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Beschluss

10 A 2148/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0708.10A2148.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2019 für den Neubau einer offenen Großgarage mit 632 PKW Stellplätzen und Fahrradstellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung W., Flur 4, Flurstück 314 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung einschließlich zugehörigem Befreiungsbescheid verletze die Klägerin nicht in ihren Nachbarrechten. Insbesondere verstoße das streitgegenständliche Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die Klägerin stellt die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. a. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass sich das Ergebnis der Prüfung des Rücksichtnahmegebots abweichend darstellen müsste. aa. Der Einwand der Klägerin, schon die sogleich nach Erteilung der Baugenehmigung durch die Parkgarage verursachte Situation habe zu unerträglichen Nachteilen für sie geführt, lässt die gebotene Auseinandersetzung mit den Annahmen des Verwaltungsgerichts gänzlich vermissen. Dieses hat zunächst darauf abgestellt, dass die durch das Parkhaus hervorgerufene verkehrliche Situation nicht über den Aspekt der Lästigkeit hinausgehe. So verteilten sich Zu- und Abfahrtsverkehre in der Örtlichkeit je nach Anfahrts- oder Ausfahrtsrichtung. Zudem handle es sich beim Lichteinfall von im Parkhaus fahrenden und zur K.-straße ausfahrenden Kraftfahrzeugen um kurze Momente aus unterschiedlichen Höhen, die sich zwar zu Stoßzeiten verdichteten, aber gerade auch im Erdgeschossbereich wieder auf beide Ausfahrten verteilten. Ein anerkennenswertes Störungspotential könne in Bezug auf das Grundstück der Klägerin insoweit nicht bejaht werden. bb. Erfolglos macht die Klägerin weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass sich die Situation hinsichtlich der Blendwirkungen seit der Vermietung der obersten beiden Etagen der streitgegenständlichen Garage an die Firma H. wegen der erheblichen Zunahme der Frequenz der ein- und ausfahrenden PKW noch weiter verschärft habe. Dies trifft nicht zu. Dass Verwaltungsgericht hat diesen Umstand berücksichtigt, aber nicht für maßgeblich gehalten, weil die streitgegenständliche Baugenehmigung nur der Deckung des Stellplatzbedarfs der Firma I. an ihrem neuen Campus diene und die Fremdnutzung (durch die Firma H.) den abgesteckten Nutzungsrahmen verlasse. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin mit ihrer pauschalen Kritik, der Baugenehmigung sei nicht zu entnehmen, dass sie die Untervermietung an einen Dritten nicht gestatte, nicht substantiiert auseinander. b. Der ohne rechtlichen Anknüpfungspunkt vorgebrachte Einwand der Klägerin, ihre Befugnis zu bauen werde durch die „mächtige Bebauung“ seitens der Beigeladenen „durchaus eingeschränkt“, da sie - die Klägerin - ein Gebäude, das mit denselben Befreiungen erteilt würde, auf ihrem Grundstück nicht mehr ohne Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme errichten könne, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. 2. Die Klägerin legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dadurch verletzt worden sein könnte, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, eine nochmalige Augenscheinnahme durch Ortsbegehung im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 12. August 2024 durchzuführen, abgelehnt hat. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17, und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 42, und vom 29. November 2023 - 10 A 2790/21 -, juris Rn. 33. Die Ablehnung eines Beweisantrags findet unter anderem dann im Prozessrecht eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Rechtsanwendung), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt. Vor diesem Hintergrund erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels, dass substantiiert aufgezeigt wird, warum es auf die beantragte Beweiserhebung rechtserheblich ankommen sollte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 19, m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat den behaupteten Sachverhalt - wie bereits oben ausgeführt - in der Sache als unerheblich behandelt, weil die von der Klägerin kritisierte Fremdnutzung den durch die Baugenehmigung abgesteckten Nutzungsrahmen verlasse. Eine erneute Ortsbesichtigung könne daher zum Streitgegenstand keine neuen Erkenntnisse liefern, da diese die tatsächliche Ausnutzung der Baugenehmigung beträfen, aber keine Rückschlüsse auf deren Rechtmäßigkeit zuließen. Damit setzt sich die Klägerin nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Dafür ist, wie dargestellt, ihre schlichte Behauptung, der Baugenehmigung sei nicht zu entnehmen, dass die Untervermietung an einen Dritten nicht gestattet sei, nicht ausreichend. Aus den vorstehenden Gründen hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin ferner seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es keinen Ortstermin durchgeführt hat. Auch insoweit kommt es maßgeblich auf die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 5 B 36.15 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2024 - 10 A 1556/22 -, juris Rn. 20, und vom 18. Mai 2018 - 10 A 591/17 -, juris Rn. 14. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).