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Urteil

10 D 102/22.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0225.10D102.22NE.00
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Leitsätze

Wird in einer Festsetzung in einem Bebauungsplan auf eine bestimme Fassung einer DIN-Vorschrift Bezug genommen, müssen sich die Planbetroffenen von deren Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dafür reicht es nicht, dass eine andere Fassung der DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, bereit gehalten wird.

Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan ist unbestimmt, wenn angesichts der Angabe unterschiedlicher Fassungen einer DIN-Vorschrift in der Planurkunde unklar bleibt, auf welche Fassung diese Festsetzung Bezug nimmt.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 000 „J. Straße/ O.-straße“ - 1. Änderung der Stadt K. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einer Festsetzung in einem Bebauungsplan auf eine bestimme Fassung einer DIN-Vorschrift Bezug genommen, müssen sich die Planbetroffenen von deren Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dafür reicht es nicht, dass eine andere Fassung der DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, bereit gehalten wird. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan ist unbestimmt, wenn angesichts der Angabe unterschiedlicher Fassungen einer DIN-Vorschrift in der Planurkunde unklar bleibt, auf welche Fassung diese Festsetzung Bezug nimmt. Der Bebauungsplan Nr. 000 „J. Straße/ O.-straße“ - 1. Änderung der Stadt K. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 000 „J. Straße/O.-straße“ - 1. Änderung der Stadt K. (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie sind (Mit-)Eigentümer zweier im zweiten Obergeschoss und Dachgeschoss belegenen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses, das sich außerhalb des Plangebiets auf dem Grundstück Gemarkung K., Flur 001, Flurstück 275 (J. Straße 21 in K.) befindet. Das etwa 4.466 m² große und einen Teil des Grundstücks Gemarkung K., Flur 001, Flurstück 8080 umfassende Plangebiet liegt im Westviertel der Stadt K. und umfasst eine unmittelbar nördlich der J. Straße befindliche Fläche. Das Plangebiet wurde vormals von dem mittlerweile abgerissenen Städtischen Saalbau genutzt und liegt derzeit brach. Im Westen grenzt es an die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück J. Straße 40, die sich entlang der J. Straße fortsetzt. Im Osten endet das Plangebiet etwa auf Höhe der von der J. Straße nach Süden abzweigenden I.-straße. An dessen östlichen Teil schließt sich zunächst eine Parkplatzfläche an, auf die dann weitere Wohnbebauung folgt. Nördlich des Plangebiets befindet sich ein mit Büschen und Bäumen bewachsener Stollen, dahinterliegend und südlich der Straße Y. Wohnbebauung. Auch südlich des Plangebiets ist auf der gegenüberliegenden Seite der J. Straße Wohnbebauung vorhanden, zu der auch das Mehrfamilienhaus gehört, in dem sich die beiden Eigentumswohnungen der Antragsteller befinden. Der Bebauungsplan überplant einen Teilbereich des im Jahr 2014 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 000 „J. Straße/O.-straße“, der für nahezu das gesamte Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzte. Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 25. Februar 2019 den Beschluss, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufzustellen. Unter Berücksichtigung eines Bebauungsvorschlags eines potentiellen Investors zur Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern sollte die planungsrechtliche Grundlage für ein allgemeines Wohngebiet mit einer höheren Ausnutzbarkeit der Grundstücke als bisher geschaffen werden. Im Zeitraum vom 7. Mai bis 7. Juni 2019 fanden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, in deren Rahmen u. a. die Antragsteller Einwendungen vorbrachten, und die vorgezogene Behördenbeteiligung statt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, die im Amtsblatt vom 24. Juni 2020 bekannt gemacht wurde, erfolgte vom 3. Juli bis 14. August 2020. Parallel dazu fand erneut die Beteiligung von Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. Auch hier trugen die Antragsteller, nunmehr vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Einwendungen vor. In seiner Sitzung am 22. Februar 2021 beschloss der Haupt- und Finanzausschuss der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatten zuvor mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Übertragung der Entscheidungskompetenzen auf den Haupt- und Finanzausschuss schriftlich zugestimmt. Die Satzung wurde im Amtsblatt vom 4. Mai 2021 öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan weist ein allgemeines Wohngebiet aus, in dem in drei durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen dreigeschossige Gebäude ohne eine Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten zulässig sind. Die Grundflächenzahl ist auf 0,6, die Geschossflächenzahl auf 1,25 festgesetzt. Für eine Tiefgaragenanlage ist eine große überbaubare Grundstücksfläche, die die drei für Gebäude bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen weitgehend einschließt, vorgesehen. Der Bebauungsplan enthält weiter Festsetzungen zur Gebäudehöhe und einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche entlang der nördlichen Plangebietsgrenze. Unter der mit „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)“ bezeichneten Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen enthält er zwei Abschnitte - einen zum „passiven Schallschutz“, einen zum „Schallschutznachweis nach DIN 4109“. Zum Artenschutz sind Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Die Antragsteller haben am 4. Mai 2022 den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren hätten nicht vorgelegen, weil die Grundzüge der Planung berührt seien. Ein Verfahrensfehler ergebe sich auch daraus, dass der Haupt- und Finanzausschuss den Bebauungsplan beschlossen habe. Diese Aufgabe habe der Rat nicht nach § 60 Abs. 2 GO NRW (a. F.) übertragen können, da die Regelung bei einer Anwendung auf Satzungen verfassungswidrig sei und überdies deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Höhenfestsetzung genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot, da unklar bliebe, ob die jeweilige Festsetzung auch den über der Geländeoberfläche liegenden Teil der Tiefgarage umfasse. Schließlich lägen aus unterschiedlichen Gründen Abwägungsfehler vor. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 000 „J. Straße/ O.-straße“ - 1. Änderung für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung vor, die Antragsteller seien bereits nicht antragsbefugt. Eine Rechtsverletzung wegen der von der Tiefgarage ausgehenden Immissionen sei nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren hätten vorgelegen. Aufgrund der festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Bedeutung sowie der Aufgabenübertragung durch den Rat habe der Haupt- und Finanzausschuss den Bebauungsplan als Satzung beschließen dürfen. Abwägungsfehler seien nicht gegeben. Der diesbezügliche Vortrag der Antragsteller sei nicht substantiiert, nachvollziehbar bzw. durchgreifend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das subjektive Recht eines außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der jeweilige Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 ‑ 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 26. April 2024 - 10 D 278/20.NE -, juris Rn. 19, und vom 1. April 2022 - 10 D 3/20.NE -, juris Rn. 27. Ausgehend hiervon sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie machen geltend, als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks durch die Umsetzung des Bebauungsplans Beeinträchtigungen durch (Verkehrs-)Lärm ausgesetzt zu sein (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Nach der eingeholten schalltechnischen Stellungnahme des M. A. Ingenieurbüros vom 10. Dezember 2020 (im Folgenden: Schallgutachten 2020) erhöht sich der Beurteilungspegel des Verkehrslärms planbedingt im Bereich der Eigentumswohnungen der Antragsteller tags um 1,6 dB(A) auf 67,4 dB(A) (im zweiten Obergeschoss) bzw. um 1,7 dB(A) auf 66,9 dB(A) (im dritten Obergeschoss) sowie nachts um 1,7 dB(A) auf 58 dB(A) (im zweiten Obergeschoss) bzw. um 1,8 dB(A) auf 57,5 dB(A) (im dritten Obergeschoss). Dieser Lärmzuwachs ist unter den hier vorliegenden Einzelfallumständen nicht derart geringfügig, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller von vornherein ausgeschlossen werden könnte. B. Der Antrag ist auch begründet. I. Der Bebauungsplan ist unwirksam. 1. Er leidet an einem Verkündungs- (dazu a.) und einem Bestimmtheitsmangel (dazu b.). a. Der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden. aa. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Denn die Verkündung ist integraler Teil der förmlichen Rechtsetzung, also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN- Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann er dadurch bewirken, dass er die DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist oder eine öffentlich zugängliche Fundstelle der in Bezug genommenen DIN-Norm angibt, die dem Bauinteressierten ein Auffinden des technischen Regelwerkes ermöglicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2016 - 4 BN 24.16 -, juris Rn. 7, und vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 ‑, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 9. Oktober 2018 - 2 D 22/17.NE -, juris Rn. 52, und vom 12. April 2016 - 10 D 69/14.NE -, juris Rn. 34, sowie Beschluss vom 20. Juni 2018 - 7 B 91/18 -, juris Rn. 16. bb. Diesen Anforderungen hat der Plangeber nicht entsprochen. Die textlichen Festsetzungen zum Abschnitt „Schallschutznachweis nach DIN 4109“ in Ziffer 4 des Bebauungsplans nehmen auf eine DIN-Vorschrift Bezug, ohne dass die Planbetroffenen sich von deren Inhalt verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. In der Festsetzung heißt es: „Die Luftschalldämmungen der Umfassungsbauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen müssen den diesbezüglich allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen. In jedem Fall sind die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß der Tabelle 7 der DIN 4109-1 (2016) zu erfüllen.“ (1) Es ergibt sich einzig aus dem Inhalt dieser in Bezug genommenen Fassung der DIN-Vorschrift - die tatsächlich die offizielle Bezeichnung DIN 4109-1:2016-07 trägt - unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Die näheren Vorgaben lassen sich nicht den textlichen Festsetzungen der Planurkunde selbst entnehmen. Insoweit scheidet ein Rückgriff auf die in dem vorausgehenden Unterabschnitt „passiver Schallschutz“ in Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen abgedruckte Tabelle aus: Zum einen können Planbetroffene nicht davon ausgehen, dass es sich bei der dort abgedruckten Tabelle um die erst in der Planurkunde nachfolgend erwähnte Tabelle 7 der „DIN 4109-1 (2016)“ handelt, da die Tabelle nicht dahingehend bezeichnet ist. Sie trägt vielmehr den abweichenden Untertitel „Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) bei Wohnnutzung und Büronutzung“ und ist zudem ohne Ausgabe benannt. Zum anderen nimmt der Plangeber im Abschnitt „Schallschutznachweis nach DIN 4109“ die Tabelle 7 der „DIN 4109-1 (2016)“ in Gänze in Bezug. Diese wäre jedoch - hielte man die abgedruckte Tabelle entgegen der vorstehenden Ausführungen gleichwohl für die in Bezug genommene Tabelle 7 der „DIN 4109-1 (2016)“ - in der Planurkunde nur in Auszügen wiedergegeben. (2) Der Plangeber hat nicht sichergestellt, dass die von der Planung Betroffenen vom Inhalt der DIN 4109-1:2016-07 durch Einsichtnahme Kenntnis erlangen können. In der Planurkunde wird nicht darauf hingewiesen, dass die für die planungsrechtliche Zulässigkeit maßgebliche (alte) Fassung der DIN 4109-1:2016-07 bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird. In dieser befindet sich lediglich der Hinweis, dass die „DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - Ausgabe 2018“ und damit eine andere Fassung der DIN 4109-1, nämlich die DIN 4109-1:2018-01, beim Fachbereich Planen, Umwelt, Bauen der Antragsgegnerin eingesehen werden könne. Dies genügt den vorstehend genannten Anforderungen nicht. Die Planbetroffenen dürfen nicht darauf verwiesen werden, die Antragsgegnerin auf das Geratewohl nach einer anderen Ausgabe der zur Einsicht bereitgestellten DIN-Norm 4109-1:2018-01 zu fragen und Einsicht in diese zu verlangen. Vielmehr hätte es seitens des Plangebers eines Hinweises darauf bedurft, um für die Betroffenen wie für die Mitarbeiter der Behörde klar zu stellen, dass auch in die jeweilige DIN-Norm Einblick gewährt werden muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2016 ‑ 4 BN 24.16 -, juris Rn. 8. (3) Es fehlt im Bebauungsplan auch die Angabe einer öffentlich zugänglichen Fundstelle der in Bezug genommenen DIN-Norm, die ein Auffinden des technischen Regelwerkes ermöglichen würde. Ob ein solcher Hinweis entbehrlich ist, wenn die DIN-Norm durch Verwaltungsvorschrift als technische Baubestimmung im Ministerialblatt bekanntgemacht ist, so Nds. OVG, Urteile vom 27. November 2019 ‑ 1 KN 33/18 -, juris Rn. 26, und vom 4. Dezember 2014 - 1 KN 106/12 -, juris Rn. 33; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. November 2013 - 8 C 10607/13 -, juris Rn. 56; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Oktober 2010 ‑ 3 S 1666/08 -, juris Rn. 22, bedarf keiner Entscheidung, da es an einer öffentlich zugänglichen Publikation der DIN 4109-1:2016-07 in Nordrhein-Westfalen fehlt. Die im Ministerialblatt veröffentlichte Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW) verweist auf die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, die wiederum auf die „DIN 4109-1“ Bezug nimmt. Abgedruckt ist die „DIN 4109-1“ dort aber nicht. Vielmehr wird im Bezugsquellennachweis auf den Beuth Verlag verwiesen. Auf diese Weise können die Planbetroffenen sich nicht in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis vom Inhalt der DIN-Vorschrift verschaffen. b. Darüber hinaus genügen die Bestimmungen im Unterabschnitt „Passiver Schallschutz“ in Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen, soweit darin ohne nähere Konkretisierung die „DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau)“ bzw. die „DIN 4109“ in Bezug genommen wird, nicht dem Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen. Der Bebauungsplan als Rechtsnorm (§ 10 BauGB) und seine einzelnen Festsetzungen müssen dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgebot entsprechen und deswegen hinreichend klar und unmissverständlich sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 BN 13.21 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 28. August 2024 - 10 D 430/21.NE -, juris Rn. 73, und vom 26. April 2024 - 10 D 278/20.NE -, juris Rn. 30. Daran fehlt es hier, weil unklar bleibt, auf welche Fassung der DIN 4109 verwiesen wird. Es lässt sich auch unter Rückgriff auf die Auslegungsmethodik weder der Planurkunde selbst, in der - wie vorstehend aufgezeigt - die DIN 4109 an anderer Stelle je einmal in den Ausgaben 2016 und 2018 Erwähnung findet, noch der Begründung des Bebauungsplans, in der die Nennung der DIN 4109 ebenfalls ohne nähere Bezeichnung der Ausgabe erfolgt, mit der gebotenen Eindeutigkeit der objektive Wille des Plangebers entnehmen, welche Ausgabe in diesem Abschnitt der textlichen Festsetzungen Geltung beansprucht. 2. Die vorstehenden Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl. BVerwG, Urteile 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16, vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 -, juris 37, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteile vom 28. August 2024 - 10 D 430/21.NE -, juris Rn. 111, und vom 27. März 2024 - 10 D 41/19.NE -, juris Rn. 56. Diese Grundsätze gelten auch für den vorstehenden Verkündungsmangel. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 4 BN 40.13 -, juris Rn. 10. Vorliegend kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass der Bebauungsplan auch ohne die textlichen Festsetzungen in Ziffer 4 erlassen worden wäre. Der Plangeber hat in der Planbegründung (S. 9 f.) vielmehr zu erkennen gegeben, dass die passiven Lärmschutzmaßnahmen für ihn von maßgeblicher Bedeutung waren, um für die künftigen Bewohner des Plangebiets eine ausreichende Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherzustellen. II. Die von den Antragstellern gegen den Bebauungsplan erhobenen Rügen greifen nicht durch. 1. Der Bebauungsplan konnte im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. a. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung i. S. v. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der (Ober-)Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt. Die auf vorhandene Ortsteile bezogene Innenentwicklung ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig; das gilt auch für die Änderung oder Anpassung von Bebauungsplänen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2023 - 4 CN 5.21 -, juris Rn. 16, und vom 4. November 2015 ‑ 4 CN 9.14 -, juris Rn. 21 f. Bei der Bewertung, ob eine Maßnahme der Innenentwicklung vorliegt, ist auf die gesamte tatsächlich vorhandene Freifläche abzustellen und nicht nur auf deren von dem Bebauungsplan umfassten Teil. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2024 ‑ 10 D 183/22.NE -, juris Rn. 45. Gemessen daran handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs. Dies ergibt sich aus den vorhandenen Lichtbildern und dem verfügbaren Kartenmaterial. Das unbebaute Plangebiet ist in allen Himmelsrichtungen von Wohnbebauung umgeben, die nur in östlicher Richtung etwas weiter entfernt hinter dem dort vorhandenen Parkplatz belegen ist. Es besteht der Eindruck einer Zusammengehörigkeit des Plangebiets mit dieser Bebauung, die das für die Annahme einer Ortslage erforderliche Gewicht besitzt. Die Freifläche weist - selbst wenn man die Parkplatzfläche dazu zählte - auch keinen Umfang auf, der sie nicht als Teil der Ortslage erscheinen ließe. b. Es liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren vor. Die festgesetzte zulässige Grundfläche innerhalb des nur etwa 4.466 m² großen Plangebiets beträgt weniger als 20.000 m² i. S. v. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB liegen nicht vor. c. Anders als die Antragsteller vorbringen, setzt die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB nicht voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Dies verlangt weder der Wortlaut der gesetzlichen Regelung noch ergibt sich dies aus systematischen Erwägungen. Der von den Antragstellern geltend gemachte „enge rechtssystematische Zusammenhang“ mit dem in § 13 BauGB geregelten vereinfachten Verfahren, das nur dann zulässig ist, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, besteht nicht. Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB und das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB verfolgen unterschiedliche Zwecke. Es handelt sich um ganz verschiedenartig ausgestaltete Regelungsinstrumente. Während es das für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgesehene beschleunigte Verfahren unter den in § 13a Abs. 1 Satz 2 bis 5 BauGB geregelten weiteren Voraussetzungen erlaubt, die betroffenen Flächen städtebaulich grundlegend neu zu ordnen und zu entwickeln, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB nur gewählt werden, wenn die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in ihrem grundsätzlichen Charakter unangetastet bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 4 BN 14.16 -, juris Rn. 10, 14. 2. Die Entscheidung über den Bebauungsplan als Satzung konnte durch den Haupt- und Finanzausschuss getroffen werden. Nach der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung gültigen Fassung des § 60 Abs. 2 GO NRW vom 29. September 2020 (GV. NRW. 2020 S. 916; im Folgenden: GO NRW a. F.) entscheidet der Hauptausschuss in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, wenn und solange nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben (Satz 1). Die Stimmabgaben können in Textform erfolgen (Satz 2). a. Die von den Antragstellern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dieser Regelung, nach der ein zuständiges Gemeindeorgan seine Entscheidungszuständigkeit mit Zweidrittelmehrheit selbstständig auf ein anderes, aus einem Teil seiner Mitglieder bestehendes Gremium übertragen kann, teilt der Senat nicht. Insbesondere rechtfertigen die von den Antragstellern angeführten „demokratischen Erwägungen“ solche nicht. b. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 GO NRW a. F. lagen vor. Der Landtag hat am 27. Januar 2021 für zwei Monate und damit auch für den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung am 22. Februar 2021 gemäß § 11 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz im Land Nordrhein-Westfalen eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt. Zudem haben ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 22. Februar 2021 mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Übertragung der Entscheidungskompetenz an den Haupt- und Finanzausschuss schriftlich zugestimmt. Dies haben die damals für die Prüfung der schriftlichen Erklärungen zuständigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin durch zwei eidesstattliche Versicherungen vom 10. bzw. 20. Februar 2025 bestätigt. Unerheblich ist, ob sämtliche Ratsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben. Anders als die Antragsteller meinen, lässt sich dem Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit eine solche Anforderung nicht entnehmen. Andernfalls könnte ein einzelnes Ratsmitglied die Aufgabenübertragung durch Nichtabgabe seiner Stimme verhindern. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 2 GO NRW a. F. nicht auf eilige bzw. dringend notwendige Planänderungen beschränkt. Entsprechendes sieht weder der Wortlaut der Vorschrift vor noch finden sich dafür Anhaltspunkte in der Gesetzesbegründung. Vielmehr sind Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen in Absatz 1 des § 60 GO NRW a. F. geregelt. Die amtliche Überschrift „Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen“, die erkennbar an der Regelung des § 60 Abs. 1 GO NRW a. F. orientiert ist, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Mangels verfassungsrechtlicher Bedenken bedarf es auch keiner dahingehenden verfassungskonformen Auslegung. 3. Der Bebauungsplan ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. a. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung (S. 1) eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Er soll die planungsrechtliche Grundlage für die Schaffung von Wohnraum mit einer höheren Dichte schaffen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BauGB). b. Der Bebauungsplan ist überdies nicht aufgrund unüberwindlicher Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vollzugsunfähig. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. September 2023 ‑ 10 D 320/21.NE ‑, juris Rn. 57, vom 1. April 2022 ‑ 10 D 3/20.NE ‑, juris Rn. 40, und vom 29. Juni 2021 ‑ 2 D 66/19.NE ‑, juris Rn. 157; sowie Beschluss vom 6. Februar 2024 - 10 B 601/24.NE -, juris Rn. 34 ff. Diese Abschätzung ist hier erfolgt und nicht zu beanstanden. Die eingeholte Artenschutzprüfung des Fachbereichs für Planen, Umwelt und Bauen der Antragsgegnerin vom 8. April 2019 (im Folgenden: Artenschutzprüfung) kommt zu dem plausiblen Ergebnis, dass einer Umsetzung der Planung zugestimmt werden könne, wenn - wie in den Hinweisen des Bebauungsplans vorgesehen - das nächtliche Ausleuchten der Baustelle zum Schutz der Jagdhabitate der Fledermäuse ausgeschlossen und bei der Planung der Einflugbereich zum Winterquartier des Braunen Langohrs im Luftschutzstollen beachtet sowie der Erhalt des Winterquartiers gewährleistet wird (S. 11). Die Artenschutzprüfung geht dabei von nachvollziehbaren tatsächlichen Befunden aus, die auch auf einer Ortsbegehung beruhen. Sie hat die im Messtischblatt 4309/3 gelisteten planungsrelevanten Arten sowie die sich aus der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 000 „J. Straße/O.-straße“ durchgeführten Artenschutzprüfung der Stufe 2 ergebenden Hinweise berücksichtigt und einen Abgleich mit den im Plangebiet vorhandenen Habitatstrukturen vorgenommen. Dabei kommt die Gutachterin nachvollziehbar zu dem Schluss, dass das Plangebiet nur für einige planungsrelevante Arten und insoweit lediglich als Nahrungshabitat in Betracht komme, die Verwirklichung von Verbotstatbeständen bei Einhaltung der vorgeschlagenen Einschränkungen aber nicht zu erwarten sei. Daran geht der Einwand der Antragsteller, „die Wohn- und Bruthabitate im einschlägigen Messtischblattquadranten 4309/3“ seien nicht untersucht worden, vorbei. Ihre Kritik zu „bei einer Ortsbegehung vorgefundenen Vogelarten“ geht schon deshalb ins Leere, weil lediglich eine nicht als planungsrelevant eingestufte Gebirgsstelze beobachtet werden konnte (Artenschutzprüfung, S. 9). Für die Richtigkeit der Einschätzung der Antragsteller, es bedürfe „wohl einer weitgehenden Umsiedlung der dort seit Jahrzehnten heimisch gewordenen Fledermausarten und besonders geschützten Vogelarten“ ist nichts ersichtlich. Gründe für die von den Antragstellern geforderte Einholung eines „speziellen avifaunistischen Gutachtens“ sind nicht erkennbar. Das von den Antragstellern monierte Fehlen eines Abholzungsverbotes für das Hanggelände lässt schließlich unberücksichtigt, dass dieser Bereich (zumindest zu weit überwiegenden Teilen) nicht im Plangebiet liegt, von dem Bebauungsplan Nr. 000 „J. Straße/O.-straße“ als Grünfläche festgesetzt wird und zudem im Bebauungsplan an der nördlichen Plangebietsgrenze eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen ist. 4. Die Höhenfestsetzung ist nicht deshalb unbestimmt, weil - wie die Antragsteller geltend machen - unklar bliebe, ob sie auch „das Maß des bis zu 1,5 m über die Geländeoberfläche herausragenden Tiefgaragengeschosses inkludieren oder exkludieren soll“. Die Höhenfestsetzungen für die Tiefgarage und die aufstehenden Gebäude erfolgen separat und unabhängig voneinander. Während die maximal zulässige Gebäudehöhe („GH max.“) für aufstehende Gebäude zeichnerisch auf 86,8 m über Normalhöhennull („m ü NHN“) festgesetzt wird, beträgt sie für Tiefgaragen 74,0 m ü NHN. Die Frage, ob ein etwaig über die Geländeoberfläche hinausragender Teil der Tiefgarage bei der Höhe der Wohnhäuser mit zu berücksichtigen ist, stellt sich aufgrund der Anknüpfung des unteren Bezugspunktes an das Kriterium Normalhöhennull nicht. 5. Der Bebauungsplan beruht nicht auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2024 - 10 D 78/22.NE -, juris Rn. 38, und vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 92 f., m. w. N. Dabei ist ein Mangel im Abwägungsvorgang i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB nur beachtlich, wenn er innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans als Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Ein Mangel im Abwägungsergebnis, der anzunehmen ist, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden, ist hingegen stets beachtlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 15. Gemessen daran liegt ein beachtlicher Abwägungsmangel nicht vor. a. Ein nach den §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB beachtlicher Mangel ist nicht gegeben. aa. Der Einwand der Antragsteller, der Haupt- und Finanzausschuss habe sich nicht mit der Abkehr von der ursprünglichen Planung auseinandergesetzt, trifft schon nicht zu. In der Planbegründung (S. 1) wird ausgeführt, dass das ursprüngliche städtebauliche Konzept einer straßenbegleitenden Bebauung mit großzügig bemessenen Einzel- und Doppelhäusern sowie Stadtvillen und einer Mehrfamilienhausbebauung an die aus einem Vermarktungsverfahren hervorgegangene Absicht, drei Mehrfamilienhäuser zu errichten, angepasst werden solle. Damit werde das Ziel einer innenstadtgerechten Wohnentwicklung weiterverfolgt. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Bebauungsplan - anders als die Antragsteller meinen - nicht rein finanziellen Interessen der Stadt als damaliger Eigentümerin der Flächen dient. Die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses, die planungsrechtliche Grundlage für eine höhere Verdichtung der Wohnbebauung zu schaffen, ist für sich genommen nicht abwägungsfehlerhaft. bb. Hinsichtlich der planbedingten Auswirkungen auf die Lärmbelastung ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller ebenfalls keine Abwägungsfehler. Das von ihnen geltend gemachte Ermittlungsdefizit besteht nicht. Der Haupt- und Finanzausschuss hat sich ausweislich der Planbegründung unter anderem auf die vom Fachbereich Planen, Umwelt und Bauen der Antragsgegnerin erstellte schalltechnische Untersuchung vom 30. April 2019 (im Folgenden: schalltechnische Untersuchung 2019) gestützt, in der die planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrslärmbelastung sowohl im Plangebiet als auch in der Umgebung des Plangebiets ermittelt worden sind (S. 11). Der Einwand der Antragsteller, die schalltechnische Untersuchung 2019 sei defizitär, weil sie nur den Straßenverkehrslärm betreffe, lässt unberücksichtigt, dass der Haupt- und Finanzausschuss auch auf das im weiteren Aufstellungsverfahren eingeholte Schallgutachten 2020 abgestellt hat, in dem auch der von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Tiefgarage ausgehende Lärm nach der TA Lärm sowie die Beurteilungspegel des Verkehrslärms unter Berücksichtigung der Schallreflexionen der zukünftigen Bebauung ermittelt und beurteilt worden sind. Insoweit kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen durch die Tiefgaragen weit unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm lägen und die prognostizierten Beurteilungspegel aus Verkehrslärm im Planfall die als gesundheitlich bedenklich geltenden Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht überschritten. Dies hat sich der Haupt- und Finanzausschuss ausweislich der Planbegründung (S. 11) zu eigen gemacht und zudem auf die Vorbelastung des Gebiets verwiesen. Die pauschale Behauptung der Antragsteller, ihre „Rechtsansprüche“ seien nicht bzw. nicht ausreichend untersucht worden, lässt Abwägungsmängel gerade auch deshalb nicht erkennen, weil in dem Schallgutachten 2020 drei Immissionspunkte an der Fassade des Mehrfamilienhauses J. Straße 21 begutachtet worden sind (S. 6). cc. Der Haupt- und Finanzausschuss hat sich ausweislich der Planbegründung sowie der zum Gegenstand der Beschlussfassung gemachten Abwägungstabelle auch mit den verkehrlichen Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs auseinandergesetzt, die er nachvollziehbar als geringfügig und in der Gesamtbetrachtung der Verkehre im angrenzenden Straßennetz als vernachlässigbar bewertet hat. Insbesondere hat er die von den Antragstellern angeführte verkehrliche Situation im Kreuzungsbereich J. Straße/I.-straße im Blick gehabt und dabei abwägend berücksichtigt, dass es sich nach der Stellungnahme der Verwaltung nicht um einen Unfallschwerpunkt handele und die dortige Situation durch eine Querungshilfe, die zu einer Verlangsamung des Verkehrsflusses führe, entschärft werden solle. Dass sich ausweislich der Ausführungen des Antragstellers zu 1. in der mündlichen Verhandlung auch ohne die planbedingten Mehrverkehre eine Verschärfung der verkehrsbedingten Gefahrensituationen insbesondere seit dem Ende der Coronapandemie ergeben haben und es sich beim Kreuzungsbereich nach seiner Einschätzung nunmehr um einen Unfallschwerpunkt handeln soll, ist rechtlich unerheblich. Einzig maßgeblich sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten des Bebauungsplans. dd. Die das Klima betreffenden Erwägungen der Antragsteller führen nicht auf einen Abwägungsfehler. Der Rat hat bei seiner Abwägung auf das im Aufstellungsverfahren eingeholte Klimagutachten der L. vom 20. November 2019 (im Folgenden: Klimagutachten) abgestellt, nach dem die lokalklimatischen Auswirkungen (bei einer Realisierung) des Bebauungsplans im Vergleich zu denjenigen (bei einer Realisierung) des ursprünglichen Bebauungsplans als gleichwertig eingestuft werden können (S. 24). Dieses nachvollziehbare Ergebnis, das auf umfangreichen Kaltluftsimulationsrechnungen beruht, ziehen die Antragsteller mit ihrem schlichten Einwand, dies könne keinesfalls überzeugen, nicht ansatzweise in Zweifel. Die klimatischen Auswirkungen einer Bebauung des Plangebiets (Verringerung der Frischluftzufuhr) hat der Haupt- und Finanzausschuss in den Blick genommen und unter Berücksichtigung der in dem Klimagutachten festgestellten Auswirkungen in seine Abwägung angemessen eingestellt (Planbegründung, S. 15 f.). Dabei hat er - entgegen der Kritik der Antragsteller - berücksichtigt, dass die Klimaanpassungskarte der Antragsgegnerin das Plangebiet als Luftleitbahn für die innerstädtische Belüftung darstellt, und in die Abwägung eingestellt, dass sich die Festsetzung von Dachbegrünung auf der Tiefgarage und den Dächern positiv auf das Lokalklima auswirkt und die Aufheizungseffekte mindert (vgl. dazu Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen). Die von den Antragstellern geltend gemachte ersatzlose Aufgabe der Kaltluftschneise geht an den plausiblen gutachterlichen Feststellungen vorbei. Schließlich werden in der von den Antragstellern angeführten Stellungnahme des Deutschen Wetterdienst vom 14. Mai 2019 keine Einwände gegen den Bebauungsplan vorgebracht. Dem darin enthaltenen Hinweis, die klimatischen Auswirkungen seien zu berücksichtigen, ist mit der Einholung des Klimagutachtens Rechnung getragen worden. ee. Bei der Reduzierung des im Bebauungsplan Nr. 000 „J. Straße/ O.-straße“ festgesetzten Abstandes der vorderen Baugrenze zur Straßenbegrenzungslinie von 3,0 m auf nunmehr 2,5 m hat sich der Haupt- und Finanzausschuss - auch bei Betrachtung des durch den Bebauungsplan ermöglichten Bauvolumens - abwägungsfehlerfrei an der angrenzenden Bebauung orientiert (Planbegründung, S. 8). Eine von den Antragstellern geltend gemachte Verschmälerung des Gehwegs geht damit schon nicht einher. Die Auswirkungen des nach dem Bebauungsplan zulässigen Maßes der baulichen Nutzung auf die Umgebung ist vom Haupt- und Finanzausschuss ebenso berücksichtigt worden (Planbegründung, S. 5 ff.) wie auch die Aufnahme der Gebäude J. Straße 19, 21 und 27 in die Kulturgutliste der Stadt K. sowie deren Bewertung als „potentielle Denkmäler“ (Planbegründung, S. 16). Ein Abwägungsmangel ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht aus dem Einwand der Antragsteller, die planerisch vorgesehene massive Bebauung erweise sich mit Blick auf die vorhandene Bebauung südlich der J. Straße als städtebaulich besonders negativ. ff. Mit der von den Antragstellern angesprochenen Abgas- bzw. Feinstaubbelastung hat sich der Haupt- und Finanzausschuss ebenfalls ausweislich der zum Gegenstand der Beschlussfassung gemachten Abwägungstabelle eingehend auseinandergesetzt. Für die von den Antragstellern nur pauschal behauptete Unterschätzung der Belastung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. gg. Die von den Antragstellern gerügte Entwässerungsproblematik hat der Haupt- und Finanzausschuss erkannt. Bei seiner Entscheidung hat er abwägend berücksichtigt, dass durch die Abkopplung des Regenwassers des Z. hauses und des Stadtgartens vom Kanalnetz die Überflutungsgefahr erheblich gesenkt werden könne (Planbegründung, S. 15). Zudem hat er in den Blick genommen, dass eine Befestigung von Wegen und Zufahrten im allgemeinen Wohngebiet in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen ist (vgl. Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen), was die Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet ermögliche (Planbegründung, S. 12 f.). hh. Schließlich lässt sich ein Abwägungsmangel dem Vorbringen der Antragsteller, man habe sich den gesetzlichen und auch europarechtlich gebotenen Maßnahmen hinsichtlich des Artenschutzes nicht mit der gebotenen Gründlichkeit und Effektivität gewidmet, nicht entnehmen. Ihre dazu erhobenen Einwände greifen schon aus den vorstehenden Erwägungen zur (fehlenden) Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans wegen unüberwindlicher Verstöße gegen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nicht durch. b. Für das Vorliegen eines unabhängig vom Vorliegen einer fristgerechten Rüge beachtlichen Mangels im Abwägungsergebnis ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.