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Beschluss

1 A 2392/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0725.1A2392.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 4. Januar 2023 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. I. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger sich gegen die ihm zum Stichtag des 1. Oktober 2019 erteilte dienstliche Regelbeurteilung wendet, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2019 erteilten Regelbeurteilung vom 26. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2020 und auf Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Diese Regelbeurteilung sei nicht zu beanstanden. Die in der Beurteilung vorgenommenen Bewertungen (Gesamtnote und Einzelnoten) habe die Beklagte ausreichend plausibilisiert. Die Einwendungen des Klägers griffen nicht durch. Es könne nicht festgestellt werden, dass die „Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10. Dezember 2015 (BeurtRL BPol)“ (im Folgenden: BRL) einen fehlerhaften Beurteilungsmaßstab festlegten, soweit sie in Ziffer 4.3 BRL bei den Definitionen der Notenstufen (B1 bis B3) auf die „Anforderungen des Arbeitsplatzes“ abstellten, in Ziffer 4.1.2 Abs. 1 Satz 1 BRL als Grundlage der Leistungsbeurteilung das „Anforderungsprofil des Dienstpostens“ vorgäben und in Ziffer 4.1.3 Abs. 4 Satz 2 BRL sowie Ziffer 4.1.4 Abs. 1 Satz 1 BRL jeweils von den „Anforderungen des Arbeitsplatzes“ sprächen. Diese Bestimmungen folgten nämlich Ziffer 4.1 Satz 1 BRL, die eindeutig definiere, dass maßgeblich für die Beurteilung das „jeweilige Statusamt zum Beurteilungsstichtag“ sei. In Ziffer 4.1 Satz 3 BRL sei zudem festgehalten, dass die im niedrigeren Statusamt gezeigten Leistungen angemessen und differenziert bei der Beurteilung im aktuellen Statusamt innerhalb des Beurteilungszeitraums zu berücksichtigen seien. Auch dem sei zu entnehmen, dass Leistungen nach dem innegehabten Statusamt zu bewerten seien. Die Regelung der Ziffer 4.1 Satz3 BRL wäre überflüssig, wenn tatsächlich ein dienstpostenbezogener Beurteilungsmaßstab gewollt wäre, weil die Anforderungen des Dienstpostens unabhängig von dem Statusamt des Beamten bestünden. Wenn trotz der (mit Ziffer 4.1 BRL getroffenen) Festlegung des Statusamts als Beurteilungsmaßstab in den genannten nachfolgenden Bestimmungen der Beurteilungsrichtlinie auf die Ausgestaltung des konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) Bezug genommen werde, so erkläre sich dies ohne weiteres daraus, dass Gegenstand jeder dienstlichen Beurteilung die Erfüllung der konkret übertragenen dienstlichen Aufgaben sei. Deshalb bildeten diese den Ausgangspunkt für die vorzunehmende, am Maßstab der Anforderungen des Statusamts auszurichtende Einschätzung der Qualifikation des Beamten. Dies korrespondiere mit der Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 BLV (Anm.: a. F., jetzt § 49 Abs. 1 Satz 1 BLV), nach der die fachliche Leistung insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und (ggf.) dem Führungsverhalten zu beurteilen sei. Vor diesem Hintergrund könne den isoliert betrachtet problematisch erscheinenden Bestimmungen unter Ziffer 4.1.2 Abs. 1 Satz 1, 4.1.3 Abs. 4 Satz 2, 4.1.4 Abs. 1 Satz 1 und 4.3 BRL kein den Beurteilungsgrundsatz des Statusamtsbezugs auch nur einschränkender Regelungsgehalt beigemessen werden. Diese Regelungen dienten vielmehr der – unbedenklichen – Verdeutlichung, dass Ausgangspunkt und Grundlage der dienstlichen Beurteilung die dem zu beurteilenden Beamten übertragenen Aufgaben und ihre Erledigung seien. Die Begründung der Bewertungen der Einzelmerkmale und zur Bildung des Gesamturteils seien nicht zu beanstanden; namentlich habe die Beklagte unter dem Gliederungspunkt „IV. Gesamtnote“ eine hinreichende Begründung des Gesamturteils gegeben. Die Beklagte sei befugt gewesen, diese Begründung im Widerspruchsverfahren mit der Neuerstellung der Beurteilung vom 26. Juni 2020 nachzuholen. Das Widerspruchsverfahren diene nämlich gerade dazu, der Behörde die Möglichkeit zu eröffnen, von dem Widerspruchsführer gerügte Fehler einer Verwaltungsentscheidung bereits vor Anrufung des Verwaltungsgerichts selbst zu heilen und damit auch die Gerichte zu entlasten. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung zu Grenzen der Nachholung einer Begründung des Gesamturteils betreffe demgegenüber nur die – hier nicht gegebene – Nachholung erst in einem gerichtlichen Verfahren. Die Begründung des Gesamturteils sei auch in einem ausreichenden Umfang erfolgt. Sie stütze sich darauf, dass die Einzelmerkmale überwiegend und die vier als besonders gewichtig zu bewertenden Leistungsmerkmale alle mit der Notenstufe B2 bewertet worden seien. Mit dieser Begründung lasse sich das vergebene Endurteil B2 schlüssig in Übereinstimmung bringen. Einer weitergehenden Begründung habe es nicht bedurft, weil sich die Vergabe der Gesamtnote B2 ohne weiteres aus der Verteilung der Einzelnoten ableiten lasse und geradezu aufdränge. Auch sei es nicht erforderlich gewesen, die Gewichtung der Einzelmerkmale zu begründen, weil diese durch Ziffer 4.1.3 Abs. 3 BRL vorgegeben sei. Schlüssig sei auch die weitere Begründung des Gesamturteils, dass die Befähigungsbeurteilung das Ergebnis der Leistungsbeurteilung unterstütze, weil die Bewertungen in der Befähigungsbeurteilung nur durchschnittlich ausgefallen seien. Auch die Rüge des Klägers, er sei weder im Kooperationsgespräch noch im Beurteilungsgespräch auf eine Verschlechterung seiner Leistungen bezüglich einzelner Qualifikationsmerkmale hingewiesen worden, führe nicht zum Erfolg. Eine solche Pflicht bestehe nicht. Nach der Rechtsprechung bedürfe es einer gesonderten Begründung nur bei einer gemessen an dem Gesamturteil der Vorbeurteilung erheblichen Verschlechterung des Gesamturteils in der aktuellen Beurteilung. Eine solche erhebliche Verschlechterung liege hier nicht vor, da die Gesamturteile in beiden Beurteilungen gleich lauteten. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht auf eine Leistungsverschlechterung vor Erstellung der aktuellen Beurteilung wegen der Herabsetzung einiger – wenn darunter auch zwei gewichtiger – Einzelmerkmale hinweisen müssen, da (auch) insoweit keine wesentliche Verschlechterung vorliege. Ein solcher Hinweis sei einem Beurteiler während des Beurteilungszeitraums auch nicht punktgenau, geringfügige Leistungsverschlechterungen erfassend möglich, weil solche Bewertungen auch von dem Quervergleich mit den Leistungen der Beamten der Vergleichsgruppe abhingen, der verlässlich erst zum Abschluss des Beurteilungszeitraums erfolgen könne. 2. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. a) Der Kläger macht sowohl unter Zuordnung zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als auch unter Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zunächst geltend, die angefochtene Regelbeurteilung sei entgegen der Einschätzung im angefochtenen Urteil schon deshalb rechtswidrig, weil die ihr zugrunde gelegte Beurteilungsrichtlinie unwirksam sei. Letzteres sei der Fall, weil „die Beurteilung am Statusamt erfolgen“ müsse, die Beurteilungsrichtlinie unter Ziffer 4.3 jedoch die Anforderungen am Arbeitsplatz und nicht am Statusamt festmache. Dieses Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den o. a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, hier also an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, weshalb (auch) die Regelung, die der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung (nur) anführt, die Grundsatzregelung nach Ziffer 4.1 BRL („Maßgeblich für die Beurteilung ist das jeweilige Statusamt zum Beurteilungsstichtag“) schon nicht einschränkt, sondern nur verdeutlichen soll, dass Ausgangspunkt und Grundlage der dienstlichen Beurteilung die dem zu beurteilenden Beamten konkret übertragenen Aufgaben und ihre Erledigung sind (UA S. 5 f.). Angesichts dessen hätte es dem Kläger oblegen, konkret aufzuzeigen, weshalb diese Argumentation des Verwaltungsgerichts fehlerhaft bzw. zumindest ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgesetzt ist. Es liegt auf der Hand, dass er dieser Obliegenheit mit der bloßen Rechtsbehauptung, die Beurteilungsrichtlinie ordne eine dienstpostenbezogene Beurteilung an, nicht genügen kann. Unabhängig davon ist die gerügte Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien dem Erfordernis, dienstliche Beurteilungen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten zu beziehen, genügen. Sie formulieren dieses Erfordernis nämlich in großer Klarheit, und zwar sowohl in ihrem Abschnitt "Vorbemerkungen und Grundsätze" unter Ziffer IV. als auch mit ihrer Ziffer 4.1 Satz 1 (s. o.), und verlassen diesen zutreffenden Ausgangspunkt mit ihren sonstigen Regelungen nicht. Vgl. im Einzelnen den bereits von dem Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom 1. August 2022 – 1 B 672/22 –, juris, Rn. 43 f. b) Ferner macht der Kläger zum Zulassungsgrund des auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die Herabsetzung seiner Einzelnoten sei rechtswidrig. Er sei „unstreitig“ weder im Kooperationsgespräch noch im Beurteilungsgespräch darauf hingewiesen worden, dass sich die Bewertung bestimmter Einzelqualifikationen im Vergleich zur Vorbeurteilung verschlechtern könne/verschlechtert habe. Zwar könnten solche Hinweise nicht punktgenau, d. h. schon bei geringfügigen Leistungsverschlechterungen, gegeben werden. Hier hätte sich aber geradezu jedem aufdrängen müssen, dass die angebliche Leistungsverschlechterung eine „Leistungsverschlechterung im größeren Umfang“ sei, weil viele Einzelmerkmale – darunter auch zwei gewichtige Einzelmerkmale – von der Herabstufung betroffen seien. Da ein mithin gebotener entsprechender Hinweis nicht erfolgt sei, bestünden „keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungen tatsächlich herabgefallen seien“. Eine die Notenverschlechterungen rechtfertigende Begründung werde nicht gegeben. Diese sei aber schon deswegen erforderlich, weil auch die Einzelnoten beförderungsrelevant seien und „bereits im Vorfeld plausibel dargelegt“ worden sei, „warum Zweifel an der Notenbildung“ bestünden. Mit diesen Zweifeln habe sich die Beklagte (wohl) nicht hinreichend auseinandergesetzt, da eine Stellungnahme des Erstbeurteilers fehle und die Ausführungen im gerichtlichen Verfahren wenig detailliert ausgefallen seien. Er befinde sich seit 2013 in der Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare. Eine Begründung, „dass eventuell neue stärkere Beamte hinzugekommen“ seien, fehle. Auch dieses Zulassungsvorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Der Kläger setzt sich nämlich nicht einmal ansatzweise mit der insoweit gegebenen ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Bewertungen der Einzelmerkmale von der Beklagten ausreichend plausibilisiert worden seien (UA S. 4 f.; vgl. hierzu den Hinweis der Beklagten auf den Quervergleich, Klageerwiderung vom 22. Januar 2021, S. 5). Ferner hat es dargelegt, dass und aus welchen Rechtsgründen die Verschlechterung der Bewertung einiger Leistungsmerkmale und dabei auch der besonders gewichtigen Merkmale 1.1 und 4. 2 hier nicht gesondert zu begründen gewesen sei (UA S. 8 f.). Es hat insoweit nämlich dargelegt, dass die Leistungsnoten, die der Kläger in der streitigen Regelbeurteilung erreicht hat, schon keine erhebliche Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung bedeuteten. Mit dieser Bewertung setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Namentlich reicht es insoweit nicht aus, eine „Leistungsverschlechterung im größeren Umfang“ zu behaupten. Eine solche liegt nämlich ersichtlich nicht vor: Den vier schlechteren Bewertungen (1.1, 3.1, 3.6 und 4.2: B2 statt zuvor B1) stehen drei bessere Bewertungen (3.3, 3.4 und 4.1: B1 statt zuvor B2) gegenüber, so dass sich ein nahezu unverändertes Gesamtbild der Leistungsmerkmale ergibt, das seinen Niederschlag darin gefunden hat, dass die Gesamtnote gegenüber der Vorbeurteilung unverändert geblieben ist. Vor diesem Hintergrund ist es im gegebenen Zusammenhang ersichtlich ohne Belang, ob der Kläger, was streitig geblieben ist (vgl. einerseits den Klägervortrag in den Schriftsätzen vom 10. Dezember 2020, S. 4, und vom 19. März 2021 S. 3, und andererseits das Beklagtenvorbringen aus der Klageerwiderung vom 22. Januar 2021, S. 4), in dem nach Ziffer 5.2 BRL gebotenen Kooperationsgespräch nach Ablauf der Hälfte des Beurteilungszeitraums frühzeitig auf Leistungsdefizite hingewiesen worden ist. Das behauptete Fehlen entsprechender rechtzeitiger Hinweise auf einen (nach dem Vorstehenden: marginalen) Leistungsabfall in den hierzu allein geeigneten Kooperationsgesprächen vom 30. Januar 2017 und vom 11. Oktober 2018 (vgl. Seite 1 der streitigen dienstlichen Beurteilung) führt auch nicht etwa zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Dienstliche Beurteilungen haben nämlich nur die von dem Beurteilten tatsächlich erbrachten Leistungen abzubilden, nicht aber fiktive Leistungen des Beamten, also solche, die nach Durchführung eines solchen Gesprächs möglicherweise erbracht worden wären. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2016– 1 A 2576/15 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N., und vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 62. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021– 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f., vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Der Kläger rügt insoweit eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der– unveröffentlichten und von dem Kläger nicht vorgelegten – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Februar 2019 – 5 K 3221/18 –, stützt sich aber insoweit – wohl wegen der zutreffenden Erwägung, dass Verwaltungsgerichte nicht zu den Divergenzgerichten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zählen – auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Mit seinem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen verfehlt der Kläger bereits die Mindestanforderungen an eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes, weil er schon keine Frage grundsätzlicher Bedeutung ausformuliert hat. Das entsprechende Zulassungsvorbringen bliebe aber auch dann ohne Erfolg, wenn angenommen werden könnte, der Kläger habe mit ihm sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage formuliert, ob die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien „unter Ziffer 4.3“ vorgeben, die dienstliche Qualifikation des zu beurteilenden Beamten nicht am Maßstab des von ihm innegehabten Statusamtes, sondern an den Anforderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes zu messen, und daher rechtswidrig sind. Diese Frage ist nämlich auf der Basis der bereits vorliegenden Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 1. August 2022 – 1 B 672/22 –, juris, Rn. 43 f.) ohne weiteres zu verneinen. Zur Begründung wird insoweit auf die bereits weiter oben angeführten Gründe verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.