Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird hinsichtlich der mit den Ziffern 3 und 7.1 des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Mai 2024 getroffenen Anordnungen eingestellt, nachdem die Beteiligten im Beschwerdeverfahren entsprechende Erledigungserklärungen abgegeben haben. Insoweit ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts - mit Ausnahme der unverändert bleibenden Kostenentscheidung - wirkungslos. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der mit den Ziffern 1, 2, 4, 6, 7 (ohne Tz. 7.1 und 7.2), 8 (einschl. Tz. 8.1 bis 8.3) und 9 (einschl. Tz. 9.1 bis 9.6) des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Mai 2024 getroffenen Anordnungen in der Hauptsache erledigt ist. Im Übrigen (d. h. hinsichtlich der mit den Ziffern 5 und 7.2 des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Mai 2024 getroffenen Anordnungen) wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird - unter Änderung der Festsetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts - für das Verfahren beider Instanzen auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: A. Im Umfang der von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erledigungserklärungen ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO deklaratorisch für wirkungslos zu erklären. B. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, soweit sie auf die Feststellung zielt, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der "übrigen Teilziffern" (gemeint sind damit sämtliche mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 28. Mai 2024 getroffenen Anordnungen außer denjenigen in den Ziffern 3, 5, 7.1 und 7.2) in der Hauptsache erledigt ist. Dieses Begehren ist prozessrechtlich gleichermaßen zu behandeln wie eine Beschwerde, die nur zur Abgabe einer Erledigungserklärung eingelegt wird. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Beschwerde regelmäßig unzulässig, soweit sie, wenn sich das Rechtsschutzbegehren nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung ganz oder teilweise erledigt hat, allein zu dem Zweck eingelegt wird, in dem dadurch anhängig gemachten Rechtsmittelverfahren eine Erledigungserklärung abzugeben. Dies gilt umso mehr im Falle einer - wie hier im Hinblick auf die unter Ziffer 1 getroffene Anordnung - bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretenen Erledigung. Denn mit Blick auf die Vorschrift des § 158 Abs. 1 VwGO - danach ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird - fehlt es bei einer Beschwerdeeinlegung allein zum Zwecke der Herbeiführung einer günstigeren Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO in aller Regel an einem anzuerkennenden Rechtsschutzbedürfnis. Zudem spricht auch § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dafür, dass der Gesetzgeber die Beschwerde immer nur dann eröffnet wissen will, wenn im Zeitpunkt ihrer Einlegung eine Sachentscheidung (noch) möglich ist. Diese Vorschrift ordnet nämlich ausdrücklich an, dass die Gründe dargelegt werden müssen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Eine Abänderung oder Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits vor Einlegung der Beschwerde Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2002 - 21 B 931/02 -, juris Rn. 4 ff., und vom 20. März 2007- 14 B 168/07 -, juris Rn. 1; VGH Bad-Württ., Beschlüsse vom 6. Februar 2020 - 1 S 3300/19 -, juris Rn. 22, und vom 7. Dezember 2009 - 1 S 1342/09 -, juris Rn. 3 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 10 CS 22.802 -, juris Rn. 12. Soweit demgegenüber in der obergerichtlichen Rechtsprechung (auch des beschließenden Gerichts) teilweise die Auffassung vertreten wird, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes habe der Rechtsmittelführer trotz der Hauptsachenerledigung regelmäßig ein erhebliches Interesse daran, dass der angefochtene Beschluss für wirkungslos erklärt werde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2003 - 8 B 82/03 -, juris Rn. 7 f., m. w. N.; dahingehend wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 19 B 2010/20 -, juris Rn. 3 ff., ist ein rechtlich relevantes Interesse an einer solchen Erklärung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu erkennen und wird von der Antragstellerin auch nicht dargelegt. Hinsichtlich der Anordnungen unter den Ziffern 1, 2, 6 und 7 (ohne Tz. 7.1 und 7.2) geht (auch) der Antragsgegner explizit davon aus, dass diese ursprünglich im Streit stehenden Regelungen sich durch Zeitablauf erledigt haben. Die weiteren Anordnungen unter den Ziffern 8 bis 10 hat er mit seinem Änderungsbescheid vom 30. September 2024 ausdrücklich aufgehoben. Gehen demnach beide Beteiligte von einer Erledigung der betreffenden Anordnungen aus, hinsichtlich derer nach Aktenlage auch keine Zwangsmittel angedroht worden sind, erwächst der Antragstellerin aus der Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Anordnungen erhobenen Klage durch das Verwaltungsgericht kein über die Kostentragung hinausgehender Nachteil, insbesondere kein Vollziehungsrisiko. Dementsprechend und auch sonst ist nicht erkennbar, welchen Vorteil die Antragstellerin erlangen könnte, wenn die Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der aufschieben Wirkung für wirkungslos erklärt würde. C. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, aber nicht begründet. Hinsichtlich der nunmehr nur noch streitigen Anordnungen unter den Ziffern 5 und 7.2 hat der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 4439/24 gegen den Bescheid vom 28. Mai 2024 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. September 2024 anzuordnen, in der Sache keinen Erfolg. I. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) ergibt allerdings, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnungen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat seine den vorläufigen Rechtsschutz versagende Entscheidung auf der Grundlage einer von den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs losgelösten Interessenabwägung getroffen, ohne die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnungen in der gebotenen Weise summarisch geprüft zu haben. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Erfolgsaussichten des Antrags seien als offen zu beurteilen. Die Beteiligten stritten "in einem solchen Umfang über Tatsachen (Vorliegen und Umfang von Pflege- und Betreuungsmängeln, deren Ursachen sowie deren Behebung), dass sie sich nicht im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Wege einer summarischen Prüfung in der einen oder anderen Richtung aufhellen lassen". Nach dem jetzigen Erkenntnisstand verbiete es sich, über den Prozessausgang auch nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil zu fällen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass langwierige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu vermeiden seien, weil dieses Erfordernis Teil der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei, sei es nicht Aufgabe der Kammer, sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens dezidiert mit den zahlreichen, insgesamt mehrere hundert Seiten umfassenden Prüf- und Begehungsberichten des Medizinischen Dienstes Nordrhein sowie der Heimaufsichtsbehörde des Antragsgegners nebst den hierzu ergangenen - ebenfalls sehr umfangreichen - "Vermerken" und weiteren Stellungnahmen der Antragstellerin zu befassen. Eine diesbezügliche Prüfung einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Beweisaufnahme müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. zum Vorstehenden S. 10 des Beschlusses). Dieser Standpunkt erweist sich als rechtlich nicht tragfähig. Der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kommt auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen. Hieraus ergibt sich die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts. Ohne die aufschiebende Wirkung der Klage würde der Verwaltungsgerichtsschutz im Hinblick auf die notwendige Dauer der Verfahren häufig hinfällig, weil bei sofortiger Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen würden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet allerdings nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Denn in diesen Fällen kann das Fachgericht nur im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Grundrechtsverletzung verhindern. Ausschließlich auf eine sorgfältige und hinreichend substantiierte Folgenabwägung kommt es nur an, soweit eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung nicht möglich ist. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris Rn. 19 f., m. w. N.; siehe auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. September 2019- 2 BvR 880/19 -, juris Rn. 26. Ausgehend von diesen Maßgaben spricht alles dafür, dass eine Entscheidung ausschließlich auf der Basis einer bloßen Folgenabwägung hier nicht in Betracht kam. Denn dass eine summarische Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der vor Abschluss der ersten Instanz nicht bereits erledigten Anordnungen anhand der Aktenlage im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich war, ist nicht zu erkennen und erschließt sich auch nicht aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Antragstellerin rügt mit ihrer Beschwerdebegründung auch hinreichend substantiiert, dass die Herangehensweise des Verwaltungsgerichts den dargelegten Anforderungen an die Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes nicht genügte II. Die im Beschwerdeverfahren folglich gebotene umfassende Prüfung, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, führt gleichwohl zu dem Schluss, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der Anordnungen unter den Ziffern 5 und 7.2 des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Mai 2024 im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Hat ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft gesetzlicher Regelung - wie im vorliegenden Fall gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 9 Satz 2 WTG NRW - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Dabei hat es nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind die Er-folgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit zu berücksichtigen. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse der Antragstellerin, weil die gegen die Ziffern 5 und 7.2 des Bescheides vom 28. Mai 2024 in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Bei summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass die streitigen Anordnungen formell und materiell rechtmäßig sind. Gründe, gleichwohl und entgegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen, sind nicht gegeben. 1. Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28. Mai 2024 bestehen nicht mehr. Zwar dürfte es, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, bei Erlass des Bescheides an der nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen Anhörung der Antragstellerin gefehlt haben. Dieser Verfahrensfehler ist indes gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Danach kann eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2023 - 5 B 467/22 -, juris Rn. 8 f., jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner entsprochen. Er hat der Antragsgegnerin mit seinem Schreiben vom 24. September 2024 ausdrücklich in Bezug auf seinen Bescheid vom 28. Mai 2024 nachträglich die Gelegenheit gegeben, "sich sowohl zu den in der Vergangenheit als auch zu den aktuell maßgeblichen Tatsachen zu äußern". Weiter hat er explizit in Aussicht gestellt, hinsichtlich der bisherigen wie auch der im Rahmen dieser Anhörung neu vorgetragenen Einwendungen der Antragstellerin "eine erneute sachliche Prüfung durchzuführen" und seine getroffene Entscheidung "kritisch zu überdenken". Von der Äußerungsmöglichkeit hat die Antragstellerin daraufhin unter dem 14. Oktober 2024 Gebrauch gemacht. Bereits die Beschwerdeerwiderung vom 24. Oktober 2024 zeigt - wie im Übrigen auch die weiteren Schriftsätze vom 14., 26. und 28. November 2024 sowie vom 2. Januar 2025 -, dass der Antragsgegner das Anhörungsvorbringen der Antragstellerin in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und auch für die Frage des Festhaltens an den getroffenen Regelungen in Erwägung gezogen hat. Andere Anhaltspunkte für einen formellen Rechtsfehler bei Erlass des Bescheides vom 28. Mai 2024 bestehen nicht. 2. Die Anordnungen unter den Ziffern 5 (dazu a) und 7.2 (dazu b) des Bescheides vom 28. Mai 2024 (in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. September 2024) dürften auch materiell rechtmäßig sein. a) Die mit der Ziffer 5 getroffene Anordnung erweist sich als hinreichend bestimmt (dazu aa). Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor (dazu bb). Ein Ermessensfehler ist nicht gegeben (dazu cc). aa) Die Anordnung unter der Ziffer 5 entspricht dem Bestimmtheitsgebot. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Demnach ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem jeweiligen Sachbereich nicht vertraute Person nicht ohne weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsgehalt auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2017 - 4 A 2913/15 -, juris Rn. 8 f., m. w. N. Den hieraus abzuleitenden Anforderungen genügt die Ziffer 5, die in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. September 2024 folgenden Wortlaut hat: "Sofern zukünftig auf Pflegekräfte von Leasingunternehmen zurückgegriffen werden muss, sind diese mit Beginn ihrer Arbeitsaufnahme in Ihrer Einrichtung angemessen einzuweisen und mit den örtlichen Strukturen vertraut zu machen. Außerdem ist eine fachlich angemessene Begleitung der Leasingkräfte durch das Stammpersonal sicherzustellen. Entsprechende Nachweise sind der WTG-Behörde auf Verlangen vorzulegen." Diese Regelungen sind für die Antragstellerin insbesondere hinreichend klar und verständlich. Aus den Entscheidungssätzen und der zugehörigen Bescheidbegründung ist nach den Fallumständen genügend deutlich zu erkennen, welches konkrete Tun von der Antragstellerin gefordert wird. Dem steht, anders als die Antragstellerin meint, die mehrfache Verwendung des Begriffs "angemessen" in der Regelung nicht entgegen. Zwar können solche unbestimmten Rechtsbegriffe im Verfügungssatz eines Verwaltungsakts je nach Lage des Falles Bestimmtheitszweifel aufwerfen. Das schließt ihre Verwendung jedoch nicht generell aus. Mit dem Bestimmtheitsgebot sind sie vereinbar, wenn die Feststellung ihrer Bedeutung im Wege der Interpretation möglich ist. Vgl. Stuhlfauth, in: Obermayer u. a., VwVfG, 6. Auflage 2020, § 37 Rn. 5. Das ist hier der Fall. Die mit den Sätzen 1 und 2 der Ziffer 5 angesprochenen Situationen sind hinreichend konkret umschrieben: Die Regelung in Satz 1 zielt darauf, dass in der Einrichtung der Antragstellerin eingesetzte Pflegekräfte von Leasingunternehmen mit Beginn der Arbeitsaufnahme eingewiesen und mit den örtlichen Strukturen vertraut gemacht werden. Mit Satz 2 soll zudem gewährleistet werden, dass die Leasingkräfte durch das Stammpersonal fachlich begleitet werden. Das weitere Attribut "angemessen", dessen Wortbedeutung mit "richtig bemessen; adäquat" oder "den Verhältnissen entsprechend; passend" erfasst werden kann, https://www.duden.de/rechtschreibung/angemessen; https://www.dwds.de/wb/angemessen, dient insofern im vorliegenden Kontext nur dazu, den notwendigen Umfang der Einweisung bzw. fachlichen Begleitung sachgerecht - d. h. situationsangepasst - zu konkretisieren. Weitere generalisierende Vorgaben, die alle in Betracht kommenden Szenarien der Pflege erfassen, erscheinen dazu kaum möglich. Die mit der Anordnung adressierten Pflegefachkräfte dürften allerdings aufgrund ihrer Ausbildung und Praxiserfahrung in der Lage sein zu erkennen, welches Maß an Einweisung oder fachlicher Begleitung in der jeweiligen Situation geboten ist. Die in der Begründung des Bescheides vom 28. Mai 2024 aufgeführten Beispiele für eine angemessene Einweisung dienen hierbei als Auslegungshilfe. Soweit die Antragstellerin einwendet, auch Satz 3 der Anordnung unter Ziffer 5 sei "unklar", soweit danach "entsprechende" Nachweise "auf Verlangen" vorzulegen seien, kann dem nicht gefolgt werden. "Entsprechende" bezieht sich offensichtlich auf die in den Sätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen, meint also Nachweise betreffend die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Antragstellerin damit auferlegt worden sind. Auf welche Weise die Antragstellerin den Nachweis - wenn er gefordert wird - erbringt, steht ihr hiernach grundsätzlich frei. Unberechtigt ist auch der Einwand der Antragstellerin, es sei nicht klar, "welche Anforderungen mit welcher Zuständigkeit und Form an das Verlangen zu stellen sind". Es versteht sich von selbst, dass ein Verlangen der WTG-Behörde, also des Antragsgegners, gemeint ist. Fragen der "Zuständigkeit" stellen sich insofern nicht. Hinsichtlich der "Form" gilt § 10 Satz 1 VwVfG NRW; danach ist das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen, was im vorliegenden Kontext der Fall ist. bb) Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW liegen vor. Werden festgestellte oder die Ursachen für drohende Mängel nicht abgestellt, so sollen nach dieser Vorschrift gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer und zur Durchsetzung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten erforderlich sind. In der Begründung des Bescheides vom 28. Mai 2024 hat der Antragsgegner den der unter Ziffer 5 getroffenen Anordnung zugrunde liegenden Mangel dahingehend beschrieben, dass die von der Antragstellerin eingesetzten Zeitarbeitskräfte - wie vom dem Qualitätsbeauftragten K. etwa in der Prüfung am 27. Februar 2024 festgestellt worden sei - weiterhin nur unzureichend dokumentierten und es hierdurch immer wieder zu Missverständnissen komme. Aufgrund der festgestellten Defizite sei die Anordnung einer angemessenen Einweisung und fachlichen Begleitung der Leasingkräfte durch die hauseigenen Pflegefachkräfte unbedingt erforderlich. Ergänzend und aktualisierend hat der Antragsgegner in der Begründung des Änderungsbescheides vom 30. September 2024 ausgeführt, bei der WTG-Prüfung am 21. August 2024 sei festgestellt worden, dass mindestens 14 Einarbeitungsbögen von Zeitarbeitskräften unvollständig ausgefüllt gewesen seien; mehrere Bögen hätten gar nicht vorgelegen. Auch am 25. September 2024 hätten zu 19 von insgesamt 24 im Monat September 2024 eingesetzten Leasingkräften keine Einarbeitungsbögen vorgelegt werden können. Diese Feststellungen, die von der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel gezogen werden, klingen auch bereits in der an die Geschäftsführung der Antragstellerin adressierten E-Mail einer Mitarbeiterin der WTG-Behörde vom 5. Januar 2024 an. Darin wurde beklagt, dass "ständig wechselnde Pflegekräfte der Zeitarbeit […] weder mit den Abläufen noch mit der Dokumentation in der Einrichtung vertraut" seien. Ferner wurde in einem Ergebnisprotokoll zu einem Gesprächstermin, der am 5. Februar 2024 stattfand, festgehalten, die Auswertung der Dienstpläne habe gezeigt, "dass im Monat Januar 69 verschiedene Pflegekräfte der Zeitarbeit eingesetzt waren, die nicht mit den Pflegeprozessen betraut waren und auch nicht angemessen eingearbeitet wurden". Die vom Antragsgegner festgestellten Umstände begründen einen Mangel mit Blick auf die allgemeinen Anforderungen, die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 WTG NRW ergeben. Danach müssen Angebote und Leistungen nach diesem Gesetz dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und barrierefrei sein (Satz 1). Den individuellen Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer ist, insbesondere wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, durch angemessene Vorkehrungen Rechnung zu tragen (Satz 2). Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben hierfür die angebotsbezogen erforderlichen personellen, sächlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und zu unterhalten und ihre Verpflichtungen aus sämtlichen leistungsrechtlichen Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarungen zu Wohnraumüberlassung und Betreuung zu erfüllen (Satz 3). Zur Schaffung der personellen und organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass die Leistungserbringung den pflegefachlichen Standards entspricht und den Bedürfnissen der Nutzer angemessen Rechnung trägt, gehört an erster Stelle (gleichsam als Grundvoraussetzung), dass der Leistungsanbieter die in seiner Einrichtung eingesetzten Pflegekräfte mit den dortigen Arbeitsabläufen umfassend vertraut macht. Das gilt gleichermaßen auch dann, wenn es durch den Einsatz von sog. "Leasingkräften" zu überdurchschnittlich häufigen personellen Wechseln kommt. Ohne die notwendige Einweisung des Personals besteht die naheliegende Gefahr, dass die fachlichen Standards in der Folge in Mitleidenschaft gezogen werden. Bei summarischer Prüfung entsprach das Vorgehen des Antragsgegners auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der in den Regelungen der Absätze 1 und 2 des § 15 WTG NRW eine ausdrücklich gesetzliche Ausprägung erfahren hat. Denn diese Normen schreiben ein abgestuftes, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgendes Verfahren von der Beratung über verschiedene Sanktionen bis zur vollständigen Untersagung des Betriebes vor. Vgl. LT-Drucks. 16/3388 vom 26. Juni 2013, S. 89 f. (zu § 15); Kassen/Fahnenstich, WTG NRW, 4. Auflage 2024/2025, Rn. 878. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WTG NRW soll die zuständige Behörde, wenn festgestellt wird, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Anordnungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG können gegenüber dem Leistungsanbieter grundsätzlich erst erlassen werden, wenn festgestellte oder drohende Mängel auch nach der vorgeschriebenen Beratung nicht abgestellt werden. Ausnahmen von diesem gestuften Vorgehen kommen nur in Betracht, wenn die Schwere des Mangels und der unmittelbar drohenden Gefahr ein sofortiges Einschreiten verlangt. Vgl. LT-Drucks. 16/3388 vom 26. Juni 2013, S. 90 (zu Absatz 1 a. E.). Diesen Anforderungen dürfte der Antragsgegner im vorliegenden Fall Genüge getan haben. Nach Aktenlage war der hier in Rede stehende Missstand Gegenstand von Gesprächen, welche die Mitarbeiterin der WTG-Behörde des Antragsgegners nach ihrer (oben bereits angesprochenen) E-Mail vom 5. Januar 2024 mit einem Geschäftsführer der Antragstellerin geführt hat. Die darin wohl zu sehende Beratung hat nicht dazu geführt, dass der festgestellte Mangel beseitigt wurde. Die Anordnung, auf Verlangen Nachweise (betreffend die Erfüllung der der Antragstellerin auferlegten Verpflichtungen) vorzulegen, findet als Annex der zugehörigen Gebote ebenfalls ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW. cc) Dass der Antragsgegner in der Begründung seines Bescheides vom 28. Mai 2024 keine erkennbaren Ermessenserwägungen zu der Anordnung unter der Ziffer 5 angestellt hat, begegnet keine rechtlichen Bedenken. Solcher Erwägungen bedurfte es nicht. Mit dem Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW S. 201) wurde § 15 Abs. 2 Satz 1 u. a. dahingehend geändert, dass das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt wurde. In der zugehörigen Gesetzesbegründung wurde zu dieser Änderung angeführt: "Derzeit sind die Mittel der behördlichen Qualitätssicherung (Beseitigungsanordnung und Aufnahmestopp) als "Kann"-Regelung gestaltet. Wenn aber die Mängel trotz entsprechender Beratung fortbestehen, ist die Nutzung stärkerer Mittel zur Herstellung eines rechtskonformen Zustands kaum verzichtbar. Durch die Änderung in eine Soll-Formulierung sollen die WTG-Behörden nur noch ein eingeschränktes Ermessen haben. Die gewählte Formulierung lässt der WTG-Behörde gleichwohl noch einen Ermessensspielraum für besondere Einzelfälle, in denen ein Abweichen von der Regel gerechtfertigt ist." Vgl. LT-Drs. 17/3777 vom 1. Oktober 2018, S. 57 (zu Nr. 10). Damit hat der Landesgesetzgeber die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW als "Soll"-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet. Derartige Normen sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 2024 - 10 C 8.23 -, juris Rn. 32, und vom 10. September 1992 - 5 C 80.88 -, juris Rn. 16, m. w. N. Allerdings kann diese regelhafte Einschränkung des Ermessensspielraums der WTG-Behörde nur das Entschließungsermessen betreffen. Denn das Gesetz gibt nicht vor (und kann für eine Vielzahl von Fällen auch nicht vorgeben), welche konkrete Anordnung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer und zur Durchsetzung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten erforderlich ist. Insoweit verbleibt ein - grundsätzlich uneingeschränktes - Auswahlermessen der Behörde, das allerdings im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Umstände (gegebenenfalls auf Null) reduziert sein kann. Ausgehend davon hatte der Antragsgegner weder auf der Entschließungs- noch auf der Auswahlebene ausdrückliche Ermessenserwägungen anzustellen. Für eine Atypik, die es dem Antragsgegner erlaubt hätte, von einem ordnungsbehördlichen Einschreiten hinsichtlich des mit der Ziffer 5 aufgegriffenen Missstandes abzusehen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass Alternativmaßnahmen, die der Antragsgegner zur Beseitigung des Missstandes hätte anordnen können, in Betracht gekommen wären, ist nicht erkennbar. b) Auch die mit der Ziffer 7.2 getroffene Anordnung des Antragsgegners dürfte dem materiellen Recht entsprechen. aa) Die Anordnung ist hinreichend bestimmt. Sie lautet folgendermaßen: "Der Betreiber hat bis auf Weiteres zur pflegefachlichen Versorgung von Wunden ein externes Wundmanagement seiner Wahl zu beauftragen und dafür Sorge zu tragen, dass die Wundversorgung den aktuellen fachlichen Erkenntnissen entspricht. Maßstab ist der jeweils aktuelle Expertenstandard." Diese Regelung genügt den vorstehend (unter C. II. 2. a) aa)) dargelegten Anforderungen aus dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Auch insoweit kann die Antragstellerin aus den Entscheidungssätzen und der zugehörigen Bescheidbegründung ersehen, welches konkrete Tun von ihr abverlangt wird. Der Verweis auf den "jeweils aktuelle[n] Expertenstandard", dessen Einhaltung bei der Wundversorgung sicherzustellen ist, steht dem nicht entgegen. Denn der Bedeutungsgehalt dieses Begriffs lässt sich unter Heranziehung der einschlägigen Ausführungen in der auf die Ziffer 7.2 bezogenen Begründung des Bescheides vom 28. Mai 2024 ohne Weiteres feststellen. Dort verweist der Antragsgegner ausdrücklich auf den vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) herausgegebenen Expertenstandard zur "Dekubitusprophylaxe in der Pflege". Durch die Bezugnahme auf den "jeweils" aktuellen Expertenstandard ist klargestellt, dass je nach Fall auch ein anderes Werk des DNQP einschlägig sein kann, so etwa der Expertenstandard zur "Pflege von Menschen mit chronischen Wunden". Vgl. zur Übersicht der Expertenstandards des DNQP: https://www.dnqp.de/expertenstandards-und-auditinstrumente. Der Einwand der Antragstellerin, "kein Verwaltungsakt, der ja begrifflich Regelungen für den Einzelfall fordert", könne "in solcher Weise unspezifiziert verweisen", erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Vorgaben zur Wundversorgung, die alle in Betracht kommenden pflegerischen Fallgestaltungen abdecken, dürften sich in einem behördlichen Bescheid kaum anders als durch Verweis auf ein externes Standardwerk regeln lassen. bb) Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW sind auch hinsichtlich der Ziffer 7.2 erfüllt. In der zugehörigen Begründung des Bescheides vom 28. Mai 2024 hat der Antragsgegner ausgeführt, es sei in den Einrichtungen der Antragstellerin zu einer "Häufung von Dekubitus" gekommen. In einer Erhebung des Medizinischen Dienstes Nordrhein vom 12. Oktober 2023 sei für das seinerzeit nur noch betriebene Haus I bei 4,3 % der Nutzerinnen und Nutzer mit einem geringen Risiko, einen Dekubitus zu entwickeln, dennoch ein solcher entstanden. Der Wert bei hohem Risiko habe 21,4 % betragen. Die entsprechenden Durchschnittswerte für alle Einrichtungen seien hingegen mit 1,6 % (niedriges Risiko) bzw. 8,4 % (hohes Risiko) veranschlagt worden. Der Anteil von Nutzerinnen und Nutzern mit Dekubitus habe in der Einrichtung der Antragstellerin somit deutlich über dem Durchschnitt sämtlicher Einrichtungen gelegen. Dies sei ein klares Indiz dafür, dass die Maßnahmen der Dekubitusprophylaxe nicht in ausreichender Weise - d. h. dem Expertenstandard entsprechend - durchgeführt worden seien. Die Prophylaxe sei eine rein pflegerische Aufgabe und werde vom Expertenstandard eindeutig den Pflegefachkräften zugewiesen. Auch diese vom Antragsgegner getroffenen (und von der Antragstellerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen) Feststellungen führen auf einen rechtlich relevanten Mangel. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG NRW umfassen Betreuung und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes die Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die soziale Betreuung. § 4 Abs. 1 Satz 1 WTG NRW sieht vor, dass Angebote und Leistungen nach diesem Gesetz dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen müssen. Satz 5 der Vorschrift regelt weiter, dass die individuellen Bedarfe der Nutzerinnen und Nutzer der Maßstab für Leistungserbringung und Angebotsgestaltung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen sein müssen. Daraus ist zusammenfassend abzuleiten, dass die in einer Pflegeeinrichtung geleistete Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend dem aktuellen fachlichen und wissenschaftlichen Standard zu erbringen und an den individuellen Bedarfen der zu pflegenden Nutzerinnen und Nutzer auszurichten ist. Eine fach- und bedarfsgerechte Grundpflege nach diesen Maßstäben umfasst auch Leistungen der Dekubitusprophylaxe. Geht es darum, die Folgen der Bettlägerigkeit und der damit verbundenen Immobilität so weit wie möglich zu verhindern, insbesondere auch der Gefahr von Druckgeschwüren vorzubeugen, so ist diese passive Mobilisation integrierter Bestandteil der Grundpflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. Vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 3 KR 35/04 R -, juris Rn. 21; zustimmend: Koch, jurisPR-SozR 23/2005 Anm. 4; BSG, Urteil vom 13. Juni 2006 - B 8 KN 4/04 KR R -, juris Rn. 17 f. Die Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschränkt sich allerdings nicht auf die Grundpflege. Denn gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 u. a. auch die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Daher kann eine - über die bloße Prophylaxe hinausgehende - medizinische Wundversorgung in der Pflegeeinrichtung gleichermaßen an den Anforderungen aus dem landesrechtlichen Wohn- und Teilhabegesetz zu messen sein. Dem Gebot aus § 15 Abs. 1 Satz 1 WTG NRW, vor einer Anordnung zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung festgestellter Mängel zu beraten, dürfte der Antragsgegner entsprochen haben. So hat er etwa in dem Ergebnisprotokoll zu einem Gesprächstermin am 7. Februar 2024 festgehalten, dass die "Wundversorgung bei 12 von 13 Personen nicht sach- und fachgemäß" sei und "bisherige Beratungen und Anordnungen ganz offensichtlich nicht zu einer dauerhaft angemessenen Pflegequalität geführt" hätten. Anhaltspunkte dafür, dass Beratungen hinsichtlich der Problematik der Wundversorgung unzureichend gewesen sind, um ihre Funktion im abgestuften Regelungsgefüge des § 15 Abs. 1 und 2 WTG NRW zu erfüllen, sieht der Senat nicht. cc) Ein Ermessensfehler liegt auch mit Blick auf die Ziffer 7.2 nicht vor. Mangels eines atypischen Sachverhalts hatte der Antragsgegner lediglich Erwägungen zur Auswahl der sachgerechten Maßnahme anzustellen, mit welcher der festgestellte Mangel beseitigt werden sollte. Das hat er ausweislich der Begründung des Bescheides vom 28. Mai 2024 getan. Er hat darin ausgeführt, dass seine "bisherigen Maßnahmen zur Schulung der Mitarbeitenden im Bereich Wundmanagement und Wundversorgung […] auch aufgrund der hohen personellen Fluktuation nicht den gewünschten Erfolg gebracht" hätten. Um insoweit eine fachlich angemessene Versorgung zu gewährleisten, sei bereits am 8. Februar 2024 angeordnet worden, ein externes, zertifiziertes Wundmanagement vorzuhalten. Diese Anordnung, der die Antragstellerin seitdem nachkomme, werde nunmehr lediglich verlängert. Sie sei auch geeignet, erforderlich und angemessen. Eine fehlerhafte Ermessensausübung ist darin nicht zu erkennen. D. Die Kostenentscheidung für das zweitinstanzliche Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2, soweit die Beschwerde der Antragstellerin erfolglos geblieben ist, und auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit das Eilverfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Anwendung der letztgenannten Vorschrift führt hier nicht zu einer anteiligen Kostenlast des Antragsgegners. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen auf, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu teilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2024- 2 VR 9.23 -, juris Rn. 2, m. w. N. zur st. Rspr. Vom Ansatz her ist davon auszugehen, dass dies auch im vorliegenden Fall gilt, soweit das für erledigt erklärte Verfahren die Ziffern 3 und 7.2 des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Mai 2024 betraf. Ob die Beschwerde der Antragstellerin vor Eintritt der Erledigung insoweit Erfolg gehabt hätte, wirft Fragen auf, die sich nicht einfach beantworten lassen. Voraussichtlich wäre eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich gewesen, die nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr geboten ist. Es entspräche daher grundsätzlich der Billigkeit, die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen hälftig zu teilen. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO - danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist - verbleibt es indes dabei, dass die Antragstellerin die Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen hat. Denn bei Zugrundelegung einer hälftigen Kostenteilung für das auf die Ziffern 3 und 7.1 bezogene Verfahren wäre die Kostenlast des Antragsgegners insgesamt nur mit 1/12 zu bemessen (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zur Streitwertfestsetzung). Dieser geringe Anteil rechtfertigt eine Kostenquotelung nicht. Das gilt auch für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, so dass es bei der vom Verwaltungsgericht getroffenen Kostenentscheidung verbleiben kann. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die unter den Ziffern 1 bis 10 getroffenen Anordnungen sind jeweils Grundlage eigenständiger Streitgegenstände, deren Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Dabei können auch die mit den Ziffern 8 und 9 getroffenen Regelungen, die der Antragsgegner in Teilziffern aufgegliedert hat, jeweils als einheitlicher Streitgegenstand gewertet werden. Demgegenüber erscheint es sachgerecht, für die Anordnungen unter Ziffer 7 drei separate Streitgegenstände zugrunde zu legen (Ziffer 7 (ohne Tz. 7.1 und 7.2); 7.1; 7.2). Für jeden der mithin insgesamt zwölf Streitgegenstände, die - aufgrund des Antrags zu 2. in der Beschwerdeschrift - auch für die Wertfestsetzung betreffend das zweitinstanzliche Verfahren zu berücksichtigen sind, legt der Senat in der Hauptsache jeweils den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. In Anlehnung an die Ziffer 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des (kumulierten) Hauptsachestreitwerts angesetzt und von einer Anhebung abgesehen. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).