Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Beigeladenen in einem Konkurrentenstreitverfahren. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Dem Dienstherrn kommt bei der Frage, ob hinsichtlich dienstlicher Beurteilungen ein im Wesentlichen gegebener Beurteilungsgleichstand vorliegt, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs bzw. Qualifikationsgleichstands heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine erneute Entscheidung in dem Stellenbesetzungsverfahren betreffend die beim Antragsgegner zu besetzende Beförderungsstelle "Amtsleitung 39 - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt" (A 16 LBesO A NRW) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erfolgt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Beigeladenen mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO abzulehnen, hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Unrecht vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, die streitbefangene Stelle "Amtsleitung 39 - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt" mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses allerdings in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Das Verwaltungsgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in dem streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren verletzt worden ist und es zumindest möglich ist, dass sie bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung Erfolg haben wird. Allerdings trifft die vom Verwaltungsgericht geäußerte Rechtsauffassung, die der Antragsgegner der neuen Auswahlentscheidung zugrunde zu legen habe, in Teilen nicht zu. Die erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung hat daher unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erfolgen. A. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen sei zum einen deshalb rechtswidrig, weil im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin noch nicht eröffnet gewesen sei. Zum anderen hätte der Antragsgegner die Auswahlentscheidung nicht auf Grundlage der mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen geführten Auswahlgespräche treffen dürfen. Auswahlgespräche könnten nur als nachrangiges Hilfskriterium in Betracht kommen, wenn eine Auswahlentscheidung anhand dienstlicher Beurteilungen wegen eines Qualifikationsgleichstands allein nicht möglich sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Zwar seien sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit der Gesamtnote "überdurchschnittlich" bewertet worden. Aus der gebotenen Differenzierung einzelner Leistungskriterien ergebe sich aber eine bessere Beurteilung der Antragstellerin. Diese sei in vier von 18 Leistungsmerkmalen (Arbeitsquantität, Eigeninitiative/Einsatzfreude, Entscheidungs-/Verantwortungsbereitschaft, Belastbarkeit) mit dem Beurteilungsgrad "herausragend" beurteilt worden, während der Beigeladene diesen Beurteilungsgrad nur in zwei von 18 Leistungsmerkmalen (Arbeitsqualität, Entscheidungs-/Verantwortungsbereitschaft) erzielt habe. Der Einwand des Antragsgegners, er messe dem Leistungsmerkmal der Arbeitsqualität besondere Bedeutung zu, greife nicht durch. Der Dienstherr könne nur dann mit besonderer Begründung einzelne Leistungsmerkmale höher gewichten, wenn der Vergleich ergebe, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen seien. Dies sei hier aber nicht der Fall. Darüber hinaus fehle es in dem Auswahlvermerk vom 8.5.2024 an einer nachvollziehbaren Begründung, warum dem Leistungsmerkmal der Arbeitsqualität beispielsweise vor dem Leistungsmerkmal der Belastbarkeit eine höhere Bedeutung für den konkreten Dienstposten zukommen solle. Schließlich sei auch nicht ausgeschlossen, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen würde. B. Die erstinstanzliche Entscheidung, die Besetzung der inmitten stehenden Beförderungsstelle vorläufig zu untersagen, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Indessen ist eine Korrektur hinsichtlich der zu beachtenden Rechtsauffassung des Gerichts geboten. 1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Auswahlentscheidung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Sie ist - was die Beschwerde auch nicht in Abrede stellt - bereits deshalb rechtswidrig, weil im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin noch nicht eröffnet gewesen ist. 2. Die Verwertbarkeit der dienstlichen Beurteilungen ungeachtet dessen - sowie ungeachtet der weiteren Bedenken des Senats (dazu nachfolgend D.) - einmal unterstellt, ist die Auswahlentscheidung zusätzlich deshalb rechtswidrig, weil sie unter Rückgriff auf die Vorbeurteilungen bzw. das Ergebnis der geführten Auswahlgespräche erfolgt ist, ohne dass zuvor die erforderliche umfassende inhaltliche Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen stattgefunden hätte. Allerdings rügt die Beschwerde ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Auffassung, dass bei gleichem Gesamturteil zunächst eine Auswertung der dienstlichen Beurteilung hinsichtlich der in den einzelnen Leistungsmerkmalen erreichten Bewertungen erfolgen müsse, bevor auf einzelne Leistungsmerkmale mit besonderer Bedeutung abgestellt werden dürfe, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des beschließenden Senats und des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts ab. Danach könne der Dienstherr vielmehr bei gleichen Gesamturteilen unmittelbar auf einzelne Leistungskriterien abstellen, die am Maßstab des ausgeschriebenen Statusamts besondere Bedeutung hätten. Insbesondere sei das Erfordernis, dass Bewerber "als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind" auf den "Vergleich der Gesamturteile" bezogen. Die in Bezug genommene Feststellung des Verwaltungsgerichts, bei gleichem Gesamturteil sei der Dienstherr zunächst zur umfassenden inhaltlichen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen und Kenntnisnahme darin enthaltener Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien verpflichtet, bevor er einen Qualifikationsgleichstand annehme und auf ein Auswahlgespräch zurückgreife, ist als solche zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat allerdings nicht hinreichend berücksichtigt, dass dem Antragsgegner im Rahmen der inhaltlichen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen hinsichtlich der Feststellung eines Qualifikationsgleichstands ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dies führt jedoch nicht zur Ergebnisunrichtigkeit der Entscheidung, soweit mit ihr die Besetzung der Stelle vorläufig untersagt worden ist. Der Vergleich der Bewerber - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Die Beurteilungen sind, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde. Vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9.8.2016 - 2 BvR 1287/16 -, IÖD 2016, 230 = juris Rn. 78-79 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2.21 -, BVerwGE 173, 81 = juris Rn. 42. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, die auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist, zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2023 - 6 B 564/23 -, juris Rn. 12 f. m. w. N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9.8.2016 - 2 BvR 1287/16 -, IÖD 2016, 230 = juris Rn. 91 ff. Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass der von ihr in Bezug genommene, vom Bundesverwaltungsgericht formulierte und den vorstehenden Grundsätzen nachfolgende Satz, "Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss." (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris Rn. 36), isoliert betrachtet wegen der erneuten Erwähnung (des Vergleichs) der Gesamturteile ihre These zu stützen scheint, bei formal gleichem Gesamturteil dürfe der Dienstherr ohne weitere inhaltliche Auswertung der dienstlichen Beurteilungen auf einzelne Merkmale von besonderer Bedeutung abstellen. Ungeachtet des Umstands, dass ein solches Verständnis mit der vorangehenden Formulierung, der Dienstherr müsse bei gleichem Gesamturteil die dienstlichen Beurteilungen "zunächst" umfassend inhaltlich auswerten, nicht in Einklang zu bringen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen klargestellt, dass gerade eine im Wesentlichen gleiche Bewertung im Gesamturteil - die hier bei unterstellter Verwertbarkeit der dienstlichen Beurteilungen vorliegt - und in (etwaigen) im Anforderungsprofil als maßgeblich benannten Kriterien - an einer solchen Benennung fehlt es im Streitfall - die Pflicht zur umfassenden inhaltlichen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen, d. h. Kenntnisnahme von Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung und deren Bewertung, auslöst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.10.2023 - 2 VR 3.23 -, BVerwGE 180, 275 = juris Rn. 68 m. w. N. In Anbetracht des grundsätzlichen Vorrangs aktueller dienstlicher Beurteilungen als Auswahlinstrument kommt der Rückgriff auf Vorbeurteilungen oder alternative Auswahlmethoden - wie etwa strukturierte Auswahlgespräche oder Assessment-Center - regelmäßig nur dann in Betracht, wenn ein Vorsprung auch unter "Ausschöpfung" der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen - etwa angesichts ihrer Verschiedenartigkeit - nicht möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.9.2024 - 2 VR 1.24 -, NVwZ 2024, 1933 = juris Rn. 33; OVG NRW, Beschlüsse vom 3.3.2025 - 6 B 1234/24 -, juris Rn. 7-8, und vom 31.3.2017 - 6 B 1463/16 -, ZfPR online 2018, Nr. 3, 11 = juris Rn. 18. Ob und inwieweit § 2 LVO NRW hiervon Abweichungen erlaubt, kann auf sich beruhen; der Streitfall bietet hierfür keinen Anlass. Diesen Vorgaben genügt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht. Er hat ausweislich des Auswahlvermerks vom 8.5.2024 zwar im Ausgangspunkt zutreffend zunächst die der Antragstellerin und dem Beigeladenen erteilten aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen herangezogen und festgestellt, dass diese jeweils auf das gleiche Gesamturteil ("überdurchschnittlich") lauten. Auf der Grundlage dieses Befundes wäre der Antragsgegner entsprechend der vorstehend erläuterten Grundsätze verpflichtet gewesen, die dienstlichen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und hierbei die im Streitfall bestehenden Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien - die Antragstellerin hat in vier von 18 Einzelmerkmalen die Bestnote erhalten, der Beigeladene in nur zwei Einzelmerkmalen - zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten. Dies ist ausweislich des Auswahlvermerks jedoch nicht erfolgt. Darin wird lediglich die Gesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und der Vorbeurteilungen wiedergegeben und sodann die - nicht näher begründete - Feststellung getroffen "Damit führen beide Beurteilungen zu einem Qualifikationsgleichstand. Im Rahmen seines Ermessens entschied der Dienstherr, dass daher als weiteres Kriterium auf die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs zurückgegriffen wird". Angesichts der in dieser Weise dokumentierten Vorgehensweise des Antragsgegners kann dahinstehen, ob er im Rahmen der inhaltlichen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen mit Blick auf die begrenzte Abweichung in der Bewertung zweier Einzelmerkmale bzw. - wie er erstmalig im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 5.7.2024 vorgetragen hat und worauf die Beschwerde verweist - unter besonderer Gewichtung des Merkmals "Arbeitsqualität" im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums einen Qualifikationsgleichstand hätte annehmen dürfen, der möglicherweise den Rückgriff auf die Vorbeurteilungen bzw. die ergänzende Heranziehung eines Auswahlgesprächs als weiteres Auswahlinstrument gerechtfertigt hätte. Denn ausweislich des Auswahlvermerks hat der Antragsgegner weder das eine noch das andere getan. Dem Dienstherrn kommt zwar bei der Frage, ob hinsichtlich dienstlicher Beurteilungen ein im Wesentlichen gegebener Beurteilungsgleichstand vorliegt, ein Beurteilungsspielraum zu. Ihm obliegt es, die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit zu gewichten. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs bzw. - wie hier - Qualifikationsgleichstands heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Sie ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der Dienstherr den in diesem Zusammenhang anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt hat oder wenn er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat; zu verlangen ist ferner, dass der Dienstherr insoweit gleichmäßig vorgeht. Will der Dienstherr sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, erfordert dies regelmäßig eine entsprechende Begründung. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7.4.2022 - 1 B 3026/20 -, juris Rn. 38; Hamb. OVG, Beschluss vom 10.10.2017 - 5 Bs 111/17 -, NordÖR 2018, 113 = juris Rn. 90; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.2010 - 6 B 749/10 -, DÖD 2011, 93 = juris Rn. 14, vom 15.11.2007 - 6 B 1254/07 -, juris Rn. 13 ff. Auch dann, wenn der Dienstherr im Falle wesentlich gleicher Eignung einzelnen Gesichtspunkten bzw. Kriterien ausschlaggebende Bedeutung beimessen will, muss er deren besondere Bedeutung begründen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris Rn. 36 und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 48. Derartige Erwägungen finden in dem Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 8.5.2024 aber keinerlei Erwähnung und können daher nicht nachträglich zur Begründung der Auswahlentscheidung angeführt werden. Insoweit ist daran zu erinnern, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Allein die Erwägungen, die der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung angestellt hat, sind für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit relevant. Daraus folgt, dass eine Dokumentation der Auswahlerwägungen bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen muss und nicht - erstmalig oder in ausgewechselter Form - im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden kann; nur die im Auswahlvermerk niedergelegten Gründe können die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung stützen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.10.2017 - 6 B 685/17 -, NWVBl 2018, 110 = juris Rn. 3, und vom 17.8.2011 - 6 B 600/11 -, IÖD 2011, 244 = juris Rn. 2 f., jeweils m. w. N. Ob es überhaupt plausibel begründbar ist, dem - wohl für jede Stellenbesetzung bedeutsamen - Merkmal der Arbeitsqualität besondere Bedeutung zuzumessen, kann angesichts dessen auf sich beruhen. 3. Im Ergebnis erfolglos rügt die Beschwerde darüber hinaus sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Leistungsvorsprung der Antragstellerin festgestellt und damit zulasten des Beigeladenen die erneut zu treffende Auswahlentscheidung vorweggenommen. Es trifft in Anbetracht der vorstehend skizzierten Erwägungen zwar zu, dass dem Dienstherrn bei der Feststellung eines Qualifikationsgleichstands ebenso wie einer von ihm in einem solchen Fall vorgesehenen ausschlaggebenden Heranziehung bestimmter Kriterien ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung - neben der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung - allein ausschlaggebende Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ausgeschlossen und damit möglich, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin ausfallen würde, zieht die Beschwerde mit ihrem Einwand aber nicht durchgreifend in Zweifel. Denn es ist - bei unterstellter Verwertbarkeit der Beurteilungen - gerade wegen des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums offen, ob und inwiefern er bei der erneut zu treffenden Auswahlentscheidung im Rahmen der ihm obliegenden inhaltlichen Auswertung der (inzwischen eröffneten) aktuellen dienstlichen Beurteilungen überhaupt einen Qualifikationsgleichstand annehmen und gegebenenfalls auf welche weiteren Erkenntnisquellen bzw. Auswahlmethoden er zurückgreifen würde. Dass bei gleichlautenden Gesamturteilen und einer besseren Bewertung der Antragstellerin in zwei Einzelmerkmalen in der aktuellen dienstlichen Beurteilung ihre rechtsfehlerfreie Auswahl zumindest möglich wäre, unterliegt dagegen keinem Zweifel. C. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Auswahlentscheidung allerdings nicht (zusätzlich) deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner § 19 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW unbeachtet gelassen hat. Nach dieser Vorschrift sind, soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Ämtergruppe eines Einstiegsamtes in einer Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, Frauen (nur) bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einem Qualifikationspatt ist der Antragsgegner indessen nicht ausgegangen; nur wenn er bei der erneuten, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Auswahlentscheidung zu einer solchen Annahme gelangt, kann es auf das Hilfskriterium der Frauenförderung ankommen. D. Mit Blick auf das weitere Verfahren sei lediglich ergänzend angemerkt, dass die Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners wegen des darin festgelegten Beurteilungsmaßstabs aller Voraussicht nach rechtswidrig sind (1.). Ob dies auch zur Rechtswidrigkeit der der Antragstellerin und dem Beigeladenen erteilten dienstlichen (Vor-)Beurteilungen bzw. ihrer Ungeeignetheit als Mittel der Bestenauslese führt, bedarf angesichts der vorstehend aufgezeigten Fehler keiner Entscheidung (2.). 1. Ausgangspunkt der Beurteilung der vom Beamten erbrachten fachlichen Leistung ist sein Statusamt, weil für diese Vergleichsgruppe ausreichend identische Leistungsanforderungen gelten. Unbeschadet der auf den jeweiligen Dienstposten ggf. völlig unterschiedlichen Aufgaben und Tätigkeiten ist ein Vergleich der Inhaber desselben Statusamts - in rechtlicher Hinsicht - möglich, weil für sie im Wesentlichen gleiche Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Von einem Beamten wird erwartet, dass er (grundsätzlich) alle Aufgaben wahrnehmen und erfüllen kann, die seinem Statusamt entsprechen. In dieser (theoretischen) Vergleichbarkeit der von Beamten desselben Statusamts erbrachten Leistungen liegen Grund und Grenze der Vergleichbarkeit ihrer Beurteilungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.3.2025 - 2 VR 4.24 -, IÖD 2025, 74 = juris Rn. 35; zur Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen ferner BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 28 m. w. N. Die dienstliche Beurteilung hat demgemäß die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Anderenfalls wären dienstliche Beurteilungen als Mittel der Bestenauslese ungeeignet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2012 - 6 A 50/12 -, juris Rn. 5 m. w. N. Diesen Vorgaben genügen die Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners nicht. In deren Ziffer 5.2 ist vielmehr entgegen der vorstehend aufgezeigten Anforderungen festgelegt, dass der Maßstab für das Beurteilungssystem des Antragsgegners "die normale Anforderung [ist], die an eine Beamtin/einen Beamten auf ihrem/seinem Dienstposten gestellt werden [sic]", und dass an diesem Maßstab die beobachtete Befähigung und Leistung gemessen werde. Ferner bestimmt Ziffer 5.4 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien, dass die Stufen der Beurteilungsskala den Grad bezeichneten, "mit dem die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter den Anforderungen des Arbeitsplatzes entspricht". Beurteilungsmaßstab im Geltungsbereich der Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners sind demnach die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens bzw. (in arbeitsrechtlicher Diktion) des Arbeitsplatzes, was aber - wegen der mit verschiedenen Dienstposten ggf. verbundenen völlig unterschiedlichen Aufgaben und Tätigkeiten und damit letztlich auch Anforderungen - einen Vergleich der im gleichen Statusamt befindlichen Beamten nach Bestenauslesegesichtspunkten nicht hinreichend ermöglicht. 2. In Anbetracht dieser eindeutigen Vorgabe der Beurteilungsrichtlinien und des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass die (Vor-)Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen entgegen dieser Vorgabe zutreffend statusamtsbezogen erstellt worden wären, spricht viel dafür, dass den erteilten dienstlichen Beurteilungen der unzutreffende Maßstab der Anforderungen des jeweils innegehaltenen Dienstpostens bzw. Arbeitsplatzes zugrunde liegt und sie daher als Auswahlgrundlage ungeeignet sind. Für diese Annahme streitet auch der Umstand, dass der Antragsgegner bei der Feststellung eines Qualifikationsgleichstands auf der Grundlage des Vergleichs der Vorbeurteilungen offensichtlich nicht berücksichtigt hat, dass sich der Beigeladene in dem der Anlassbeurteilung vom März 2021 zugrundeliegenden Beurteilungszeitraum noch im Statusamt eines Kreisveterinärrats (Besoldungsgruppe A 13) befand, während die im April 2021 erstellte und am 7.7.2021 eröffnete Regelbeurteilung der Antragstellerin in dem ihr bereits zum 1.8.2016 verliehenen Statusamt einer Kreisveterinäroberrätin (Besoldungsgruppe A 14) erfolgt ist. Der Auswahlvermerk erwähnt und bewertet diesen Umstand nicht, obwohl nach gefestigter Rechtsprechung wegen des statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstabs im Falle formal gleichlautender Gesamturteile die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt beurteilten Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, BVerfGK 20, 77 = juris Rn. 13 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2017 - 6 B 685/17 -, NWVBl 2018, 110 = juris Rn. 16 f. m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 3.3.2025 - 2 VR 4.24 -, IÖD 2025, 74 = juris Rn. 30 ff. Zwar mag es Ausnahmefälle von der grundsätzlichen Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung geben. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11.5.2011- 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218 = juris Rn. 11 m. w. N., Rn. 14. Erwägungen hierzu sind dem Auswahlvermerk aber ebenso wenig zu entnehmen. In Anbetracht der vorstehend unter B. aufgezeigten Fehler, die bereits für sich genommen bei unterstellter Verwertbarkeit der dienstlichen Beurteilungen zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung und der Möglichkeit einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin führen, kann letztlich aber offenbleiben, ob die (Vor-)Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen wegen des ihnen möglicherweise zugrundeliegenden fehlerhaften Beurteilungsmaßstabs überhaupt taugliche Grundlage einer Auswahlentscheidung sein können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Keine andere Kostenverteilung ergäbe sich, wenn man - was mithin auf sich beruhen kann - § 155 Abs. 1 VwGO in der gegebenen Konstellation der Beschwerde des Beigeladenen für anwendbar hielte. Der Senat machte dann von der Möglichkeit des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO Gebrauch, weil der Beigeladene sein Ziel einer Ablehnung des Antrags der Antragstellerin nicht erreicht hat, und zudem die in der Begründung der Beschwerde dargelegte Rechtsauffassung in Bezug auf den Umfang der Neubescheidung weitgehend ohne Erfolg geblieben ist. Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach war die Hälfte der für das Kalenderjahr 2024 (Zeitpunkt der erstinstanzlichen Antragstellung) in dem von der Antragstellerin angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 16 fiktiv zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen zugrunde zu legen, was bei der in der Erfahrungsstufe 9 besoldeten Antragstellerin ausgehend von einem monatlichen Bruttogehalt von 7.057,49 Euro für den Zeitraum Januar 2024 bis einschließlich Oktober 2024 und 7.257,49 Euro für November und Dezember 2024 zu einem Betrag von 42.544,94 Euro führt. Dieser war wegen des vorläufigen Charakters der angestrebten Entscheidung entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit um die Hälfte zu reduzieren, was die Einstufung in die Wertstufe bis 22.000,00 Euro rechtfertigt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dabei kann offenbleiben, ob für die Streitwertbemessung auf das - dem erstinstanzlichen Streitwert entsprechende - kontradiktorische Interesse des Beigeladenen abzustellen ist, dessen Rechtsmittelantrag auf die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und Ablehnung des Antrags der Antragstellerin gerichtet ist, oder aber auf sein eigenes Beförderungsinteresse, das letztlich der Beweggrund für die Einlegung der Beschwerde gewesen ist. Denn der Streitwert ist in jedem Fall auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festzusetzen. Zwar befand sich der Beigeladene im hier maßgeblichen Kalenderjahr 2024 in einer höheren Erfahrungsstufe (Stufe 10) als die Antragstellerin und ergäbe sich daher ein Streitwert in der Wertstufe bis 25.000,00 Euro (10 x 7.320,57 Euro für Januar bis Oktober 2024 + 2 x 7.520,57 Euro für November und Dezember 2024 = 88.246,84 Euro / 4 = 22.061,71 Euro). Da der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens allerdings durch den Streitwert der ersten Instanz begrenzt wird (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG), wäre der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren auch danach auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).