorbereiten. Dies betrifft auch Angaben im Bewerbungsverfahren, aus denen abgeleitet werden kann, ob der Bewerber u. a. dieser Pflicht genügen wird. Falschangaben schon in der Bewerbungsphase, mithin in einer Phase der Konkurrenz, belegen eine Selbstbegünstigungstendenz und lassen darauf schließen, dass der Bewerber die Bedeutung der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemessen an den eigenen Interessen verkannt hat. Daraus resultiert die Befürchtung, dass auch zukünftig mit einem entsprechenden Fehlverhalten des Bewerbers zu rechnen ist. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2023 ‑ 6 B 1026/23 ‑, juris Rn. 21 ff. m. w. N. Danach durfte der Antragsgegner aus der Nichtanzeige der polizeilichen Ermittlungen Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung des Antragstellers ziehen. Die Auffassung des Antragstellers, es gebe keine rechtliche Grundlage für die von ihm verlangte Anzeige beim LAFP NRW, ist unzutreffend. Denn der Antragsteller hat sich im Bewerbungsverfahren rechtsverbindlich verpflichtet, gegenüber dem LAFP NRW nicht nur alle Straf- und Ermittlungsverfahren, sondern auch jede polizeiliche Ermittlung anzuzeigen, die gegen ihn geführt wurden und werden. Eine entsprechende Erklärung, bei der diese Verpflichtung drucktechnisch hervorgehoben ist, hat der Antragsteller unterschrieben (vgl. Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs). Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ist der Antragsteller zudem während des Auswahlverfahrens wiederholt über die Bedeutung dieser Meldepflicht aufgeklärt und auf die Verpflichtung zur Anzeige hingewiesen worden. Schon vor diesem Hintergrund hält der Senat das weitere Vorbringen des Antragstellers, er habe von der Pflicht, Ermittlungsverfahren und polizeiliche Ermittlungen dem LAFP NRW anzuzeigen, keine Kenntnis mehr gehabt, für eine Schutzbehauptung. Noch deutlicher wird dies zudem daran, dass der Antragsteller ‑ zum Teil über seine Freundin ‑ sowohl bei den die Strafanzeige aufnehmenden Polizeibeamten als auch bei dem Sachbearbeiter beim Polizeipräsidium I. nachgefragt hat, ob eine Anzeige beim LAFP NRW erforderlich sei. Eine solche Nachfrage wäre nicht erfolgt, wenn dem Antragsteller nicht bewusst gewesen wäre, dass es eine Pflicht zur Anzeige von Ermittlungsverfahren und polizeilichen Ermittlungen gibt. Sollte dem Antragsteller der genaue Inhalt oder Umfang der Anzeigepflicht nicht (mehr) bekannt gewesen sein, hätte es ihm, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, oblegen, in seinen Unterlagen nachzusehen oder beim LAFP NRW nachzufragen. Auch dass der Antragsteller nach eigenen Angaben mit seiner Freundin, die im Übrigen Kommissaranwärterin ist und der die Problematik des Vorfalls ihrem Verhalten zufolge ersichtlich bewusst war, über die Frage der Anzeigepflicht gesprochen hat, zeigt, dass sich der Antragsteller über diese Frage jedenfalls Gedanken gemacht hat. Dass er sich letztlich für das Verschweigen der Ermittlungen gegenüber dem LAFP NRW entschieden hat, durfte der Antragsgegner im Hinblick auf die Prognose der charakterlichen Eignung des Antragstellers im oben dargestellten Sinne berücksichtigen. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zudem meint, bei der Frage nach Straf- und Ermittlungsverfahren und nach polizeilichen Ermittlungen handele es sich (ohnehin) um eine unzulässige Frage, weil ein berechtigtes Interesse für so weitreichende Auskunfts- bzw. Mitteilungspflichten nicht ersichtlich sei, trifft diese Auffassung nicht zu. Es besteht ganz offensichtlich ein berechtigtes Interesse des künftigen Dienstherrn, im Rahmen des Auswahlverfahrens über solche Tatsachen informiert zu sein, weil sie nämlich für die Beurteilung des Vorliegens der Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlich sind. Der Dienstherr kann deshalb zulässigerweise auch nach solchen Verfahren fragen, die nicht zu einem strafgerichtlichen Urteil geführt haben und eingestellt worden sind, und die zugrundeliegenden Vorfälle bei der charakterlichen Eignung des Bewerbers würdigen. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.8.2021 - 1 B 924/21 -, ZBR 2022, 167 = juris Rn. 41. Ohne Erfolg macht der Antragsteller schließlich geltend, bei den polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Vorfall am 14.6.2024 habe es sich aufgrund des fehlenden Anfangsverdachts nicht um ein Ermittlungsverfahren gehandelt, sondern um ein "rechtliches und tatsächliches Nullum", das nicht habe angezeigt werden müssen. Insoweit verkennt der Antragsteller jedenfalls, dass er bereits polizeiliche Ermittlungen, die gegen ihn geführt werden, beim LAFP NRW anzuzeigen hatte. Zumindest solche polizeilichen Ermittlungen sind gegen ihn geführt worden. Er ist am 14.6.2024 als Beschuldigter belehrt worden, es ist eine polizeiliche Strafanzeige gefertigt worden. Dass die Staatsanwaltschaft Y. von der Aufnahme von Ermittlungen gegen den Antragsteller mangels Anfangsverdachts abgesehen hat (vgl. das Schreiben der Staatsanwaltschaft Y. an den Antragsteller vom 2.7.2024, Bl. 26 der Beiakte 3), ändert nichts daran, dass polizeiliche Ermittlungen erfolgt sind. Im Übrigen hätte der Antragsteller auch dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft dem LAFP NRW im Sinne eines transparenten Umgangs mit den gegen ihn geführten Ermittlungen vorlegen können, was er aber nicht getan hat. 2. Einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann der Antragsteller auch nicht aus einer entsprechenden Zusicherung des Antragsgegners herleiten. Unabhängig davon, ob es sich bei der - dem Antragsteller vom LAFP NRW "als Download im Jobportal" zur Verfügung gestellten ‑ Einstellungszusage vom 7.3.2024 um eine (form-)wirksame Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 LVwVfG NRW handelt, für ein Verständnis als Zusicherung bei einem vergleichbaren Schreiben vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013 ‑ 6 B 1105/13 -, juris Rn. 4 ff., entfaltet die Zusage jedenfalls keine Bindungswirkung mehr, da eine Einstellung nur unter den in der Einstellungszusage genannten Vorbehalten zugesichert worden ist. Insbesondere hat das LAFP NRW darauf hingewiesen, dass bis zum Einstellungstermin keine Ablehnungsgründe bekannt werden dürften, die in der Person des Antragstellers liegen. Die vom Antragsgegner nunmehr prognostizierte fehlende charakterliche Eignung wegen eines Verhaltens des Antragstellers nach Erteilung der Einstellungszusage stellt einen solchen Ablehnungsgrund dar. Abgesehen davon wären auch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 LVwVfG NRW erfüllt. Durch das nach Erteilung der Einstellungszusage bekannt gewordene Verhalten des Antragstellers hat sich die Sachlage derart geändert, dass das LAFP NRW in Kenntnis dieser geänderten Sachlage die Zusicherung ‑ mangels Vorliegens der Einstellungsvoraussetzungen ‑ nicht gegeben hätte. II. Auch der sinngemäße Hilfsantrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, unverzüglich bis spätestens zum 30.9.2024 über seine Bewerbung um Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, blieb ohne Erfolg. Aus den vorstehenden Erwägungen hatte der Antragsteller (auch) keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).