Leitsatz: 1. Nach dem Willen des Gesetzgebers darf die Erlaubnis jederzeit mit den zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden erforderlichen Auflagen gemäß § 17 Abs. 1 ProstSchG verknüpft werden. 2. § 18 ProstSchG legt Mindestvoraussetzungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen fest. 3. Nach der gesetzlichen Regelung und dem Regelungszweck dürfte ohne Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Betriebskonzepts mit konkreter Risikoabschätzung nicht ohne Weiteres davon auszugehen sein, dass in Notfällen eine effektive Hilfe grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen geleistet werden könne, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs alarmiert würden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung hätten. 4. Die grundsätzliche Gewichtung zwischen der Berufsfreiheit der Betreiber von Prostitutionsstätten und den Schutzgütern Leib und Leben, die Beschränkungen rechtfertigen können, ist aufgrund des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers. 5. Für einen Regelungswillen, an ein sachgerechtes Notrufsystem höhere Anforderungen zu stellen als die Sicherstellung eines nach Betätigung eines leicht erreichbaren Notknopfs unverzüglich veranlassten Notrufs an die Polizei oder einen privaten Wachdienst, finden sich keine Anhaltspunkte im Gesetz sowie in den Gesetzesmaterialien. 6. Ohne eine über derartige übliche Anforderungen an sachgerechte Notrufsysteme hinausgehende gesetzliche Regelung und einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers können normativ nicht verbindliche Bestimmungen der Richtlinie zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber dem Prostitutionsgewerbe (RL ProstSchG-Gewerbe), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen - Az. 81.02.08.01-01.01 - vom 25.3.2020, insoweit nicht zur Konkretisierung von weitergehenden Anforderungen herangezogen werden, die für die Grundrechtsausübung wesentlich sind. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.5.2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 42.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.5.2023 die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 723/23 (VG Minden) gegen den Erlaubnis-Änderungsbescheid zur Ausübung eines Gewerbes nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz vom 22.3.2023 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den ‚Erlaubnis-Änderungsbescheid zur Ausübung eines Gewerbes nach § 12 ProstSchG‘ des Antragsgegners vom 22.03.2023, zugestellt am 22.03.2023 (Az N01) ‒ Prostitutionsstätte ‚Haus 132‘ in der K.-straße 132, W. wiederherzustellen“, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der sinngemäß ausschließlich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die isoliert anfechtbare Nebenbestimmung gerichtete Antrag sei unbegründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die auf § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ProstSchG beruhende nachträgliche Auflage für den Betrieb der Prostitutionsstätte der Antragstellerin, wonach deren Betrieb nur erlaubt sei, sofern die Geschäftsführerin der Antragstellerin oder ein/e berechtigte/r Mitarbeiter/in gemäß § 25 Abs. 2 ProstSchG während der Öffnungszeiten dauerhaft anwesend seien, erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die nachträgliche Aufnahme der Auflage lägen mit Blick auf die von der Antragstellerin betriebene Prostitutionsstätte vor. Diese erfülle nicht die in § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG niedergelegte Mindestanforderung an Prostitutionsstätten, wonach die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein „sachgerechtes Notrufsystem“ verfügen müssten. Sachgerecht seien danach allein solche Notrufsysteme, welche nach den Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs im Fall eines Übergriffs effektiven Schutz böten. In den Blick zu nehmen seien dabei einerseits die Absetzung des Notrufs und andererseits die durch diesen ausgelösten Folgemaßnahmen. Der oder dem in Not geratenen Prostituierten könne im Fall eines Übergriffs durch einen Kunden oder eine Kundin grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare hierzu verpflichtete und qualifizierte Personen schnell und erfolgversprechend geholfen werden, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs etwa durch ein akustisches oder visuelles Signal alarmiert würden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung hätten. Regelmäßig werde die Beschäftigung wenigstens einer dezidierten Wachperson erforderlich sein. Ungeachtet aller weiteren Umstände seien jedenfalls die bei Auslösung eines Notrufs vorgesehenen Folgemaßnahmen der Antragstellerin vollkommen unzureichend, um die erforderliche effektive Hilfeleistung für den Fall eines Übergriffs sicherzustellen. Vielmehr bleibe es nach dem Betriebskonzept schlicht dem Zufall überlassen, ob und wann im Fall eines Übergriffs qualifizierte Hilfe eintreffe. Die nachträgliche Aufnahme der Auflage in die Betriebserlaubnis sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Es bestehe im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Auflage. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt im Ergebnis keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Den rechtlichen Maßstäben zur Erteilung einer nachträglichen Auflage zur Sicherung eines sachgerechten Notrufsystems (dazu unter I.) folgend durfte der Antragsgegner die dauernde Anwesenheit der Geschäftsführerin der Antragstellerin oder einer/s berechtigten Mitarbeiters/in gemäß § 25 Abs. 2 ProstSchG während der Öffnungszeiten anordnen (dazu unter II.). I. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ProstSchG kann die Erlaubnis ‒ auch nachträglich ‒ u. a. mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden erforderlich ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers darf damit die Erlaubnis jederzeit mit den zum Schutz der genannten Rechtsgüter erforderlichen Auflagen verknüpft werden Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 25.5.2016, BT-Drs. 18/8556, S. 82. Eines besonderen Anlasses bedarf es hierfür nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nachträgliche Auflagen kommen u. a. dann in Betracht, wenn die in dem vom Betreiber einer Prostitutionsstätte vorzulegenden Betriebskonzept getroffenen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten nicht ausreichen bzw. tatsächlich nicht angewandt werden. Das vom Betreiber vorzulegende Betriebskonzept für den Betrieb einer Prostitutionsstätte nach § 16 ProstSchG ist gemäß § 12 Abs. 2 ProstSchG Gegenstand der Erlaubnis. Gemäß § 16 Abs. 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben. Hierzu sollen u. a. die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen dargelegt werden, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft, § 16 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG. Das Betriebskonzept dient der Schaffung von Transparenz bezogen auf die wesentlichen Merkmale des Betriebs, unter anderem im Hinblick auf die zu erwartenden Arbeitsbedingungen, die nach den Vorstellungen der antragstellenden Person in ihrem Betrieb für die Prostituierten gewährleistet sein sollen. Damit bildet das Betriebskonzept eine wichtige Grundlage zur Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 81. Absatz 2 konkretisiert den Inhalt des Betriebskonzepts. Es soll erkennen lassen, dass der Betreiber sich der betriebsartspezifischen Risiken seines Gewerbes für Prostituierte, für Kunden und Kundinnen sowie für die Allgemeinheit bewusst ist. Durch das Betriebskonzept erhält der Betreiber die Gelegenheit darzulegen, welche Vorkehrungen er trifft, um spezifischen Risiken, die besonders in Prostitutionsgewerben auftreten, zu begegnen, und kann im Rahmen seiner Möglichkeiten Verantwortung übernehmen. Mit der Fassung des Absatzes 2 als Soll-Vorschrift hat der Gesetzgeber dem Interesse der Betreiber, ausreichenden Spielraum zur Gestaltung einer auf die Verhältnisse ihres Betriebs zugeschnittenen und entsprechend dimensionierten Fassung des Betriebskonzepts zu erhalten, Rechnung getragen. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 81. § 18 ProstSchG legt Mindestvoraussetzungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen fest. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG muss in Prostitutionsstätten mindestens gewährleistet sein, dass die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen. Die Ausrüstung der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume mit einer Notruffunktion soll zum Schutz vor Übergriffen durch Kunden und Kundinnen sowie zum schnellen Zugang zu Hilfe beitragen; neben der technischen Funktionalität kommt es auch darauf an, ob im Fall der Betätigung des Notrufs geeignete Maßnahmen ausgelöst werden, die dem Schutz der Prostituierten dienen. Die Eignung der Vorrichtung ist daher im Kontext des jeweiligen Betriebskonzepts zu beurteilen. Bei der jeweiligen technischen Lösung sind die konkreten Rahmenbedingungen des Betriebs zu berücksichtigen. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 83. Nach der gesetzlichen Regelung und dem Regelungszweck dürfte danach ohne Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Betriebskonzepts mit konkreter Risikoabschätzung nicht ohne Weiteres davon auszugehen sein, dass eine effektive Hilfe grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen geleistet werden könne, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs alarmiert würden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung hätten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2023 – 4 B 846/23 –, juris, Rn. 5. Die grundsätzliche Gewichtung zwischen der Berufsfreiheit der Betreiber von Prostitutionsstätten und den Schutzgütern Leib und Leben, die Beschränkungen rechtfertigen können, ist aufgrund des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers. Für einen Regelungswillen, an ein sachgerechtes Notrufsystem höhere Anforderungen zu stellen als die Sicherstellung eines nach Betätigung eines leicht erreichbaren Notknopfs unverzüglich veranlassten Notrufs an die Polizei oder einen privaten Wachdienst, finden sich keine Anhaltspunkte im Gesetz sowie in den Gesetzesmaterialien. Ohne eine über derartige übliche Anforderungen an sachgerechte Notrufsysteme hinausgehende gesetzliche Regelung und einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers können normativ nicht verbindliche Bestimmungen der Richtlinie zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber dem Prostitutionsgewerbe (RL ProstSchG-Gewerbe), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen – Az. 81.02.08.01-01.01 – vom 25.3.2020, insoweit nicht zur Konkretisierung von weitergehenden Anforderungen herangezogen werden, die für die Grundrechtsausübung wesentlich sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 –, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 52 ff. Das kann etwa der Fall sein, wenn im Erlassweg im Vergleich zu allgemein als sachgerecht angesehenen Notrufsystemen bestimmte strengere Anforderungen vorgesehen sind, die zusätzliche Kosten auslösen würden, durch die die Frage aufgeworfen würde, ob aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Betriebs das Betriebskonzept wesentlich anzupassen ist. Bei der nach aktueller Rechtslage gesetzlich gebotenen Einzelfallbeurteilung der Sachgerechtigkeit der jeweils vom Betreiber vorgesehenen technischen Lösung unter Berücksichtigung der konkreten Rahmenbedingungen des Betriebs bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit der Verpflichtung des Betreibers zur Schaffung und Unterhaltung eines sachgerechten Notrufsystems mit den Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG betrifft allein das Genehmigungsverfahren und seine Formalitäten als solches, nicht aber die hier allein in Streit stehende materielle Anforderung an die Betriebsführung. Das Erfordernis eines sachgerechten Notrufsystems ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 10 Abs. 2 lit. b) i. V. m. Art. 4 Nr. 8 der Richtlinie 2006/123/EG gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Vorbeugung von Straftaten gegenüber Prostituierten, vor allem Menschenhandel, Zwangsprostitution und Prostitution Minderjähriger stellen einen solchen zwingenden Grund dar. Vgl. EuGH, Urteil vom 1.10.2015 ‒ C-340/14 und C-341/14 ‒, ECLI:EU:C:2015:641, juris, Rn. 68 ff. Desgleichen besteht unter den oben genannten Voraussetzungen kein Anhalt dafür, dass die auf die Vorhaltung eines sachgerechten Notrufsystems gerichtete Betreiberpflicht angesichts der benannten zwingenden Gründe gegen Art. 12 GG verstoßen könnte. Vgl. BVerfG, Urteil vom 11.6.1958 ‒ 1 BvR 596/56 ‒, BVerfGE 7, 377 = juris, Leitsatz 6b, Rn. 63 ff. (76). II. Gemessen daran ist die der Antragstellerin mit Erlaubnis-Änderungsbescheid vom 22.3.2023 auferlegte Auflage, dass der Betrieb ihrer streitgegenständlichen Prostitutionsstätte nur erlaubt ist, sofern die Geschäftsführerin der Antragstellerin oder ein/e berechtigte/r Mitarbeiter/in gemäß § 25 Abs. 2 ProstSchG während der Öffnungszeiten dauerhaft anwesend ist, gerechtfertigt. Die Auflage ist im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ProstSchG zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden erforderlich. Die Antragstellerin, die seit Anmietung der Prostitutionsstätte immer wieder (vergeblich) vom Antragsgegner zur Einrichtung und Unterhaltung eines sachgerechten Notrufsystems aufgefordert worden ist (dazu unter 1.), hat gezeigt, dass sie entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, die in ihrem Betriebskonzept von ihr eingegangenen Verpflichtungen nach Auslösung eines Alarms durch ihr Notrufsystem (dazu unter 2.) jederzeit während des laufenden Prostitutionsbetriebs einzuhalten (dazu unter 3.). Zum Schutz der tätigen Prostituierten durfte der Antragsgegner mit der genannten Auflage die Einhaltung eines sachgerechten Notrufsystems sicherstellen, solange die Antragstellerin ihr Betriebskonzept nicht in einer Weise überarbeitet hat, dass eine sachgerechte Hilfeleistung im Notfall in angemessener Zeit sichergestellt ist (dazu unter 4.). 1. Nach Anmietung der Prostitutionsstätte durch die Antragstellerin bewarb diese die Örtlichkeit u. a. mit dem (angeblichen) Vorhandensein einer Security vor Ort. Unter dem 24.2.2020 bat der Antragsgegner zur Bearbeitung des Erlaubnisantrags unter anderem um Stellungnahme zu dem erforderlichen Notrufsystem, unter dem 8.7.2020 wies er nochmals auf das Fehlen eines sachgerechten Notrufsystems hin. Nachdem bei einer Kontrolle der Prostitutionsstätte am 4.8.2020 ausschließlich das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit von Alarmtastern in der Nähe der Betten der Verrichtungszimmer überprüft worden war, schloss der Antragsgegner mit der Antragstellerin am 9.11.2020 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Duldung der Prostitutionsstätte bis zum 31.12.2022, dem ein Betriebskonzept beigefügt war, wonach das Notrufsystem mit den Alarmtastern an den jeweiligen Betten sowie die Information über den Notruf mittels akustischen Signals und SMS an die Geschäftsführerin, die bei festgestelltem Hilfebedarf die Polizei informieren wolle, beschrieben wurde. Bei einer Kontrolle am 20.12.2021 gab eine anwesende Prostituierte zum Verhalten bei Auslösung des Notrufs auf Nachfrage an, alle anwesenden Damen könnten zur Hilfe kommen, die Geschäftsführerin der Antragstellerin ebenfalls, wenn sie denn vor Ort sei. Auf die Nachfrage, welche Reaktion erfolge, wenn man allein im Haus sei, wurde lediglich geäußert, dass dies noch nie vorgekommen sei. Der Alarm konnte zum Kontrollzeitpunkt durch Eingabe eines über dem System hängenden, auf einem Zettel niedergelegten Code von jedermann ausgeschaltet werden. Daraufhin wies der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 22.12.2021 nochmals darauf hin, dass bislang kein sachgerechtes Notrufsystem vorhanden sei. Da Unwägbarkeiten bei Anwesenheit von nur einer Person bestünden, die Betreiberin keine dauerhafte 24-Stunden-Bereitschaft sicherstellen könne, müssten das Notrufsystem sowie die Interventionskette genauer beschrieben werden. 2. Mit Bescheid vom 18.7.2022 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin die Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 12 ProstSchG. Unter Punkt I.C.2. der Erlaubnis war entsprechend § 12 Abs. 2 ProstSchG festgehalten, dass die Erlaubnis für das Betreiben der Prostitutionsstätte ausschließlich für das beigefügte Betriebskonzept vom 16.5.2022 mit den Ergänzungen vom 30.5.2022 erteilt werde. Die Angaben im Betriebskonzept seien bei dem Betrieb der Prostitutionsstätte einzuhalten. In dem Betriebskonzept vom 16.5.2022 hatte die Antragstellerin hinsichtlich des in ihrem Betrieb angewandten Notrufsystems folgende Beschreibung abgegeben: „III. Bauliche Gestaltung und Ausstattung … 3. Beschreibung zum Notrufsystem der einzelnen Verrichtungszimmer In jedem Verrichtungszimmer befindet sich min. ein Alarmtaster in der Nähe des Bettes. Bei der Betätigung des Alarmknopfes wird ein akustisches Signal ausgelöst. Der Alarm ist im gesamten Betrieb zu hören. Auf einer zentralen Empfangseinheit wird angezeigt, in welchem Zimmer der Alarm ausgelöst wurde. Bei Au[s]lösung eines Alarms werden die Geschäftsführerin sowie die nachträglich benannte Mitarbeiterin im Sinne des § 25 Abs. 2 ProstSchG Frau […] per SMS benachrichtigt. Die Geschäftsführerin und Frau […] sichern eine Erreichbarkeit über 24h an 365 Tagen im Jahr für die Notfälle zu. Die Geschäftsführerin und Frau […] verpflichten sich unmittelbar nach Auslösung des Alarms vor Ort im Betrieb vorstellig zu werden und Hilfe zu leisten. Im Notfall sollen zunächst die anderen Prostituierten/Mieterinnen Hilfe leisten. Handelt es sich um keinen Fehlalarm, informiert die Geschäftsführerin die Polizei. Im Erdgeschoss hängt ein Zweitschlüssel zu jedem Verrichtungszimmer, sodass sich die Helferinnen im Notfall jederzeit Zugang zum Zimmer verschaffen können […] IV. Betriebsabläufe, Hinweis- und Aufklärungspflichten 1. Beschreibung der typischen Betriebsabläufe […] Die Geschäftsführerin und Frau […] sind täglich um die Mittagszeit für ca. 1,5 Stunden vor Ort. Beide Personen stellen sicher, dass bei längerer Abwesenheit die andere Person ihre Aufgaben vollumfänglich wahrnimmt. Bei gleichzeitigem Ausfall der Geschäftsführerin und Frau […] wird der Betrieb eingestellt“ 3. Die Einhaltung dieser im Betriebskonzept niedergelegten Anforderungen, wonach die Geschäftsführerin oder die neben ihr benannte Mitarbeiterin im Sinne des § 25 Abs. 2 ProstSchG unmittelbar nach Auslösung des Alarms vor Ort im Betrieb vorstellig werden und Hilfe leisten, ist nach den aktenkundigen Feststellungen des Antragsgegners nicht gewährleistet. Bei der unangekündigten Kontrolle des Betriebs durch den Antragsgegner am 9.3.2023 ab 14:33 Uhr wurde die nicht vor Ort anwesende Geschäftsführerin um 14:40 Uhr telefonisch über die Kontrolle informiert und gebeten, schnellstmöglich in der Betriebsstätte zu erscheinen. Um 15:11 Uhr wurde der Notrufknopf in Zimmer 11 der Prostitutionsstätte betätigt, worauf ein lautes Geräusch ertönte, was aber nach wenigen Sekunden wieder verstummte. Grund dafür war, dass eine Prostituierte den Alarm in der Küche im Obergeschoss der Prostitutionsstätte ausgeschaltet hatte. Bei einem nochmaligen Anruf um 15:28 Uhr erklärte die Geschäftsführerin, dass sie zusammen mit ihrer Mutter innerhalb der nächsten zehn Minuten in der Prostitutionsstätte eintreffen werde. Um 15:38 Uhr erschien die Geschäftsführerin in der Prostitutionsstätte. Auf Nachfrage des kontrollierenden Mitarbeiters konnte festgestellt werden, dass weder auf dem privaten Handy oder dem Dienst-Handy der Geschäftsführerin noch auf denjenigen der weiteren Mitarbeiterin im Sinne von § 25 Abs. 1 ProstSchG eine Nachricht über die Betätigung des Notalarms eingegangen war. Die im Betriebskonzept hinterlegte Telefonnummer der Mitarbeiterin war nicht erreichbar. Sie hatte im vorigen November ihre Nummer gewechselt, ohne dies mitzuteilen. Zwar konnte bei einer nochmaligen Betätigung des Alarmknopfs in Zimmer 10 der Prostitutionsstätte der Eingang einer Nachricht sowohl auf dem privaten Handy sowie dem Dienst-Handy der Geschäftsführerin als auch auf dem privaten Handy der Mitarbeiterin festgestellt werden. Die Nachricht ging auf den jeweiligen Handys jedoch mit einem einfachen, nicht auffällig lauten und kurzen Ton ein. Der Mitarbeiter des Antragsgegners erläuterte der Geschäftsführerin, dass das Notrufsystem nicht ausreichend sei und wies darauf hin, dass der Betrieb geschlossen werden müsse, wenn bis zum 15.3.2023 kein neues Notrufsystem installiert werde. Diese Kontrolle hat eindeutig gezeigt, dass nicht hinreichend sicher geeignete Maßnahmen ausgelöst werden, die insbesondere dem Schutz der Prostituierten dienen. Es ist ausgeschlossen, dass – wie im Betriebskonzept vorgesehen – die Geschäftsführerin oder ihre Mitarbeiterin nach Alarmierung unmittelbar im Betrieb vorstellig werden und Hilfe leisten können, wenn sie sich nicht an oder zumindest in der Nähe der Betriebsstätte aufhalten. Die Geschäftsführerin sowie ihre Mitarbeiterin, die beide in A. wohnen und ausschließlich in der Mittagszeit für 1,5 Stunden täglich in der Prostitutionsstätte anwesend sind, benötigen von A. aus nach einer Unterrichtung über einen Notruf per Handy mit dem Auto eine reine Fahrzeit von mindestens 20 Minuten bis zum Erreichen der Prostitutionsstätte in W.. Im Rahmen der Kontrolle am 9.3.2023 hat es sogar nach Beendigung des Gesprächs zwischen dem Mitarbeiter des Antragsgegners und der Geschäftsführerin um 14:42 Uhr bis 15:38 Uhr, damit fast eine Stunde gedauert, bis die Geschäftsführerin in der Prostitutionsstätte eingetroffen war. Angesichts dieser Zeitabläufe ist die Einhaltung der im Betriebskonzept festgelegten Verpflichtung zum unmittelbaren Erscheinen außerhalb der begrenzten Zeiten, in denen sich die Geschäftsführerin und ihre Mitarbeiterin täglich in der Prostitutionsstätte aufhalten, ausgeschlossen. Vielmehr zeigt sich auch an diesem nachlässigen Verhalten, dass sich die Geschäftsführerin der Antragstellerin ihrer Verantwortung für die besonderen Gefahren in ihrem Betrieb und die Risiken für die Prostituierten nicht ausreichend bewusst ist, was bereits an der Notwendigkeit mehrfacher Hinweise des Antragsgegners zum Betriebskonzept und zum erforderlichen Notrufsystem in dem Antragsverfahren deutlich geworden war. Die Geschäftsführerin zeigte sich mehrfach ausschließlich auf konkrete Vorhalte und Vorgaben bereit, die erforderlichen Schutzmaßnahmen für eine sachgerechte Alarmierung in Notfällen vorzunehmen. Selbst wenn die anderen Prostituierten/Mieterinnen ungeachtet etwaiger ungeklärter Fragen zu ihrer Verfügbarkeit bzw. Verpflichtung zur Hilfeleistung in einem Notfall ‒ wie das Betriebskonzept in diesem Zusammenhang ebenfalls vorsieht ‒ zunächst Hilfe leisten sollen, enthebt diese Vorgabe nicht die Geschäftsführerin und ihre Mitarbeiterin von der Erfüllung ihrer eigenen verbindlich eingegangenen Verpflichtung zum unmittelbaren Erscheinen in der Prostitutionsstätte und zur Hilfeleistung. Nach den Maßgaben des Betriebskonzepts verbleibt es nämlich dabei, dass ausschließlich die Geschäftsführerin, deren unmittelbar zugesagtes Eintreffen im Betrieb tatsächlich nicht gewährleistet ist, die Polizei bei einem Hilfebedarf informiert, nachdem sie sich vergewissert hat, dass es sich nicht um einen Fehlalarm handelt. Ausgehend davon ist gerade nicht vorgesehen, dass sich die Geschäftsführerin nach Erhalt der Notruf-Mitteilung auf ihrem Handy unmittelbar mit der Polizeidienststelle in Verbindung setzt und schon auf dieser Grundlage die Interventionskette auslöst. Das von der Antragstellerin vorgelegte Betriebskonzept sieht vielmehr eine eigenständige Einschätzung der Geschäftsführerin vor, dass es sich um keinen Fehlalarm handelt, bevor sie selbst die Polizei informiert. Eine derartige Einschätzung wird die Geschäftsführerin jedoch nicht bereits auf der Grundlage der Information über eine Betätigung eines Notknopfs per SMS vornehmen können, so dass letztlich nicht gesichert ist, dass die auch nach Ansicht der Antragstellerin erforderliche Interventionskette unverzüglich und nicht erst nach einem etwa deutlich verzögerten Eintreffen der Geschäftsführerin vor Ort gestartet werden kann. 4. Die vom Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sein Ermessen erkannt, die Erforderlichkeit einer Sicherung des Tätigwerdens nach den Vorgaben des von der Antragstellerin selbst ausgearbeiteten Notrufsystems und unter Berücksichtigung ihrer Einlassung vom 17.3.2023 festgestellt sowie die Anordnung der streitgegenständlichen Auflage gegenüber der angedrohten Betriebsschließung als milderes, gleich geeignetes Mittel angesehen. Die streitgegenständliche Auflage knüpft an die festgestellten Verstöße gegen die verbindlichen Verpflichtungen aus dem Betriebskonzept der Antragstellerin an, wonach die Geschäftsführerin der Antragstellerin im Notfall selbst erscheint und die Polizei benachrichtigt. Sie sichert ab, dass die Antragstellerin dieser Verpflichtung künftig auch tatsächlich nachkommt. Ohne Erfolg bleiben insoweit der Einwand der Antragstellerin, vor dem Hintergrund der schwierigen rechtlichen Beurteilung einer Notwehr- bzw. Nothilfelage, der Selbstgefährdung bei Hilfeleistung durch anwesende Personen, der Berücksichtigung des staatlichen Gewaltmonopols, der Gefährdung der eigenen Zuverlässigkeit sowie von Schadensersatz- oder aber auch Beleihungsfragen stelle eine ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson vor Ort keine geeignete Lösung im Rahmen einer Interventionskette dar. Mit der streitgegenständlichen Auflage hat der Antragsgegner in Reaktion auf die im Rahmen einer Kontrolle festgestellte fehlende Sachgerechtigkeit des eingesetzten Notrufsystems ausschließlich die ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson während der Öffnungszeiten der Prostitutionsstätte vorgeschrieben. Hingegen hat er, schon weil eine vorherige Einschätzung von Notfallsituationen unmöglich ist, keine konkreten Vorgaben zu eventuell sachgerechten Verhaltensweisen der Aufsichtspersonen gemacht. Insbesondere hat er nicht ein persönliches Eingreifen der Aufsichtsperson in einer Notsituation verlangt, sondern ausschließlich ihre Anwesenheit, so dass durch sie im Notfall eine unverzügliche Einschätzung der Situation und zumindest eine schnelle Information der Polizei erfolgen kann, wie es bereits im Betriebskonzept der Antragstellerin vorgesehen ist. Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Antragstellerin, die Verpflichtung der ständigen Anwesenheit einer Aufsichtsperson während der Öffnungszeiten der Prostitutionsstätte sei unverhältnismäßig. Angesichts der bei der Betriebskontrolle festgestellten erheblichen Mängel des Notrufsystems und des Umstands, dass die Antragstellerin ihr Betriebskonzept, auf dem die Auflage letztlich beruht, in Bezug auf das Notrufsystem jederzeit so anpassen kann, dass die aufgetretenen Mängel beseitigt werden und eine sachgerechte Alarmierung gesichert ist, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die fehlende Berücksichtigung der Größe der Betriebsstätte, des Umfangs des Betriebskonzepts und der zur Unrentabilität des Betriebs führenden Kosten für gesondertes Aufsichtspersonal berufen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, nur ihr als Betreiberin mögliche organisatorische Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu ergreifen, die unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in ihrem Betrieb den notwendigen Schutz der Prostituierten während der Öffnungszeiten der Prostitutionsstätte sicher gewährleisten. Da die Antragstellerin bisher kein Notrufkonzept, das diesen Anforderungen genügt, in ihrem Betriebskonzept entwickelt hat, das zuverlässig befolgt wird, musste sich dem Antragsgegner objektiv kein milderes und ebenso geeignetes Mittel zum Schutz der Prostituierten aufdrängen. Die angedrohte Betriebsschließung schied insoweit als weitaus belastendere Maßnahme aus. Die Einschaltung eines privaten Wachunternehmens war von der Antragstellerin bereits abgelehnt worden. Insoweit hat der Antragsgegner ‒ unter Berücksichtigung der für die Antragstellerin entstehenden finanziellen Belastung ‒ die ständige Anwesenheit der Geschäftsführerin oder einer berechtigten Mitarbeiterin gemäß § 25 Abs. 2 ProstSchG gewählt. Der Antragstellerin war und ist nicht die Möglichkeit genommen, sich künftig strikt an die oben benannten gesetzlichen Vorgaben zu halten, ein abweichendes Betriebskonzept zu entwickeln, in dem sie ein sachgerechtes, für sie finanziell tragbares Notrufsystem vorsieht, das im Falle der Betätigung des Notrufs realitätsgerechte Maßnahmen vorsieht, die insbesondere dem Schutz der Prostituierten dienen, sei es, dass sie ‒ mit dem Risiko häufigerer Fehleinsätze durch Fehlalarme ‒ bei jeder Betätigung eines Notknopfs die unverzügliche Absetzung eines Notrufs zur Polizei vorsieht, sei es, dass sie anderweitige, kurzfristig handlungsfähige Helfer oder private Wachpersonen einsetzt oder es bei einer tatsächlich vorhandenen unmittelbaren Handlungsbereitschaft der Geschäftsführerin oder ihrer Mitarbeiterin belässt und die Öffnungszeiten ihres Betriebs an deren Anwesenheit oder unmittelbar gewährleisteten Verfügbarkeit ausrichtet. Ein solches realitätsgerechtes Betriebskonzept, nach dessen Vorgaben die Antragstellerin auch tatsächlich verlässlich arbeitet, kann sie dem Antragsgegner nach § 21 OBG NRW als ein subjektiv weniger belastendes Austauschmittel anbieten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2022 – 4 B 1642/20 –, juris, Rn. 32 f., m. w. N. Solange es daran trotz festgestellter Unzulänglichkeiten bei der Anwendung der verbindlichen Vorgaben des Betriebskonzepts bezogen auf das Notrufsystem fehlt, ist der Antragsgegner nicht gehindert, dem Missstand durch die angegriffene Auflage Rechnung zu tragen. Dabei ist der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der der Antragstellerin verbleibenden Abwendungsbefugnis und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze des Zumutbaren hier gewahrt bleibt. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24.2.2011 – 8 B 105.10 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2022 – 4 B 1642/20 –, juris, Rn. 34 f., m. w. N. Die streitige Auflage dient insbesondere dem Schutz vor Gewalt und Übergriffen durch Kunden und Kundinnen und damit der körperlichen Integrität der besonders gefährdeten Prostituierten, mithin einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 1, 32 f., 34, 83. Die Möglichkeit, ein Gewerbe gewinnbringend zu betreiben, ist bei Vorliegen entgegenstehender höherwertiger Belange – wie hier – verfassungsrechtlich nicht garantiert. Vgl. für das Gaststättengewerbe: BVerwG, Urteil vom 5.11.1985 – 1 C 14.84 –, juris, Rn. 19, und für das Gewerberecht: BVerwG, Beschluss vom 9.3.1994 ‒ 1 B 33.94 ‒, juris, Rn. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).