Beschluss
3 PKH 7/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde ist strikt zu wahren; eine außergerichtliche Vertretungspflicht besteht vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 VwGO).
• Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist kommt nur in Betracht, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist vollständig und formgerecht mit den erforderlichen Erklärungen und Belegen eingereicht wurde.
• Unzureichende Frankierung und fehlender Absender begründen regelmäßig kein unverschuldetes Fristversäumnis.
• Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) lagen nicht vor; insbesondere fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmangel.
Entscheidungsgründe
Kein PKH-Bewilligung für beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis und fehlender Erfolgsaussicht • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde ist strikt zu wahren; eine außergerichtliche Vertretungspflicht besteht vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 VwGO). • Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist kommt nur in Betracht, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist vollständig und formgerecht mit den erforderlichen Erklärungen und Belegen eingereicht wurde. • Unzureichende Frankierung und fehlender Absender begründen regelmäßig kein unverschuldetes Fristversäumnis. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) lagen nicht vor; insbesondere fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmangel. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Die Beschwerdefrist von einem Monat wurde versäumt; der Antragsteller sandte ein Schreiben am 2. September 2016, das er als Beschwerde ansehen wollte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht Vertretungspflicht durch Prozessbevollmächtigte, die hier nicht beachtet wurde. Der Antragsteller reichte die nach den Vorschriften erforderliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie Belege nicht innerhalb der Frist ein; diese Unterlagen gingen erst nach Fristablauf ein. Das Gericht hatte den Antragsteller zuvor auf die Form- und Fristanforderungen hingewiesen. Zudem ist die beabsichtigte Beschwerde in der Sache nicht voraussichtlich erfolgreich, weil die Zulassungsgründe der Revision nicht ersichtlich sind. • Die beabsichtigte Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen ist. • Die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde nach § 133 Abs. 2 VwGO wurde versäumt; Schreiben des Antragstellers können nicht ausreichend sein, weil gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Prozessvertretung erforderlich ist. • Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO scheidet aus, weil der Antragsteller nicht bereits innerhalb der Frist ein vollständiges und formgerechtes Prozesskostenhilfegesuch mit der gesetzlich geforderten Erklärung und Belegen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO) eingereicht hat. • Das Gericht hatte den Antragsteller auf die Erfordernisse und den Ablauf der Beschwerdefrist hingewiesen; die entscheidenden Unterlagen gingen erst nach Fristablauf ein und es wurden keine entschuldigenden Umstände dargelegt. • Die unzureichende Frankierung und das Fehlen eines Absenders belegen, dass der Antragsteller nicht mit der gebotenen Sorgfalt für rechtzeitige Zustellung gesorgt hat; daher liegt kein unverschuldetes Versäumnis vor. • In der Sache fehlt es an Zulassungsgründen nach § 132 Abs. 2 VwGO: Es ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar, die Begründung des Berufungsgerichts enthält einen auf den Einzelfall bezogenen zweiten Begründungsansatz und es bestehen keine Anhaltspunkte für Divergenzen oder Verfahrensmängel. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Begründet wird dies mit dem Fristversäumnis bei Einlegung der Beschwerde und dem Fehlen der notwendigen, fristgerecht eingereichten Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag, so dass eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist. Zudem bestehen für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da die Voraussetzungen für die Revisionserteilung nach § 132 Abs. 2 VwGO (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmangel) nicht vorliegen. Der Antragsteller verliert deshalb das Verfahren; eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Ermöglichung einer späteren Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten ist nicht gerechtfertigt.