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Beschluss

1 B 260/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0613.1B260.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers entsprochen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bezogen auf die Beförderungsliste „8172_PROC“ untersagt hat, die ihr im Zuge der Beförderungsrunde 2016 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13_vz BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Denn der Antragsgegnerin ist es nicht gelungen, die allein tragende Begründung des Verwaltungsgerichts schlüssig und substantiiert in Frage zu stellen, nach welcher– erstens – die Auswahlentscheidung jedenfalls daran leidet, dass die ihr zugrundegelegte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen nicht plausibel ist, und– zweitens – der Antragsteller in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren nicht chancenlos ist. Hat demnach die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Bestand, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so kommt schon deshalb auch die mit der Beschwerde hilfsweise beantragte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht Aachen nicht in Betracht. 1. Die Beschwerde rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe in die Einschätzungsprärogative und den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin eingegriffen. Denn es habe die von dem Antragsteller angegriffene Beurteilung desselben einer vollen Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen, obwohl die gerichtliche Prüfung in Eilverfahren der vorliegenden Art insoweit offensichtliche Fehler der Beurteilung beschränkt sei. Dieses Vorbringen ist schon unerheblich. Zwar hat das Verwaltungsgericht hat die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers näher betrachtet. Es hat es insoweit aber letztlich bei der Äußerung – ohne Weiteres nachvollziehbarer – rechtlicher Zweifel belassen und die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung tragend allein auf den Umstand der mangelnden Plausibilität der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen gestützt („Ungeachtet dessen hat der Antrag jedenfalls Erfolg, weil die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen nicht plausibel und damit rechtswidrig ist.“). 2. Aus diesem Grund gehen auch die Angriffe der Beschwerde ins Leere, mit denen dargelegt werden soll, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht zu beanstanden und namentlich die dortige Vergabe des Gesamturteils hinreichend begründet sei. 3. Der unter 1. angeführten Rüge eines Eingriffs in die Einschätzungsprärogative und den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin könnte aber auch dann nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäß auch auf die erfolgte Überprüfung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen bezogen sein sollte. Es entspricht der (gefestigten) Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass effektiver Rechtsschutz i. S. v. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in beamtenrechtlichen Eilverfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt, mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nur durch Anlegen des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzuwendenden Prüfungsmaßstabes gewährt werden kann. Die Gerichte dürfen sich also in Eilverfahren der in Rede stehenden Art nicht mit einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen. Das betrifft gerade auch die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen. Ob der Bewerbungsverfahrensanspruch des nicht zur Beförderung ausgewählten Beamten in der Sache verletzt ist, hängt nämlich – wie auch hier – häufig davon ab, ob die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen, anhand derer der Bewerbervergleich in erster Linie vorzunehmen ist, rechtmäßig oder fehlerhaft sind. Insofern erweist sich eine nicht auf offensichtliche Fehler beschränkte Inzidentprüfung dieser Beurteilungen in Verfahren der vorliegenden Art prinzipiell als unverzichtbar. Zum Ganzen vgl. schon den der Antragsgegnerin bekannten Senatsbeschluss vom 12. April 2017– 1 B 226/17 –, juris, Rn. 6 bis 13, m. w. N. Zwar sind auch nach dem für ein Hauptsacheverfahren geltenden Maßstab dienstliche Beurteilungen mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Beurteiler gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Darauf und auf die hierfür geltenden Grundsätze stellt das Beschwerdevorbringen mit dem angeführten Merkmal der Offensichtlichkeit des Fehlers aber nicht ab. 4. Ferner wendet sich die Beschwerde gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die dienstliche Beurteilung des gegen Ende des Beurteilungszeitraums (1. November 2013 bis 31. August 2015) in ein Amt nach A 12 BBesO beförderten Beigeladenen sei nicht plausibel, weil er sich danach gegenüber seiner noch auf das Statusamt A 11 BBesO bezogenen Vorbeurteilung entgegen der allgemeinen Überlegung, dass die Beurteilung im neuen Amt regelmäßig schlechter ausfalle als diejenige im vorausgegangenen, niedriger eingestuften Amt, um einen Ausprägungsgrad (von „Sehr gut Basis“ auf „Sehr gut +“) verbessert habe, ohne dass dies hinreichend erläutert worden sei. Die Beschwerde macht insoweit zunächst geltend: Es gebe schon keinen allgemeinen Grundsatz, wonach eine Beurteilung aus einem höheren Statusamt „regelmäßig schlechter ausfallen müsse“ als die aus einem niedrigeren Statusamt. Dieses Argument überzeugt schon deswegen nicht, weil es den Ansatz des Verwaltungsgerichts mit der soeben zitierten Passage nicht nur verkürzt, sondern auch unzutreffend wiedergibt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht etwa moniert, die dem Beigeladenen zuerkannte Gesamtnote hätte zwingend niedriger ausfallen müssen, sondern es hat nur eine hinreichende Erläuterung des trotz Beförderung zu konstatierenden Leistungssprungs vermisst. Dass aber ein solcher Leistungssprung plausibilisierender Erläuterung bedarf, liegt auf der Hand. Denn die Beurteilung eines Beamten, der seine Leistungen nach einer Beförderung nicht weiter (erheblich) steigert, wird regelmäßig schlechter ausfallen als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt, weil die Leistungen des Beamten nun erstmals anhand des strengeren, für das Beförderungsamt geltenden Maßstabs zu messen sind und weil der Beamte sich zudem in einer neuen Vergleichsgruppe befindet, die überwiegend aus schon erfahreneren, leistungsstärkeren Beamten dieser Besoldungsgruppe bestehen wird. Zum Ganzen vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, juris, Rn. 46, OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 2. Juli 2014– 10 B 10320/14 –, juris, Rn. 16 ff., 18, m. w. N., und vom 12. September 2000 – 10 A 11056/00 –, juris, Rn. 2, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2004 – 4 S 1165/03 –, juris, Rn. 15, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. Juli 2007– 1 B 304/07 –, juris, Rn. 10 f., und BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 – 2 A 2.87 –, juris, Rn. 17; ferner Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: März 2017, Rn. 255. Dieser Erfahrungs- oder allgemeine Beurteilungsgrundsatz gilt selbstverständlich und ungeachtet der dortigen „besonderen Gegebenheiten“ auch für zu beurteilenden Beamten der Deutschen Telekom AG, deren Leistungen – wie diejenigen anderer Beamter auch – anhand des Maßstabs des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamtes zu bewerten sind. Dass der Beigeladene seine Leistungen im Beurteilungszeitraum gegenüber den im Vorbeurteilungszeitraum (1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013) erbrachten Leistungen (deutlich) gesteigert haben könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht und ist auch sonst nicht erkennbar. Allerdings trifft es zu, dass die unmittelbare Führungskraft des Beigeladenen, U. X. , dem Beigeladenen in der „Stellungname zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 01.11.2013 bis 31.08.2015“ vom 27. Oktober 2015 bei unveränderter Tätigkeit hinsichtlich zweier Einzelmerkmale („Allgemeine Befähigung“ und „Wirtschaftliches Handeln“) eine um eine Notenstufe bessere Note – „sehr gut“ statt „Gut“ – zuerkannt hat als er dies in den früher von ihm abgegebenen Stellungnahmen vom 19. Dezember 2013 und 26. Mai 2014 für die Vorbeurteilung getan hat. Ob die danach gegebene, eher geringfügige Leistungssteigerung schon die Annahme rechtfertigen könnte, der Beigeladene sei trotz strengeren Maßstabs und trotz anspruchsvollerer Vergleichsgruppe schon besser zu beurteilen als nach der Vorbeurteilung, ist zweifelhaft. Das mag hier aber auf sich beruhen. Denn die in der Beurteilung nur nachvollzogene bessere Benotung der beiden Einzelmerkmale durch die unmittelbare Führungskraft ist ihrerseits nicht nachvollziehbar. Die von der unmittelbaren Führungskraft insoweit gegebenen Erläuterungen sind nämlich jeweils exakt wortgleich mit den früher gegebenen Erläuterungen, welche jeweils die Vergabe der Einzelnote „Gut“ erklären sollten. Mit anderen Worten: Die aktuellen Erläuterungen tragen nicht die Annahme, der Beigeladene habe sich hinsichtlich der beiden Einzelmerkmale tatsächlich verbessert. Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen des Beigeladenen im Schriftsatz vom 17. März 2017 nicht, die im Wesentlichen auf die unterschiedliche Benotung von Antragsteller und Beigeladenem in den aktuellen Beurteilungen sowie auf die seit langem um eine Besoldungsstufe höherwertige Tätigkeit des Beigeladenen abheben. Inwieweit die Schwerbehinderung des Beigeladenen im vorliegenden Zusammenhang zu „berücksichtigen“ sein soll, führt der Beigeladene nicht weiter aus. Soweit die Antragsgegnerin hervorhebt, dass der Beigeladene seine Aufgaben unverändert schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen habe, will sie möglicherweise zum Ausdruck bringen, dass sich seine dienstlichen Verhältnisse tatsächlich gar nicht in einer die Anlegung eines strengeren Beurteilungsmaßstabs rechtfertigenden Weise geändert hätten. Bei dieser Sichtweise würde die Antragsgegnerin allerdings (wiederum) verkennen, dass Maßstab einer rechtmäßigen Beurteilung das am Beurteilungsstichtag innegehabte Statusamt ist. 5. Schließlich machen die Antragsgegnerin (Seite 3, Mitte, der Beschwerdebegründung) und der Beigeladene (Schriftsatz vom 17. März 2017) geltend, die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren sei nicht mindestens offen. Insoweit verfehlt die Beschwerde der Antragsgegnerin bereits das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, nach welchem die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Näher dazu etwa der Senatsbeschluss vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Denn sie beschränkt sich auf die dargestellte Rechtsbehauptung und lässt deshalb jegliche sachliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA, Seite 8 f.) vermissen. Der Hinweis des Beigeladenen auf seine bessere Beurteilung verfängt nicht, da diese aus den bereits vom Verwaltungsgericht und auch aus den in diesem Beschluss genannten Gründen rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser im Beschwerdeverfahren mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten vorläufigen Sicherungszwecks) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung für Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2017 zu zahlen sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. Februar 2017 erhöht hat. Daraus ergibt sich ein in die festgesetzte Wertstufe fallender Betrag (4.970,34 Euro zuzüglich 11 x 5.087,14 Euro = 60.928,88 Euro; dieser Betrag dividiert durch den Faktor 4 = 15.232,22 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.