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Beschluss

20 A 1275/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0922.20A1275.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Verpflichtung, die Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung eines Tieres nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu tragen, entfällt nicht deshalb, weil ein Dritter zur vorübergehenden Aufnahme des Tieres bereit ist.

  • 2.

    Sofern der Eigentümer eines nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommenen Tieres selbst nicht in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen, kann er sein Einverständnis zu einer behördlichen Veräußerung geben, aber das Tier nicht eigenhändig veräußern, einem Dritten zur dauerhaften Betreuung überlassen oder den Ort der vorübergehenden Unterbringung bestimmen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 873,20 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung, die Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung eines Tieres nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu tragen, entfällt nicht deshalb, weil ein Dritter zur vorübergehenden Aufnahme des Tieres bereit ist. 2. Sofern der Eigentümer eines nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommenen Tieres selbst nicht in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen, kann er sein Einverständnis zu einer behördlichen Veräußerung geben, aber das Tier nicht eigenhändig veräußern, einem Dritten zur dauerhaften Betreuung überlassen oder den Ort der vorübergehenden Unterbringung bestimmen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 873,20 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit seinem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 6. April 2020 finde seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG. Nach dieser Vorschrift könne die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten so lange anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter sichergestellt sei. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 26. September 2017 habe der Beklagte die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der beiden Hunde der Klägerin bestätigt und der Klägerin dem Grunde nach die Kosten hierfür auferlegt. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 6. April 2020 konkretisiere die Kostenerstattungspflicht lediglich hinsichtlich der Höhe. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten überhöht wären, seien nicht ersichtlich. Von einer Kostenerhebung sei auch nicht nach § 14 Abs. 2 GebG NRW abzusehen. Der Beklagte habe die Sache richtig behandelt. Insbesondere habe er sich intensiv bemüht, die Tiere so schnell wie möglich in die Hände eines geeigneten Betreuers zu geben, und die Tiere am 18. Oktober 2017 im Einverständnis der Klägerin zur vorübergehenden Betreuung an Herrn M. übergeben. Auch wenn der Vortrag der Klägerin zutreffen sollte, dass der Beklagte sie bedrängt habe, sofort eine Einverständniserklärung zur endgültigen Weitergabe zu unterzeichnen, und eine kostensparende vorübergehende Unterbringung der Tiere bei anderen Personen zunächst nicht in Erwägung gezogen habe, wäre dies nicht zu beanstanden gewesen, da es dem Tierwohl entspreche, von Anfang an eine dauerhafte neue Bleibe für die Hunde zu finden. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin macht geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris Rn. 6, m. w. N. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris Rn. 8, m. w. N. Ausgehend davon zeigt die Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe die Rückgabe bzw. Unterbringung der Tiere bei einer von der Klägerin benannten Person zunächst davon abhängig gemacht, dass sie sich ihrer Eigentumsrechte auf Dauer begebe. Durch dieses unrechtmäßige Vorgehen sei die Unterbringung der Tiere über den 15. September 2017 hinaus unrechtmäßig verlängert worden, so dass jedenfalls für die nachfolgende Unterbringung keine Kosten erhoben werden dürften. Dieser Einwand geht bereits in der Sache an den geltenden tierschutzrechtlichen Maßstäben vorbei. Die Annahme der Klägerin, die Behörde müsse ein nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG rechtmäßig fortgenommenes Tier herausgeben, wenn der Halter eine dritte Person benenne, die zur vorübergehenden Aufnahme des Tieres bereit sei, findet im Gesetz keine Grundlage. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG kann die Behörde das Tier vielmehr so lange anderweitig auf Kosten des Halters pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter sichergestellt ist. Wenn eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter auch nach Fristsetzung nicht sicherzustellen ist, kann die Behörde das Tier nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG veräußern. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es danach stets darauf an, ob der Halter selbst eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherstellen kann. Dabei kann der Halter auch die Unterstützung dritter Personen in Anspruch nehmen. Dem Halter muss nach der Fortnahme aber grundsätzlich keine Gelegenheit gegeben werden, die Verantwortung für die Tierhaltung einem Dritten zu übertragen und die Tiere außerhalb seines Einflussbereichs unterzubringen. Sofern der Eigentümer eines nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommenen Tieres selbst nicht in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen, kann er sein Einverständnis zu einer behördlichen Veräußerung geben, aber das Tier nicht eigenhändig veräußern, einem Dritten zur dauerhaften Betreuung überlassen oder den Ort der vorübergehenden Unterbringung bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2025 - 20 B 476/25 -, n. v., und vom 3. März 2023 - 20 B 999/22 -, juris Rn. 26. Dies hindert die Behörde nicht, bei der Unterbringung des Tieres – wie hier – eine einvernehmliche Lösung zu suchen und sich zu bemühen, auf etwaige persönliche Wünsche des Halters einzugehen; sie ist dazu aber rechtlich nicht verpflichtet. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, entspricht es grundsätzlich dem Tierwohl, möglichst schnell eine dauerhafte neue Bleibe für das Tier zu finden. Das öffentliche Interesse, bei Tieren, die wegen erheblicher Vernachlässigung oder schwerwiegender Verhaltensstörungen fortgenommen werden mussten, eine dauerhafte den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen, überwiegt insofern nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich gegenüber dem Interesse des Halters an einer möglichst kostensparenden Unterbringung der Tiere. Überdies spricht – worauf es allerdings nicht mehr entscheidungstragend ankommt – vieles dafür, dass die Einwendungen gegen die Dauer der pfleglichen Unterbringung bereits in dem von der Klägerin gegen die Anordnung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung geführten Klageverfahren geltend zu machen gewesen wären. In dem Kostenfestsetzungsbescheid wird – wovon im Ausgangspunkt auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist – die Kostenerstattungspflicht lediglich hinsichtlich der Höhe konkretisiert. Soweit die Rechtmäßigkeit der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG bestandskräftig feststeht, können im Verfahren gegen den Kostenfestsetzungsbescheid daher nur noch Einwendungen gegen die Höhe der Unterbringungskosten geltend gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7.08 -, juris Rn. 23; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 5 E 1011/09 -, juris Rn. 5. Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen letztlich sinngemäß geltend macht, dass die Voraussetzungen für die anderweitige pflegliche Unterbringung der Hunde nach dem 15. September 2017 nicht mehr vorgelegen hätten, ist dies ein Einwand, der in der Sache nicht die Höhe der Unterbringungskosten, sondern dem Grunde nach die fortdauernde Rechtmäßigkeit der mit Ordnungsverfügung vom 26. September 2017 bestätigten Fortnahme- und Unterbringungsanordnung und nur als Reflex auch die geltend gemachten Kosten betrifft und daher hier grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).