Urteil
1 A 10858/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2021:0331.1A10858.20.00
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Leitsätze
1. Die Zielfestsetzungen Z 163 g und Z 163 h des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) entfalten keine nachbarschützende Wirkung.(Rn.30)
2. Zum Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen.(Rn.56)
3. Zu den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung nach dem UVPG bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen.(Rn.72)
4. Der Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zugrunde zu legen.(Rn.68)
5. Zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB.(Rn.118)
6. Zur Ermittlung der zu erwartenden Schallimmissionen von Windenergieanlagen (insb.: Anwendbarkeit des Interimsverfahrens, Ermittlung der Vorbelastung durch Bestandsanlagen und ein Industriegebiet).
7. Nach dem Stand bisheriger Erkenntnisse verursachen Windenergieanlagen in einem Abstand von 700 m keine nennenswerte Erhöhung des Infraschall-Pegels und damit auch keine Gesundheitsgefahren.(Rn.175)
8. Zur optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen.(Rn.179)
9. Zur Zumutbarkeit der Belastung durch den Schattenwurf von Windenergieanlagen.(Rn.189)
Tenor
Die Klage wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Juli 2020 abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zielfestsetzungen Z 163 g und Z 163 h des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) entfalten keine nachbarschützende Wirkung.(Rn.30) 2. Zum Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen.(Rn.56) 3. Zu den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung nach dem UVPG bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen.(Rn.72) 4. Der Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zugrunde zu legen.(Rn.68) 5. Zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB.(Rn.118) 6. Zur Ermittlung der zu erwartenden Schallimmissionen von Windenergieanlagen (insb.: Anwendbarkeit des Interimsverfahrens, Ermittlung der Vorbelastung durch Bestandsanlagen und ein Industriegebiet). 7. Nach dem Stand bisheriger Erkenntnisse verursachen Windenergieanlagen in einem Abstand von 700 m keine nennenswerte Erhöhung des Infraschall-Pegels und damit auch keine Gesundheitsgefahren.(Rn.175) 8. Zur optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen.(Rn.179) 9. Zur Zumutbarkeit der Belastung durch den Schattenwurf von Windenergieanlagen.(Rn.189) Die Klage wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Juli 2020 abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Genehmigung vom 27. Dezember 2017 zu Unrecht aufgehoben; die Klage des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. I. Das erstinstanzliche Urteil wird allein damit begründet, dass die beiden WEA „D“ und „E“ gegen die Zielfestsetzung Z 163 h des Landesentwicklungsprogramms in der Fassung der Dritten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 162) – LEP IV – verstießen und die danach allein verbleibende Anlage „C“ sodann nach Z 163 g unzulässig sei. Auf Z 163 h LEP IV kann die der Drittanfechtungsklage stattgebende Entscheidung jedoch schon deshalb nicht gestützt werden, weil die entsprechende Zielfestsetzung keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und deren Nichtbeachtung – selbst wenn eine solche hier vorläge – mithin auch keine Rechtsverletzung des Klägers im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zu bewirken vermag. Z 163 h LEP IV lautet: Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist ein Mindestabstand dieser Anlagen von mindestens 1.000 Metern zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten einzuhalten. Beträgt die Gesamthöhe dieser Anlagen mehr als 200 Meter, ist ein Mindestabstand von 1.100 Metern zu den vorgenannten Gebieten einzuhalten. Zur Begründung des Z 163 h führt das LEP IV weiter aus: Moderne Windenergieanlagen haben aufgrund ihrer Größe und der aus ihrem Betrieb resultierenden Emissionen starke Auswirkungen auf ihre Umgebung. Sowohl um eine bessere Vorsorge für die in der räumlichen Nähe von Windenergieanlagen lebenden Menschen zu gewährleisten als auch um die Akzeptanz der Bevölkerung für die Windenergienutzung zu erhöhen, ist ein größerer Mindestabstand von den in Z 163 h im einzelnen aufgeführten Gebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung, als der durch die TA-Lärm zum Bundesimmissionsschutzgesetz vorgegebene Mindestabstand, angemessen. Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 200 Meter müssen daher einen Mindestabstand von 1.000 Meter, solche über 200 Meter Gesamthöhe einen solchen von 1.100 Meter einhalten. Dieses Erfordernis gilt sowohl für die bereits vorhandenen als auch für die geplanten im einzelnen aufgezählten Gebiete. Ein denkbarer Anknüpfungspunkt für eine mögliche drittschützende Wirkung von Zielen der Raumordnung zugunsten Privater ist zwar der Umstand, dass nach § 7 Abs. 2 Raumordnungsgesetz – ROG – bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung hat diese Abwägung abschließend zu erfolgen. Gleichwohl entfalten die Ziele der Raumordnung gegenüber privaten Grundstückseigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10717/16.OVG –, juris, Rn. 45 m. w. N.). Sie sind vielmehr allein von öffentlichen Stellen bei ihren Planungen zu beachten, wohingegen private Eigentümer durch sie weder unmittelbar berechtigt noch verpflichtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 – 4 CN 8.01 –, juris, Rn. 30; OVG RP, Beschluss vom 2. April 2014 – 1 C 10676/13.OVG –, juris, Rn. 13). Für das Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 ROG folgt daraus, dass der Plangeber sich wegen des groben Rasters der raumordnerischen Abwägung und der damit verbundenen Ungenauigkeiten darauf beschränken kann, private Belange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise als Gruppenbelange zu berücksichtigen. Darüber hinaus gehende individuelle Betroffenheiten sind im Regelfall nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen eines regionalen Raumordnungsplans. Sie bleiben vielmehr der Feinsteuerung im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans bzw. der Genehmigung eines Einzelvorhabens vorbehalten (BVerwG, Beschluss vom 24. März 2016 – 4 BN 41.15 –, juris, Rn. 8; OVG RP, Beschluss vom 2. April 2014 – 1 C 10676/13.OVG –, juris, Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 10. Februar 2016 – 8 S 1477/15 –, juris, Rn. 84; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2015 – 12 KN 220/14 –, juris, Rn. 16). Damit kann im Regelfall nicht angenommen werden, dass die Ziele der Raumordnung dazu bestimmt sind, die Rechte eines individuell bestimmbaren Kreises Dritter zu schützen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass in Abweichung hiervon gerade mit der Zielfestsetzung Z 163 h LEP IV ausnahmsweise individuelle Belange der Anwohner der betroffenen Ortslagen geschützt werden sollten, sind nicht ersichtlich. 1. Der Wortlaut des Z 163 h LEP IV selbst ist insoweit unergiebig. 2. In systematischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass ein Teil der Ziele im Kapitel 5.2.1 („Erneuerbare Energien“) des LEP IV sich ausdrücklich an die Träger der Regionalplanung (Z 162, 163 u 163b) bzw. planende Gemeinden (Z 162 und 163) richtet, so dass dort eine Ableitung subjektiver Rechte Dritter aus der jeweiligen Zielfestsetzung wohl bereits von daher nicht in Betracht kommen dürfte (vgl. a. HessVGH, Urteil vom 26. August 2019 – 4 A 2426/17 –, juris, Rn. 56). Bei den Zielen, die demgegenüber – wie auch Z 163 h LEP IV – insoweit nur generelle Aussagen enthalten, folgt indessen allein aus der fehlenden ausdrücklichen Benennung eines Adressaten keineswegs im Gegenschluss automatisch ein beabsichtigter Drittschutz. Vielmehr kann auch ein derartiges Ziel durchaus allein der Vorsorge oder der bloßen Verbesserung der Akzeptanz von Maßnahmen in der Bevölkerung dienen, ohne einen rechtlich durchsetzbaren Individualanspruch zu begründen. Gegen eine drittschützende Wirkung des Z 163 h LEP IV spricht unter rechtssystematischen Gesichtspunkten zunächst bereits, dass die Zielfestsetzung hinsichtlich der vorgegebenen Mindestabstände nicht etwa auf Wohnhäuser in den dort genannten Gebieten abstellt, sondern auf die Gebiete als solche. Dies deutet eher auf eine pauschale, typisierende Verfolgung von Gruppenbelangen hin als auf die Absicht, den Grundstückseigentümern in derartigen Gebieten individuell durchsetzbare Rechte einzuräumen. Ganz abgesehen davon zöge eine gegenteilige Betrachtungsweise insoweit vorhersehbar die Frage nach sich, ob auch Eigentümern von Grundstücken in dem betroffenen Gebiet, die weiter als 1.000 bzw. 1.100 m von der jeweiligen Anlage entfernt gelegen sind, durch Z 163 h LEP IV ein subjektives Abwehrrecht eingeräumt werden sollte. Da dies mangels erkennbarer hinreichender eigener Betroffenheit eher systemwidrig erschiene, hätte es im Falle einer bestehenden Absicht des Plangebers, dem Z 163 h LEP IV ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung beizumessen, nahegelegen, den berechtigten Kreis der Anwohner – zweckmäßigerweise durch ein Abstellen der Zielfestsetzung auf die Entfernung zwischen dem jeweiligen Grundstück und der Anlage – genauer einzugrenzen. 3. Gegen einen drittschützenden Charakter der Zielfestsetzung in Z 163 h spricht auch die ihr durch das LEP IV selbst beigegebene Begründung. Danach soll, „sowohl um eine bessere Vorsorge für die in der räumlichen Nähe von Windenergieanlagen lebenden Menschen zu gewährleisten als auch um die Akzeptanz der Bevölkerung für die Windenergienutzung zu erhöhen“, „ein größerer Mindestabstand … angemessen“ sein. „Vorsorge“ und „Akzeptanz“ sind indessen bereits begrifflich nicht identisch mit dem zum Schutz des Einzelnen – z. B. vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Immissionen – Erforderlichen, sondern gehen darüber hinaus (vgl. zur immissionsschutzrechtlichen Vorsorge etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2009 – 7 A 47/08 –, juris, Rn. 11 m. w. N.). Die Einhaltung des in diesem Sinne Erforderlichen wird bereits durch die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG – und die – in der Begründung zu Z 163 h LEP IV ausdrücklich erwähnte – TA Lärm sowie durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gewährleistet. Für diese Betrachtungsweise spricht auch die in der Begründung zu Z 163 h LEP IV gewählte Formulierung „angemessen“, die nahelegt, dass durch die Abstandsvorgaben nicht (nur) das zum Schutz Einzelner Erforderliche festgeschrieben werden soll, sondern ein Mehr, das – als Ergebnis einer Abwägung – für „angemessen“ gehalten wird, um darüber hinausreichende Ziele wie eine bessere Akzeptanz durch die Bevölkerung und eine bessere Vorsorge für in der Nähe von WEA lebende Menschen zu verwirklichen. Anders formuliert: Sollen durch eine Vorschrift individuelle Abwehrrechte begründet werden, so liegt es eher fern, diese sodann mit einer erhöhten Akzeptanz oder Vorsorgeerwägungen zu begründen; zu erwarten wäre diesbezüglich vielmehr eine Formulierung wie etwa „Zum Schutz … ist ein größerer Mindestabstand erforderlich“. Gegen den vom Kläger angenommenen synonymen Gebrauch der Begriffe „Vorsorge“ und „Schutz“ spricht im Übrigen auch, dass, hätte der Verordnungsgeber mit „Vorsorge“ hier einen zwingend gebotenen und deshalb einklagbaren Schutz Einzelner durch das Z 163 h LEP IV gemeint, kein nachvollziehbarer Grund dafür bestanden hätte, die dann aus seiner Sicht ohnehin zwingend erforderliche Zielfestsetzung noch zusätzlich mit Akzeptanzerwägungen zu begründen. 4. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Z 163 h LEP IV. a) Die seitens des Klägers zitierte Unterrichtung des Landtags durch das Ministerium des Innern und für Sport vom 20. Juni 2017, in der von einer „Verbesserung des Schutzes von Menschen und Umwelt vor den mit der Errichtung von Windenergieanlagen verbundenen Beeinträchtigungen“ die Rede ist, ist insoweit keineswegs eindeutig. Eine Verbesserung des Schutzes kann ohne Weiteres auch dadurch angestrebt werden, dass – über das zum Schutz im engeren Sinne zwingend Erforderliche hinaus – weitergehende Maßnahmen zum Zwecke der Vorsorge (und der Akzeptanz) getroffen werden. Eindeutige Hinweise auf einen Willen des Plangebers, diesbezüglich zugleich auch privaten Dritten eine einklagbare Rechtsposition einräumen zu wollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Auszug aus der Normgebungsakte zum LEP IV vorgelegt hat, in dem mehrfach vom Schutz der in der Umgebung von WEA lebenden Menschen die Rede ist. Auch dort wird der Begriff im Sinne von „besserem“ Schutz und im Kontext von Formulierungen wie „als genereller Vorsorgeabstand erforderlich“, „auf der Grundlage der Zulässigkeit von Vorsorgeabständen“ und „Akzeptanzerhöhung“ verwendet. c) Die Antwort der Landesregierung vom 17. Mai 2018 auf eine Kleine Anfrage zweier Abgeordneter (LT-Drs 17/6240) wird im Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 15) nur zum Beleg dafür zitiert, dass der Verordnungsgeber beabsichtigt habe, dem Ziel Z 163 h ungeachtet seiner Umsetzung in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen unmittelbare Geltung im Genehmigungsverfahren zu verschaffen. Eine weitergehende Aussage zu einer möglicherweise darüber hinaus gewollten drittschützenden Wirkung der sonach – i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB – objektivrechtlich verbindlichen Zielfestsetzung, ist der Antwort nicht zu entnehmen. d) Ebenso verhält es sich mit dem im erstinstanzlichen Urteil des Weiteren zitierten Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport an den Beklagten vom 6. März 2017. Dieses stellt nochmals die unmittelbare objektivrechtliche Verbindlichkeit von Z 163 h LEP IV klar, indem es darauf hinweist, dass – unbeschadet entgegenstehender Festsetzungen in gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anpassungspflichtigen Bauleitplänen – „Windenergieanlagen, deren Standorte die neuen Abstandsvorgaben der dritten Teilfortschreibung des LEP IV nicht einhalten, mit dem In-Kraft-Treten eben dieser Teilfortschreibung nicht mehr genehmigt werden dürfen“. Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Drittschutz fehlen mithin auch insoweit. (e) Eher gegen einen mit Z 163 h LEP IV beabsichtigten Drittschutz spricht schließlich das Schreiben des Staatssekretärs des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) vom 29. September 2016 an die Genehmigungsbehörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, wonach der Ministerrat den Entwurf der Dritten Landesverordnung zur Änderung des LEP IV freigegeben habe und damit nunmehr in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung vorlägen. Dort wird nämlich ein konkreter Hinweis für die Abwägung zwischen dem aufgrund der langen Planungs- und Projektierungszeiträume erforderlichen unternehmerischen Vertrauensschutz einerseits und den in Aufstellung befindlichen „zukünftigen Zielen“ der Raumordnung andererseits erteilt in dem Sinne, dass unter den dort näher dargelegten Voraussetzungen dem Vertrauensschutz Vorrang gebühre. Demgegenüber fehlt jeglicher Hinwies auf schutzwürdige private Interessen Dritter, die – würde Z 163 h LEP IV subjektive Rechte begründen – insoweit ebenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen wären. 5. Insgesamt muss es nach alledem mangels tragfähiger Anhaltspunkte für einen durch den Verordnungsgeber ausnahmsweise beabsichtigten Drittschutz dabei verbleiben, dass Z 163 h LEP IV – wie bei Zielen der Raumordnung regelmäßig der Fall – die dort vorgesehenen Mindestabstände ausschließlich objektiv-rechtlich vorgibt und der Kläger seine Klage mithin bereits von daher nicht mit Erfolg auf eine mögliche Verletzung dieser Zielfestsetzung stützen kann. Von daher bedurfte es auch nicht der vom Kläger beantragten Beweiserhebung, „ob die WEA D und E nicht an einem solchen Standort errichtet worden sind, an denen der Bau von mindestens drei Anlagen im räumlichen Verbund … möglich ist.“ Denn der Beweisantrag zielt allein darauf ab, dass die Voraussetzungen des Ministerratsbeschlusses vom 27. September 2016 für eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des in Aufstellung befindlichen Ziels Z 163 h LEP IV – konkret: Vorliegen eines Falles, in dem es nur um die Nichteinhaltung der neuen Abstandsregelungen des Ziels Z 163 h, nicht aber um einen Konflikt mit anderen in Aufstellung befindlichen Zielen wie Z 163 g gegangen sei – nicht erfüllt gewesen seien. II. Die streitgegenständliche Genehmigung in der Fassung der hierzu ergangenen Änderungsgenehmigungen verletzt den Kläger auch nicht aus anderen Gründen in seinen Rechten. 1. Z 163 g LEP IV, wonach die Errichtung einzelner Windenergieanlagen nur an solchen Standorten zulässig ist, an denen planungsrechtlich mindestens drei Anlagen im räumlichen Verbund errichtet werden können, entfaltet nach den eingangs dargestellten Maßstäben ebenfalls keine drittschützende Wirkung, sondern soll seiner Begründung zufolge durch eine Bündelungswirkung Beeinträchtigungen der Landschaft durch eine Vielzahl von Einzelanlagen entgegenwirken. 2. Die Genehmigungen sind auch nicht in einer Rechte des Klägers verletzenden Art und Weise verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. a) Der Einwand des Klägers, dass es vorliegend statt der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedurft hätte, greift nicht durch. Gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vom 27. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 24. Februar 2010 i. V. m. Nummer 1.6 der Anlage 1 zum UVPG bedurfte es einer UVP nur für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit 20 oder mehr Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m. aa) Demgegenüber haben die drei streitgegenständlichen Anlagen im Zeitpunkt ihrer Genehmigung Ende 2016 zusammen mit weiteren 16 bereits bestehenden WEA eine Windfarm von insgesamt nur 19 Anlagen gebildet. Hierzu hat der Senat bereits mit Beschluss vom 6. Juli 2017 – 1 B 11015/17.OVG – folgendes ausgeführt: „Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c S. 1 UVPG (Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu § 3 UVPG) oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c S. 2 UVPG (Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zu § 3 UVPG) durchzuführen ist, nicht nur die drei durch die angefochtene Genehmigung zugelassenen Anlagen, sondern auch die 16 weiteren Altanlagen als sogenannte kumulierende Vorhaben gemäß § 3b Abs. 3 S. 1, 2 UVPG zu berücksichtigen sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht gemäß § 3b Abs. 2 S. 1 UVPG dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: aa. Es muss sich um mehrere Vorhaben derselben Art handeln, die bb. in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), cc. gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und dd. zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte – hier den Wert 6 bis weniger als 20 Anlagen – erreichen oder überschreiten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die drei streitigen und die 16 Bestandsanlagen sind zweifellos Vorhaben derselben Art; sie stehen auch in einem engen Zusammenhang. Ein solcher enger räumlicher Zusammenhang ist dann anzunehmen, wenn sich die Anlagen als einheitlicher Komplex darstellen, wenn sie mit anderen Worten einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Dies wird nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Faustformel (Urteil vom 12. Januar 2007 – 1 B 05.3387 –, NVwZ 2007, 1213 und juris), der sich der Senat anschlossen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2016 – 1 B 11450/16.OVG –), regelmäßig dann verneint, wenn zwischen ihnen eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liegt. Hier liegen 2 vorhandene Windparks innerhalb des Radius des 10-fachen des Rotordurchmessers der genehmigten Anlagen. Dass die Bestandsvorhaben und die 3 hier streitigen Windenergieanlagen gleichzeitig verwirklicht werden sollen (vgl. vorstehend cc.), kann zwar nicht festgestellt werden. Da es aber im Gesetz an einer Regelung für den Fall eines nachträglichen Hinzutretens eines Vorhabens, das keine Änderung oder Erweiterung eines Bestandsvorhabens darstellt, fehlt und es sich insoweit um eine planwidrige Regelungslücke handelt, ist § 3b Abs. 2 und 3 UVPG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 14/14 –, BVerwGE 152, 219f), der der Senat folgt, analog anzuwenden. Die drei hier genehmigten Anlagen erreichen zusammen mit den Bestandsanlagen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte – hier den Wert 6 bis weniger als 20 Anlagen gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu § 3 UVPG –, sodass der Antragsgegner zutreffend von der Notwendigkeit einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c S. 1 UVPG ausgegangen ist.“ Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass bereits am 29. März 2017 ein Antrag auf Genehmigung dreier weiterer Anlagen in der Gemarkung R… gestellt worden sei und die entsprechenden Planungen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bereits zuvor bekannt gewesen seien. Da der Genehmigungsantrag für die drei weiteren Anlagen bei R… nach Angaben des Klägers erst im März 2017 eingereicht worden sein soll, fehlte es insoweit jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5/18 –, juris, Rn. 43; OVG NW, Urteile vom 18. Mai 2017 – 8 A 870/15 –, juris, Rn. 52 ff., und vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris, Rn. 92 f.; a. A.: VGH BW, Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 693/09 –, juris, Rn. 62 m. w. N.) für die drei streitgegenständlichen Anlagen am 27. Dezember 2016 noch an einer ausreichenden Fixierung auf ein Vorhaben, welches Gegenstand einer gemeinsamen Vollprüfung hätte sein können. Dazu hätten nämlich die Auswirkungen der weiteren Projekte – hier der drei Anlagen in R… – verlässlich absehbar sein müssen, was grundsätzlich erst dann der Fall ist, wenn die Zulassungsentscheidungen für die entsprechenden Projekte ergangen sind (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 – 7 C 27/17 –, juris, Rn. 19). Demgegenüber lag hier zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 27. Dezember 2016 nicht einmal ein Antrag auf Genehmigung der besagten weiteren Anlagen vor. Ganz abgesehen davon hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass die drei weiteren Anlagen in der Gemarkung R… in dem zur Annahme einer gemeinsamen UVP-Pflicht erforderlichen engen räumlichen Zusammenhang von etwa dem 10-fachen des Rotorradius zu den bereits vorhandenen 19 Anlagen stehen. Dafür fehlt es im Übrigen auch angesichts der Entfernung zwischen der nicht unmittelbar an M… angrenzenden Gemarkung R… und den 19 Bestandsanlagen sowie der seitens der geplanten Anlagen in R… nach Z 163 h LEP IV ihrerseits einzuhaltenden Mindestabstände zur Ortslage von T… an jeglichen Anhaltspunkten. bb) Zu einer anderen Beurteilung führt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht der Umstand, dass die ursprüngliche Genehmigung vom 27. Dezember 2017 in der Folgezeit durch die Bescheide vom 13. und 14. Juni 2018 (Erhöhung der Schallleistungspegel für den Nachtbetrieb) sowie vom 16. November 2017 und vom 16. Januar 2019 (Konkretisierung der Nebenbestimmungen zum Schattenwurf) abgeändert worden ist. Für den Fall der bloßen Änderung eines Vorhabens, für das keine UVP durchgeführt worden ist, sieht § 9 Abs. 2 UVPG eine UVP-Pflicht im Falle des Erreichens bzw. der Überschreitung der dort aufgeführten Größen-, Leistungs- oder Prüfwerte vor. Hier ist indessen der nach Nummer 1.6 der Anlage 1 zum UVPG allein maßgebliche Größenwert von 20 Anlagen nicht durch die Änderung erreicht oder überschritten worden, da sich die Anlage als solche unverändert in Betrieb befindet und lediglich Modifikationen in Bezug auf den zulässigen Schallleistungspegel zur Nachtzeit erfolgt sowie die zum Schattenwurf zu beachtenden Nebenbestimmungen geregelt worden sind. b) Die danach vorliegend durchzuführende allgemeine Vorprüfung lässt keine Verletzung von Rechten des Klägers erkennen. aa) Hierzu hat der Senat bereits mit Beschluss vom 6. Juli 2017 – 1 B 11015/17.OVG – festgestellt: „3. Da eine solche allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG hier unstreitig durchgeführt worden ist, könnte eine Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2016 nur verlangt werden, wenn diese allgemeine Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 3 a S. 4 UVPG entsprochen hätte. Dies ist aber nicht der Fall. a. Die Einschätzung der Behörde, dass eine UVP nicht erforderlich sei, ist, wie durch § 3a S. 4 UVPG klargestellt wird, im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüfbar, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist. Das Gericht hat somit zu prüfen, ob erstens eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat, und ob zweitens das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Vorprüfung entweder auf Ermittlungsfehlern beruht, die auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt (vgl. BayVGH, Beschluss 11. März 2014 – 22 ZB 13.2381 –, juris; OVG Münster, Urteil vom. 14. Oktober 2013 – 20 D 7/09.AK –, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 5 Bs 24/10 –, UPR 2010, 455). Dabei ist zu beachten, dass die UVP-Vorprüfung nicht selbst eine Umweltverträglichkeitsprüfung – auch keine „kleine UVP“ – darstellt und die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf. Die UVP-Vorprüfung steuert, in dem sie (nur) die Frage beantwortet, ob „…für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht…“ (§ 3a S. 1 UVPG) oder ob „…eine UVP unterbleiben soll…“ (§ 3a S. 4 UVPG) lediglich das weitere Verfahren. Entsprechend dieser verfahrenslenkenden Funktion kann sich die Behörde auf eine überschlägige Vorausschau, mithin auf eine bloße Einschätzung (§ 3c S. 1 und § 3a S. 4 UVPG) des Besorgnispotentials (so: Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weitere EG-Richtlinien zum Umweltschutz, BR-Drs. 674/00, S. 89 und 115) beschränken, darf aber die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage von geeigneten und ausreichenden Informationen erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31/10 –, BVerwGE 141, 282f.). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ebenso ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 4 C 16.04 –, BVerwGE 127, 208) wie bei der prognostischen Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31/10 –, BVerwGE 141, 282f). b. Die danach gebotene Plausibilitätskontrolle ergibt, dass das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung hier im Rahmen zulässiger Einschätzungen liegt und die Entscheidung des Antragsgegners, auch sonst nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner hat die möglichen Umweltauswirkungen entsprechend § 3c S. 1 UVPG i.V.m. den in der Anlage 2 zum Gesetz vorgesehenen Kriterien erfasst, nachteilige Umweltauswirkungen aber letztlich im Hinblick auf Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (vgl. § 3c S. 3 UVPG) als offensichtlich ausgeschlossen angesehen. Eine Überschreitung des dem Antragsgegner dabei eingeräumten Einschätzungsspielraums ist nicht ersichtlich. Dass das Verwaltungsgericht hier zu einem gänzlich anderen Ergebnis gelangt ist, beruht im Grundsatz – zu den einzelnen für die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblichen Erwägungen siehe unten aa. – darauf, dass es sich von der gemäß § 3a S. 4 UVPG gebotenen Plausibilitätskontrolle unter Beachtung des Einschätzungsspielraums der Behörde entfernt und in eine Vollprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit übergeht und ferner überzogene Anforderungen an die nach § 3c S. 6 UVPG gebotene Dokumentationspflicht stellt (bb.). aa. Im Einzelnen ergibt die Plausibilitätskontrolle Folgendes: Lärm Soweit das Verwaltungsgericht feststellt, dass die Ermittlungen zum Schutzgut Mensch hinsichtlich der Belastung durch Lärm unzureichend seien, kann der Senat dem nicht folgen. Die Genehmigungsbehörde ist auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten, deren Plausibilität durch die SGD Nord – Regionalstelle Gewerbeaufsicht – als fachkundige Behörde bestätigt worden ist, davon ausgegangen, dass mit über dem zulässigen Maß liegenden Schallbelastungen zu rechnen ist. Sie hat aber, was nach § 3c S. 3 UVPG zulässig ist, berücksichtigt, dass dem durch Betriebseinschränkungen gegengesteuert werden könne. Damit ist ein Fehler, der die Nachvollziehbarkeit der Feststellung, dass kein UVP durchgeführt werden muss, ausschließen würde, nicht aufgezeigt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Überlegungen des Antragsgegners schon deshalb fehlerhaft seien, weil hier, wie das Verwaltungsgericht meint, „...die Windfarm als eine immissionsschutzrechtliche Anlage anzusehen...“ sei, sodass die Immissionsberechnungen so hätten durchgeführt werden müssen, „...dass sie auf eine Erweiterung einer vorhandenen Windfarm...ausgerichtet ist.“. Die Beurteilung, ob das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, erfolgt gemäß § 3 S. 2 i.V.m. § 12 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze, hier daher nach den Bestimmungen des BImSchG. Das BImSchG kennt aber seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 20. Juni 2005, BGBl. I S.1687, am 1. Juli 2005 keine Windfarm mehr. Genehmigungsbedürftig sind vielmehr, jede für sich, drei Windenergieanlagen. Deren Genehmigungsfähigkeit, insbesondere nach § 5 BImSchG, ist auf der Grundlage der Formel Gesamtbelastung = Vorbelastung + Zusatzbelastung zu beurteilen. Daher ist auch gegen die Prüfung anhand der Nr. 3.2.1 der TA Lärm im Grundsatz nichts zu erinnern. Davon ist der Antragsgegner zutreffend ausgegangen: So ist etwa unter Nr. 2. und Nr. 2.1 des Vermerks über die Vorprüfung davon die Rede, dass es sich um drei zusätzliche Anlagen handele, die unter Berücksichtigung der Kumulierung mit bestehenden Windenergieanlagen in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen seien. Industriegebiet K… Die Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Emissionen des Industriegebiets nördlich von K… nicht berücksichtigt worden sind. Lärmauswirkungen dieses Industriegebietes wären nur dann relevant gewesen, wenn sich dessen Einwirkungsbereich und der Einwirkungsbereich der drei hier streitigen Windenergieanlagen überschneiden würden und das Industriegebiet daher einen Beitrag zur Lärmbelastung leisten könnte. Nach Nr. 2.2 Buchst. a) TA Lärm wird der Einwirkungsbereich einer Anlage definiert als die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Vorliegend werden nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten des TÜV Nord vom 24. Mai 2017 die Immissionsrichtwerte durch die von diesem Industriegebiet ausgehenden Geräuschimmissionen an allen für die Beurteilung der Lärmauswirkung der drei hier streitigen Windenergieanlagen festgelegten Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschritten. Schattenwurf Auch die Erwägungen des Antragsgegners hinsichtlich des Schattenwurfs sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ausweislich der Nrn. 3.1 und 3.3 des Vermerks über die Vorprüfung ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass mit über dem zulässigen Maß liegenden Schattenbelastungen zu rechnen ist. Er hat aber, was nach § 3c S. 3 UVPG zulässig ist, berücksichtigt, dass dem durch Betriebseinschränkungen gegengesteuert werden könne. Damit ist ein Fehler, der die Nachvollziehbarkeit der Feststellung, dass kein UVP durchgeführt werden muss, ausschließen würde, nicht aufgezeigt. Optisch bedrängende Wirkung Anderes ergibt sich auch nicht bezüglich der Prüfung, ob von den drei streitigen Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Zutreffend – nach dem Sachstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung – hat das Verwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass die Vorprüfung diesen Themenkreis nicht umfasst hat. Dies hat der Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung vom 6. Juni 2017 auch eingeräumt. Die insoweit unterbliebene allgemeine Vorprüfung ist inzwischen jedoch nachgeholt worden. Dazu haben die Beigeladenen ein Gutachten der W „Ermittlung der optisch bedrängenden Wirkung des Windparks M… CDE, Stand Juni 2017“ vorgelegt. Der Antragsgegner ist daraufhin zu der Entscheidung gelangt, dass die „…hier vorliegenden Abstände…“ das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht rechtfertigten (Beschwerdeerwiderung vom 6. Juni 2017, Bl. 12 oben = 339 GA). Dies ist nachvollziehbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Senats – im Sinne eines groben Orientierungswertes – davon ausgegangen werden kann, dass dann, wenn die Entfernung zur geplanten Anlage danach mindestens das Dreifache ihrer Höhe beträgt, die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen wird, dass von dieser Anlage keine unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen ausgehen. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. März 2017 – 8 A 2915/15 – juris). Von diesen Grundsätzen ist auch das genannte Gutachten ausgegangen und hat zunächst nachvollziehbar darauf abgestellt, dass innerhalb eines Umkreises von 687 m (3 x [Nabenhöhe von 166 m + ½ Rotordurchmesser von 166 m]) nur ein Wohngebäude gelegen ist. Zu diesem Anwesen (Kücherhof) hält die auf dem Grundstück Gemarkung M…, Flur 2 Parzellen-Nr. 2 geplante Anlage einen Abstand von 620 m ein, was etwa der 2,71-fachen Höhe der Anlage entspricht. Wie im Gutachten im Einzelnen ausgeführt, hat der Gutachter die Situation vor Ort ermittelt und kam auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten und der subjektiven Beurteilung durch die Bewohnerin zu dem Ergebnis, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht zu befürchten sei. Soweit sich der Antragsgegner diesen Überlegungen angeschlossen hat, erscheint das plausibel und ist vom Einschätzungsspielraum gedeckt. Eichen-Buchenwald Es trifft auch nicht zu, dass, wovon aber das Verwaltungsgericht ausgeht, das Schutzgut Natur nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre. Der in diesem Zusammenhang in der erstinstanzlichen Entscheidung zunächst angesprochene Eichen-Buchenwald ist im Rahmen der Vorprüfung vielmehr nachvollziehbar gewürdigt worden. Im Gutachten der W „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß UVPG, Stand Oktober 2016“ und im beigefügten „Landespflegerischen Begleitplan, Stand Oktober 2016“ findet dieser Wald ausdrücklich Beachtung; auch im Vermerk zur Vorprüfung unter der Nr. 2.2 wird er aufgeführt. Die in den vorgenannten Gutachten für notwendig angesehenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen sind als Nebenbestimmung Nr. 2.2.1.1 Gegenstand des angegriffenen Bescheides geworden, sodass der Antragsgegner hier nachvollziehbar davon ausgehen konnte, dass das Problem bewältigt werden kann. Der Umstand, dass der Rotor einen Teil des Gebiets überstreicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da der tiefste Punkt des vom Rotor beschriebenen Kreises bei 103 m (Nabenhöhe von 166 m-½ Rotordurchmesser von 166 m) und damit weit über der Höhe der höchsten Baumkrone liegt. Anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Antragsgegner, wie es im erstinstanzlichen Beschluss heißt, „...nicht sämtliche Anlagen der Windfarm und ihre Einwirkungen auf die Natur in die Betrachtung einbezogen…“ habe. Zum einen war sich Antragsgegner bewusst, dass die „...Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich...“ (vgl. Vorblatt sowie Nrn. 2, 2.1 des Vermerks) grundsätzlich berücksichtigt werden muss. Anderseits werden die hier in den Blick zu nehmenden Eingriffe in den Eichen-Buchenwald nur durch die Bauarbeiten an der Anlage Flur 2 Parzellen-Nr. 2 hervorgerufen. Kranich Ähnlich verhält es sich hinsichtlich des Kranichzuges. Dazu hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ein Gutachten „Artenschutzrechtliche Prüfung für die Errichtung von 3 WEA ..., Stand 12. August 2016“ vorgelegt, das eine Gefährdungsanalyse hinsichtlich der Kraniche und Vorschläge für kurzzeitige Abschaltungen umfasst. Dazu wird im Vermerk über die Vorprüfung ausgeführt, Beeinträchtigungen der Fauna würden durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert. Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden als Auflage Nr. 2.2.2.2. in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Es ist danach für den Senat nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner mit der Überlegung, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen den ihm zustehenden naturschutzrechtlichen Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte. Wassergefährdung Ausweislich der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde vom 12. Oktober 2016 (Bl. 107 VA) bestehen im Hinblick auf einen möglichen Austritt wassergefährdender Stoffe bei Beachtung bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Hinweise keine Bedenken gegen das Vorhaben. Das Problem wird unter Nr. 1.5 des Vermerks über die allgemeine Vorprüfung und unter Nr. 2.4 des Genehmigungsbescheides vom 27. Dezember 2016 angesprochen; die von der Unteren Wasserbehörde für notwendig erachteten Hinweise wurden wörtlich in den Bescheid übernommen. Rotmilan Nach dem Inhalt des Gutachtens „Artenschutzrechtliche Prüfung für die Errichtung von 3 Windenergieanlagen ..., Stand 12. August 2016“ (vgl. dort insbesondere Bl. 108 = Bl. 221 VA) war zum Rotmilan ausgeführt, dass sich zwei Brutnachweise im Umfeld von 3000 m, aber außerhalb des 1500 m-Radius befänden. Dazu wird im Vermerk zur Vorprüfung ausgeführt, Beeinträchtigungen der Fauna würden durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert. Im Genehmigungsbescheid findet dies seinen Ausdruck in der Auflage Nr. 2.2.2.3. die auch der von der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift angesprochenen Gefährdung zur Zeit der Grünlandmahd Rechnung trägt. Die Annahme des Antragsgegners, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen lägen nicht vor, ist daher nachvollziehbar; eine Überschreitung des naturschutzrechtlichen Einschätzungsspielraums ist nicht ersichtlich. Schwarzstorch Hierzu heißt es im vorgenannten Gutachten (vgl. Bl. 115-117= Bl. 224R-225R VA), der Schwarzstorch brüte nicht innerhalb des Planungsraums; auch nicht in einem Umfeld von 3 km. Das nächste bekannte Brutvorkommen befinde sich in ca. 6 km Entfernung. Einzelne Individuen seien bei Nahrungsflügen beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Schwarzstorch einen Windpark durchfliegen könne, ohne dass es zu einer Kollision komme. Bei dieser Lage konnte der Antragsgegner nachvollziehbar davon ausgehen, dass nachteilige Umweltauswirkungen insoweit nicht zu erwarten seien. bb. Die Vorprüfung und ihr Ergebnis sind entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausreichend dokumentiert. Zu den Anforderungen des § 3c UVPG an die allgemeine Vorprüfung zählt nach dessen Satz 6 auch, dass die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren sind. Wie im Einzelnen diese Dokumentation zu erfolgen hat, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Sinn und Zweck der Regelung bestehen allerdings ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 551/06 S. 44) darin, den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 – Rs. C-87/02 – Slg. 2004 I-05975 Rn. 49), Rechnung zu tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im angegriffenen Bescheid oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 7 VR 13.12 – juris, Rn. 15). Wie bereits zu den vorstehend aufgeführten einzelnen Gliederungspunkten ausgeführt, konnte der Antragsgegner jeweils auf verschiedene, von den Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängern vorgelegte Gutachten und auf behördliche Stellungnahmen zurückgreifen, die sich bei den Verwaltungsakten befinden. Er hat die allgemeine Vorprüfung mit dem Vermerk vom 25. November 2016 (vgl.: Bl. 71-75 VA) dokumentiert und dabei auf Erkenntnisse aus diesen Gutachten und Stellungnahmen zurückgegriffen. Im Genehmigungsbescheid vom 27. Dezember 2016 wird darüber hinaus ausgeführt, dass die Genehmigungsbehörde und weitere Behörden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgelegten Gutachten geprüft und zu dem Ergebnis gelangt seien, dass alle Beeinträchtigungen „…ausgleich- und kompensierbar…“ seien (vgl. S. 21 VA = S. 29 des Bescheides). Dies findet auch seinen Ausdruck darin, dass die in den Gutachten angeregten Maßnahmen – wie oben im Einzelnen ausgeführt – als Auflagen oder Hinweise in den Bescheid übernommen worden sind. Danach sind die für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Kriterien in groben Zügen und die zugrundeliegenden Erkenntnismittel auf eine Weise dokumentiert, die ermöglicht zu kontrollieren, ob eine angemessene, gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechende Vorprüfung erfolgt ist (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 – Rs. C-87/02– Slg. 2004 I-05975). Der Dokumentationspflicht wird damit genügt. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 13 des Beschlusses vom 13. April 2017 rügt, dass nicht erkennbar sei, ob das Schreiben der SGD Nord vom 19. Oktober 2016 bei der Bewertung der Schallimmissionen oder des Schattenwurfs berücksichtigt worden ist, folgt daraus kein Dokumentationsfehler. In dem schon angesprochenen Vermerk werden unter den Nrn. 3.3 und 3.4 Schall- und Schattenbelastungen als über dem zulässigen Maß liegend anerkannt und darauf hingewiesen, dass Betriebseinschränkungen vorgesehen seien, um das zulässige Maß nicht zu überschreiten. Im Genehmigungsbescheid sind dann die Forderungen der SGD Nord wörtlich als Nebenbestimmungen übernommen worden. Somit kann man dem Antragsgegner allenfalls vorhalten, dass er das fragliche Schreiben der SGD in dem Vermerk nicht wörtlich wiedergegeben oder zumindest ausdrücklich in Bezug genommen hätte. Damit würden aber die Anforderungen an die Dokumentationspflicht überspannt. Insoweit ist zu beachten, dass die bei den Akten befindlichen, vom Anlagenbetreiber vorgelegten Gutachten und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden, wie diejenige der SGD Nord, der Behörde bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG erkennbar vorgelegen haben und zur Grundlage der behördlichen Vorprüfung geworden sind. Dass sie auch berücksichtigt worden, sind folgt daraus, dass die Anregungen der SGD als Auflage in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden sind. c. Die allgemeine Vorprüfung ist auch nicht, wie die Antragstellerin mit der Beschwerdeerwiderung ausführt, deshalb fehlerhaft, weil der Entwurf der Landesregierung für eine Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm, Anlage 4 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. gg (betreffend Z 163h, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 200 m einen Abstand von 1100 m zu Wohngebieten etc. einhalten müssen) nicht berücksichtigt worden sei. Das Landesentwicklungsprogramm stellt keine mögliche, von dem Vorhaben ausgehende nachteilige Umweltauswirkung dar, sondern regelt seinerseits, wie auf der Ebene der Raumordnung mit den Folgen der Windenergienutzung umzugehen ist.“ bb) Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang zum einen, dass die Anlagen entgegen den von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen aufgrund wasserundurchlässiger Verdichtungen an den Anlagen selbst und den zu ihnen führenden (Wald-)Wegen negative Auswirkungen auf das Grundwasser und vermutlich auch den M… Bach hätten. Zur Begründung verweist er diesbezüglich alleine darauf, dass der TÜV Nord anlässlich seiner gutachtlichen Stellungnahme zur Standorteignung vom 22. November 2016 nicht selbst eine Standortbesichtigung durchgeführt, sondern sich auf die Angaben des Investors verlassen habe. Bereits deshalb sei die Stellungnahme nicht zum Nachweis geeignet, dass es keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser gebe. Insoweit erscheint jedoch bereits keineswegs zwingend, dass eine allgemeine Vorprüfung in jedem Falle und zu jeder behandelten Einzelfrage eine Ortbesichtigung erfordern würde. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion und der damit zulässigen Beschränkung auf eine überschlägige Vorausschau im Sinne einer bloßen Einschätzung des Besorgnispotentials erscheint es vielmehr vom Grundsatz her unbedenklich, wenn die Behörde Erkenntnisse aus anderen, gleichgelagerten vorangegangenen Verfahren auch in einer nachfolgenden Vorprüfung heranzieht. Inhaltlich setzt dies indessen voraus, dass diese Erkenntnisse geeignet und ausreichend sind und ihre Übertragung auf das neue Verfahren im Ergebnis nicht zu einer nur oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31/10 –, juris, Rn. 25). Vorliegend beruft sich die durch das Ingenieurbüro W erstellte allgemeine Vorprüfung (Stand Oktober 2016), die zu dem Ergebnis gelangt, dass eine UVP nicht erforderlich sei (S. 13), ausdrücklich auf die bereits vorliegende, 24 WEA im umliegenden Untersuchungsgebiet berücksichtigende Umweltverträglichkeitsstudie G aus dem Jahr 2010 und das Fehlen einer Verwaltungsvorschrift zu den Grundsätzen und zum Verfahren. In der Sache selbst stellt die allgemeine Vorprüfung zudem fest, dass durch eine wasserdurchlässige Befestigung von Vorhabenflächen Eingriffe dauerhaft minimiert und die danach verbleibende unvermeidbare vollversiegelte Fläche von insgesamt 0,2 ha durch anderweitige landespflegerische Maßnahmen kompensiert werden solle (S. 5 f.). Nach alledem ist angesichts der bereits aus früheren Untersuchungen bekannten Umgebung sowie vorliegender detaillierter Angaben über den Umfang zu versiegelnder Flächen nicht ersichtlich, dass es zu einer für die spezifischen Zwecke der allgemeinen Vorprüfung geeigneten und ausreichenden Sachverhaltsermittlung durch den Beklagten in Bezug auf mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser einer erneuten Ortsbesichtigung bedurft hätte. cc) Des Weiteren hält der Kläger die allgemeine Vorprüfung für mangelhaft in Bezug auf die Gefährdung des im Umkippradius der Anlage „D“ gelegenen Trinkwasserbrunnens. Auf diesen könne nämlich im Falle einer Havarie die Gondel der – aufgrund eines Abstandes zur nächstgelegenen Anlage von deutlich weniger als dem 3-fachen Rotordurchmesser in ihrer Standsicherheit gefährdeten – Anlage stürzen und dadurch die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen. Der insoweit vorgelegte Havarieplan sei nicht geeignet, weil er zu allgemein gefasst und nicht auf die konkrete Situation abgestimmt sei. Unter dem Gesichtspunkt der nach dem UVPG erforderlichen allgemeinen Vorprüfung ist damit allein die Möglichkeit einer Trinkwassergefährdung angesprochen; mögliche Sachschäden am Brunnenbauwerk selbst wären demgegenüber keine Umweltbelange. Insoweit weist bereits die allgemeine Vorprüfung des Ingenieurbüros W (Stand 2016, S. 9) darauf hin, dass der Abstand der Anlage „D“ zu dem Trinkwasserbrunnen mit ca. 150 m dem Sicherheitsabstand entspreche, der in dem hydrogeologischen Gutachten der Verbandsgemeindewerke K… (Wildberger 2015) empfohlen worden sei. In seiner ergänzenden allgemeinen Vorprüfung vom 15. August 2019 (S. 1949, 1961 ff. der Gerichtsakte – GA –) hat der Beklagte einen Havariefall in Form eines Umstürzens des Turmes der WEA als unwahrscheinlich und im Bereich eines technischen Restrisikos liegend eingestuft. Dies erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Als bauliche Anlage muss die WEA vom Grundsatz her standsicher sein (§ 16 Abs. 1 Landesbauordnung), um genehmigt werden zu können. Wenn der Kläger insoweit auf den weniger als den dreifachen Rotordurchmesser betragenden Abstand zur nächstgelegenen Anlage hinweist, ist somit hier allein die Frage möglicher, durch die südlich gelegene Anlage „E“ hervorgerufener, die Standsicherheit der WEA „D“ beeinträchtigender Turbulenzen angesprochen. Die Wahrscheinlichkeit eines aus entsprechenden Turbulenzen resultierenden Sturzes der Anlage auf den Trinkwasserbrunnen erscheint indessen, da hierfür zugleich eine – unbestrittenermaßen selten auftretende – Südwindlage, eine zu einem Umstürzen der Anlage führende Windstärke und ein Sturz der Gondel oder anderer Anlagenteile gerade auf den Trinkwasserbrunnen zusammenkommen müssten, äußerst gering. Zudem liegen die in einem solchen „worst case“ zum Schutz der Trinkwasserversorgung zu treffenden Maßnahmen klar auf der Hand und bedürfen nicht zwingend eines eigens explizit hierauf abstellenden Notfallplans: Bei einer drohenden Verunreinigung des Trinkwasserbrunnens infolge einer Havarie wäre die betroffene Trinkwassergewinnungsanlage vorübergehend abzuschalten und ersatzweise benötigtes geeignetes Wasser auf anderem Wege zu besorgen (vgl. a. BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 – 3 A 16/15 –, juris, Rn. 22). Auch insoweit ist mithin kein die Nachvollziehbarkeit der Feststellung, dass eine UVP nicht durchgeführt werden müsse, ausschließender Fehler aufgezeigt. dd) Eine nicht zu beanstandende allgemeine Vorprüfung liegt schließlich auch im Hinblick auf die beiden Änderungsgenehmigungen vom 13. bzw. 14. Juni 2018 vor, mit denen der Beklagte eine Erhöhung des maximal zulässigen Schallleistungspegels der drei Anlagen zur Nachtzeit von 98,5 auf 101,7 dB(A) genehmigt hat. Mit den Auswirkungen dieser Erhöhung hat sich der Beklagte in seiner ergänzenden allgemeinen Vorprüfung vom 15. August 2019 (S. 1949 ff. GA) unter Berufung auf die dort im Einzelnen aufgelisteten gutachtlichen Stellungnahmen, Messberichte und sonstigen Äußerungen auseinandergesetzt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er insoweit in unvertretbarer Art und Weise zu dem gefundenen Ergebnis – Verzichtbarkeit einer UVP – gelangt sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil spricht für die Vertretbarkeit des Verzichts auf eine UVP bereits der eng umgrenzte Gegenstand der Änderungsgenehmigungen vom 13. bzw. 14. Juni 2018. 3. Die Kläger werden durch die Zulassung der streitgegenständlichen Anlagen auch nicht entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unzumutbaren Schallimmissionen ausgesetzt. a) Als zumutbar sind vorliegend nach Nr. 6.1 d) der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) die für Dorfgebiete geltenden Beurteilungspegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts anzusehen. Dies folgt zwar vorliegend nicht bereits gemäß Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm daraus, dass das Wohngrundstück des Klägers im Geltungsbereich des ein Dorfgebiet festsetzenden Bebauungsplans „A“ vom 3. Oktober 1985 gelegen ist. Denn dieser Bebauungsplan ist – was auch die übrigen Beteiligten nicht in Abrede stellen – nicht zwischen der Genehmigung durch die zuständige Kreisverwaltung am 28. August 1985 und der ortsüblichen Bekanntmachung am 10. Oktober 1985 ausgefertigt worden, sondern bereits am 19. Juli 1984, und damit wegen eines Ausfertigungsmangels (vgl. hierzu näher OVG RP, Urteil vom 09. August 1989 – 10 C 36/88 –, juris (nur LS) und NVwZ-RR 1990, 61 f., sowie etwa SächsOVG, Urteil vom 1. Juli 2011 – 1 C 25/08 –, juris, Rn. 35 f.) unwirksam. Da die Eigenart der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks (§ 34 Abs. 2 BauGB) jedoch auch faktisch einem Dorfgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht, richtet sich die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks gemäß Nr. 6.6 Satz 2 i. V. m. Nr. 6.1 d) TA Lärm nach den für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerten. Die nähere Umgebung im Sinne des §34 BauGB reicht zum einen so weit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen so weit, wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Wie weit die wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79/98 –, juris, Rn. 7 und 8 m. w. N.). Regelmäßig wird man zur näheren Umgebung jedenfalls auch die unmittelbar benachbarten Grundstücke zu zählen haben. Da indessen die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch festgelegt werden können, sondern nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen sind, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist, können diese auch dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie wie etwa eine Straße, einen Schienenstrang, einen Gewässerlauf oder eine Geländekante entkoppelt wird. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Andererseits führt aber auch das Fehlen einer solchen Linie nicht umgekehrt dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, juris, Rn. 2 m. w. N.). Zudem kann im Einzelfall auch ein unmittelbar benachbartes Grundstück dann nicht mehr zur näheren Umgebung im Rechtssinne zu zählen sein, wenn es etwa wegen eines Höhenunterschieds von dem Nachbargrundstück getrennt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79/98 –, juris, Rn. 8). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall fällt zunächst ins Auge, dass die im Zusammenhang bebaute Ortslage von M…, innerhalb derer das Grundstück des Klägers gelegen ist, mit einer maximalen Nord-Süd- bzw. West-Ost-Erstreckung von ca. 330 bzw. 300 m und rund 100 Einwohnern bereits als Ganzes eher überschaubar wirkt. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich der Ortsbesichtigung am 25. März 2021 gruppiert sich die vorhandene Bebauung ganz überwiegend entlang der die Ortslage in etwa mittig von Nordwest nach Südost hin durchschneidenden H…straße, der westlich hiervon in Nord-Süd-Richtung verlaufenden und schließlich in die H…straße einmündenden Straße „A“ und des am südlichen Ortsrand in West-Ost-Richtung verlaufenden M…wegs. Die Bebauung westlich der H…straße, zu der auch der Bereich entlang des M…wegs gehört, wird in ihrer gesamten Erstreckung durch eine Mischung von Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe – teils mit den dazugehörigen Wohngebäuden – und Grundstücken mit sonstigen Wohngebäuden bestimmt, wobei auf letzteren oftmals noch Gebäude wie Scheunen und Ställe stehen, die jedenfalls früher einmal ebenfalls landwirtschaftlich genutzt worden sind. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf das Protokoll über die Ortsbesichtigung am 25. März 2021, S. 4 f., verwiesen. Die sodann östlich der H…straße deren Straßenverlauf folgend vorliegende Bau- und Nutzungsstruktur ist damit identisch; eine der H…straße insoweit zukommende Zäsurwirkung ist nicht festzustellen. Insbesondere grenzt hier im nördlichen Bereich der H…straße auf einer Länge von ca. 110 m und mit einer Tiefe von etwa 25 m das Flurstück 5 (H…straße 12) an, auf dem der landwirtschaftliche, nach eigenen Angaben im Nebenerwerb bewirtschaftete Betrieb des Klägers ansässig ist. Nach den bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen befinden sich dort zur H…straße hin orientiert neben einem Gebäude, in dem die Eltern des Klägers wohnen und das darüber hinaus nach Angabe des Klägers den Betriebssitz darstellt, ein Stallgebäude mit 34 Stücken Rindvieh und 2 Schweinen, ein Geräteschuppen mit ca. 20 Hühnern und ein Misthaufen mit einem Volumen von ca. 35 cbm. Auf der der H…straße abgewandten Grundstücksseite dient eine große Doppelgarage als Werkstatt des landwirtschaftlichen Betriebes. Daran schließen sich kleinere Lagerräume an sowie ein Unterstand für weitere landwirtschaftliche Geräte, insbesondere für einen Kartoffel-Vollernter. An mehreren Stellen des Grundstücks ist Brennholz gelagert. Mehrere weitere landwirtschaftliche Großgeräte des Klägers sind in einer ca. 100 m entfernt am nördlichen Ortsrand stehenden, ca. 22 m breiten und 27 m tiefen landwirtschaftlichen Halle untergebracht. Zwischen dem durch den Kläger landwirtschaftlich genutzten Flurstück 5 und dessen Wohngrundstück „A… S…“ liegt die ca. 15 m breite Parzelle 6. Dieses überwiegend mit Gras bewachsene Grundstück steht zwar nicht im Eigentum des Klägers, wird jedoch von ihm seinen eigenen Angaben zufolge jedenfalls faktisch für seinen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt. Diese Nutzung manifestiert sich zum einen darin, dass über die Parzelle 6 mittels eines gepflasterten Weges die Zufahrt zu den im rückwärtigen Grundstücksbereich der Parzelle 5 gelegenen Betriebsteilen erfolgt. Insbesondere stellt die Zufahrt auch die Verbindung zu der etwa 100 m nördlich des Hofgrundstücks gelegenen landwirtschaftlichen Halle dar. Dass die gepflasterte Zufahrt ganz überwiegend nicht auf dem Betriebsgrundstück selbst, sondern auf dem Flurstück 6 gelegen ist, wird durch das den Beteiligten im Verhandlungstermin am 25. März 2021 ausgehändigte Luftbild aus dem „Geoportal“ belegt, das den Bereich zwischen der H…straße und der Straße „A“ sowie auch die entsprechende Parzellierung wiedergibt. Diesem Luftbild ist darüber hinaus zu entnehmen, dass im Zeitpunkt seiner Aufnahme auf dem Flurstück 6 abseits der zu den Betriebsgebäuden des Klägers führenden Zuwegung mindestens vier landwirtschaftliche Fahrzeuge – am ehesten wohl Zugmaschinen und Anhänger – stehen. Überdies ist nach den Feststellungen des Senats vor Ort zwischen dem Wohnhaus des Klägers und dem rückwärtigen Teil seines Betriebsgeländes auf dem Flurstück 5 ein die Parzelle 6 querender gefliester Fußweg angelegt worden, der auf dem Luftbild in unmittelbarer Nähe der Grenze zum Flurstück 7 zu sehen ist. Wendet man auf diese Feststellungen die eingangs dargestellten Grundsätze zur Bestimmung der näheren Umgebung an, so ist jedenfalls der Parzelle 6, die sich letztlich als – auf welcher Rechtsgrundlage auch immer – landwirtschaftlich genutztes Areal darstellt, keine trennende Wirkung zu der sich hieran nach Osten hin unmittelbar anschließenden Bebauung entlang des Straße „A… S…“ und dem dortigen Wohngrundstück des Klägers zuzumessen. Auch stellen sich unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles die drei Häuser „A… S…“ 1, 3 und 5 nicht ihrerseits als äußere Grenze eines sich nach Osten anschließenden einheitlichen Wohngebietes im Bereich der Straße „A.. S…“ und des nördlichen Teils der Straße „A“ dar. Zwar sind im Anschluss an die Parzelle 6 nach Osten hin keine weiteren landwirtschaftlich genutzten Grundstücke innerhalb der Ortslage erkennbar, sondern lediglich Wohnbebauung, von denen die Häuser „A“ 16 (Sitz einer GmbH – Verschalungsbetrieb), „A“ 18 (EDV-Firma) und „A“ 9 (Sitz einer Imkerei) auch gewerblich genutzt werden, und in einem Geräteschuppen zwischen den Anwesen „A“ 9 und 11 eine Kleintierhaltung (Hühner). Insgesamt handelt es jedoch nur um insgesamt neun Häuser („A… S…“ 1, 3, 5 und 7 sowie „A“ 9,11,16, 18 und 20). Eine weitere Erstreckung der insoweit bestehenden einheitlichen Wohnbebauung nach Süden hin ist nicht festzustellen. Unmittelbar südlich des Grundstücks „A“ 16 beginnt mit der Parzelle 8 der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „B“; konkret ist über dieses Grundstück die Zufahrt zu dem bisher noch nicht realisierten Plangebiet vorgesehen. Südlich des klägerischen Grundstücks „A… S…“ 1 befindet sich eine ca. 40 m breite, bislang nur mit einem Holzlager bestandene Freifläche auf der Parzelle 9. Der sich daran anschließende südliche Bereich der Straße „A“ wird von der dort angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung im Bereich Ecke H…straße / “A“, auf die wiederum ein großflächiger Reiterhof folgt, dominiert. Insoweit liegen die Wohnhäuser im südlich der Abzweigung in die Straße „A… S…“ gelegenen Bereich der Straße „A…“ im direkten Einwirkungsbereich zweier größerer landwirtschaftlicher Nutzungen – von Westen her der des Klägers und von Süden her der des an der Einmündung zur H…straße gelegenen Betriebes –, so dass insoweit von einem faktischen Dorfgebiet auszugehen ist. Den sonach hier näher in den Blick zu nehmenden insgesamt neun Häusern „A… S…“ 1, 3, 5 und 7 sowie „A“ 9,11,16,18 und 20 fehlt es indessen bereits rein zahlenmäßig an einem ausreichenden städtebaulichen Gewicht, um insoweit von einem vom übrigen Dorfgebiet abgegrenzten faktischen Wohngebiet sprechen zu können. Dieser Befund erhält nochmals seine Bestätigung dadurch, dass die Häuserreihe „A… S…“ 1, 3 und 5 nicht nur nach Westen hin unmittelbar an die landwirtschaftlich genutzte Parzelle 6 angrenzt, sondern auch nach Norden hin an die jenseits des dort verlaufenden Wirtschaftsweges stehende landwirtschaftliche Halle des Klägers, die – unabhängig davon, dass sie wohl planungsrechtlich dem Außenbereich zuzurechnen sein dürfte – just über die besagte Parzelle 6 und die dort angelegte Zuwegung mit dem Betriebsgelände des Klägers auf der Parzelle 5 verbunden ist. Außerdem wäre auch auf der südlich der Häuser „A… S…“ gelegenen, rund 2.000 qm großen Parzelle 9 jedenfalls in deren bisher unbebauter nördlicher Grundstückshälfte – und damit unmittelbar im Anschluss an das Wohnhaus des Klägers – eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig. Danach ist jedenfalls die Häuserreihe „A… S…“ 1, 3 und 5 von drei Seiten durch landwirtschaftlich nutzbare Flächen umschlossen und nach der vierten Seite in Richtung der Straße „A“ durch die Straße „A… S…“ räumlich quasi in die „2. Bautiefe“ versetzt, so dass sich eine Zugehörigkeit zu einem möglichen faktischen Wohngebiet am nördlichen Ende der Straße „A“ auch von daher mangels einer bestehenden klaren Begrenzungslinie keineswegs aufdrängen würde. Damit bestätigen die vor Ort vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse letztlich das, was bereits im Jahre 1985 der Aufstellung des – wie bereits ausgeführt wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam gebliebenen – Bebauungsplans „A“ und der dortigen Ausweisung der in Rede stehenden Fläche als Dorfgebiet zugrunde gelegen hat. In der dortigen Planbegründung (vgl. Seite 2) heißt es nämlich: „ … Die im Flächennutzungsplan gewählte Nutzungsart „W“ erscheint nachträglich doch problematisch unter dem Blick, dass die Nachbarschaft ausschließlich aus landwirtschaftlichen Betrieben bzw. Gebäuden besteht und die Nutzung im Neubaugebiet nicht ausschließlich dem Wohnen dienen soll. Zudem ist die Kleinheit der Flächen für eine separate „W-Flächendarstellung“ ungeeignet …“ b) Die somit hier gemäß Nr. 6.1 d) TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts hat der Beklagte sowohl in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Dezember 2016 (Nebenbestimmung 2.6.1.1) als auch in den beiden einen höheren nächtlichen Schallleistungspegel zulassenden Änderungsgenehmigungen vom 13. und 14. Juni 2018 (jeweils Nebenbestimmung 2.7.1 – Immissionspunkte 32 und 33) festgeschrieben. Korrespondierend dazu hat er den Schallleistungspegel – d. h. die zulässigen Emissionen der Anlagen – zunächst in der Genehmigung vom 27. Dezember 2016 auf 105,7 dB(A) bei einer maximalen elektrischen Leistung von 3,3 MW (Mode 0) tagsüber und 98,5 dB(A) bei einer maximalen elektrischen Leistung von 1,33 MW (Mode 4) nachts begrenzt (Nebenbestimmung 2.6.1.2) und diese Werte sodann durch die Änderungsgenehmigungen vom 13. und 14. Juni 2018 für die Nachtzeit auf 101,7 dB(A) bei einer maximalen elektrischen Leistung von 2,979 MW angehoben. Damit käme eine Rechtsverletzung des Klägers bereits durch die ursprüngliche Genehmigung bzw. durch die Änderungsgenehmigungen hier nur dann in Betracht, wenn die Emissionen der Anlagen in dem jeweils genehmigten Betriebsmodus eine Einhaltung der – an sich ja zutreffend festgesetzten – Beurteilungspegel für das klägerische Grundstück entweder von vorneherein erst gar nicht erwarten ließen oder aber deren Überwachung in der Praxis mit Schwierigkeiten einherginge, aufgrund derer es dem Kläger nicht zumutbar wäre, zur Wahrung seiner Rechte hierauf verwiesen zu werden. Der Kläger macht insoweit ausschließlich geltend, dass die durch die streitgegenständlichen Anlagen hervorgerufene Immissionsbelastung auf seinem Grundstück die zulässigen Nachtwerte überschreite. Dabei geht er seiner Auffassung entsprechend, dass sein Grundstück in einem faktischen reinen Wohngebiet, zumindest jedoch in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gelegen sei, von nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerten für die Nachtzeit von lediglich 35 bzw. 40 dB(A) aus. Legt man demgegenüber den zutreffenden Immissionsrichtwert für ein Dorfgebiet nach Nr. 6.1 d) von 45 dB(A) zugrunde, so sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür geltend gemacht oder erkennbar, dass dieser Wert hier am Wohnhaus des Klägers möglicherweise nicht eingehalten werden könnte. aa) Bereits nach dem ursprünglichen Gutachten des Ingenieurbüros W vom 6. September 2016 ist selbst bei einem nächtlichen Schallleistungspegel von 100,2 dB(A) – tatsächlich zugelassen wurden durch die Genehmigung vom 27. Dezember 2016 nur 98,5 dB(A) – am östlichen Rand des Bebauungsplangebiets „B“, und damit noch rund 100 m näher an der WEA „C“ sowie den unmittelbar nördlich hiervon stehenden fünf Bestandsanlagen und dem Industriegebiet K… als Vorbelastung, nur mit einem deutlich darunter liegenden Beurteilungspegel von maximal 41,4 dB(A) zu rechnen. Anlässlich der Änderungsgenehmigungen vom 13. und 14. Juni 2018 hat sodann der TÜV Nord mehrere gutachtliche Stellungnahmen zu den nach einer Erhöhung der zulässigen Schallleistungspegel zur Nachtzeit zu erwartenden Geräuschimmissionen erstellt. Unter dem 6. Juni 2017 ist er ausgehend von einem nächtlichen Schallleistungspegel von nunmehr 103,5 dB(A) – also 2,3 dB(A) über dem später sodann mit den Bescheiden vom 13. bzw. 14 Juni 2018 tatsächlich genehmigten Schallleistungspegel von 101,2 dB(A) – zunächst zu einer maximalen nächtlichen Gesamtbelastung (Vorbelastung durch die bereits bestehenden WEA und das Industriegebiet K… + Zusatzbelastung durch die streitgegenständlichen Anlagen) von 40,2 dB(A) im Bereich des Bebauungsplangebiets „B“ gelangt. Die dem zugrundeliegenden Berechnungen basieren dabei auf dem Alternativen Verfahren nach der DIN ISO 9613-2 und einem für das Industriegebiet K… angenommenen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 50 dB(A)/m². In der Folgezeit hat der TÜV Nord sodann auf die Einwände der Klägerseite hin seiner Berechnung zunächst sechs zusätzliche Immissionspunkte (IP) – darunter die IP 32 (Westfassade) und IP 33 (Ostfassade) am Wohnhaus des Klägers – zugrunde gelegt (Schreiben vom 11. Januar 2018) und den flächenbezogenen Schallleistungspegel für das Industriegebiet K… auf 60 dB(A)/m² (Schreiben vom 20. September 2018; S. 1190 GA) und schließlich auf 65 dB(A)/m² erhöht (Schreiben vom 14. Dezember 2018, S. 1358). Zudem hat er seine Berechnung vom 14. Dezember 2018 erstmals auf der Grundlage des nach Ansicht des Klägers aussagekräftigeren und tendenziell zu höheren Immissionswerten führenden Interimsverfahrens erstellt und in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2019 klargestellt, dass die für das noch nicht bebaute Wohngebiet „B“ angenommenen fiktiven Gebäude aufgrund ihrer Lage und der Abstände keine abschirmende Wirkung für andere Immissionsorte hätten. In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 gelangt der TÜV Nord schließlich zu einer voraussichtlichen nächtlichen Gesamtbelastung für das Grundstück des Klägers von 34,5 dB(A) an der Westfassade (IP 32) und 34,1 dB(A) an der Ostfassade (IP 33). bb) Die diesbezüglichen Einwände des Klägers gegen die Aussagen des TÜV Nord sind nicht geeignet, Zweifel an deren Aussagekraft über die auf dem Grundstück des Klägers zu erwartenden Schallimmissionen zu begründen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine vorliegend gleichwohl drohende Verletzung des Klägers in seinen Rechten durch unzumutbare, die in Nr. 6.1 d) TA Lärm genannten Richtwerte überschreitende Schallimmissionen zur Nachtzeit sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. (1) Soweit der Kläger rügt, dass der Prognose statt des ursprünglich angewandten Alternativen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 das Interimsverfahren nach den überarbeiteten Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), Stand 30. Juni 2017, zugrunde zu legen sei, trifft dies bereits in der Sache nicht zu. Eine Einführung des Interimsverfahrens in das rheinland-pfälzische Genehmigungsverfahren ist erst durch Schreiben des MUEEF an die Struktur- und Genehmigungsdirektionen vom 23. Juli 2018 (S. 1478 GA) und damit nach der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Dezember 2016 und der Änderungsgenehmigungen vom 13. bzw. 14. Juni 2018 erfolgt. Zudem wird in dem Einführungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die LAI-Hinweise trotz fehlender höchstrichterlicher Klärung der Frage, ob eine Abweichung von den Vorgaben der TA Lärm überhaupt durch eine Empfehlung der LAI erfolgen könne, „zumindest vorsorglich“ beachtet werden sollen, allerdings grundsätzlich nur in neuen Genehmigungsverfahren, nicht hingegen in bereits laufenden. Neben der danach bereits fehlenden Anwendbarkeit des Interimsverfahrens in zeitlicher Hinsicht ist überdies noch zu beachten, dass sich dieses Verfahren jedenfalls derzeit noch nicht in einem Maße durchgesetzt hat, dass eine abweichende Verfahrensweise unter Zugrundelegung des Alternativen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 fachwissenschaftlich nicht mehr vertretbar erschiene (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 1 BvR 2523/13 und 1 BvR 595/14 –, juris, Rn. 17 ff., sowie OVG RP, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 8 B 11345/17.OVG –, juris, Rn. 34). Nur der Vollständigkeit halber ist danach insoweit noch darauf hinzuweisen, dass der TÜV Nord seinen Prognosen ab dem 14. Dezember 2018 gleichwohl sicherheitshalber das Interimsverfahren zugrunde gelegt hat und unter dessen Verwendung ebenfalls zu einer nächtlichen Gesamtbelastung am Grundstück des Klägers von lediglich 34,5 bzw. 34,1 dB(A) gelangt ist. (2) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Rüge des Klägers, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung das Industriegebiet K… statt mit dem durch den TÜV Nord zuletzt zugrunde gelegten flächenbezogenen Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² mit einem solchen von 70 dB(A)/m² hätte berücksichtigt werden müssen. Auch im Industriegebiet selbst ist nämlich gemäß Nr. 6.1. a) TA Lärm zur Nachtzeit ein Immissionsrichtwert von 70 dB(A) einzuhalten, was – wie auch der Sachverständige S in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 bestätigt hat – von vorneherein unmöglich wäre, wenn dort auf jedem Quadratmeter Fläche ein Schallleistungspegel von 70 dB(A) erreicht würde. Anhaltspunkte dafür, bis zu welchem flächenbezogenen Schallleistungspegel die zulässigen Immissionsrichtwerte innerhalb des Industriegebiets noch eingehalten werden können und welche Beurteilungspegel durch ein derartiges Gebiet in der Umgebung zu erwarten sind, können der DIN 18005-1, Nr. 5.2.3 entnommen werden, wonach aus städteplanerischer Hinsicht dann, wenn die Art der in dem Industriegebiet unterzubringenden Anlagen noch nicht feststeht, dieses als Flächenschallquelle mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² berücksichtigt werden kann (vgl. zum Ganzen auch Städtebauliche Lärmfibel, Hinweise für die Bauleitplanung, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg, überarbeitete Neuauflage November 2018, S. 96 f., https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Publikationen/Bauen/_Staedtebauliche-Laermfibel.pdf). In Übereinstimmung damit hat auch die Regionalstelle Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord zu dieser Frage mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (S. 1928 GA) ausgeführt, dass ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 70 dB(A)/m² in einem Industriegebiet in der Praxis niemals erreicht werde und deshalb dessen Annahme völlig überzogen sei; nach den derzeitigen Nutzungen im Industriegebiet K… sei vielmehr von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von unter 60 dB(A)/m² auszugehen. Ganz abgesehen davon handelt es sich bei dem Industriegebiet K… mit einer Fläche von lt. google maps rund 30 ha um ein relativ kleines Industriegebiet, welches auch von daher nach der DIN 18005-1 (vgl. dort Nr. 5.2.3, Tabelle 2) bei einem mittleren Abstand zum Wohnhaus des Klägers von mehr als 2 km (google maps) dort einen Beurteilungspegel und mithin eine Vorbelastung von allenfalls um die 35 dB(A) erwarten lässt. Nur der Vollständigkeit halber ist danach noch darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn man ungeachtet dessen hier gleichwohl einen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 70 dB(A)/m² zugrunde legen und als Folge eine um 5 dB(A) höhere Vorbelastung des klägerischen Grundstücks annehmen wollte, dessen Gesamtbelastung zur Nachtzeit immer noch bei allenfalls rund 40 dB(A) läge. (3) Soweit der Kläger darüber hinaus kritisiert, dass Vorbelastungen durch Bestandsanlagen von mehr als 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert zu Unrecht rechnerisch nicht berücksichtigt worden seien, und der TÜV Nord in seinen Gutachten insoweit nur die genehmigten Schallleistungspegel zugrunde gelegt habe, nicht aber den insoweit üblicherweise zu berücksichtigenden Sicherheitszuschlag, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach Nr. 2.2 a) TA Lärm erstreckt sich der Einwirkungsbereich einer Anlage regelmäßig nur auf solche Flächen, auf denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche vorgesehenen Immissionsrichtwert liegt. Zwar wurde für WEA im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung vom 27. Dezember 2016 und der Änderungsgenehmigungen vom 13. bzw. 14. Juni 2018 insoweit in der Praxis ein erweiterter Einwirkungsbereich zugrunde gelegt und dementsprechend als Vorbelastung auch solche Anlagen berücksichtigt, die an den jeweiligen Immissionspunkten einen weniger als 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegenden Beurteilungspegel erzeugen. Diese Praxis ist indessen zeitgleich mit der Einführung des Interimsverfahrens durch das Schreiben des MUEFF vom 23. Juli 2018 (S. 1487 GA) dahingehend abgeändert worden, dass es unter Berücksichtigung der Verbesserung der Geräuschprognose sachgerecht erscheine, bei der Bestimmung des Einwirkungsbereichs nur noch Anlagen zu berücksichtigen, die den jeweiligen Immissionsrichtwert um maximal 12 dB(A) unterschreiten. Diese Änderung der Sachlage ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020 – 1 A 11357/19.OVG – m. w. N.) im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen. Dem steht hier auch nicht entgegen, dass die Änderung inhaltlich auf die Verbesserung der Geräuschprognose durch das Interimsverfahren abstellt, denn der TÜV Nord hat seiner – zu einer erwartenden nächtlichen Gesamtbelastung von 34,5 bzw. 34,1 dB(A) gelangenden – Prognose vom 14. Dezember 2018 eben jenes Verfahren zugrunde gelegt. Soweit der Kläger kritisiert, dass Bestandsanlagen, deren Immissionen mehr als 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert lägen, rechnerisch nicht berücksichtigt worden seien, ist dies mithin nicht zu beanstanden. Sollte der Kläger damit gemeint haben, dass Anlagen zu Unrecht aus der Betrachtung „herausgefallen“ sein könnten, weil der Beklagte insoweit – wie vom Kläger gleichfalls geltend gemacht – bei der Berechnung der Vorbelastung durch die Bestandsanlagen nur von deren genehmigten Schallleistungspegel ausgegangen sei und damit den üblicherweise zu berücksichtigenden Sicherheitszuschlag außer Acht gelassen habe, so wäre dies insoweit ebenfalls nicht schlüssig. Selbst wenn man einen solchen Zuschlag sodann mit vollen 3 dB(A) auf die genehmigten Werte – die nach der Darstellung des Beklagten bereits eine Sicherheitsmarge enthalten – aufaddieren wollte, käme man damit hinsichtlich derjenigen vom Kläger problematisierten Bestandsanlagen mit einem Immissionsbeitrag, der mehr als 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, nunmehr auf eine – mittlerweile ebenfalls zu einer Nichtberücksichtigung der Anlage als Vorbelastung führende – Unterschreitung von (nur noch) mehr als 12 dB(A). Relevanz kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob zu den der Ermittlung der Vorbelastung zugrunde gelegten Emissionswerten noch ein Sicherheitszuschlag erforderlich ist, danach allenfalls bezüglich der Anlagen haben, die im Rahmen der gutachtlichen Äußerungen des TÜV Nord bereits berücksichtigt worden sind. Selbst wenn man insoweit dann der ermittelten Vorbelastung von 34,6 dB(A) am IP 32 (vgl. TÜV Nord, Stellungnahmen vom 20. September und vom 14. Dezember 2018) noch einen Sicherheitszuschlag von 3,0 dB(A) hinzusetzen wollte, würde dies ein Ansteigen der Gesamtbelastung von jedenfalls unter 3,0 dB(A) bewirken, so dass auch insoweit keinesfalls der zulässige Beurteilungspegel von 45 dB(A) zur Nachtzeit – bzw. 46 dB(A) unter Berücksichtigung von Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm – überschritten wäre. (4) Der weiteren Rüge des Klägers, dass der TÜV Nord in seinen Stellungnahmen zu Unrecht eine Abschirmungswirkung durch noch nicht errichtete Gebäude im östlich seines Grundstücks gelegenen Bebauungsplangebiet „B“ berücksichtigt habe, hat der TÜV Nord in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2019 entgegen gehalten, dass man für die Immissionsorte in dem Bebauungsplangebiet fiktive Gebäude angenommen habe, die aber aufgrund ihrer Lage und der Abstände keine abschirmende Wirkung für andere Immissionsorte gehabt hätten. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Letztlich bedarf diese Frage hier aber auch keiner weiteren Vertiefung, da bereits an den zwischen rund 100 und 190 m vom Grundstück des Klägers entfernt gelegenen äußeren Rändern des durch den Bebauungsplan „B“ festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (IP 16 bis 21) – und damit in dem Bereich mit den höchsten Schallpegeln in der gesamten Ortslage von M… (vgl. Stellungnahme der SGD Nord vom 14. Februar 2019, S. 1928 GA) – eine maximale nächtliche Gesamtbelastung von 41,6 dB(A) zu erwarten steht. (5) Entsprechendes gilt für den Einwand des Klägers, dass dann, wenn man Abschirmungen in die Berechnung mit einbeziehe, auch die entsprechenden Reflexionen mit einbezogen werden müssten bzw. ein diesbezüglicher Sicherheitszuschlag von 1,5 dB(A). (6) Die Richtigkeit der der angefochtenen Genehmigung vom 27. Dezember 2016 in der Fassung der Änderungsgenehmigungen vom 13. bzw. 14. Juni 2018 zugrunde gelegten Prognosen des TÜV Nord, dass am Grundstück des Klägers durch den Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen nicht mit unzulässig hohen, einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) zur Nachtzeit überschreitenden Immissionen zu rechnen sei, bestätigt überdies die entsprechende Messung des Ingenieurbüros X vom 9. Januar 2019. Diese hat für den gewählten, ca. 70 m östlich des Kläger-Grundstücks gelegenen Messpunkt „A“ 14 eine tatsächliche Immissionsbelastung von < 41 dB(A) (ohne Fremdgeräuschkorrektur) bzw. 38 dB(A) (Annäherungswert ohne Fremdgeräusche) ergeben. Soweit der Kläger dem wiederum entgegenhält, dass es sich bei den ermittelten Messergebnissen nur um eine Abschätzung handele, da am Tage gemessen worden sei und im Falle einer Messung zur Nachtzeit durch meteorologische Einflüsse Pegelschwankungen von + 3 dB(A) möglich seien, überzeugt dies nicht. Diesbezüglich übersieht der Kläger nämlich, dass die Messung vom 9. Januar 2019 – was der Messbericht des Ingenieurbüros X vom 18. Februar 2019 (Bl. 1580) ausdrücklich bestätigt – der Tageszeit entsprechend auch im leistungsoptimierten Betrieb mit der Nennleistung von 3,3 MW erfolgt ist. Da der genehmigte Schallleistungspegel der streitgegenständlichen Anlagen im Tagbetrieb bei einer maximalen elektrischen Leistung von 3,3 MW immerhin 105,7 dB(A) beträgt und damit 4 dB(A) über dem – in der Fassung der Änderungsgenehmigungen vom 13. und 14. Juni 2018 – genehmigten Nachtwert von 101,7 dB(A) liegt, wäre selbst bei der Annahme einer maximalen Pegelschwankung von + 3 dB(A) keinerlei Anhaltspunkt für eine durch den Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen hervorgerufene Überschreitung eines Beurteilungspegels auf dem Grundstück des Klägers von 40 dB(A) erkennbar. Von daher ist davon auszugehen, dass nicht nur der Immissionsrichtwert für ein entgegen der Ansicht des Klägers tatsächlich vorliegendes Dorfgebiet eingehalten wird, sondern letztlich selbst der für ein allgemeines Wohngebiet. (7) Eine mögliche Überschreitung der nächtlichen Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet am Haus des Klägers legt im Übrigen auch nicht die Stellungnahme des von ihm beauftragten Ingenieurbüros Y vom 15. Juni 2020 (S. 2102 GA) schlüssig dar. Diese gelangt – allerdings unter der, wie dargelegt, unzutreffenden Grundannahme eines flächenbezogenen Schallleistungspegels von 70 dB(A)/m² für das Industriegebiet K… – zu dem Ergebnis, dass die Vorbelastung im Bebauungsplangebiet „B“ ohne die streitgegenständlichen WEA bereits eine Überschreitung der zulässigen Werte für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 3 dB(A) erwarten lasse. Hinzu komme sodann noch die Zusatzbelastung durch die streitgegenständlichen Anlagen. Demgegenüber ist das Grundstück des Klägers jedoch gerade nicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „B“ gelegen, sondern – wie bereits ausgeführt – in einem Dorfgebiet und zudem auch deutlich weiter westlich und damit in einem größeren Abstand von den Vorbelastungsquellen sowie diesen gegenüber zumindest teilweise durch die Bebauung entlang der Straße „A“ abgeschirmt. Bei einer Zusatzbelastung am Haus des Klägers durch die drei streitgegenständlichen Anlagen von 34,5 (Westfassade) bzw. 30,2 (Ostfassade) db(A) (vgl. Stellungnahme des TÜV Nord vom 14. Dezember 2018, S. 1358 GA) erscheint mithin insoweit eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet zur Nachtzeit völlig fernliegend. (8) Von daher bedurfte es hier keiner entscheidungserheblichen Auseinandersetzung mit dem von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 12. März 2021 noch vorgelegten schalltechnischen Bericht des Ingenieurbüros Z vom 11. März (S. 2486 GA), der – anders als die insoweit strengere Maßstäbe anlegende Stellungnahme des TÜV Nord vom 14. Dezember 2018 – nunmehr wiederum das Alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 und einen flächenbezogenen Schallleistungspegel für das Industriegebiet K… von nur 60 dB(A)/m² zugrunde legt. Ebenso wenig bedurfte es mithin des durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 in Bezug auf den Schriftsatz vom 12. März 2021 beantragten und durch den Senat abgelehnten Schriftsatznachlasses. (9) Ebenfalls abzulehnen waren die in der mündlichen Verhandlung am 31. März 2021 gestellten drei weiteren Beweisanträge des Klägers zur Frage der Schallbelastung seines Grundstücks. Soweit der Kläger die Tatsache unter Beweis gestellt hat, „dass durch die genehmigten Windenergieanlagen und die Bestandsanlagen … der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) am Wohnhaus des Klägers überschritten wird“, ist der Beweisantrag unsubstantiiert und ins Blaue hinein gestellt. Auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten, Messungen und Stellungnahmen, zu denen auch mehrere gutachterliche Äußerungen des durch den Kläger beauftragten Ingenieurbüros Y gehören, fehlt es – wie dargelegt – an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass durch das Hinzukommen der streitgegenständlichen Anlagen am Grundstück des Klägers zur Nachtzeit jedenfalls der einschlägige Beurteilungspegel für ein Dorfgebiet von 45 dB(A) bzw. – unter Berücksichtigung von Nr. 3.2.1 Satz 3 TA Lärm – 46 dB(A) überschritten werden könnte. Der Antrag auf Beweiserhebung dazu, dass „die schalltechnischen Messberichte vom 31. Januar 2019, 18. Februar 2019 und vom 21. März 2019 des Ingenieurbüros X und die ihnen zugrunde liegenden Messungen fachlich unzutreffend sind“, ist ebenfalls lediglich ins Blaue hinein gestellt, ohne selbst konkret zu bezeichnen, inwieweit die Messungen nicht den „fachlichen Vorgaben“ entsprechen sollen. Abgesehen davon ist die Beweisfrage, so wie sie gestellt worden ist, vorliegend letztlich aber auch irrelevant. Der Senat hat die Messungen – wie ausgeführt – lediglich als weiteres, zusätzliches Indiz dafür in seine Entscheidungsfindung einbezogen, dass der tatsächliche Anlagenbetrieb die Einhaltung der genehmigten Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet von 45 dB(A) sicher erwarten lässt. Die Stellungnahme des Ingenieurbüros Y vom 24. Juli 2019, auf die der Beweisantrag insoweit pauschal Bezug nimmt, setzt sich hinsichtlich der gemessenen Immissionen allein damit auseinander, dass aufgrund einer angenommenen Unsicherheit durch Pegelschwankungen von + 3 dB(A) die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes von 41 dB(A) nicht sichergestellt sei. Selbst wenn dies – entgegen der vorstehend dargelegten Auffassung des Senats – inhaltlich zutreffen sollte, wäre damit keinerlei Hinweis auf eine Nichteinhaltung auch der einschlägigen höheren Werte von 45 bzw. 46 dB(A) verbunden. Danach erweist sich zugleich der Antrag auf Beweiserhebung, „dass durch die genehmigten Windenergieanlagen und die Bestandsanlagen … der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) am Wohnhaus des Klägers überschritten wird, wenn die Immissionsprognose nach den Vorgaben des „Interimsverfahren“ … durchgeführt, am Rande des nächstgelegenen Grundstücks im Plangebiet „Industriegebiet an der B 421“, K…, … ein Immissionsrichtwert von 70 dB(A) durch das gesamte Industriegebiet (als flächenbezogener Schallleistungspegel) für die Abstrahlrichtung M… eingestellt und die Vorbelastung zur Nachtzeit durch die landwirtschaftlichen Betriebe in M… einbezogen wird“, als ebenfalls ins Blaue hinein gestellt. Wie dargelegt sind keinerlei greifbaren Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung auch der Werte für ein Dorfgebiet erkennbar. Außerdem kommt es auf die mit diesem Inhalt beantragte Beweiserhebung nicht an. Wie ebenfalls schon ausgeführt war vorliegend eine Anwendung des Interimsverfahrens bereits in zeitlicher Hinsicht nicht geboten und der zugrunde gelegte Flächenschallpegel für das Industriegebiet K… von 70 dB(A)/m² erscheint unrealistisch hoch; zudem hat das Ingenieurbüros Y in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2020 auch unter Zugrundelegung dieser beiden Voraussetzungen nicht schlüssig darlegen können, dass diesbezüglich eine Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. Was darüber hinaus die Vorbelastung durch landwirtschaftliche Betriebe anbetrifft, wäre diese nach Nr. 2.4 Satz 1 TA Lärm nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um Anlagen handelt, für die die TA Lärm gilt, d. h. um nach dem BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen im Sinne der Nr. 1 Satz 2 c) TA Lärm. Dafür fehlt es hier an jeglichen Anhaltspunkten. c) Eine unzumutbare Beeinträchtigung für das Grundstück des Klägers ist auch nicht durch Infraschall zu befürchten. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 1 B 11450/16.OVG – (ebenso OVG RP, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 8 A 10157/20.OVG –, juris, Rn. 18 m. w. N.) im Einklang mit der Rechtsprechung aller mit dieser Frage befasster Obergerichte ausgeführt hat, ist nach dem Stand bisheriger Erkenntnisse (vgl. dazu Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg „Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen“ – Bericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2015 –, Stand 3. Aufl. Februar 2020, https://pudi.lubw.de/publikationen: siehe dort: Windenergie und Infraschall) davon auszugehen, dass Infraschall durch Windkraftanlagen auch im Nahbereich (150 m – 300 m) die Wahrnehmungsschwelle des Menschen bei Weitem nicht erreicht. Bereits in einem Abstand von 700 m ist nach den dortigen Feststellungen beim Einschalten der Anlagen auch der gemessene Infraschall-Pegel nicht mehr nennenswert oder nur in geringem Umfang erhöht; der Infraschall werde dort im Wesentlichen vom Wind erzeugt und nicht von den Windenergieanlagen. Im Hinblick auf diese sachverständigen Bewertungen geht der Senat weiterhin davon aus, dass von Windkraftanlagen emittierter Infraschall, sofern er überhaupt noch über der Grenze der menschlichen Wahrnehmbarkeit liegt, jedenfalls dann nicht zu Gesundheitsgefahren führt, wenn die Anlage – wie auch hier – 700 m oder mehr vom Immissionsort entfernt liegt. Substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit dieser Annahme hat der Kläger nicht vorgebracht. Auch die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren zitierten Literaturstellen (Schmucker, Lenzen-Schulte/Schenk und Kaula, vgl. S. 1738 ff. GA) sprechen zwar eine Vielzahl offener Fragen an, räumen letztlich aber unisono ein, dass es angesichts einer Vielzahl Infraschall emittierender Quellen, des Fehlens geeigneter Messmethoden sowie auch sonstiger schwer fassbarer Sachverhalte – etwa sog. Nocebo-getriggerter Symptome als Auswirkungen unguter Erwartungen in Bezug auf Windräder – bislang weiterhin an validen Daten fehle. Nur der Vollständigkeit sei diesbezüglich noch darauf hingewiesen, dass die Behörde, sollten zukünftig – anders als bisher absehbar – doch unzumutbare Beeinträchtigungen durch Infraschall nachgewiesen werden können, gemäß § 17 BImSchG i. V. m. Nr. 7.3 Abs. 2 TA Lärm nachträglich Minderungsmaßnahmen anordnen kann. 4. Die streitgegenständlichen Anlagen führen entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zu unzumutbaren optischen Auswirkungen auf sein Wohngrundstück. a) Dies gilt zum einen im Hinblick auf eine mögliche optisch bedrängende Wirkung. Eine solche scheidet regelmäßig jedenfalls dann aus, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WEA mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt (vgl. etwa Urteil des Senats vom 2. Dezember 2009 – 1 A 10461/09.OVG –; OVG RP, Beschlüsse vom 30. März 2021 – 1 B 10081/21.OVG –, noch nicht veröffentlicht, und vom 10. März 2011 – 8 A 11215/10.OVG –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, juris, Rn. 91, und Beschluss vom 20. Juli 2017 – 8 B 396/17 –, juris, Rn. 22 ff.). Dieser Abstand wird durch die jeweils 229 m hohen, über 1.000 m westlich (WEA „D“ und „E“) bzw. über 1.200 m östlich (WEA „C“) des Wohnhauses genehmigten Anlagen bei Weitem eingehalten. Die genannten, auf der Grundlage von Faustformeln entwickelten Abstände stellen indessen lediglich Orientierungswerte dar, welche eine Einzelfallprüfung nicht entbehrlich machen. In deren Rahmen sind neben dem Abstand zwischen WEA und Wohnhaus etwa der Rotordurchmesser, die topografische Situation, die Abschirmmöglichkeiten, die Ausrichtung der Räumlichkeiten und des Außenwohnbereichs sowie die Möglichkeiten, sich einer Bewegung im Blickfeld auf andere Weise zu entziehen (z.B. durch Verlegung der Sitzmöglichkeit), zu berücksichtigen. Allein die Sichtbarkeit von Anlagen für sich genommen bedeutet noch keine optische Bedrängung; ein Anspruch auf von technischen Bauwerken freie Sicht als solcher besteht nicht (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2017 – 8 B 935/17 –, juris, Rn. 54, und vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris, Rn. 27). Insoweit hat die Ortsbesichtigung, bei der sich der Senat auch einen Eindruck von der Sichtbarkeit der Anlagen vom Inneren des Wohnhauses des Klägers aus hat verschaffen können, zwar ergeben, dass – unter Berücksichtigung der bereits zuvor bestehenden Anlagen – aus allen Fenstern sowie von den Außensitzflächen aus Teile von WEA bzw. nach Westen hin vom Obergeschoss die kompletten Anlagen „D“ und „E“ zu sehen sind. Relativierend ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass nach Norden, Osten und Süden hin das Wohnhaus des Klägers von Nachbarbebauung bzw. der Bebauung entlang der Straße „A“ umgeben ist. Der Ausblick in diese Richtungen als solcher wird von daher bereits durch die vorhandene Bebauung erheblich eingeschränkt. Wo insoweit Anlagen neben oder zwischen der Bebauung sichtbar sind, werden diese jedenfalls zum Teil durch die Topografie bzw. Bewuchs verdeckt, so dass sie im Wesentlichen auch nur teilweise – meist über Hausdächer hinweg mit dem Rotor oder Teilen hiervon – in das Blickfeld geraten. Speziell die nach Osten hin gelegene streitgegenständliche Anlage „C“ ist vom Erdgeschoss aus lediglich von einem hinter dem Spülbecken gelegenen Küchenfenster und nur etwa ab der Höhe der Nabe zu sehen, wohingegen ihr unterer Teil durch das Haus „A“ 12 verdeckt wird. Vom Obergeschoss besteht aus dem über der Küche gelegenen Bad eine – dem höheren Standort entsprechend – etwas weitergehende Sichtbarkeit der Anlage. Weiter in die Bewertung einzubeziehen ist, dass die nur aus dem Kinderzimmer im Obergeschoss nach Norden hin sichtbaren Anlagen bei Kappel zumindest etwa 3 km entfernt stehen und von daher optisch neben dem fast das gesamte Fenster ausfüllenden Nachbarhaus kaum ins Gewicht fallen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass sich die insgesamt sechs Anlagen im Osten und die nach Süden hin sichtbaren sieben Anlagen bei O… allesamt deutlich über 1 km vom Haus des Klägers entfernt befinden. Eine für das Kläger-Grundstück – um in der Rechtsprechung verwendete Topoi aufzugreifen – entstehende „Situation des Eingemauertseins“, bzw. eine „Gefängnishofsituation“ oder dass dem Grundstück „gleichsam die Luft zum Atmen genommen“ würde, kann danach vorliegend jedenfalls in Bezug auf die – nunmehr noch um die Anlage „C“ – erweiterte Vorbelastung durch WEA im Norden, Osten und Süden nicht festgestellt werden. In Bezug auf die danach verbleibende Blickrichtung nach Westen ist zunächst festzustellen, dass nach dort hin sowohl das im Erdgeschoss gelegene Wohnzimmer und die davor angelegte Terrasse wie auch im Obergeschoss ein Schreibtisch-Arbeitsplatz mit einem davor gelegenen Balkon und eine an der südwestlichen Gebäudeecke im Abschluss an das Schlafzimmer errichtete Dachterrasse weisen, mithin also der Großteil der der Erholung dienenden Räumlichkeiten und des Außenwohnbereichs. Vom Wohnzimmer aus sind aus einem kleinen nach Süden hin weisenden Fenster nahe der südwestlichen Gebäudeecke je nach der Position im Raum zwei der Bestandsanlagen bei O… teilweise zu sehen. Ein weiteres kleines Fenster am rechten Rand der westlichen Außenwand gibt nach links hin orientiert den Blick auf einen Teil der Anlage „D“ frei. Aus dem nach Westen hin aus der Gebäudewand hervortretenden verglasten Erker sind in südlicher Richtung fünf der Bestandsanlagen bei O… zu sehen; die Sicht hierauf ist – wie auch aus dem nach Süden gerichteten Wohnzimmerfenster – teilweise durch die bebaute Ortslage von M… verdeckt. Aus dem westlichen Erkerfenster sind die Anlagen „D“ und „E“ bis auf den topografiebedingt verdeckten Mastfußbereich in vollem Umfang sichtbar, ebenso von der Terrasse. Von Letzterer aus sind sodann beim Blick nach Süden 10 Anlagen bei O… erkennbar sowie standortabhängig – klein am Horizont in einer geschätzten Entfernung von 7 bis 10 Kilometern erscheinend – bis zu acht weitere Anlagen im Norden. Von dem Arbeitsplatz im Obergeschoss, dem dortigen Balkon und der Dachterrasse sind die Anlagen „D“ und „E“ entsprechend dem höher gelegenen Standort nunmehr in vollem Umfang einschließlich des Mastfußbereichs sichtbar, sowie von Balkon und Dachterrasse die Anlagen im Süden etwas weitergehender als vom Erdgeschoss aus. Relativierend ist insoweit allerdings zu sehen, dass von den Standorten Wohnzimmer mit Erker, Terrasse, Schreibtisch-Arbeitsplatz, Balkon und Dachterrasse jeweils ein panoramaartiger Ausblick nach Westen besteht und die von dort aus generell sichtbaren und ins Gewicht fallenden Anlagen im Westen und Süden demgemäß nur dann in das zentrale Blickfeld geraten, wenn der Betrachter auch gerade in die betreffende Richtung schaut. Bezogen auf das Wohnzimmer, den Erker und die Terrasse im Erdgeschoss heißt dies, dass der Blick entweder aus dem nach Süden gerichteten Fenster bzw. von der Terrasse in Richtung auf die Anlagen bei O… gerichtet sein muss oder aber durch das Erkerfenster bzw. von der Terrasse aus in der Hauptblickrichtung nach Westen etwas nach links orientiert auf die beiden Anlagen „D“ und „E“. In diesem Falle wirken die etwas mehr als 1.000 m entfernten und 229 m hohen Anlagen „D“ und „E“ durchaus imposant und als Blickfang. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass der entsprechende, maximal etwa 24 bis 35 Grad betragende Blickwinkel, in dem Objekte vom menschlichen Auge überhaupt scharf wahrgenommen werden können (https://www.fotoworkshop-stuttgart.de/das-menschliche-auge-und-die-fotografie/), beim Blick auf die beiden Anlagen „D“ und „E“ ohnehin bereits durch das sodann im Vordergrund gelegene landwirtschaftliche Betriebsgelände des Klägers (Hauptstraße 12) vorbelastet ist. Wendet man den Blick hingegen weiter in nordwestlicher Richtung, geraten die Anlagen zunehmend aus dem bewusst wahrgenommenen Bereich und geben die Sicht auf eine von WEA freie Landschaft frei. Insoweit besteht zudem die nach den vorgenannten Grundsätzen zumutbare Möglichkeit, sich einer möglicherweise aus der Rotorbewegung oder dem nächtlichen Blinken der Positionslampen resultierenden „Unruhe“ am Rande des Gesichtsfeldes durch eine entsprechende Auswahl des Standortes oder Sitzplatzes bzw. etwa durch Jalousien, wie sie am Erkerfenster vorhanden sind, zu entziehen. Gleiches gilt für die im westlichen Teil des Hauses gelegenen Standorte und Sitzplätze im Obergeschoss. Im Rahmen einer Gesamtbewertung gelangt der Senat nach alledem zu der Auffassung, dass – insbesondere unter Berücksichtigung der objektiv nur mäßig spürbaren Vorbelastung des Kläger-Grundstücks nach Norden, Osten und Süden hin, der von den Anlagen „D“ und „E“ nur begrenzt betroffenen Blickrichtung nach Westen, der in diese Richtung weiterhin bestehenden WEA-freien Blickbereiche sowie der eigenen Abhilfemöglichkeiten des Klägers gegenüber „Irritationen“ am Rande des Blickfeldes – von den streitgegenständlichen Anlagen auch unter Berücksichtigung der optisch durchaus sehr markant erscheinenden Anlagen „D“ und „E“ keine unzumutbare optische Bedrängung für das Grundstück des Klägers im Sinne einer „Umzingelung“ oder eines „Eingemauertseins“ ausgeht. Die Klärung der Frage, ob und unter Umständen in der Zukunft bei einem Hinzukommen weiterer Anlagen sodann durch diese möglicherweise die Unzumutbarkeitsschwelle überschritten wird, muss der Entscheidung über deren Zulassung vorbehalten bleiben. b) Subjektive Rechte des Klägers werden auch nicht durch den von den genehmigten Anlagen hervorgerufenen Schattenwurf verletzt. Die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen – Aktualisierung 2019 – (WKA-Schattenwurfhinweise) gehen insoweit von einer nicht erheblichen und mithin zumutbaren Belästigung durch periodische Lichteinwirkung bis zu einer astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer (worst case) von 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag aus (Ziff. 1.3). Für den Fall einer Überschreitung sehen die WKA-Schattenwurfhinweise (Ziff. 1.3 und 3.2) unter anderem den Einsatz von Abschalteinrichtungen vor, durch die die tatsächliche, reale Schattendauer (meteorologische Beschattungsdauer) auf 8 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten am Tag begrenzt wird. Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend, um die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten (vgl. etwa OVG Schleswig, Beschluss vom 05.10.2015 – 1 MB 22/15 –, juris, Rn. 8). Die angefochtene Genehmigung vom 27. Dezember 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. November 2017 und vom 16. Januar 2019 (S. 1376, 1378 GA) trägt diesen Anforderungen mit der nunmehr dementsprechend formulierten Nebenbestimmung 2.6.2.1 Rechnung. 5. Die mit der Klage des Weiteren gerügte unzulässige Gefährdung bzw. Störung des Rotmilans, des Schwarzstorchs und des Vogelzuges durch die streitgegenständlichen Anlagen (§ 44 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz) ist bereits mangels drittschützender Wirkung der Norm nicht geeignet, eine Verletzung des Klägers in seinen eigenen Rechten zu bewirken (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 22 B 17.2032 –, juris, Rn. 24 m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 – 8 B 663/17 -, juris, Rn. 91 m. w. N.). 6. Entsprechendes gilt schließlich in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung im Falle einer Havarie der WEA „D“. Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener. Eine derartige individualisierte Betroffenheit erfordert indessen, dass die Situation des Dritten im Verhältnis zur Allgemeinheit durch eine irgendwie geartete Besonderheit gekennzeichnet ist. Dass ein Anwohner sein Wasser bei dem Versorger beziehen muss, der eine geschützte Trinkwassergewinnungsanlage betreibt, genügt dazu in aller Regel nicht. Wasserbenutzer ist insoweit vielmehr allein der Betreiber der Trinkwassergewinnungsanlage; gegen ihn hat der Anwohner einen Anspruch auf Lieferung von Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität. Es ist Aufgabe des Trägers der Wasserversorgung und nicht seiner nur mittelbar betroffenen Kunden, bei Zulassung eines die Trinkwasserversorgung möglicherweise gefährdenden Vorhabens die Belange der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen. Im Falle einer tatsächlich eintretenden Störung muss der Versorger die betroffene Trinkwassergewinnungsanlage notfalls vorübergehend abschalten und sich geeignetes Wasser auf anderem Wege besorgen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 – 3 A 16/15 –, juris, Rn. 16 ff. m. w. N.). Das Vorliegen besonderer Umstände, unter denen – das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. Rn. 22) hat dies offengelassen – möglicherweise auch privaten Dritten die Befugnis zukommen könnte, Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen, hat weder der Kläger vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000, -- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG). Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA). Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur 10, Flurstück 1 in M…. Dieses liegt im Bereich des Bebauungsplans „A“ vom 3. Oktober 1985, der als Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet festsetzt. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 genehmigte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb von drei WEA des Typs Vestas V 126 mit einer Nabenhöhe von 166 m, einem Rotordurchmesser von 126 m und einer Nennleistung von 3,3 MW in der Gemarkung M…, Flur 2, Flurstück 2, und Flur 8, Flurstück 3 (WEA „C“ und „D“), sowie in der Gemarkung O…, Flur 3, Flurstück 4 (WEA „E“). Die Entfernung der Anlagen „D“ und „E“ zum klägerischen Grundstück beträgt etwas mehr als 1.000 m, die der Anlage „C“ rund 1.250 m. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 31. Januar 2017 Widerspruch und – nachdem dieser bis dahin nicht beschieden worden war – am 18. August 2017 Klage. In der Folgezeit genehmigte der Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 13. und 14. Juni 2018 die Erhöhung der Schallleistungspegel für den Nachtbetrieb der drei Anlagen von 98,5 dB(A) (Modus 4) auf 101,7 dB(A) (Modus 3) und konkretisierte mit Änderungsbescheiden vom 16. November 2017 und vom 16. Januar 2019 die Nebenbestimmungen zum Schattenwurf. Zur Begründung seiner Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass von den Anlagen aufgrund ihrer Größe und Lage eine optisch bedrängende Wirkung ausgehe. Zudem werde er durch deren Lärmentwicklung und Schattenwurf unzumutbar beeinträchtigt. Die von der Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsprognosen seien fehlerhaft, ebenso die zwischenzeitlich erfolgten Abnahmemessungen. Die durchgeführten allgemeinen Vorprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) seien ebenfalls mangelhaft und unvollständig. Zudem seien die im Ziel Z 163 h des Landesentwicklungsprogramms in der Fassung der Dritten Teilfortschreibung – LEP IV – festgelegten Mindestabstände von 1.100 m zur Wohnbebauung nicht eingehalten. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. Juli 2020 die Genehmigung vom 27. Dezember 2016 in der Fassung der nachfolgenden Genehmigungen wegen Verstoßes der Anlagen „D“ und „E“ gegen Z 163 h LEP IV aufgehoben und die Berufung zugelassen. Die Beigeladene hat gegen das Urteil am 17. Juli 2020 Berufung eingelegt und diese am 3. September 2020 begründet. Sie macht insbesondere geltend, dass Z 163 h LEP IV bereits keine nachbarschüt-zende Wirkung entfalte. Abgesehen davon sei für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage richtigerweise auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 27. Dezember 2016 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe es sich bei Z 163 h LEP IV um ein noch in Aufstellung begriffenes Ziel der Raumordnung gehandelt, bezüg-lich dessen es einer abwägenden Klärung des Entgegenstehens gemäß § 35 Abs. 3 Baugesetzbuch – BauGB – bedurft habe. Jedenfalls die insoweit erforderliche Abwägung diene nicht dem Nachbarschutz. Abgesehen davon sei die Zielfest-setzung in Z 163 h LEP IV als solche aber auch in mehrfacher Hinsicht abwägungs-fehlerhaft und deshalb unbeachtlich. Auch verstoße die Genehmigung nicht gegen sonstige drittschützende Vorschriften. Insbesondere führe der Betrieb der Anlagen nach den vorliegenden Gutachten und zwischenzeitlich durchgeführten Messungen nicht zu einer unzumutbaren Immis-sionsbelastung für das Grundstück des Klägers. Von den drei WEA gehe nach deren Höhe, Entfernung und Lage überdies weder eine optisch bedrängende Wirkung für das Grundstück noch eine unzumutbare Belastung durch Schattenwurf aus. Zudem genüge die allgemeine Vorprüfung Anforderungen des UVPG. Die Beigeladene beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Juli 2020 die Klage abzuweisen. Der Beklagte beantragt ebenfalls, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Juli 2020 die Klage abzuweisen. Er ist ebenfalls der Ansicht, dass der Zielfestsetzung in Z 163 h LEP IV keine nach-barschützende Wirkung zukomme. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass Z 163 h LEP IV sehr wohl drittschützend wirke. Dazu trägt er im Wesentlichen vor, dass individuelle Betroffenheiten zwar grundsätzlich nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen eines Raumordnungsplans seien. Anders verhalte es sich jedoch beim Vorliegen zureichender Hinweise darauf, dass nach dem Willen des Plangebers ausnahmsweise individuelle Belange der Anwoh-ner Berücksichtigung finden sollen. So liege es hier. Dabei dürfe nicht isoliert auf einzelne Worte in der Begründung wie „Vorsorge“ und „angemessen“ abgestellt werden, sondern es sei auch die dem LEP IV im Allgemeinen und dem Z 163 h im Besonderen zugrundeliegende Konzeption zu berücksichtigen. Danach solle mit den vorgesehenen Mindestabständen zur Wohnbebauung sichergestellt werden, dass Emissionen nicht in einem Maße auf die Anwohner träfen, das sie schädigen könne. Der Plangeber verwende insoweit die Begriffe „Schutz“ und „Vorsorge“ synonym. Damit sei von einer drittschützenden Intention des Z 163 h LEP IV auszugehen, denn einziges „Schutzobjekt“ dieser Vorgabe seien die in der Umge-bung lebenden Menschen. Der Verordnungsgeber sei auch berechtigt, im Bereich der Raumordnung auf Landesebene verbindliche Abstandsvorgaben zu schaffen, die über das Schutzniveau des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgingen. Darüber hinaus unterliege Z 163 h LEP IV auch keinen sonstigen durchgreifenden Zweifeln im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt sei dabei angesichts dessen, dass ein Widerspruchsbescheid des Beklagten als letzte Behördenentscheidung noch nicht ergangen sei, derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Darüber hinaus ergänzt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere beruhten die der Genehmigung zugrunde gelegten schalltechnischen Gutachten noch auf dem sog. Alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2, obwohl bereits mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 23. Juli 2018 das Interimsverfahren in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren eingeführt worden sei. Zudem wiesen die von Seiten der Beigeladenen vorgelegten Immissionsprognosen fachliche Mängel auf. Dort gelange man zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte im nahegelegenen, ein allgemeines Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplangebiet „B“ gerade so eingehalten würden. Da der Beklagte jedoch bereits in vorhergehenden Genehmigungsverfahren davon ausgegangen sei, dass der zulässige Schallpegel dort überschritten werde, müsse es durch die zusätzlichen Immissionen der streitgegenständlichen Anlagen nunmehr zwangsläufig zu einer erheblichen Überschreitung der höchstzulässigen Beurteilungspegel kommen. Zudem habe man die Vorbelastung durch das Industriegebiet K… nicht mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 70 dB(A)/m² in Ansatz gebracht. Auch seien in den vorgelegten Prognosen die Vorbelastung durch die bereits bestehenden WEA nicht ordnungsgemäß ermittelt, Abschirmungen durch noch nicht vorhandene Gebäude zugrunde gelegt und Reflexionen außer Acht gelassen worden. Das von ihm selbst beauftragte Schalltechnische Ingenieurbüro Y, habe bestätigt, dass es im Gebiet des benachbarten Bebauungsplans „B“ bereits ohne die zusätzliche Belastung durch die drei streitgegenständlichen Anlagen zu einer Überschreitung der Richtwerte von etwa 3 dB(A) komme und dass diese Werte auch für das Anwesen des Klägers zuträfen. Da der das Grundstück des Klägers als Dorfgebiet ausweisende Bebauungsplan „A“ wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam sei, seien diesbezüglich entsprechend der tatsächlichen Bebauung als maßgebliche Werte die eines reinen Wohngebiets, zumindest aber die eines allgemeinen Wohngebiets zugrunde zu legen. Zudem fehle es an jeglichem Nachweis darüber, dass in Bezug auf den zu erwartenden Infraschall die Vorgaben der TA Lärm eingehalten würden. Was die optisch bedrängende Wirkung angehe, fülle das Drehen der Rotoren fast die gesamte Fensterfläche der Häuser in der Straße „I…“ aus, so dass von innen ohne ein Schließen der Rollläden keine von WEA freie Sicht mehr bleibe. Die Erholungsfunktion der Terrasse werde ebenfalls erheblich eingeschränkt. Insgesamt sei insoweit von einer unzumutbaren Umzingelungswirkung auszugehen, da der freie Blick in die Landschaft in alle Richtungen zumindest zu einem Großteil durch WEA beeinträchtigt werde. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich in unmittelbarer Nähe zu den streitgegenständlichen Anlagen Brutstätten des Rotmilans befänden. Diesbezüglich sei die erforderliche Raumnutzungsanalyse unterblieben und die Schutzauflagen im Genehmigungsbescheid seien unzureichend. Zudem werde der Bereich zwischen den WEA „D“ und „E“ regelmäßig von einem Schwarzstorchpaar zur Futtersuche genutzt. Auch beschäftige sich das von Seiten der Beigeladenen vorgelegte avifaunistische Gutachten nicht mit den Erkenntnissen zum Standort der Anlagen in einem Durchzugs- und Ausweichkorridor. Statt der durchgeführten Allgemeinen Vorprüfung habe es überdies einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft, da die drei streitgegenständlichen Anlagen zusammen mit den vorhandenen 16 Bestandsanlagen sowie drei weiteren Anlagen in der Gemarkung R…, für die am 29. März 2017 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt worden sei, eine Windfarm mit mehr als 20 WEA im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bildeten. Dies gelte zumindest im Hinblick auf die beiden Änderungsgenehmigungen vom 13. bzw. 14. Juni 2018. Abgesehen davon sei aber auch die durchgeführte Vorprüfung als solche mängelbehaftet. Da der Abstand zwischen den Anlagen „D“ und „E“ geringer sei als das Dreifache des Rotordurchmessers, sei deren Standsicherheit gefährdet. Im Kippradius der WEA „D“ liege jedoch ein Trinkwasserbrunnen, auf den die Gondel schlimmstenfalls stürzen könne. Der erstellte Havarieplan sei zu allgemein und nicht auf die konkrete Situation abgestimmt. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit am 25. März 2021. Wegen der Ergebnisse wird auf das hierüber gefertigte Protokoll gleichen Datums verwiesen. In der sich anschließenden mündlichen Verhandlung sowie im Termin zu deren Fortsetzung am 31. März 2021 hat der Kläger einen Schriftsatznachlass bis zum 25. Mai 2021 beantragt und vier Beweisanträge gestellt. Der Senat hat die Anträge abgelehnt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den Gerichtsakten des Verfahrens 1 B 11015/17.OVG – erstinstanzlich: 4 L 86/17.KO – (2 Bände), den vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten (7 Ordner und 17 Hefter) sowie den Planunterlagen zum Bebauungsplan „A“ der Ortsgemeinde M… vom 3. Oktober 1985. Diese Unterlagen wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.