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Beschluss

1 A 699/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0520.1A699.22.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2022 – 10 K 5008/19 – ist wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2022 – 10 K 5008/19 – ist wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Das Verfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist deshalb zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist das angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, da der Kläger und die Beklagte das gesamte Verfahren für erledigt erklärt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der in dem Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Dies folgt dem Grundgedanken des Kostenrechts, nach dem der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO). Wird der Rechtsstreit – wie hier – erst in einem Rechtsmittelverfahren für erledigt erklärt, kommt es grundsätzlich darauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Bei einer Hauptsacheerledigung im Zulassungsverfahren ist dabei zu differenzieren. Vorrangig sind die Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags zu prüfen: Wäre der Zulassungsantrag voraussichtlich abzulehnen gewesen, wird es in der Regel der Billigkeit entsprechen, den erfolglosen Rechtsmittelführer mit den Verfahrenskosten zu belasten. Hätte der Zulassungsantrag nach dieser Prüfung hingegen voraussichtlich Erfolg gehabt, sind in einem weiteren Schritt die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen und die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beteiligten aufzuerlegen, der im Berufungsverfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. April 2020– 15 ZB 19.2388 –, juris, Rn. 9, OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 – 4 A 1811/15.A –, juris, Rn. 4, und vom 22. Februar 2017 – 1 A 838/15 –, n. v., BA S. 2, sowie Hamb. OVG, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 1 Bf 108/07, 1 Bf 108/07.Z –, juris, Rn. 4; ferner Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 161 Rn. 78 ff., die unter Rn. 79 auch ausdrücklich festhalten, dass die Kostenentscheidung nicht unmittelbar, also unter Ausblendung der Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags, von dem voraussichtlichen Ergebnis eines (nur unterstellt zugelassenen) Rechtsmittels abhängig gemacht werden darf. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge dem Kläger aufzuerlegen. Sowohl der Zulassungsantrag der Beklagten (dazu I.) als auch die (zugelassene) Berufung derselben (dazu II.) gegen das angefochtene Urteil, durch das diese zu Neubeurteilung verurteilt worden ist, hätten voraussichtlich zum Erfolg geführt (dazu I.). I. Der Zulassungsantrag hätte aller Voraussicht nach zur Zulassung der Berufung geführt. Wie die Beklagte hinreichend dargelegt haben dürfte, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der allein entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, die angegriffene Regelbeurteilung der Zollverwaltung über den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2015 bis zum 1. September 2017 sei deshalb– rechtlich irreparabel – rechtswidrig, weil mit dem nach ihr auf „7 Punkte“ („Stets erwartungsgemäß“ unterer Bereich) lautenden Gesamturteil eine im Vergleich zu dem auf „Sehr gut +“ lautenden Gesamturteil der im März 2015 erstellten Vorbeurteilung der S. AG (Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013) eine nicht unerhebliche Verschlechterung um zwei Notenstufen (auf das Telekom-Gesamturteil „Rundum zufriedenstellend“) vorliege, die in der Regelbeurteilung nicht begründet worden sei. Es dürfte nämlich bereits an der behaupteten erheblichen und damit begründungsbedürftigen Verschlechterung fehlen. Bei einer den gebotenen Vergleich ermöglichenden „Umrechnung“ des Gesamturteils der Vorbeurteilung in eine Note des aktuellen Beurteilungssystems (nicht, wie von dem Verwaltungsgericht indes vorgenommen, umgekehrt) entspräche die in Punkten ausgedrückte Vorbeurteilungsnote (14 Punkte) nach Division mit dem Faktor 1,2 einem Gesamturteil der Zollverwaltung von 11,6 Punkten, gerundet 12 Punkten („Überdurchschnittlich“ oberer Bereich). Sie läge damit, da jede Notenstufe in drei Punktwerte aufgefächert ist, bei Betrachtung auch der Teilnotenstufen (nur) um fünf Punkte bzw. 1 2/3 Notenstufen höher als das angegriffene Gesamturteil von 7 Punkten. Stark relativiert wird diese Notendifferenz, wie die Beklagte ebenfalls hinreichend (sinngemäß) dargelegt hat, zusätzlich durch den von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Umstand, dass der Kläger im Juli 2015 von dem Statusamt nach A 11 BBesO in das Statusamt nach A 12 BBesO befördert worden ist. Unter Berücksichtigung dieses Umstands dürfte nämlich nur eine – eindeutig nicht begründungsbedürftige – Verschlechterung um weniger als eine Notenstufe vorliegen. Die Erstbeurteilung in einem Statusamt, das – wie hier – höher als das Statusamt ist, das der Vorbeurteilung als Maßstab zugrunde gelegen hat, schließt in der Zollverwaltung, wie die Beklagte dargelegt hat („hinlänglich bekannt“, Zulassungsbegründungsschrift, S. 4 erster Absatz), nämlich regelmäßig mit einer um eine Notenstufe niedrigeren Note als die Vorbeurteilung ab. Das entspricht dem (zuweilen unter dem Stichwort eines „Beförderungsabschlags“ angesprochenen, hier nicht ansatzweise widerlegten) Erfahrungssatz, nach dem die Beurteilung eines Beamten, der seine Leistungen nach einer Beförderung nicht weiter (erheblich) steigert, regelmäßig schlechter ausfallen wird als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Statusamt. Dieser Erfahrungssatz findet seine Rechtfertigung darin, dass die Leistungen des Beamten nun erstmals anhand des strengeren, für das Beförderungsamt geltenden Maßstabs zu messen sind und dass der Beamte sich zudem in einer neuen Vergleichsgruppe befindet, die überwiegend aus schon erfahreneren, leistungsstärkeren Beamten dieser Besoldungsgruppe bestehen wird. Zu diesem Erfahrungssatz etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 1 B 260/17 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N., und Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Werkstand: April 2025, Rn. 255, 315a (erster und dritter Spiegelstrich) und 405a. II. Die Berufung der Beklagten, die nach dem Vorstehenden voraussichtlich zuzulassen gewesen wäre, hätte aller Voraussicht nach ebenfalls Erfolg gehabt. Die Rügen des Klägers gegen die streitgegenständliche Regelbeurteilung hätten bei der hier nur noch veranlassten überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung voraussichtlich sämtlich nicht durchgegriffen. Das dürfte zunächst insoweit gelten, als der Kläger die Bewertung der Einzelkompetenzen angreift. Der Vortrag, die Beurteilung sei nicht auf einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage erfolgt, und das weitere Vorbringen, „eine unvoreingenommene Beurteilung“ (durch die Beurteilerin RD’in B.; Berichterstatterin war die Sachgebietsleiterin, RR’in O.) könne nicht erkannt werden (Schriftsatz vom 8. Oktober 2020, S. 6), dürften jeweils schon nicht hinreichend substantiiert sein. Ferner dürfte die Beklagte die Einzelbewertungen im Widerspruchsverfahren und im nachfolgenden Klageverfahren auch insgesamt überzeugend plausibilisiert haben. Es ist auch nicht erkennbar (gemacht), dass es insoweit noch einer Beweisaufnahme im Berufungsverfahren bedurft hätte. Insbesondere hat der Kläger eine solche Beweisaufnahme weder in dem – nach entsprechenden Verzichtserklärungen ohne mündliche Verhandlung abgeschlossenen – erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren substantiiert angeregt. Zusammenfassend betrachtet dürfte insoweit bezogen auf die im Beurteilungszeitraum hinsichtlich der Einzelmerkmale gezeigte Qualifikation vielmehr lediglich ein eklatantes Auseinanderfallen der – für die Regelbeurteilung unbeachtlichen – Selbsteinschätzung des Klägers und der Fremdeinschätzung desselben durch die Beurteilerin zu konstatieren sein (vgl. insoweit exemplarisch die Äußerungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 18. Februar 2021, S. 3: „durch seine bisherige berufliche Erfahrung wird die Forensik beim HZA W. tatsächlich aufgewertet“ und „ist bereits fraglich, ob eine Vergleichbarkeit des Klägers innerhalb der zu beurteilenden Besoldungsgruppe tatsächlich anhand der dienstl. Beurteilung zulässig und möglich ist“). Auch das dem Kläger zuerkannte Gesamturteil hätte in einem Berufungsverfahren aller Voraussicht der rechtlichen Prüfung Stand gehalten. Das gilt zunächst für die Rüge, die Gleichgewichtung der festgelegten, zwei Kompetenzgruppen zugeordneten zwölf Einzelkompetenzen nach den "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV – vom 29. Dezember 2016" sei rechtswidrig. Diese Gleichgewichtung ist nämlich nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2024 – 1 A 3232/20 –, juris, Rn. 34 bis 81. Ferner hätte sich auch die in der Regelbeurteilung erfolgte Begründung des Gesamturteils, die konkrete Aufgabenerfüllung durch den Kläger sei in Bezug zu seinem statusrechtlichen Amt gesetzt worden, aller Voraussicht nach als hinreichend erwiesen. Das dürfte, wie sich schon aus den obigen, hier in Bezug genommenen Ausführungen zu dem Gliederungspunkt I. ergibt, namentlich auch unter dem Gesichtspunkt der (richtigerweise: geringfügigen) Verschlechterung gegenüber dem vorherigen Gesamturteil zu gelten haben. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.