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Beschluss

9 A 1564/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0729.9A1564.25.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2025 zu ihren Gunsten nicht als einen mangels ordnungsgemäßer Vertretung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO von vornherein unzulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung, sondern als einen Prozesskostenhilfeantrag für einen durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Hierauf hat der Senat die Klägerin mit Verfügung vom 19. Juni 2025 hingewiesen. Ein von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht gestellt und der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren wäre. Ein mittelloser Kläger, der innerhalb einer Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, ist bis zu der Entscheidung über den Antrag ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, sofern zwischen dem Fristversäumnis und dem unverschuldeten Hindernis ein Kausalzusammenhang besteht, so dass in diesem Fall eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in Betracht kommt. Voraussetzung ist aber, dass der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges und ordnungsgemäß begründetes Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10, und vom 11. März 2010 ‑ 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10 ‑, juris Rn. 17; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 ‑ 3 PKH 7.16 ‑, juris Rn. 3, vom 19. Mai 2010 ‑ 8 PKH 6.09 ‑, juris Rn. 3, und vom 28. Januar 2004 ‑ 6 PKH 15.03 ‑, juris Rn. 5; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 38 f. und 81 f. Daran fehlt es hier. Der angegriffene Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 24. Mai 2025 zugestellt worden. Damit endete die einmonatige Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 24. Juni 2025. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Beleg ist jedoch erst am 27. Juni 2025 und damit verspätet bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Auf das Erfordernis einer fristgerechten Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs ist die Klägerin mit Verfügung des Senats vom 19. Juni 2025 hingewiesen worden. Ungeachtet dessen hat die Klägerin nicht dargetan, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, die vorliegend mit Ablauf des 24. Juli 2025 verstrichen ist, die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 - 9 A 2203/18.A -, juris Rn. 15 ff., und vom 29. Mai 2019 - 4 A 1422/19 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Daran fehlt es hier ebenfalls. Der Rechtsmittelschrift der Klägerin vom 6. Juni 2025 und ihren Schriftsätzen vom 16. Juni 2025 sowie vom 25. Juni 2025 lässt sich nichts entnehmen, was auch nur im Ansatz ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzeigen könnte. Die Klägerin setzt sich mit den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägungen in keiner Weise auseinander. Ebenso wenig wird das Vorliegen eines anderen Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO den vorstehenden Anforderungen entsprechend dargelegt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).