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Beschluss

1 A 770/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1126.1A770.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 396,20 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 396,20 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 –, juris, Rn. 2 f., und Bay. VGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 – 22 ZB 22.2554 –, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.; ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186 und 194, sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: Februar 2025, § 124a Rn. 91 und 93, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 6, und vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil der Kläger einen solchen Verfahrensmangel mit seiner insoweit allein erfolgten Rüge, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, nicht aufzeigt. a) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es, wie der Kläger insoweit nur geltend macht, bereits vor Ablauf einer ihm – dem Kläger – eingeräumten Frist zur Stellungnahme eine Entscheidung „verkündet“ hat. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat das Gericht den Beteiligten zu allen maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen die Gelegenheit einzuräumen, Stellung zu beziehen. Es muss den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn solcher Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen ist, der aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts entscheidungserheblich war oder gewesen wäre. Ebenso ist es für eine erfolgreiche Gehörsrüge erforderlich, dass die unterstellte Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens führen würde. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 26, und vom 1. August 2012 – 1 A 864/11 –, juris, Rn. 3 bis 8, m. w. N.; aus der Literatur etwa Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 195 und 223, sowie Korbmacher, ebenda, § 138 Rn. 104 f. und 108, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehör verletzt hat. Das insoweit alleinige (sinngemäße) Zulassungsvorbringen, der gerügte Gehörsverstoß liege darin, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag aus dem Schriftsatz des Klägers vom 23. März 2023 nicht zur Kenntnis genommen und dementsprechend bei seiner Entscheidung vom selben Tag auch nicht in Erwägung gezogen habe, obwohl der Schriftsatz noch während der dem Kläger eingeräumten Frist zur Stellungnahme bei Gericht eingegangen sei, greift nicht durch. Richtig ist zwar, wie der Kläger insbesondere durch seinen Hinweis auf die fehlende Wiedergabe des neu gestellten Hilfsantrags in dem angefochtenen Urteil belegt, dass das Gericht die Ausführungen in dem genannten Schriftsatz schon nicht zur Kenntnis genommen hat. Es trifft aber nicht zu, dass die genannte Schriftsatzfrist, wie der Kläger annimmt, noch lief, als sein per Fax übermittelter Schriftsatz am 23. März 2023 um 12:40 Uhr bei dem Verwaltungsgericht einging. Das Verwaltungsgericht hatte dem Kläger und der Beklagten mit Verfügung vom 8. März 2023 (Bl. 44 der elektronischen Akte des Verwaltungsgerichts) mitgeteilt: „Das Gericht sagt zu, mit der Absetzung eines Urteils bis zum 23.03.2023 zu warten.“ Diese Erklärung kann nur als die Zusage verstanden werden, dass das Gericht das Urteil (frühestens) am 23. März 2023 absetzen werde, und zwar zu irgendeinem Zeitpunkt während der Dienststunden dieses Tages, so dass ein sicher fristgerechter Vortrag nur bis zum Ablauf des 22. März 2023, einem Mittwoch, möglich sei. Das ergibt sich bei einer Auslegung dieser Erklärung, die sich, wie es geboten ist, an den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 133, 157 BGB orientiert. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der „wirkliche Wille“ zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist danach nicht der innere, bloß subjektive Wille des Bearbeiters (hier des Berichterstatters als Einzelrichter), sondern der objektive Gehalt der Erklärung, d. h. der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs bei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste („Empfängerhorizont“). Um den Inhalt einer Willensäußerung durch Auslegung zu ermitteln, ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zu berücksichtigen sind aber auch alle von dem Adressaten erkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und bei dem Ergehen der Willenserklärung. Hierzu zählt auch, welche Interessen die bearbeitende Stelle erkennbar mit ihrer Erklärung verfolgt hat, d. h. vor allem, welchen Sinn und Zweck die Erklärung aus der Sicht des Adressaten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21.09 –, juris, Rn. 36, sowie OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 1 A 1438/21 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N., beide jeweils behördliche Willenserklärungen betreffend, sowie BFH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – IV R 85/05 –, juris, Rn. 20, für die Auslegung gerichtlicher Verfügungen. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Erklärung des Einzelrichters mit hinreichender Deutlichkeit, dass bereits ab dem 23. März 2023 mit einer Absetzung des Urteils zu rechnen und eine sichere Fristwahrung dementsprechend nur bis zum Ablauf des Vortags möglich sein sollte. Das Gericht hat mit seiner Zusage, bis zu dem datumsmäßig bestimmten Tag noch kein Urteil abzusetzen, nämlich diesen Tag als zeitliche Grenze seiner Zusage benannt, der indes – wie alle Tage – bereits morgens um 0:00 Uhr beginnt. Es hat gerade nicht formuliert, bis zum Ablauf des 23. März 2023 (und damit „bis zum 24. März 2023“) zuwarten zu wollen. Zudem war für den Kläger auch aufgrund von Umständen, die vor der Fristsetzung lagen, erkennbar, dass die ihm eingeräumte Frist nicht noch bis zum 23. März 2023, 24:00 Uhr laufen sollte. Er hatte nämlich mit seinem am 7. März 2023 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 7. März 2023 darum gebeten, ihm auch ohne eine mündliche Verhandlung „eine Frist von 14 Tagen für eine etwaige Äußerung einzuräumen, bis das Gericht über die Klage entscheidet“. Diesem Begehren hat der Berichterstatter als Einzelrichter mit seiner Verfügung vom 8. März 2023 vollumfänglich, aber im Interesse einer zügigen Abwicklung auch nicht darüberhinausgehend, entsprochen, da eine von diesem Tag an berechnete 14-tägige Frist mit Ablauf des 22. März 2023 endete. Dies war für den Kläger ohne weiteres erkennbar. b) Dass der Einzelrichter trotz der demnach verspäteten Vorlage der Stellungnahme noch gehalten gewesen wäre, das bei deren Eingang jedenfalls schon signierte, der Geschäftsstelle zugeleitete und dort beglaubigte Urteil „zurückzuholen“ und die verspätete Stellungnahme noch zu berücksichtigen, macht der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht geltend und ist daher schon nicht dargelegt. Dementsprechend fehlt es – unabhängig davon – zudem an jeglichem Vortrag dazu, aus welchen Gründen nach erfolgter (dokumentierter) Übergabe der unterzeichneten Entscheidung an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung nach § 116 Abs. 3 VwGO eine solche Rechtspflicht noch bestehen und durch diese Übergabe nicht schon die Bindung des Gerichts an die von ihm erlassene Entscheidung (§ 173 VwGO i. V. m. § 318 ZPO) eingetreten sein soll. Eines solchen Vortrags hätte es aber schon deshalb bedurft, weil die zugrundeliegende Rechtsfrage, zu welchem Zeitpunkt die angesprochene Bindungswirkung in den Fällen des § 116 Abs. 3 VwGO eintritt, nicht einheitlich beantwortet wird. Vgl. einerseits – maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe der unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle, weil die Richter sich zu diesem Zeitpunkt ihrer Entscheidung entäußert und ab diesem Zeitpunkt keine (sichere) Kontrolle mehr darüber haben, wann die Beteiligten von dem Inhalt der Entscheidung Kenntnis erhalten – etwa BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1987 – 9 C 247.86 –, juris Rn. 13, und Beschluss vom 27. April 2005 – 5 B 107.04 –, juris, Rn. 7, Thür. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2000 – 3 ZKO 25/00 –, juris, Rn. 4, OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 1 A 2575/15 –, juris, Rn. 9 f. (jeweils zu § 116 Abs. 2 VwGO), und aus der Literatur dezidiert Dolderer, VBlBW 2000, 417 ff. (419), und Orth, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 116 Rn. 18 und Rn. 16; andererseits – maßgeblich ist das Verhalten der Geschäftsstelle, die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten anzuordnen bzw. die Entscheidung zur Zustellung „hinauszugeben“ – etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Mai 1991 – 1 S 944/91 –, juris, Rn. 18 f., und Beschluss vom 12. März 1999 – A 14 S 1361/97 –, juris, Rn. 7, sowie Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 116 Rn. 24 ff., und Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 116 Rn. 3. c) Da das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach dem Vorstehenden nicht erkennbar (gemacht) ist, kommt es auf das Zulassungsvorbringen, die angefochtene Entscheidung könne auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen, nicht mehr an. Dieses Vorbringen könnte, wäre es erheblich, in dem Umfang, in dem es überhaupt erfolgt ist (Zulassungsbegründung S. 3, vorletzter Absatz), aber auch nicht durchgreifen. Der Kläger meint insoweit allein, das Verwaltungsgericht wäre, hätte es den Hinweis gehört, dass in dem Rechnungsbetrag auch Refraktions- und Einschleifkosten enthalten seien, gehalten gewesen, diesem Hinweis weiter nachzugehen, weil der beihilfefähige Betrag dann „höher“ (anders als von dem Gericht zugrunde gelegt) ausgefallen (und ein ihm, dem Kläger, günstigeres Urteil ergangen) wäre. Das trifft offensichtlich nicht zu. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger sich insoweit auf eine nicht tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts bezieht. Das Verwaltungsgericht hat seine insoweit in Rede stehende Einschätzung, die Beihilfestelle erstatte entgegen der Vermutung des Klägers nicht in allen Fallkonstellationen unterschiedslos immer nur genau 245,00 Euro pro Brillenglas, tragend nur auf die differenzierenden Darlegungen im Schriftsatz der Bezirksregierung B. vom 28. Juni 2022 nebst tabellarischer Anlage gestützt hat („Dies ergibt sich aus der“), aus denen deren ständige Praxis ersichtlich wird, wie sie den Begriff der (selbstverständlich auch insoweit zu beachtenden) Angemessenheit der Aufwendungen im Falle der Ersatzbeschaffung einer Sehhilfe bei einer Sehwertänderung von mindestens 0,5 Dioptrien (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 und Satz 9 i. V. m. Anlage 3 Abschnitt I Nr. 18, Abschnitt II Nr. 13 lit. e) BVO NRW 2020) regelhaft ausfüllt. Seine den Fall des Klägers betreffende Feststellung (UA S. 8, zweiter Absatz), dass der Erstattungsbetrag pro Glas für diesen noch höher ausgefallen wäre, wenn zu den geltend gemachten Aufwendungen Kosten für die Refraktionsbestimmung und/oder Einschleifkosten hinzugetreten wären, erweist sich daher entgegen dem Zulassungsvorbringen („für wesentlich erachtete“) als bloße Illustration des unmittelbar zuvor Gesagten. Unabhängig davon ist die gerügte Feststellung auch in Ansehung des Vortrags aus dem klägerischen Schriftsatz vom 23. März 2023 – offensichtlich – zutreffend. Zwar hat der Optiker, dessen Rechnung vom 16. Oktober 2021 der Kläger bei der Beihilfe eingereicht hat, diesem unter dem 18. März 2023 – offenbar zur Unterstützung der Klage – nachträglich bescheinigt, die Brillenrechnung enthalte Einschleifkosten von 70,00 Euro, die ebenso wie die Kosten einer Refraktionsbestimmung „üblicherweise nicht separat ausgewiesen“ würden. Diese Bescheinigung ändert aber nichts daran, dass zu den streitbetroffenen einzelnen beihilferechtlich geltend gemachten Aufwendungen für die beschaffte Brille, die sich aus der bei dem Beklagten eingereichten Rechnung des Optikers ergeben, die genannten Kosten gerade nicht zählen. Die Rechnung weist neben der Mehrwertsteuer nur vier Rechnungsposten aus, nämlich für die Brillenfassung, für die beiden (übrigens überdurchschnittlich teuren, vgl. die unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Beklagten im Schriftsatz vom 28. Juni 2022, S. 3 unten) Gläser und für die Entspiegelung. Das erlaubt nur den Schluss, dass die angeblichen Kosten für die Refraktionsbestimmung und für das Einschleifen seinerzeit entweder entgegen dem Bescheinigten in Wahrheit nicht berechnet worden sind oder Eingang in irgendeinen – indes nicht benannten – Rechnungsposten gefunden haben sollen. Im letztgenannten Fall wären sie nicht nachvollziehbar gemacht worden und daher schon im Ansatz nicht erstattungsfähig. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der ferner geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger wendet sich insoweit nur (erneut) gegen die im angefochtenen Urteil erfolgte Zurückweisung seines Einwands, die Beihilfestelle erstatte „unabhängig von sämtlichen Fallkonstellationen immer nur einen Pauschalbetrag in Höhe von 245,00 Euro pro Brillenglas“. Er macht insoweit geltend, dass es entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts kein Zufallsergebnis sei, dass sich in seinem Fall der nach dem Beihilfebescheid für die Brillengläser als beihilfefähig anzuerkennende Betrag pro Glas auf 245,00 Euro belaufe, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, „zu den Aufwendungen des Klägers hätten Kosten für die Refraktionsbestimmung und Einschleifkosten nicht gehört“. Dieses kaum verständliche Vorbringen, mit dem der im Falle des Klägers als beihilfefähig angesetzte Betrag pro Glas (245,00 Euro) offenbar als ein die Refraktion und das Einschleifen enthaltender Pauschalbetrag qualifiziert werden soll, kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil es sich auf eine nicht tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts bezieht (s. o.). Unabhängig davon griffe dieses Vorbringen auch in der Sache nicht durch. Dem Vortrag der Bezirksregierung B. im Schriftsatz vom 28. Juni 2022 nebst beigefügter tabellarischer Übersicht ist hierzu das Nötige zu entnehmen: - Im Fall der Ersatzbeschaffung einer Sehhilfe bei gleichbleibender Sehschärfe wird die Regelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 und Satz 9 i. V. m. Anlage 3 Abschnitt I Nr. 18, Abschnitt II Nr. 13 lit. e) Satz 2 BVO NRW 2020 angewandt, so dass bei einer Ersatzbeschaffung nach drei Jahren Beträge von maximal 220,00 Euro je Brillenglas (bis 5,75 Dioptrien) bzw. von maximal 250,00 Euro je Glas (ab 6 Dioptrien) beihilfefähig sind. Diesen Maximalbeträgen (nicht etwa: Pauschalbeträgen!) ist bei Berechnung von Kosten der Refraktion und/oder Einschleifkosten in der maßgeblichen Rechnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 und Satz 9 i. V. m. Anlage 3 Abschnitt I Nr. 18, Abschnitt II Nr. 13 lit. f) Satz 2 und /oder lit. g) Fall 2 BVO NRW 2020 jeweils noch ein Maximalbetrag von bis zu 13,00 Euro je Sehhilfe (Refraktionskosten) und/oder von bis zu 25,00 Euro je Glas (Einschleifkosten) hinzuzusetzen, was in den genannten Fällen auf entsprechend höhere Maximalbeträge führt. - In dem (hier gegebenen) Fall der Ersatzbeschaffung einer Sehhilfe bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wird die Angemessenheit der Aufwendungen pro Glas bzw. pro Sehhilfe (Refraktionskosten) bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien von der Bezirksregierung B. mangels Vorgaben der BVO NRW 2020 in eigener Kompetenz anhand der vorgelegten Tabelle näher bestimmt. Diese differenziert nach der Art der Gläser (vier Fälle: Einstärkengläser oder Mehrstärkengläser mit sphärischem oder zylindrischem Glas), nach in Rechnung gestellten Aufpreisen/Zuschlägen für höherbrechende Gläser „nur ab +/- 6 Dioptrien“, für Gleitsicht, für Prismengläser, für Kunststoffgläser, für Entspiegelung, für Härtung und für eine indizierte Tönung und berücksichtigt schließlich auch in Rechnung gestellte Kosten der Refraktion und/oder des Einschleifens, so dass sich je nach der Art der in Rechnung gestellten Gläser und nach der Berechnung sonstiger Leistungen (Einschleifen und Refraktion) eine Vielzahl möglicher Maximalbeträge ergibt. Danach ist es tatsächlich ein „Zufall“, dass nach der Praxis der Bezirksregierung B. im Einzelfall des Klägers pro Glas ein Betrag von 245,00 Euro als beihilfefähig anzuerkennen war. Wären z. B. keine Kunststoffgläser beschafft worden, hätte sich dieser Betrag auf 210,00 Euro reduziert, während sich der Betrag bei einer zusätzlichen Härtung auf 280,00 Euro belaufen hätte; wären Kosten für die Refraktion und das Einschleifen in der Rechnung ausgewiesen gewesen, so hätte sich der Betrag pro Glas von 245,00 Euro auf 276,50 Euro erhöht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Betrag der erstrebten Beihilfe. Diese beträgt 396,20 Euro, nämlich 70 v. H. des nicht als beihilfefähig anerkannten Teilbetrags von 566,00 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der vorliegenden Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4).