Beschluss
1 B 1703/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine pauschale Überschreitung einer nicht gesetzlich bestimmten Zweiwochenwartefrist bewirkt nicht generell den Ausschluss von verwaltungsgerichtlichem Eilrechtsschutz, wenn der Dienstherr seine Planung noch nicht endgültig umgesetzt hat oder Betroffene nicht über die Frist belehrt wurden.
• Auch bei Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ist die Besetzung bis zur formellen Ernennung reversibel; die Zweiwochenfrist dient der Rechtswahrung, begründet aber keinen absoluten Verzicht auf Eilrechtsschutz.
• Ein unterlegener Bewerber muss für die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung glaubhaft machen, dass seine Aussicht auf Auswahl in einem rechtmäßigen erneuten Auswahlverfahren nicht bloß theoretisch, sondern realistisch ist; liegt nach wertender Betrachtung Aussichtslosigkeit nahe, ist der Anspruch zu verneinen.
• Die dienstlichen Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; pauschale, nicht substantiiert vorgetragene Angriffe genügen nicht, um eine Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn auszulösen.
• Neu vorgebrachte Gründe nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sind unzulässig und bleiben bei der Prüfung außer Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung bei fehlender Aussicht auf Auswahl trotz möglicher Beurteilungsfehler • Eine pauschale Überschreitung einer nicht gesetzlich bestimmten Zweiwochenwartefrist bewirkt nicht generell den Ausschluss von verwaltungsgerichtlichem Eilrechtsschutz, wenn der Dienstherr seine Planung noch nicht endgültig umgesetzt hat oder Betroffene nicht über die Frist belehrt wurden. • Auch bei Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ist die Besetzung bis zur formellen Ernennung reversibel; die Zweiwochenfrist dient der Rechtswahrung, begründet aber keinen absoluten Verzicht auf Eilrechtsschutz. • Ein unterlegener Bewerber muss für die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung glaubhaft machen, dass seine Aussicht auf Auswahl in einem rechtmäßigen erneuten Auswahlverfahren nicht bloß theoretisch, sondern realistisch ist; liegt nach wertender Betrachtung Aussichtslosigkeit nahe, ist der Anspruch zu verneinen. • Die dienstlichen Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; pauschale, nicht substantiiert vorgetragene Angriffe genügen nicht, um eine Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn auszulösen. • Neu vorgebrachte Gründe nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sind unzulässig und bleiben bei der Prüfung außer Betracht. Der Antragsteller, unterlegener Bewerber in einem Beförderungsverfahren, beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung von fünf Beförderungsdienstposten mit den Beigeladenen. Er rügte Fehler in dienstlichen Beurteilungen, ein Heranziehungsdefizit bei seiner eigenen Beurteilung sowie mangelhafte Plausibilisierung der Beurteilungen der Mitbewerber. Die Antragsgegnerin hatte die Posten vergeben und argumentierte unter anderem, der Antrag sei nicht innerhalb einer üblichen zweiwöchigen Wartefrist gestellt worden. Das Verwaltungsgericht lehnte die einstweilige Anordnung ab mit der Feststellung, der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nicht jedoch Aussicht auf Auswahl in einem erneuten rechtmäßigen Verfahren. Dagegen richtete sich seine Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Streitwert und Kostentragung wurden vom Gericht festgesetzt. • Zur Wartefrist: Die in der Praxis beachtete zweiwöchige Wartefrist nach Konkurrentenmitteilung dient der Rechtswahrung, ist aber nicht gesetzlich; ihr Ablauf schließt Eilrechtsschutz nicht generell aus, insbesondere wenn der Dienstherr noch keine endgültigen Ernennungen vorgenommen hat oder Betroffene nicht über die Frist belehrt wurden. • Anwendungsbereich: Die Überlegungen zur Wartefrist gelten auch für die Umsetzung eines erfolgreichen Konkurrenten auf einen Beförderungsdienstposten und für einaktige Auswahlverfahren, da die Besetzung bis zur Ernennung reversibel ist. • Prüfungsumfang der Beschwerde: Bei der Beschwerdeprüfung war der Senat an die fristgerecht vorgetragenen Gründe und ihre zulässige Ergänzung gebunden; nach Fristablauf vorgebrachte neue Rügen sind unberücksichtigt. • Voraussetzung für einstweilige Anordnung: Ein unterlegener Bewerber kann nur verlangen, dass die Auswahlentscheidung ausgesetzt oder zurückgenommen wird, wenn er glaubhaft macht, dass seine Chancen in einem fehlerfrei durchgeführten neuen Auswahlverfahren offen sind; liegt nach einer wertenden Betrachtung Aussichtslosigkeit nahe, fehlt der Anordnungsanspruch. • Beurteilungsprüfung: Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; der Dienstherr hat einen weiten Wertungsspielraum bei Auswahl und Gewichtung von Einzelmerkmalen. Pauschale, nicht substantiierte Angriffe gegen die Plausibilität der Beurteilungen der Mitbewerber rechtfertigen keine Pflicht zur Plausibilisierung. • Konkrete Bewertung im vorliegenden Fall: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Annahme, selbst bei Ausschluss sozialer Kriterien würde die Neubewertung die Gesamtnote des Antragstellers nicht so weit erhöhen, dass er mit den Mitbewerbern gleichziehen könnte, wurde durch das Beschwerdevorbringen nicht widerlegt. • Heranziehungsdefizit: Die Rüge, die Berichterstatterin könne den Beurteilungszeitraum nicht beurteilt haben, scheitert, weil die notwendigen Erkenntnisse durch Einholung mündlicher Auskünfte geeigneter Personen und durch Einbeziehung früherer Vorgesetzter gewonnen wurden. • Plausibilisierung und Vergleichsgruppe: Die Leistungsstärke der Vergleichsgruppe zum Stichtag rechtfertigt die leichte Absenkung der Noten des Antragstellers; es fehlen belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Leistungssteigerung des Antragstellers gegenüber der Vorbeurteilung. • Verfahrensrechtliches: Neue, nach Fristablauf eingebrachte konkrete Rügen waren im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen und konnten den erfolgsentscheidenden Eindruck der Aussichtslosigkeit nicht beseitigen. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass zwar formale oder materielle Beurteilungsfehler nicht grundsätzlich einen Eilrechtsschutz ausschließen, der Antragsteller aber nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass seine Chancen in einem rechtmäßig neu durchgeführten Auswahlverfahren realistisch wären. Die pauschalen und teilweise verspätet vorgebrachten Rügen gegen die Plausibilität der Beurteilungen der Mitbewerber und gegen seine eigene Beurteilung genügen nicht, die vom Verwaltungsgericht getroffene wertende Prognose zu erschüttern. Demnach besteht kein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und der Streitwert wurde für beide Verfahren auf 11.243,12 Euro festgesetzt.