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Beschluss

19 B 934/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0828.19B934.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2025/26 in die Jahrgangstufe 5 der V.-Gesamtschule in A. vorläufig aufzunehmen, hilfsweise zu verpflichten, erneut über den Aufnahmeantrag der Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO). I. Zur Begründung ihres Hauptantrags machen die Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterhin geltend, die Antragstellerin zu 1. habe einen Anspruch auf vorrangige Aufnahme als Härtefall im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I). Das Verwaltungsgericht hat hingegen zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin keine vorrangige Aufnahme als Härtefall beanspruchen kann. Ihr steht die Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2024 ‑ 19 B 746/24 - juris Rn. 12, und vom 4. August 2023 ‑ 19 B 858/23 ‑ juris Rn. 6. Weder bei der Anmeldung am 11. Februar 2025 noch nachfolgend bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens haben die Antragsteller zu 2. und 3. die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. als Härtefall beantragt und diesen Antrag begründet. Vielmehr hat die Antragstellerin auf dem Anmeldeschein vom 11. Februar 2025 das u. a. hierfür im Formular vorgesehene Feld für "Ergänzungen", das ersichtlich auch der Mitteilung von relevanten Besonderheiten und damit auch für Angaben zu den potentiell einen Härtefall begründenden Umständen vorgesehen ist, unausgefüllt gelassen und den Anmeldeschein unterschrieben. Da nach der Rechtsprechung des Senats Härtefallgründe jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung geltend zu machen sind und nach diesem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden können, Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2024 ‑ 19 B 746/24 - juris Rn. 12, und vom 4. August 2023 ‑ 19 B 858/23 ‑ juris Rn. 6; ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2020 ‑ OVG 3 S 67/20 ‑ Rn. 8 m. w. N., juris, scheidet eine Aufnahme aufgrund einer besonderen Härte schon aus diesem Grund aus. Aus der nunmehr im Beschwerdeverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 2. ergibt sich kein abweichender Sachverhalt. Mit ihr ist nicht glaubhaft gemacht, dass am 11. Februar 2025 mündlich ein Antrag auf Aufnahme der Antragstellerin als Härtefall gestellt worden ist. Soweit die Antragstellerin zu 2. darin erklärt, sie habe am Tag der Schulanmeldung den Didaktischen Leiter Herrn Q. mündlich darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Tochter eine schwere Stoffwechselerkrankung habe und deshalb gerne im gewohnten Klassenverband bleiben möchte, weil die Klassenkameradinnen und -kameraden von dem Krankheitsbild ihrer Tochter wüssten und diese so akzeptierten wie sie sei, liegt darin keine rechtsverbindliche Erklärung, eine vorrangige Aufnahme wegen außergewöhnlicher Umstände zu beantragen. Die Erklärung belegt entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller auch nicht, dass eine solche konkludent beantragt worden sei. Mit dem Wunsch eines Kinders, in eine Klasse mit Kindern aus der Grundschulklasse zu kommen, ist die aufnehmende Schule regelmäßig aus unterschiedlichen Gründen konfrontiert und muss ohne konkrete Anhaltspunkte aus Empfängersicht nicht schlussfolgern, dass ein Härtefallantrag gestellt wird. Insbesondere die gewählte Formulierung legt eine Auslegung dahingehend, dass aus Elternsicht wegen der Erkrankung zwingend eine Aufnahme an der konkreten Schule für notwendig erachtet wird, nicht nahe. Es lässt sich der mündlichen Erklärung insbesondere nichts dafür entnehmen, dass eine vorrangige Aufnahme vor Anwendung der für das Verfahren gewählten Kriterien gewollt war. Die Schulleiterin war ohne nähere Angaben zu Art und Auswirkung der pauschal als schwere Stoffwechselerkrankung bezeichneten Erkrankung, die grundsätzlich durch die Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen als Nachweise erläuterungsbedürftig gewesen wäre, nicht verpflichtet, von sich aus in eine Härtefallprüfung einzusteigen. Demzufolge entspricht es der Sach- und Rechtslage, wenn im Aufnahmeprotokoll vom 12. Februar 2025 vermerkt ist, dass seitens der Erziehungsberechtigten in den Aufnahmegesprächen in keinem Fall Gründe angegeben, bzw. in Protokollen vermerkt worden seien, die im Rahmen einer Härtefallentscheidung zu einer bevorzugten Aufnahme führen könnten. Die gegenteilige Ansicht der Antragsteller ist auch nicht in Einklang zu bringen mit dem Inhalt des Widerspruchschreibens der Antragstellerin zu 2.vom 24. Februar 2025. In diesem, nach Erhalt des Ablehnungsbescheids der Schulleiterin vom 18. Februar 2025 verfassten Schreiben hat die Antragstellerin zu 2. lediglich geltend gemacht, dass die ablehnende Entscheidung für die Antragsteller nicht nachvollziehbar sei, da beide Geschwisterkinder bereits die Schule besuchten. Die Aufnahme an der V.-Gesamtschule sei für die bestmögliche, schulische und persönliche Entwicklung ihres Kindes von großer Bedeutung. In dem Schreiben geht die Antragstellerin zu 2. auch nicht sinngemäß auf eine besondere Ausnahmesituation wegen der auch im schulischen Umfeld bedeutsamen Nebenwirkungen der notwendigen Medikation ein. Dies wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung in jedem Fall zu erwarten gewesen, wäre es den Antragstellern zu 1. und 2. bereits am 11. Februar 2025 um eine Aufnahme ihrer Tochter als Härtefall gegangen. Auch in diesem Stadium des Verfahrens sind keine Nachweise über die mit der Erkrankung der Antragstellerin zu 1. einhergehenden Beeinträchtigungen vorgelegt worden. Erst nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 8. Mai 2025 und nach Mandatierung des Prozessbevollmächtigten ist im Eilantrag und der Klageschrift vom 14. Mai 2025 unter Vorlage eines Berichts des Uniklinikums M. - Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin - vom 15. Juli 2024 und zweier ärztlichen Bescheinigungen des Kinderarztes Dr. med. E. vom 6. März und 28. April 2025 erstmals geltend gemacht, dass die Antragstellerin unter dem sog. Carnitintransporterdefekt leide, der zwar keine Einschränkungen im Lern- und Sozialverhalten mit sich bringe, aber die Teilhabe am täglichen Leben erschwere, weil die eingesetzte Medikation einen massiven Körpergeruch verursache, was für die Antragstellerin zu 1. eine enorme psychische Belastung darstelle. Daher sei eine Beschulung mit bekannten Kindern im Klassenverband enorm wichtig. Welche rechtlich relevante Bedeutung dem in diesem Zusammenhang als Anlage "K/AST8" zu den verfahrenseinleitenden Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 14. Mai 2025 beigefügten Schreiben der Antragsteller zu 2. und 3. zukommen soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Dieses ist undatiert, enthält keinen der Schule zuordenbaren Adressaten und es ist in dem Verwaltungsvorgang der Schule nicht enthalten. Angesichts dieser Sachlage ist für den Senat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 2. im Aufnahmegespräch am 11. Februar 2025 und damit rechtzeitig vor Vergabe aller Schulplätze ein ausreichend genaues Bild von Art und Schwere, Symptomatik und Behandlung der Erkrankung sowie ihren unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen für die Antragstellerin zu 1. selbst wie für ihr Umfeld vermittelt hat, dass – trotz fehlender ausdrücklicher Antragstellung – die Schulleiterin eine konkludente Antragstellung für eine Aufnahme als Härtefall hätte annehmen müssen. Die nachträglich im Gerichtsverfahren in Bezug auf die Person der Antragstellerin zu 1. vorgetragenen Umstände konnten daher nicht vor Ergehen der Aufnahmeentscheidungen über die 116 Schulplätze mitberücksichtigt werden. Eine überkapazitäre Aufnahme als Härtefall kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend von diesem Grundsatz abgewichen werden müsste, insbesondere weil es andernfalls vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs des Schülers auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und 12 GG) und des Rechts seiner Eltern auf Erziehung und Bildung ihres Kindes in der Schule (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und des hieraus folgenden Rechts auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde, liegen nicht vor. Vgl. zu einem für die geringfügige Überschreitung der Bandbreitenobergrenze erforderlichen besonderen Ausnahmefall OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 - juris Rn. 93. II. Der auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neubescheidung des Schulaufnahmeantrags der Antragsteller gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Auch insoweit haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 1. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, die Schulleiterin der V.-Gesamtschule habe über den Antrag auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. als Härtefall im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I noch nicht entschieden, scheidet eine im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechende Verpflichtung des Antragsgegners zu einer Bescheidung nach dem vorstehend Ausgeführten mangels rechtzeitiger Antragstellung aus. 2. Ebenso wenig kommt eine Verpflichtung zur Neubescheidung infolge rechtswidriger Organisationsentscheidung der Beigeladenen in Betracht. Ermessensfehler, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Organisationsentscheidung der Beigeladenen, die V.-Gesamtschule im kommenden Schuljahr weiterhin vierzügig zu führen, begründen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW hat die Gemeinde als Schulträger die Pflicht, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, sofern in ihrem Gebiet dafür ein Bedürfnis besteht und die Mindestgröße gewährleistet ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Ein Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann (§ 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW). Die Organisationsentscheidung der Beigeladenen, es für das anstehende Schuljahr bei einer Vierzügigkeit der V.-Gesamtschule zu belassen, genügt unter Berücksichtigung ihres weiten Ermessens den rechtlichen Anforderungen. Die Beigeladene hat die in der Beschwerdebegründung von den Antragstellern als nicht ausreichend mitberücksichtigt angeführten Umstände in ihre Organisationsentscheidung einbezogen, insbesondere die konkreten Anmeldezahlen für die V.-Gesamtschule für das Schuljahr 2025/2026 sowie den Bedarf für viereinhalb Klassen und die im Schulentwicklungsplan enthaltene Grundlagen. Soweit die Antragsteller meinen, aufgrund der in diesem Jahr besonders hohen Nachfrage für die V.-Gesamtschule (202 Anmeldungen auf 116 Schulplätze) wäre auch eine Fünfzügigkeit in Betracht gekommen, führt dies nicht auf einen Rechtsfehler. Der gerichtliche Prüfungsmaßstab ist wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt, ob der Schulträger die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Auf die Frage, ob auch eine im Sinne der Antragsteller liegende Entscheidung des Schulträgers für eine Fünfzügigkeit rechtlich zulässig gewesen wäre, kommt es daher nicht an. Die Beigeladene hat sich vorliegend dafür entschieden, die bestehenden Zügigkeiten in allen drei Gesamtschulen beizubehalten, weil die fortbestehenden 14 Klassen mit 406 Schulplätzen auch im Schuljahr 2025/2026 gewährleisten, dass allen an Gesamtschulen angemeldeten Kindern (388) ein Schulplatz im Stadtgebiet zugeteilt werden kann. Diese Entscheidung beruht auf sachgerechten Erwägungen und wird dem gesetzgeberischen Ziel einer am Bedürfnis orientierten Festlegung der Schulgröße für das kommende Schuljahr gerecht. Aus einer erhöhten Nachfrage für eine konkrete Gesamtschule in einem Jahr folgt ersichtlich keine Rechtspflicht des Schulträgers, hierauf unmittelbar durch eine Erhöhung der Zügigkeit dieser Schule zu reagieren. Dies gilt schon deshalb, weil die Erweiterung regelmäßig organisatorische, personelle und ggf. bauliche Maßnahmen mit sich bringt. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene sich gegen die Aufgabe einer fünften Klasse an der bisher bereits fünfzügigen und hierfür baulich und personell ausgestatteten Y.-Gesamtschule zugunsten einer Fünfzügigkeit der V.-Gesamtschule entschieden hat. Entgegenstehendes folgt auch nicht aus dem Schulentwicklungsplan aus dem Jahr 2017, der für das Schuljahr 2025/2026 eine Nachfrage für die Schulform Gesamtschule von 411 Anmeldungen prognostiziert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragsteller, auf die es nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).