Beschluss
5 E 95/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0424.5E95.25.00
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Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2025 wird der Klägerin für das Klageverfahren erster Instanz insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus S. beigeordnet, als sie die Aufhebung der am 7. September 2023 zugestellten Ordnungsverfügung über die Bestätigung der Sicherstellung ihres Hundes begehrt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2025 wird der Klägerin für das Klageverfahren erster Instanz insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus S. beigeordnet, als sie die Aufhebung der am 7. September 2023 zugestellten Ordnungsverfügung über die Bestätigung der Sicherstellung ihres Hundes begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Der Klägerin, die nach den von ihr dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit sie mit ihrer Klage die Aufhebung der am 7. September 2023 zugestellten Ordnungsverfügung über die Bestätigung der Sicherstellung ihres Hundes begehrt. Die Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bot zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 –, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 – 1 BvR 631/19 –, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2025 – 5 B 7/25 u. a. –, juris, Rn. 4 m. w. N. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Sicherstellungsanordnung des Hundes „P.“ erfüllt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der mit der genannten Ordnungsverfügung ausdrücklich angeordneten Sicherstellung waren voraussichtlich nicht gegeben. Die Sicherstellung des Hundes erfolgte als ordnungsrechtliche Standardmaßnahme unter den (engen) Voraussetzungen der § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW und § 43 PolG NRW. Eine Sicherstellung kann danach unter anderem erfolgen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts als etwa die allgemeine hunderechtliche Generalklausel. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2024 – 5 B 1435/23 –, juris, Rn. 5 m. w. N. Zum Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Einschreitens lag eine solche gegenwärtige Gefahr aller Voraussicht nach nicht vor. Der die Sicherstellung bestätigende Bescheid selbst geht davon aus, dass mit der Begutachtung der bestehende Verdacht einer Gefährlichkeit des Tiers überprüft werden solle (dort S. 2 zu Ziffer 1), es sich mithin um eine Gefahrerforschungsmaßnahme handele, nachdem die Klägerin bereits vorherigen Aufforderungen zur Vorführung des Hundes zur amtstierärztlichen Rassefeststellung nicht nachgekommen war. Die Begründung der Ordnungsverfügung verhält sich insoweit auch nur zu einem „Verdacht“, dass der Hund der Klägerin ein gefährlicher Hund im Sinn des § 3 Abs. 2 LHundG NRW sei. Derartige Aufforderungen zur Vorführung beim Amtstierarzt können nach Maßgabe der §§ 55 ff. VwVG NRW mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. In Betracht kommen dabei insbesondere ein Zwangsgeld (§ 60 VwVG NRW) oder die Abnahme und Vorführung des Hundes unter Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 62 VwVG NRW). In der Sicherstellungsanordnung klingt dies dem Grund nach an, soweit dort (S. 2 zu Ziffer 2) – wohl als fehlerhafte Übernahme aus einem anderen Verfahren – eine Passage enthalten ist, wonach die Verwaltungsbehörde zur Gefahrenabwehr nicht befolgte Verfügungen selbständig zwangsweise durchsetzen könne: „Aufgrund der Nichtbeachtung der Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2023 wird Ihnen der Hund unter Anwendung des unmittelbaren Zwanges abgenommen und in das T.-W.-Tierheim, zur Begutachtung durch den Amtstierarzt, verbracht.“ Hierauf zielte womöglich auch die Zwangsmittelandrohung in der Anordnung zur Vorführung beim Amtstierarzt vom 10. Juli 2023, wonach die Androhung der Sicherstellung gemäß §§ 55 ff. VwVG NRW „zum Zwecke der Begutachtung“ erfolge. Die gleichwohl ausdrücklich angeordnete Sicherstellung auf Grundlage der § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW und § 43 PolG NRW kommt in derartigen Konstellationen des bloßen Gefahrenverdachts nicht in Betracht. Hingegen kann eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit beispielsweise dann vorliegen, wenn jemand einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält (formelle Illegalität) und auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen (materielle Illegalität). Aber auch in einer Hundehaltung ohne die erforderliche Erlaubnis liegt für sich gesehen ein schon eingetretener formaler Rechtsverstoß, der eine Sicherstellung rechtfertigen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 – 5 A 2529/15 –, juris, Rn. 31 ff., und vom 12. Juni 2014 – 5 B 446/14 –, juris, Rn. 20 ff., dort auch – einschränkend – zu Ermessensanforderungen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klage bot zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife bzw. zum späteren Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren nicht erfüllt, weil nicht ersichtlich ist, dass die weitere Ordnungsverfügung vom 5. Oktober 2023 rechtswidrig ist. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden – und die Maßgaben eines Prozesskostenhilfeverfahrens nicht überspannenden – tatsächlichen und rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss sowohl zur Gefährlichkeitsfeststellung (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) als auch zur Haltungsuntersagung (Ziffer 2), denen die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend entgegengetreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Senat bestimmt in Ausübung des ihm nach Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zukommenden billigen Ermessens, dass Gerichtsgebühren für die teilweise Zurückweisung der Beschwerde nicht erhoben werden.