Leitsatz: Die noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV NRW kommt nach Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30.6.2022 im Einklang mit Art.108 Abs.3 AEUV nur noch in Betracht, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.9.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.428,05 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die sinngemäße Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe für die Monate Januar bis März 2022 ermessensfehlerfrei und im Einklang mit seiner ständigen Verwaltungspraxis, Anträge, bei denen der prüfende Dritte die Mitwirkung verweigere, nach Aktenlage zu bescheiden, abgelehnt und den mit Bescheid vom 16.1.2022 wegen der noch nicht feststehenden Umsatzentwicklung nur vorläufig als Abschlagszahlung bewilligten und ausgezahlten Betrag in Höhe von 8.428,05 Euro nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgefordert, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, von fehlender Mitwirkung des prüfenden Dritten könne keine Rede sein, weil es diesem ohne Verschulden nicht möglich gewesen sei, die vom Beklagten angeforderten Unterlagen bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung am 27.10.2023 zu übermitteln. Am 26.9.2023 habe dieser telefonischen Kontakt mit der Hotline des Beklagten aufgenommen und mitgeteilt, dass der Zugang zum Portal wiederhergestellt worden sei sowie darum gebeten, die erforderlichen Rückfragen nochmals im Portal einzustellen, was nicht geschehen sei, obwohl dies hätte geschehen müssen. Zuvor sei es dem prüfenden Dritten über die Dauer von rund einem Jahr nicht möglich gewesen ist, auf das Portal der Überbrückungshilfe zuzugreifen und die angeforderten Unterlagen hochzuladen. Ohne die erneute Einstellung der Rückfragen in das Portal der Überbrückungshilfe sei es dem prüfenden Dritten ohne jedes Verschulden nicht möglich gewesen, auf diese unverzüglich zu antworten, weil diese Rückfragen im Portal der Überbrückungshilfe nicht mehr vorhanden gewesen seien. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend herausgestellt hat, unterliegt die Förderrichtlinie als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift keiner eigenständigen Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde, und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8.9.2023 ‒ 4 A 2549/20 ‒, juris, Rn. 53 ff., und vom 17.6.2020 – 4 A 436/17 –, juris, Rn. 83 f., und Beschluss vom 29.5.2017 – 4 A 516/15 –, juris, Rn. 23 f., jeweils m. w. N., auch auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Hiervon ausgehend zeigt die Klägerin keinen Ermessensfehler auf, indem sie die vom Beklagten angenommene fehlende Mitwirkung des prüfenden Dritten mit der Begründung in Frage stellt, diesem sei die Antwort auf die Fragen des Beklagten nicht möglich gewesen, weil dieser nach dem 26.9.2023, als wieder Zugriff auf das Antragsportal bestanden habe, die zur Klärung erforderlichen Rückfragen nicht erneut in das Portal eingestellt habe. Diese Argumentation ist schon unschlüssig, weil sie auf der nicht durchgreifenden Annahme beruht, der Beklagte habe seine Rückfragen nach dem 26.9.2023 erneut in das Antragsportal einstellen müssen. Eine Rechtspflicht oder Obliegenheit des Beklagten, den prüfenden Dritten über die bereits aus dem Bescheid vom 16.1.2022 ersichtliche Pflicht zur Schlussabrechnung über die Rückfragen vom 16.8., 20.9., 24.10. und 14.11.2022 hinaus bis nach dem 26.9.2023 ein fünftes Mal über das Antragsportal zu unterrichten, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Schon mit Bescheid vom 16.1.2022 war nur eine Abschlagszahlung auf die Überbrückungshilfe IV unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gewährt und der Klägerin unter Nr. 3 der Nebenbestimmungen aufgegeben worden, spätestens bis zum 31.12.2022 über den prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen bezogen auf die aus dem Bescheid und dem Antrag ersichtlichen Förder- und Vergleichsmonate vorzulegen. Bereits dies erklärt, weshalb der Beklagte im Rahmen seiner nach außen nachvollziehbaren Verwaltungspraxis ermessensfehlerfrei im Jahr 2023 keine weiteren Rückfragen mehr versandt hat. Auf die Bewilligung der Überbrückungshilfe IV besteht kein gesetzlicher Anspruch, diese wurde nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens als Billigkeitsleistung gewährt und der prüfende Dritte hat bis zu dem im vorläufigen Abschlagszahlungsbescheid bezeichneten Zeitpunkt unstreitig keine Schlussabrechnung für die Fördermonate und den Vergleichszeitraum eingereicht. Ausgehend davon hat die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt, dass die Ausführungen des Beklagten im Schlussbescheid vom 27.10.2023 ermessensfehlerfrei seien, der Antrag werde trotz mehrfacher Aufforderungen mangels Einreichung geeigneter Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Umsatzrückgangs abgelehnt, weil es grundsätzlich in der Sphäre des Antragstellers liege, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung (fristgerecht) darzulegen und nachzuweisen. Ein Ermessensfehler folgt nicht daraus, dass der Ablehnungsbescheid ohne nochmalige Erinnerung erst am 27.10.2023 erging. Der prüfende Dritte hat nicht einmal die nach dem Vorbringen im Zulassungsverfahren jedenfalls seit dem 26.9.2023 bis zum Erlass des Bescheids technisch (wieder) bestehende Möglichkeit genutzt, die Schlussabrechnung entsprechend dem Bescheid vom 16.1.2022 noch nachzureichen. Der prüfende Dritte durfte nach dem Verfahrensverlauf nicht nur deshalb auf eine nochmalige Mitteilung durch den Beklagten vertrauen, weil er über dessen Hotline darum gebeten hatte. Die Zulassungsbegründung verhält sich zudem schon nicht dazu, welche zumutbaren Bemühungen der prüfende Dritte über die Stellung substanzloser Fristverlängerungsanträge zwischen August und November 2022 hinaus erfolglos unternommen haben will, um nach Beendigung seines Jahresurlaubs am 5.9.2022 die bereits bis Ende 2022 an ihn adressierten verschiedenen Rückfragen fristgerecht spätestens bis Ende des Jahres zu beantworten. Ausgehend davon, dass die Forderung nach einer Schlussabrechnung bis zum 31.12.2022 transparent geltend gemacht worden war, dringt die Klägerin auch mit ihren Einwänden nicht durch, die ständige Verwaltungspraxis sei ihr als behördeninterner Vorgang nicht bekannt und der Streitfall weiche von üblichen Sachverhalten ab. Ohne dass es entscheidungserheblich noch darauf ankommt, war die Ablehnung der Überbrückungshilfe und die Rückforderung der geleisteten Abschlagszahlung auch deshalb rechtmäßig, weil eine Bewilligung nach dem 30.6.2022 hier wegen der nicht mehr gegebenen Zustimmung der Kommission gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen hätte. Grundlage für die Gewährung der Überbrückungshilfe IV war die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in ihrer fünften Änderung vom 21.12.2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1), die die Europäische Kommission auf der Grundlage des zuletzt am 18.11.2021 geänderten und am 30.6.2022 ausgelaufenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 [(C(2020) 1863), ABl. C 473 vom 24.11.2021, S. 1] genehmigt hatte. Nach ihrem § 5 ist auch die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ am 30.6.2022 außer Kraft getreten. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung möglich. Eine Bewilligung nach diesem Zeitpunkt kommt im Fall der Klägerin auch nicht deshalb in Betracht, weil ihr mit Blick auf den Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30.6.2022 mit Bescheid vom 16.6.2022 eine Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach vorläufig bewilligt worden war. Diese Bewilligung durch eine nationale Behörde kann die nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erforderliche Zustimmung der Kommission nicht ersetzen. Sie hätte nach dem europäischen Beihilfenrecht lediglich dann spätere Mittelgewährungen ermöglicht, wenn sie bewirkt hätte, dass die Klägerin nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war. Vgl. Commission Opinon vom 11.9.2023, SA.106948.NC, Anm. 10 ff., unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 21.3.2013 – C-129/12 –, juris, Rn. 38 ff., und vom 25.1.2022 – C-638/19 P –, juris, Rn. 123. Daran fehlt es im Streitfall zweifelsfrei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.