Leitsatz: 1. Aus diesem Zweck des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung leitet sich ab, dass die Stellenbesetzung zu untersagen ist, wenn es nach dem unstrittigen Sachverhalt und dem glaubhaft gemachten Sachvortrag des Klägers möglich erscheint, dass sein Bewerberverfahrensanspruch verletzt ist. Der Antrag ist in diesem Fall nur abzulehnen, wenn die Auswahl des Antragstellers auch bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern offensichtlich chancenlos sein wird. 2.Als vorrangiges Auswahlkriterium ist auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen und insbesondere das abschließende Gesamturteil abzustellen, wenn die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber in gleicher Weise wie Beamte dienstlich beurteilt werden. 3. In Anbetracht des grundsätzlichen Vorrangs aktueller dienstlicher Beurteilungen als Auswahlinstrument kommt der Rückgriff auf alternative Auswahlmethoden - wie etwa strukturierte Auswahlgespräche - regelmäßig nur dann in Betracht, wenn ein Vorsprung auch unter "Ausschöpfung" der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen - etwa angesichts ihrer Verschiedenartigkeit - nicht möglich ist. 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.11.2024, Az. 3 Ga 52/24 wird abgeändert und der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR aufgegeben, die Stelle als Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur im Bereich Planung und Beratung (w/m/d) (ZEPM 2002), Arbeitsort B (E 14 TVöD) – Entgeltgruppe 14 TVöD Bund – Stellenausschreibungsnummer E bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch des Antragstellers auf Neubescheidung seiner Bewerbung um die genannte Stelle nicht mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Stellenbesetzungsstopp zum Zwecke der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Verfügungsklägers. Der am 1963 geborene Verfügungskläger ist als Ingenieur-Diplom (FH) im Studiengang Architektur seit dem 04.08.2008 bei der Verfügungsbeklagten bei der Bu für I in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt. Er ist zuletzt als Sachbearbeiter in der Hauptstelle Facility-Management in der Abteilung Dienstliegenschaften im Bereich Brandschutz tätig und in die Entgeltgruppe E 11, Stufe 5 TVöD eingruppiert. Die Bruttovergütung beträgt zuletzt ausweislich der Entgelttabellen 5.678,44 EUR pro Monat. Bezüglich des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 28.07.2008 wird auf Bl. 7 - 9 der ArbG-Akte Bezug genommen. Es gelten die Bestimmungen der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bund. Die letzte dienstliche Beurteilung des Klägers erfolgte zum Stichtag 30.09.2022. Dabei erhielt er die Gesamtbewertung von 9,1 (erfüllt die Anforderungen vollständig). Bezüglich dieser Beurteilung wird auf Bl. 42 - 44 der Akte Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte am 12.07.2024 eine Stelle als Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur im Bereich Planung und Beratung (w/m/d) (ZEPM 2002), Arbeitsort B (E 14 TVöD) – Entgeltgruppe 14 TVöD Bund – Stellenausschreibungsnummer E. Die Aufgabe wird mit der Ergänzung der zentralen Kompetenzstelle für bundesweite Bauvoranfragen, Konzept-, Lage- und Gebäudepläneerstellung in der Sparte Portfoliomanagement zusammengefasst, was unter anderem das Erarbeiten planungsrechtlicher Szenarien, das Bearbeiten städtebaulicher Konzepte sowie die Leitung der CAD-Planungen umfasst. In dieser Ausschreibung ist als Qualifikation ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Uni-Diplom/Master) der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder eine vergleichbare Qualifikation gefordert. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf Bl. 10-12 der ArbG-Akte Bezug genommen. Der Verfügungskläger hat sich auf diese Stellenausschreibung der Verfügungsbeklagten beworben. Am 16.09.2024 fand ein Auswahlverfahren in Form eines strukturierten Interviews statt, an dem auch der Verfügungskläger teilgenommen hat. Die Verfügungsbeklagte teilte dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 17.10.2024 mit, dass eine weitere interne Bewerberin das Anforderungsprofil vollumfänglich erfülle und damit der Verfügungskläger hinter der Konkurrentin im Wege der Bestenauslese zurückstehe. Eine weitergehende Begründung erfolgte zunächst nicht. Bezüglich des Schreibens der Verfügungsbeklagten wird auf Bl. 13-15 der ArbG-Akte Bezug genommen. Die für die Stelle ausgewählte Konkurrentin Frau C ist bei der Verfügungsbeklagten seit 2020 als Baumanagerin tätig und in der Entgeltgruppe E 10 TVöD eingruppiert. Sie hat einen universitären Hochschulabschluss in Architektur. Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden sei. Ob tatsächlich eine Entscheidung auf Grundlage der Bestenauslese erfolgt sei, könne von ihm mangels Information nicht überprüft werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zustande gekommen sei und auf welcher Tatsachengrundlage die Beurteilung erfolgt sei. Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich beantragt, der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes aufzugeben, die Stelle als Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur im Bereich Planung und Beratung (w/m/d) (ZEPM 2002), Arbeitsort B (E 14 TVöD) – Entgeltgruppe 14 TVöD Bund – Stellenausschreibungsnummer E bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch des Antragstellers auf Neubescheidung seiner Bewerbung um die genannte Stelle nicht mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen. hilfsweise der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes aufzugeben, die Stelle als Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur im Bereich Planung und Beratung (w/m/d) (ZEPM 2002), Arbeitsort B (E 14 TVöD) – Entgeltgruppe 14 TVöD Bund – Stellenausschreibungsnummer E bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nur kommissarisch zu besetzen. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat behauptet, dass sich innerhalb der Ausschreibungsfrist insgesamt 23 externe Bewerbungen und drei interne Bewerbungen ergeben hätten. Nach dem Auswahlverfahren in Form des strukturierten Interviews hätten im Ergebnis noch fünf Bewerber (einschließlich des Verfügungsklägers) zur Auswahl gestanden. Ausgehend von den Fragen und den möglichen Bewertungen der Antworten (max. 65 Punkte) habe der Verfügungskläger die geringste Punktanzahl (41 Punkte) von allen Bewerbern erzielt. Der beste Bewerber habe 57 Punkte erreicht. Insofern wird Bezug genommen auf den Auswahlvermerk auf Bl. 30 - 75 der ArbG-Akte, einschließlich der Anlagen, aus denen sich die Fragen, die Antworten und die Bewertung durch die Verfügungsbeklagte ergeben. Mit Urteil vom 12.11.2024 hat das Arbeitsgericht Bonn den Antrag zurückgewiesen. Das Gericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Verfügungskläger keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die von dem Verfügungskläger angegriffene und zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung durch die Verfügungsbeklagte sei nicht zu beanstanden. Nach der gegebenen Beurteilungslage habe der Verfügungskläger offensichtlich keine Erfolgsaussichten bei seiner Bewerbung auf die streitgegenständliche Stelle. Gegen das ihm am 13.11.2024 zugestellte Urteil hat der Verfügungskläger am 12.12.2024 Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 13.02.2025 am 13.02.2025 begründet. Zur Begründung führt er aus, dass aufgrund des nunmehr vorliegenden Auswahlvermerks die Begründung der Auswahlentscheidung fehlerhaft sei. Er sei fehlerhaft beurteilt worden und habe bei ermessensfehlerfreier Bewertung eine Chance das Bewerbungsverfahren erfolgreich abzuschließen. Er und die ausgewählte Konkurrentin C seien im Interview mit unterschiedlichen Maßstäben und damit fehlerhaft bewertet worden. Er habe für die Fachfragen mindestens 12 Punkte mehr erhalten müssen, sodass er punkttechnisch bereits vor der Konkurrentin C liegen würde. Er bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass den Konkurrenten, insbesondere Frau C, in ihren dienstlichen Beurteilungen mehr als 9,1 Punkte zuerkannt wurden. Der Verfügungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.11.2024, Az. 3 Ga 52/24, abzuändern und der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes aufzugeben, die Stelle als Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur im Bereich Planung und Beratung (w/m/d) (ZEPM 2002), Arbeitsort B (E 14 TVöD) – Entgeltgruppe 14 TVöD Bund – Stellenausschreibungsnummer E bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch des Antragstellers auf Neubescheidung seiner Bewerbung um die genannte Stelle nicht mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen. hilfsweise, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.11.2024, Az. 3 Ga 52/24 abzuändern und der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes aufzugeben, die Stelle als Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur im Bereich Planung und Beratung (w/m/d) (ZEPM 2002), Arbeitsort B (E 14 TVöD)– Entgeltgruppe 14 TVöD Bund – Stellenausschreibungsnummer E bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nur kommissarisch zu besetzen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers zutreffend als unbegründet erachtet habe. Der Verfügungskläger führe keine nachvollziehbaren Argumente an, die eine fehlerhafte Beurteilung belegen könnten. Seine Einschätzung basiere vielmehr ausschließlich auf seiner subjektiven Wahrnehmung, die einer objektiven Überprüfung nicht standhalte. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb seine eigenen Antworten höher bewertet hätten werden müssen. Im Gegensatz zum Kläger, der über einen Fachhochschulabschluss verfügt, erfülle Frau C mit ihrem universitären Abschluss die originäre Bildungsvoraussetzung eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses. Zudem habe sie im Jahr 2022 eine Leistungsbewertung von 10,1 Punkten erhalten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig und begründet. Die beantragte einstweilige Verfügung ist zur vorläufigen Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Verfügungsklägers nach Art. 33 Abs. 2 GG gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO zu erlassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO frist- sowie formgerecht eingelegt und in ausreichendem Maße begründet worden. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet, sodass das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Bonn abzuändern ist. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist statthaft. Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Bei den im Beamtenrecht anerkannten Konkurrentenschutzklagen handelt es sich um Klagen von Bewerbern, die bei der Besetzung einer Stelle nicht berücksichtigt wurden. Ziel solcher Klagen ist es, dass die geplante Einstellung der ausgewählten Person durch den Dienstherrn unterbleibt, ein neues Auswahlverfahren nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG durchgeführt wird und die begehrte Position letztlich an die klagende Person übertragen wird. Daher ist es gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, den unterlegenen Bewerbern einen effektiven einstweiligen Rechtsschutz zu ermöglichen. Durch diesen soll verhindert werden, dass die Behörde durch die Besetzung der Stelle das Auswahlverfahren abschließt. Nach der Ernennung eines Mitbewerbers steht keine freie Stelle mehr zur Verfügung, sodass ein später im Hauptsacheverfahren geltend gemachter Anspruch auf ein neues Auswahlverfahren oder eine Übertragung der Stelle unmöglich würde. Der einstweilige Rechtsschutz dient daher dazu, den im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch des unterlegenen Bewerbers vorläufig zu sichern (vgl. Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Auflage, 2022, Teil I, Rn. 287 mwN; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28. Februar 2020 – 4 SaGa 22/19 –, juris ). Diese Grundsätze sind bei der Vergabe einer Funktionsstelle oder Beförderungsstelle im öffentlichen Dienst auf das Arbeitsrecht zu übertragen. Auch hier ist die Statthaftigkeit einer Konkurrentenklage sowie die Statthaftigkeit einer einstweiligen Verfügung allgemein anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 18. September 2007 – 9 AZR 672/06 –, BAGE 124, 80-91; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Auflage, 2022, Teil I, Rn. 288; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28. Februar 2020 – 4 SaGa 22/19 –, juris). Zur Sicherung des Hauptsacheverfahrens muss es dem unterlegenen Bewerber auch hier möglich sein, die Besetzung der Stelle durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern. Denn wie im Beamtenrecht setzt auch der arbeitsrechtliche Anspruch auf Einstellung beziehungsweise Beförderung im öffentlichen Dienst eine freie Stelle im Haushaltsplan voraus. 2. Der Antrag ist auch begründet. Der nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund liegen vor. Der Verfügungskläger hat ein Recht auf vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG. a) Der erforderliche Verfügungsanspruch ist gegeben. Der Verfügungsanspruch ist der materiell-rechtlichen Anspruch, welcher bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gesichert werden soll (Musielak/Voit/Braun, 22. Aufl. 2025, ZPO § 935 Rn. 12). Dies ist vorliegend der Bewerbungsverfahrensanspruch des Verfügungsklägers aus Art. 33 Abs. 2 GG. aa) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach den genannten Kriterien beurteilt werden. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 277/08 –, BAGE 130, 107-118, Rn. 15; BAG, Urteil vom 18. September 2007 – 9 AZR 672/06 –, BAGE 124, 80-91, Rn. 19). Neben dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dient Art. 33 Abs. 2 GG auch dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen Weiterentwicklung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien, den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 – 9 AZR 492/06 –, BAGE 121, 67-79 Rn. 39; BAG, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 277/08 –, BAGE 130, 107-118, Rn. 15). Diesen Bewerbungsverfahrensanspruch hat der Antragsteller vorliegend hinreichend glaubhaft gemacht. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes genügt nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.Vm. §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO die Glaubhaftmachung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des subjektiven Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (BVerfG vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427). Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass die Anforderungen an einen Antrag auf einstweiligen Stellenbesetzungsstopp nicht zu hoch anzusetzen sind. Prüfungsmaßstab ist mithin keinesfalls die Frage, ob die hier strittige Stelle allein mit dem Verfügungskläger als bestem Bewerber i.S.d. Art. 33 GG rechtmäßig zu besetzen ist. Im Rahmen des hiesigen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geht es nicht einmal darum, ob der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers definitiv verletzt wurde und deshalb das Auswahlverfahren neu durchzuführen ist. Diese Frage ist auf dem ordentlichen Klageweg im Hauptsacheverfahren zu beantworten, dessen Durchführbarkeit durch den Erlass einer die endgültige Stellenbesetzung untersagenden einstweiligen Verfügung aus den vorstehend dargestellten Gründen lediglich gesichert werden soll. Aus diesem Zweck des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung leitet sich ab, dass die Stellenbesetzung zu untersagen ist, wenn es nach dem unstrittigen Sachverhalt und dem glaubhaft gemachten Sachvortrag des Klägers möglich erscheint, dass sein Bewerberverfahrensanspruch verletzt ist (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2024 – 10 GLa 6/24 –, Rn. 30, juris). Der Antrag ist in diesem Fall nur abzulehnen, wenn die Auswahl des Antragstellers auch bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern offensichtlich chancenlos sein wird (vgl. OVG Münster Beschluss vom 7. Januar 2021 – 1 B 347/20 –, juris, Rn. 19). bb) Vorliegend erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Verfügungsbeklagte einen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, der möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Nach dem Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG ist zur Ermittlung des Leistungsstandes der Bewerber zunächst auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Hierbei ist als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen und insbesondere das abschließende Gesamturteil abzustellen. Dies ergibt sich im Beamtenrecht bereits aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16/02 –, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris Rn. 12). Diese Grundsätze sind auch auf die Stellenbesetzungen von Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden, wenn diese von ihrem Arbeitgeber in gleicher Weise wie Beamte dienstlich beurteilt werden. Der Arbeitgeber ist hier zwar nicht gesetzlich verpflichtet eine dienstliche Beurteilung abzugeben, jedoch hat er auch hier ein Beurteilungsrecht (vgl. Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6.Auflage, 2016, Rn. 268). Wenn er dieses nutzt, sind die Beurteilungen als vergleichbares leistungsbezogenes Kriterium heranzuziehen. Diesen Maßstäben wird die Verfügungsbeklagte nicht gerecht. Sie hat in ihrer Auswahlentscheidung nach dem Auswahlvermerk die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nicht berücksichtigt und ihre Entscheidung lediglich auf die erreichten Punkte im strukturierten Interview gestützt. In dem vorgelegten Auswahlvermerk zur Stellenbesetzung werden die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nicht erwähnt, obwohl sie die bei ihr beschäftigten Angestellten in gleicher Weise wie Beamte beurteilt. cc.) Die Auswahl des Antragstellers ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Der Auswahl des Antragstellers steht insbesondere nicht entgegen, dass er über einen Fachhochschulabschluss verfügt und nicht über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss. Hat sich der Dienstherr in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient und hierbei in rechtmäßiger Weise den Kreis der Bewerber durch das Aufstellen eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils, dessen Merkmal die Bewerber zwingend erfüllen müssen, gesteuert und eingeengt, scheiden Bewerber, die ein konstitutives Merkmal nicht erfüllen, aus dem Auswahlverfahren aus. Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 1 B 1122/21 –, Rn. 38 - 41, juris). Das Anforderungsprofil im vorliegenden Fall schließt eine Berücksichtigung des Klägers jedoch nicht aus: In der Stellenausschreibung werden neben dem wissenschaftlichen Hochschulabschluss ausdrücklich auch gleichwertige Qualifikationen zugelassen. Das Ingenieursdiplom des Verfügungsklägers stellt eine solche gleichwertige Qualifikation dar. Die Verfügungsbeklagte hat hierzu im Auswahlvermerk festgehalten, dass seine Bewerbung trotz fehlenden wissenschaftlichen Hochschulabschlusses zu berücksichtigen ist. An dieser Entscheidung muss sich die Verfügungsbeklagte festhalten lassen. Zwar kann der universitäre Abschluss der Mitbewerberin abschließend in der Gesamtabwägung als höherwertig berücksichtigt werden. Jedoch kann der Abschluss nicht als vorrangiges Auswahlkriterium herangezogen werden, wenn die Verfügungsbeklagte ihn im Verfahren zunächst als ausreichend erachtet. Zudem ist die Bewerbung auch nicht deshalb offensichtlich chancenlos, weil die dienstliche Beurteilung des Antragstellers mit 9,1 Punkten niedriger ist als die Beurteilung der Mitbewerberin mit 10,1 Punkten. Soweit der Verfügungskläger die Beurteilung der Mitbewerberin schriftsätzlich mit Nichtwissen bestreitet, hat die Verfügungsbeklagte diese zwischenzeitlich in Kopie zur Gerichtsakte gereichte. Danach ist der Verfügungskläger dieser nicht mehr entgegengetreten. Die beiden Bewertungen sind aber nur eingeschränkt vergleichbar. Bei einem Vergleich ist zu beachten, dass der Antragsteller und Frau C aufgrund unterschiedlicher Tätigkeiten nicht in derselben Entgeltgruppe eingruppiert sind. Der Antragsteller ist in die Entgeltgruppe E11 und Frau C in die Entgeltgruppe E10 eingruppiert. Mit der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe steigen auch die Anforderungen der Tätigkeit. Dies ist bei einem Vergleich der Beurteilungen zu berücksichtigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 6 B 854/24 –, Rn. 41, juris). Diese Rechtsprechung ist auch auf den Bereich der Angestellten übertragbar. Vor diesem Hintergrund dürfte jedenfalls von im wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen sein, da hierdurch der Notenunterschied ausgeglichen wird. In Anbetracht des grundsätzlichen Vorrangs aktueller dienstlicher Beurteilungen als Auswahlinstrument kommt der Rückgriff auf alternative Auswahlmethoden - wie etwa strukturierte Auswahlgespräche - regelmäßig nur dann in Betracht, wenn ein Vorsprung auch unter "Ausschöpfung" der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen - etwa angesichts ihrer Verschiedenartigkeit - nicht möglich ist (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.9.2024 - 2 VR 1.24 -, NVwZ 2024, 1933 = juris Rn. 33; OVG NRW, Beschlüsse vom 3.3.2025 - 6 B 1234/24 -, juris Rn. 7-8, und vom 31.3.2017 - 6 B 1463/16 -, ZfPR online 2018, Nr. 3, 11 = juris Rn. 18, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 6 B 854/24 –, Rn. 20 - 21, juris). Unabhängig von dem Ergebnis des strukturierten Auswahlgesprächs, bei dessen Auswertung die Auswahl der Mitbewerberin jedenfalls nicht offensichtlich ist, ist jedenfalls aus den genannten Gründen dem Auswahlvermerk und dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, weshalb bei „Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilung ein Vorsprung eines Bewerbers nicht angenommen werden kann, so dass dann die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Auswahlgesprächs nicht gegeben wären. b) Verfügungsgrund Auch der für die einstweilige Verfügung notwendige Verfügungsgrund ist glaubhaft gemacht. Ein solcher setzt Umstände voraus, die befürchten lassen, dass die Verwirklichung des Anspruchs durch bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustandes gefährdet ist (vgl. Thomas/Putzo/Seiler ZPO, 44. Auflage 2023, § 935 Rn. 6). Dies ist hier der Fall. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes für Konkurrentenklagen folgt die Gefährdung regelmäßig daraus, dass der Auswahlanspruch mit der Stellenbesetzung durch die Behörde untergeht. Eine Sicherungsverfügung ist in diesen Fällen lediglich dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber dem abgelehnten Bewerber zugesichert hat, die Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht anderweitig zu besetzen (vgl. Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage, 2020, Kapitel 9 Rn. 885). Vor diesem Hintergrund ist die Verwirklichung des Verfügungsanspruchs des Antragstellers ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung gefährdet. Die Verfügungsbeklagte hat keine Zusicherung abgegeben, dass sie Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht besetze. Auch auf konkrete Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung wollte die Verfügungsbeklagte eine solche Zusicherung nicht abgeben. Vor diesem Hintergrund war die Verfügung hier zu erlassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.