Beschluss
19 B 958/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0828.19B958.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Sohn der Antragsteller A. W. zum Schuljahr 2025/26 in Klasse 5 der T.-Gesamtschule in F. vorläufig aufzunehmen. Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs.1, 920 Abs. 2 ZPO). Mit ihrer Beschwerde rügen die Antragsteller, die von dem Schulleiter vorgenommene Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW auf 27 Schülerplätze pro Parallelklasse sei ermessensfehlerhaft (I.), sie seien im Aufnahmeverfahren nicht über die Möglichkeit einer Härtefallaufnahme ihres Sohnes informiert worden (II.), ihnen sei keine Überprüfung möglich, ob der Schulleiter tatsächlich doch das Kriterium "ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ angewandt habe (III.), der Schulleiter habe bei der Anwendung des Kriteriums der Leistungsheterogenität den Schwellenwert willkürlich zu hoch angesetzt und auf diese Weise leistungsschwächere Schüler im Losverfahren benachteiligt (IV.) und schließlich sei nach ihren Erkenntnissen zu befürchten, dass - wie bereits in der Vergangenheit - "Kinder der Erstförderung" nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens rechtswidrig der Schule zugewiesen würden (V). Diese Rügen führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. I. Auf die Frage, ob der Schulleiter rechtsfehlerfrei entschieden hat, den Bandbreitenhöchstwert pro Eingangsklasse von 29 (7 x 29 = 203) wegen der Anmeldung von 16 Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf um den Wert zwei zu unterschreiten und er insgesamt nur 189 (7 x 27) Schülerinnen und Schüler aufnehmen musste, kommt es für die Entscheidung nicht an. Eine rechtswidrig erfolgte Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW hätte sich nicht zum Nachteil der Antragsteller ausgewirkt. Ginge man zugunsten der Antragsteller von einer Aufnahmekapazität von 203 statt der der Ablehnungsentscheidung zugrundeliegenden 189 Plätze aus, hätte der Schulleiter lediglich vierzehn weitere Kinder aufnehmen müssen. Nach den von ihm angewandten Aufnahmekriterien - "Leistungsheterogenität" nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) und "Losverfahren" (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) hätte er die weiteren vierzehn Plätze gleichmäßig auf die beiden von ihm gebildeten Lostöpfe (Leistungsgruppe I und II) verteilen müssen, mit der Folge, dass rechnerisch nur sieben Schülerinnen bzw. Schüler mehr pro Lostopf aufzunehmen gewesen wären. Der Sohn der Antragsteller belegt indes in seiner Leistungsgruppe II Platz 62 der Nachrückerliste. Diese ist ordnungsgemäß erstellt worden und bildet das Losergebnis zutreffend ab. Insoweit geht die Auffassung der Antragsteller, der Schulleiter hätte dem Lostopf sieben weitere Lose hinzuzugeben müssen, fehl. Gründe für eine Wiederholung des Losverfahrens haben die Antragsteller nicht dargelegt. II. Die Antragsteller dringen auch nicht dem Einwand durch, sie - und andere Eltern - seien im Aufnahmeverfahren nicht bzw. nicht ausreichend über die Möglichkeit einer vorrangigen Härtefallaufnahme informiert worden. Der am 10. Februar 2025 von ihnen unterzeichnete "Abfragebogen zu Besonderheiten die eine bevorzugte Aufnahme des Kindes begründen könnten" belegt, dass ihnen - und auch anderen Eltern - die Möglichkeit einer bevorzugten Aufnahme wegen von den Eltern vorzubringender Besonderheiten bekannt gewesen ist. Die juristische Einordnung als "Härtefall" obliegt dem Schulleiter, daher genügt es, dass ihnen Gelegenheit gegeben wurde, diejenigen Tatsachen mitzuteilen, die für eine bevorzugte Aufnahme sprechen könnten. Die Antragsteller haben auf dem Formular angegeben, es lägen keine Besonderheiten bei ihrem Sohn vor. Einer nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens erst im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 13. August 2025 begehrten Aufnahme des Sohnes der Antragsteller als Härtefall steht die rechtsfehlerfreie Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 juris Rn. 12, und vom 4. August 2023 - 19 B 858/23 - juris Rn. 6. Ob es im Einzelfall gerechtfertigt sein könnte, einen Schüler trotz Erschöpfung der Aufnahmekapazität aufgrund nachträglich vorgetragener und/oder eingetretener Umstände (überkapazitär) als Härtefall aufzunehmen, wenn es andernfalls vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs des Schülers auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und 12 GG) und des Rechts seiner Eltern auf Erziehung und Bildung ihres Kindes in der Schule (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und des hieraus folgenden Rechts auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Vgl. zu einem für die geringfügige Überschreitung der Bandbreitenobergrenze erforderlichen besonderen Ausnahmefall OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 - juris Rn. 93. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine solche extreme Ausnahmesituation vorliegen könnte. Den überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss, S. 6), dass und weshalb der Schulleiter aufgrund der von ihnen nachträglich geltend gemachten Umstände nicht zu einer Härtefallaufnahme ihres Sohnes verpflichtet gewesen wäre, sind die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. III. Erfolglos bleibt ferner die Rüge der Antragsteller, der Schulleiter habe möglicherweise doch das Kriterium "Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ angewandt. Aus dem "Protokoll bzgl. des Aufnahmeverfahrens in den Jahrgang 5 zum Schuljahr 2025/2026" ergibt sich unmissverständlich, dass der Schulleiter nur die Aufnahmekriterien "Leistungsheterogenität" (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) und "Losverfahren" (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) angewandt hat, nicht aber das Kriterium „Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I). Im Übrigen ergeben sich die von den Antragstellern geforderten Informationen zum "Geschlechterverhältnis" aus der vom Antragsgegner im gerichtlichen Beschwerdeverfahren übersandten - und den Antragstellern zur Akteneinsicht überlassenen - "Schülerliste" (Anlage 6), in der nicht nur die Namen, sondern auch das Geschlecht der angemeldeten und aufgenommenen Schülerinnen und Schüler verzeichnet ist. IV. Der Einwand, der Schulleiter habe bei der Anwendung des Kriteriums Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) die beiden Leistungsgruppen willkürlich unter Benachteiligung der leistungsschwächeren Kinder gebildet, greift ebenfalls nicht durch. Wie ein ausgewogenes Verhältnis der Gruppen hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch durch Rechtsverordnung geregelt. Das Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität soll ausgehend von dem Auftrag der Gesamtschule, in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die zu allen Schulabschlüssen führen (§ 17 SchulG NRW), gewährleisten, dass in den Eingangsklassen der Gesamtschule Schüler mit unterschiedlichem Leistungsniveau vertreten sind und dass zwischen Schülern mit geringerem und Schülern mit höherem Leistungsniveau ein ausgewogenes Verhältnis besteht. Dabei liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters, wie er der Zielsetzung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität im Einzelnen Rechnung trägt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2025 - 19 B 501/25 - juris Rn. 6, vom 19. August 2024 - 19 B 501/24 - juris Rn. 8 ff., m. w. N. Nicht erforderlich ist, dass der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des Bewerberkreises proportional abbildet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 ‑ 19 B 569/24 - juris Rn. 12, m. w. N. Damit im Einklang steht die Ermessensentscheidung des Schulleiters, den Wert zur Abgrenzung der beiden Leistungsgruppen auf "bis 2,59" (Leistungsgruppe I) und "ab 2,60" (Leistungsgruppe II) des nach der sog. Wuppertaler Formel ermittelten Durchschnitts der im Halbjahreszeugnis der vierten Klasse ausgewiesenen Noten festzulegen. Dass mit der Wahl dieser Werte die leistungsschwächere Gruppe II zahlenmäßig stärker besetzt gewesen ist, sodass in dieser die Aufnahmechancen geringer als in der Leistungsgruppe I gewesen sind, führt auf keinen Ermessensfehler, weil keine Verpflichtung des Schulleiters zu einer proportionalen Verteilung des Bewerberfelds auf die Leistungsgruppen besteht. Ebenso wenig ist der Schulleiter entgegen der Auffassung der Antragsteller dazu verpflichtet, zu begründen, weshalb er sich im Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2025/2026 nicht nochmals für den im Vorjahr herangezogenen Schwellenwert von 2,70 entschieden hat. V. Schließlich wird die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidung auch nicht durch die Behauptung der Antragsteller in Frage gestellt, nach ihnen vorliegenden Informationen seien nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens rechtswidrige Zuweisungen von "Kindern in der Erstförderung" (Kinder, deren Leistungen wegen des erst kurzen Grundschulbesuchs in Deutschland ohne Noten bleiben mussten und die teilweise auch keine Schulformempfehlung erhalten haben) zusätzlich zu den im Regelaufnahmeverfahren aufgenommenen Kindern zu erwarten. Diese ist durch keinerlei Tatsachvortrag untermauert. Zudem könnten die Antragsteller aus einer etwaigen rechtswidrigen nachträglichen Zuweisung von "Kindern in der Erstförderung" nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil aufgrund der dann überkapazitären Platzvergabe auch im Falle der Rücknahme dieser Aufnahmeentscheidungen kein für ihren Sohn verfügbarer Schulplatz frei würde. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage scheidet auch eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung des Schulaufnahmeantrags aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragsteller, auf die es nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).