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Beschluss

19 B 858/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0804.19B858.23.00
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Leitsätze

Bei der Einzelentscheidung des Schulleiters einer weiterführenden Inklusionsschule darüber, ob und in welchem Umfang er eine Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vornimmt, gehört zu den wesentlichen Begründungselementen im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW regelmäßig nur die Aufnahmekapazität, die sich als rechnerisches Ergebnis dieser einzelnen Ermessensentscheidung ergibt (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 8).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Einzelentscheidung des Schulleiters einer weiterführenden Inklusionsschule darüber, ob und in welchem Umfang er eine Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vornimmt, gehört zu den wesentlichen Begründungselementen im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW regelmäßig nur die Aufnahmekapazität, die sich als rechnerisches Ergebnis dieser einzelnen Ermessensentscheidung ergibt (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 8). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, den Sohn N. der Antragsteller in die Klasse 5 der städtischen H. -Gesamtschule F. aufzunehmen. Mit ihrer Beschwerde rügen die Antragsteller, die vom Schulleiter vorgenommene Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW auf 27 Schülerplätze pro Parallelklasse sei ermessensfehlerhaft (1.), der Schulleiter müsse ihren Sohn als Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I berücksichtigen (2.), und der Schulleiter habe „Kinder in der Erstförderung“ bevorzugt aufgenommen (3.). Diese Rügen der Antragsteller bleiben erfolglos. 1. Das gilt zunächst für ihre Rüge unter Nr. 1 ihrer Beschwerdebegründung, mit welcher sie nunmehr erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren geltend machen, die vom Schulleiter vorgenommene Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW auf 27 Schülerplätze pro Parallelklasse sei ermessensfehlerhaft. Die sechszügige Gesamtschule überschreite mit der Aufnahme von 15 Inklusionsschülern die rechnerische Mindestaufnahmezahl nach dessen Nr. 2 von 12 Inklusionsschülern „um gerade mal drei Kinder“. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Schulleiter sein Begrenzungsermessen „bis auf das Minimum von 27“ vollständig ausgeschöpft habe, obwohl er bei einem Anmeldeüberhang verfassungsrechtlich zur Kapazitätsausschöpfung verpflichtet sei und im Schuljahr 2023/2024 „an den Gesamtschulen NRW ein absoluter Mangelnotstand an Schulplätzen vorherrschen“ werde. Diese Ausführungen führen weder auf einen Ermessensfehler des Schulleiters bei der Ausübung seines Begrenzungsermessens nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW noch auf einen Begründungsmangel des angefochtenen Ablehnungsbescheids. Da die Antragsteller ihre Rüge erstmals in ihrer Beschwerdebegründung vom gestrigen Tag erhoben haben, hatte der Schulleiter bislang keine Veranlassung, seine Ermessenserwägungen mitzuteilen. Insoweit ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass bei der Einzelentscheidung des Schulleiters einer Inklusionsschule darüber, ob und in welchem Umfang er eine Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vornimmt, zu den wesentlichen Begründungselementen im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW regelmäßig nur die Aufnahmekapazität gehört, die sich als rechnerisches Ergebnis dieser einzelnen Ermessensentscheidung des Schulleiters ergibt. Hingegen sind Ausführungen in einem Ablehnungsbescheid gegenüber einem Nicht-Förderschüler zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SchulG NRW und zu den pädagogischen Ermessenserwägungen in der Regel entbehrlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 8 m. w. N., und vom 16. August 2021 ‑ 19 B 1343/21 ‑, juris, Rn. 4; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 ‑ 9 L 522/22 ‑, juris, Rn. 20. 2. Ohne Erfolg machen die Antragsteller weiter geltend, der Schulleiter habe ihren Sohn als Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I berücksichtigen müssen (Nr. 3 der Beschwerdebegründung). Auch diese Rüge erheben sie erstmalig in ihrer Beschwerdebegründung und berufen sich darauf, dass ihr Sohn aufgrund der Ungewissheit der Schulplatzsituation im laufenden Verfahren eine Angststörung entwickelt habe und sich in kinderpsychologischer Behandlung befinde. Insoweit fehlt die erforderliche Glaubhaftmachung, da sie die Einreichung entsprechender ärztlicher Bescheinigungen nur angekündigt haben. Abgesehen davon ist offen, ob die geltend gemachte Erkrankung das Ermessen des Schulleiters bei der Einstufung als Härtefall im Sinn einer vorrangigen Aufnahme des Sohnes der Antragsteller reduzieren würde. Unabhängig davon hat nach den Angaben der Antragsteller ihr Sohn die geltend gemachte Angststörung erst im laufenden Verfahren entwickelt, so dass einer nachträglichen Aufnahme als Härtefall jedenfalls die rechtsfehlerfreie Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegensteht. 3. Erfolglos bleibt schließlich auch die unter Nr. 2 der Beschwerdebegründung weiterverfolgte Rüge der Antragsteller, der Schulleiter habe „Kinder in der Erstförderung“ bevorzugt aufgenommen (Kinder, deren Leistungen wegen des erst kurzen Grundschulbesuchs in Deutschland ohne Noten bleiben mussten und die teilweise auch keine Schulformempfehlung erhalten haben). Insoweit hat das Verwaltungsgericht aus der Ablehnung der beiden unter den Nrn. 115 und 271 geführten Anmeldungen von Kindern aus dieser Gruppe zutreffend geschlossen, dass sie in der Leistungsgruppe 2 am Losverfahren teilgenommen haben. Die Spekulation in der Beschwerdebegründung, die Gründe für die Ablehnung dieser beiden Anmeldungen könnten vielfältig sein, entbehrt der Grundlage, weil der Schulleiter erklärtermaßen nur die beiden Aufnahmekriterien der Leistungsheterogenität und des Losverfahrens herangezogen hat (Protokoll vom 25. Januar 2023, S. 2, Anlage 5 zur Antragsschrift). Unter diesen Umständen ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, wenn in einem Verfahren betreffend eine andere Gesamtschule Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Einbeziehung solcher Anmeldungen in das Losverfahren bestehen mag (ergänzender Schriftsatz der Antragsteller vom heutigen Tag). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16, vom 25. August 2022, a. a. O., Rn. 17, vom 17. März 2022 ‑ 19 B 56/22 ‑, juris, Rn. 10 jeweils m. w. N., vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 5, und vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).