Urteil
13 A 10994/23.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:0304.13A10994.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Der türkische Staat geht im Kontext des anhaltenden Kurdenkonflikts zwar organisiert und zunehmend offener auch gegen die HDP als kurdische Partei vor, wobei er in erheblichem Umfang auch auf extralegale Methoden namentlich eine diskriminierende Strafverfolgung zurückgreift. Es ist indessen derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich, dass es namentlich zu einer beachtlich wahrscheinlichen Strafverfolgung aus politischen Gründen kommt, wenn der Betroffene bloß einfaches Mitglied der HDP ist und/oder diese nur niederschwellig unterstützt. (Rn.47)
2. Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlings- bzw. asylrechtlich relevanten (Gruppen-)Verfolgung setzt nach der ausgewerteten Erkenntnismittellage jedenfalls notwendig voraus, dass sich der Betroffene für die türkischen Sicherheitsbehörden wahrnehmbar politisch exponiert hat, sodass er seitens der türkischen Regierung als ernstzunehmender Regierungsgegner erscheint. Soweit es dennoch zu i.E. willkürlichen Festnahmen auch einfacher Mitglieder und/oder Unterstützer der HDP kommt, erreichen diese Vorfälle derzeit kein für die Annahme einer Gruppenverfolgung hinreichendes Ausmaß (Anschluss an: VGH BW, Urteil vom 17. November 2022 A 13 S 3741/20). (Rn.47)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. September 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der türkische Staat geht im Kontext des anhaltenden Kurdenkonflikts zwar organisiert und zunehmend offener auch gegen die HDP als kurdische Partei vor, wobei er in erheblichem Umfang auch auf extralegale Methoden namentlich eine diskriminierende Strafverfolgung zurückgreift. Es ist indessen derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich, dass es namentlich zu einer beachtlich wahrscheinlichen Strafverfolgung aus politischen Gründen kommt, wenn der Betroffene bloß einfaches Mitglied der HDP ist und/oder diese nur niederschwellig unterstützt. (Rn.47) 2. Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlings- bzw. asylrechtlich relevanten (Gruppen-)Verfolgung setzt nach der ausgewerteten Erkenntnismittellage jedenfalls notwendig voraus, dass sich der Betroffene für die türkischen Sicherheitsbehörden wahrnehmbar politisch exponiert hat, sodass er seitens der türkischen Regierung als ernstzunehmender Regierungsgegner erscheint. Soweit es dennoch zu i.E. willkürlichen Festnahmen auch einfacher Mitglieder und/oder Unterstützer der HDP kommt, erreichen diese Vorfälle derzeit kein für die Annahme einer Gruppenverfolgung hinreichendes Ausmaß (Anschluss an: VGH BW, Urteil vom 17. November 2022 A 13 S 3741/20). (Rn.47) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. September 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die durch den Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt nach Maßgabe des § 128 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Sache erfolglos. Der Senat ist dabei auch durch das Ausbleiben des Klägers in der Terminsstunde nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden, da der Kläger über dessen Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß zur Terminsstunde geladen und mit der Ladung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO zugleich darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die schriftsätzlich gestellten Anträge des Klägers sind gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 88, § 86 Abs. 3 VwGO dergestalt auszulegen, dass der Kläger jeweils die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides der Beklagten vom 29. April 2022 – und nicht vom „06.05.2022“ – den jeweiligen Schutzstatus zuzuerkennen. Es handelt sich hierbei um ein offensichtliches Versehen, das entsprechend bereits im erstinstanzlichen Verfahren auftrat. Mit ihren so auszulegenden Anträgen hat die jeweils zulässige Klage weder mit ihrem Haupt- (nachfolgend I.) noch mit ihren Hilfsanträgen (nachfolgend II. bis III.) Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2022 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz – AsylG –) insgesamt als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in dessen Rechten. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf dessen Anerkennung als Asylberechtigter und (§ 44 VwGO) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – oder die Beklagte hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Tatbestandsmerkmale werden in Umsetzung des Kapitels III der Richtlinie 2011/95/EU in den §§ 3a ff. AsylG näher konkretisiert. So gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nur solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine weitere Konkretisierung anhand eines nicht abschließenden Katalogs von Regelbeispielen. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob es bei der Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, zudem unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger bloß zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG definierten Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine kausale Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung – oder beides – auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 – 2 BvR 478/86 u.a. –, juris). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 11.18 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Hinreichend ist indes auch ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (oftmals auch "real risk") drohen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19; vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 und Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris Rn. 8). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt im Ergebnis darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (so etwa: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). 2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Maßgabe des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz – GG – (i.V.m. § 2 AsylG; zum – umstrittenen – einfachgesetzlichen Asylanspruch gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG siehe: Marx, AsylG, 11. Auflage 2022, § 26a Rn. 9 m.w.N.) unterscheiden sich lediglich insoweit von den vorstehenden Tatbestandsmerkmalen, als der Schutzbereich des § 3 AsylG hinsichtlich selbst geschaffener Nachfluchtgründe (§ 28 AsylG) und einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG) weiter gefasst ist und als das Grundrecht auf Asyl weitergehende Ausschlusstatbestände kennt (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG – hier indessen i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 3 [Nr. 2] AsylG – sowie instruktiv auch: Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 16a GG, Rn. 22 ff. [32] m.w.N. – hier namentlich auch zur Notwendigkeit der Tatbestandsvoraussetzungen entsprechend §§ 3 ff. AsylG). 3. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers indes nicht vor. Er hat die Türkei weder aufgrund einer anlassgeprägten Einzelverfolgung verlassen noch würde ihm eine solche im Falle dessen Rückkehr in die Türkei sonst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (nachfolgend a.). Auch wäre er als HDP-Sympathisant nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer – in diesem Fall erforderlichen – Gruppenverfolgung betroffen (nachfolgend b.). Entsprechendes gilt aufgrund der kurdischen Ethnie des Klägers (nachfolgend c.). a. Der Kläger hat sein Heimatland weder in flüchtlings- oder asylrechtlich relevanter Weise vorverfolgt verlassen, sodass zunächst die im Rahmen der Rückkehrgefährdungsprognose – richtlinienkonform – zu berücksichtigende Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nichts zu seinen Gunsten austrägt, noch droht ihm bei einer Rückkehr sonst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgung. aa. Soweit der Kläger angibt, dass er durch die türkische Polizei anlässlich des Verteilens von Flugblättern für die HDP über die Dauer von sechs Stunden festgenommen und befragt worden sei, mag er in diesem Zusammenhang grundsätzlich von Einzelhandlungen v.a. gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 2 Variante 3 AsylG durch den türkischen Staat als Akteur gemäß § 3c Nr. 1 AsylG betroffen gewesen sein, die ihn zudem aufgrund (§ 3a Abs. 3 AsylG) eines flüchtlings- (und asyl-) relevanten Verfolgungsgrundes entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG trafen. Indessen erreichten diese Handlungen – offensichtlich – nicht die gemäß § 3a Abs. 1 AsylG notwendige Erheblichkeitsschwelle. So hat der Kläger in der Terminsstunde vor dem Verwaltungsgericht etwa angegeben, dass er lediglich polizeilich befragt, dabei indessen weder misshandelt noch geschlagen worden sei (vgl. S. 3 d. Protokolls der mündlichen Verhandlung am 13. September 2022). Dass in diesem Rahmen „viele Schimpfwörter“ gefallen seien, ist für sich genommen nicht hinreichend für die Annahme einer hinreichend schweren Verfolgungshandlung. Der Umstand, dass der Kläger nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde, spräche im Übrigen gemäß Art. 4 Abs. 4 letzter Halbsatz der Richtlinie 2011/95/EU – stichhaltig – dagegen, dass der türkische Staat ein weitergehendes Strafverfolgungsinteresse an dem Kläger besäße. Der Senat verkennt zunächst an dieser Stelle nicht, dass der seinerzeit anwesende Dolmetscher aufgrund dessen wahrheitswidriger Behauptung, er sei nach Maßgabe des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 189 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (allgemein) vereidigt, nicht die – formalrechtliche – Gewähr für eine treue und gewissenhafte Übertragung bot; was schließlich auch zur Zulassung der Berufung führte. Der Kläger nahm indessen die ihm eröffnete Möglichkeit, in der mündlichen Berufungsverhandlung nochmals zu seinen Fluchtgründen auszuführen (vgl. § 128 Satz 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AsylG entsprechend), nicht wahr und begab sich somit zugleich gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 Variante 1 Zivilprozessordnung zudem seines Gehörsanspruchs. Überdies hat der Kläger weder im Rahmen seiner asylverfahrensrechtlichen Anhörung gemäß § 25 AsylG etwas vorgetragen, was eine gegenteilige Feststellung tragen könnte (vgl. S. 7 d. Anhörungsprotokolls vom 16. März 2022) noch hat er seine Angaben aus der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sonst im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung oder im Berufungsverfahren korrigiert oder angezweifelt. bb. Entsprechendes gilt hinsichtlich des hauptsächlich geltend gemachten Fluchtgrundes, wonach sich der Kläger von seinem Vater, der ihn im jungen Alter überdies „radikal“-religiös erzogen und auch körperlich gezüchtigt habe (vgl. hierzu S. 6 d. Anhörungsprotokolls vom 16. März 2022), bedroht sehe, da der Kläger die HDP unterstützt habe. Zwar handelt es sich bei dem Vater des Klägers entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 7) um einen grundsätzlich tauglichen Akteur gemäß § 3c Nr. 3 AsylG, jedenfalls solange hiervor kein hinreichender staatlicher Schutz gemäß § 3d AsylG besteht (vgl. hierzu instruktiv etwa: Marx, AsylG, 11. Auflage 2022, § 3c Rn. 15 ff. m.w.N.). Letzteres kann indessen offenbleiben, da der Kläger im noch beachtlichen Zusammenhang mit dessen Ausreise aus der Türkei jedenfalls keine gemäß § 3a AsylG hirneichend schwere Verfolgungshandlung durch seinen Vater (mehr) erleiden musste. So gab er sowohl im Verwaltungs- als auch im erstinstanzlichen Verfahren an, dass sein Vater ihn – im Ergebnis – aus der Familie verstoßen habe und ihm für den Fall seiner Rückkehr (bloß) mit einem unspezifischen Übel („etwas passieren“, vgl. S. 6 d. Anhörungsprotokolls vom 16. März 2022) gedroht habe. Vor allem aber könnte der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei – wovon bereits die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen sind – auch eine wirksame innerstaatliche Schutzalternative gemäß § 3e Abs. 1 AsylG in Anspruch nehmen, soweit er eine Verfolgung durch seinen Vater fürchtet. Hiernach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ebenso liegt der Fall auch hier, denn der Kläger hat bereits anhand seiner eigenen Erfahrungen in der Türkei gezeigt, dass er sich vor seinem Vater durch die Verlagerung seines Aufenthaltsortes innerhalb der Türkei wirksam i.S.d. § 3d (Abs. 2) AsylG vor dessen Zugriff schützen konnte. So hat der Kläger bereits im Rahmen seiner asylverfahrensrechtlichen Anhörung angegeben, dass er nach den Vorfällen im Juli 2021 zu seiner Freundin gezogen sei, die in der gleichen Stadt – Sanliurfa – nur sechs bis sieben Kilometer vom Elternhaus des Klägers entfernt gewohnt habe (vgl. S. 3 d. Anhörungsprotokolls vom 16. März 2022). Schon während seines rund viermonatigen Aufenthalts dort sei ihm indessen nichts weiter widerfahren. Bereits dies lässt den belastbaren Schluss zu, dass es dem Vater des Klägers lediglich darum ging, den „unliebsamen“ Sohn aus der Familie und dem Elternhaus zu „verbannen“, und ihn nun mit entsprechenden Drohungen an einer Rückkehr zu hindern. Es gibt indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Vater des Klägers bestrebt ist, den Kläger auch außerhalb des Elternhauses in hier relevanter Weise zu verfolgen und das angedrohte Übel – landesweit – in die Tat umzusetzen. Hierzu fügt sich im Übrigen die durch den Kläger so wiedergegebene Drohung seines Vaters ein, wonach dem Kläger nur dann etwas passiere, wenn er jemals wieder – in sein Elternhaus – zurückkehre (vgl. S. 6 d. Anhörungsprotokolls vom 16. März 2022). Erst Recht konnte (vgl. hierzu S. 8 d. Anhörungsprotokolls v. 16. März 2022) und kann der Kläger eine wirksame innerstaatliche Schutzalternative in einer weiter entfernten Großstadt – etwa in Istanbul, Ankara oder Izmir – in Anspruch nehmen, wo er neben der größeren räumlichen Distanz auch durch die Anonymität einer Millionenstadt geschützt wäre. In diesem Zusammenhang ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vater des Klägers – ungeachtet eines entsprechenden Willens (s.o.) – überhaupt über die notwendigen Mittel verfügen würde, den Kläger an einem solchen Zufluchtsort aufzuspüren. Die bloße Nähe zur AKP ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend. Schließlich wäre dem Kläger die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Schutzalternative auch zumutbar. Ungeachtet dessen, dass er auch die Möglichkeit zu einer auskömmlichen Lebensführung i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG bereits durch seinen Voraufenthalt u.a. in Istanbul gezeigt hat, wäre er prognostisch aufgrund seiner Schulbildung und seiner beruflichen Vorerfahrung auch außerhalb seiner Heimatstadt mit hier hinreichender Gewissheit in der Lage, sich jedenfalls diejenigen Mittel zu erwirtschaften, die nach jeder hierzu vertretenen Auffassung hinreichend für die Sicherung einer Existenzgrundlage wären (vgl. hierzu ausführlich: Marx, a.a.O., § 3c AsylG, Rn. 34 ff. m.w.N. auch zur internationalen Rspr.). b. Auch sonst droht dem Kläger im Falle dessen Rückkehr in die Türkei keine flüchtlings- oder asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund dessen niederschwelliger Unterstützung für die HDP, die sich konkret in der Verteilung von Flugblättern und der Teilnahme an Parteiveranstaltungen erschöpfte. aa. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (oder die Anerkennung als Asylberechtigter) begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (hierzu bereits oben a.aa.), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Personen wegen eines flüchtlings- oder asylrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der sogenannten Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche sodann die „Regelvermutung“ einer eigenen Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter notwendig, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Notwendig für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. hierzu insg.: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13 m.w.N. und OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2020 – 13 A 10206/20 –, juris Rn. 47 und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 LA 158/20 –, juris Rn. 13., jeweils m.w.N.). bb. Gemessen hieran ergibt sich aus der durch den Senat in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ausgewerteten Erkenntnismittellage keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung auch einfacher HDP-Mitglieder oder – wie hier – gar bloßer Sympathisanten der Partei. Es sind zunächst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es ein „staatliches Verfolgungsprogramm“ gegen alle HDP-Mitglieder in der Türkei geben würde. Dies setzt nämlich wiederum voraus, dass ein Staat erkennbar beabsichtigt, eine Gruppe insgesamt aus der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen. Dies ist zwar nicht erst der Fall, wenn eine Gruppe physisch vernichtet oder vertrieben, sondern auch, wenn sie zwangsweise assimiliert werden soll (Vgl. etwa: ThürOVG, Urteil vom 26. Oktober 1995 – 3 KO 150/95 –, juris Rn. 74 m.w.N.). Entsprechendes lässt sich der aktuellen Erkenntnismittellage jedoch so nicht entnehmen. Die durch die Erkenntnismittellage beschriebenen (fallrelevanten) Vorfälle erreichen derzeit kein hinreichendes Maß an Verfolgungsdichte. Konkret geht der türkische Staat im weiteren Kontext des anhaltenden Kurdenkonflikts zwar organisiert – und zunehmend offener – auch gegen die HDP als kurdische Partei vor, wobei er in erheblichem Umfang auch auf extralegale Methoden – namentlich eine diskriminierende Strafverfolgung – zurückgreift. Es ist indessen derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich, dass es namentlich zu einer beachtlich wahrscheinlichen Strafverfolgung aus politischen Gründen kommt, wenn der Betroffene bloß einfaches Mitglied der HDP ist und/oder diese nur niederschwellig unterstützt. Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlings- bzw. asylrechtlich relevanten (Gruppen-)Verfolgung setzt nach der ausgewerteten Erkenntnismittellage jedenfalls notwendig voraus, dass sich der Betroffene für die türkischen Sicherheitsbehörden wahrnehmbar politisch exponiert hat, sodass er seitens der türkischen Regierung als „ernstzunehmender“ Regierungsgegner erscheint. Soweit es dennoch zu i.E. willkürlichen Festnahmen auch einfacher Mitglieder und/oder Unterstützer der HDP kommt, erreichen diese Vorfälle ebenfalls kein für die Annahme einer Gruppenverfolgung hinreichendes Ausmaß (so im Ergebnis u.a. auch: VGH BW, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rn. 61 f. [hier im Kontext einer generellen Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei]; VG Bremen, Urteil vom 3. Juli 2023 – 2 K 2112/21 –, juris Rn. 38; VG Saarland, Urteil vom 13. Dezember 2022 – 6 K 89/21 –, juris und VwGH (Österreich), Beschuss vom 29. Juni 2023 – Ra 2023/14/0199, ECLI: AT:VWGH:2023:RA2023140199.L00 –). Hierzu im Einzelnen: (1) Human Rights Watch – HRW – berichtet davon, dass die türkische Regierungskoalition ihre Kampagne zur Kriminalisierung der (kurdischen) Opposition weiter fortsetze. Ehemalige Abgeordnete der HDP und Bürgermeister säßen in Untersuchungshaft oder seien aufgrund des Vorwurfs des „Terrorismus“ verurteilt worden, obwohl sie lediglich legitime politische Positionen – auch über social media – zum Ausdruck gebracht hätten (vgl. HRW, World Report 2023 – Events of 2022, S. 611.). Das Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation – ACCORD – bestätigt diese Lageeinschätzung, wonach die türkische Regierung koordiniert gegen die Opposition vorgehe, und somit eine wirksame Oppositionsarbeit erschwere. Konkret wird dort von einer Massenverhaftung kurdischer Oppositioneller am 27. April 2023 in Diyarbakir gesprochen, bei der rund drei Wochen vor den damaligen Parlaments- und Präsidentschaftswahlen über einhundert pro-kurdische Anwälte, Journalisten, Aktivisten und Politiker festgenommen worden seien, darunter auch ein hochrangiger Vertreter der HDP. Der Vorwurf habe dabei jeweils auf eine Unterstützung der PKK gelautet. Dies sei zudem nicht das erste Mal, dass es zu einer solchen Verhaftungswelle gekommen sei. Bereits im Jahr 2020 hätten die türkischen Behörden Haftbefehle gegen 82 Personen, darunter HDP-Funktionäre, ehemalige Parlamentsabgeordnete und einen Bürgermeister, im Zusammenhang mit den Protesten, die im Jahr 2014 während der Angriffe des Islamischen Staates auf die Stadt Rojava im Nordosten Syriens stattgefunden hätten, vollstreckt. Im November 2016 sei zudem der stellvertretende HDP-Vorsitzende Selahattin Demirtaş festgenommen worden und befinde sich seitdem in Haft. Die HDP selbst sei von der Auflösung bedroht, da die türkische Staatsanwaltschaft vor dem Verfassungsgericht ein Verbotsverfahren gegen die Partei wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur PKK eingeleitet habe. Auch 2021 sei es zur Festnahme von über 700 Personen gekommen, darunter Dutzende regionale Vorstandsmitglieder und Kommunalpolitiker der HDP (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zur Türkei: Lage von politisch tätigen Oppositionellen vom 2. August 2023, abrufbar über ecoi.net, Dokument-ID: 2095332). In Übereinstimmung damit führt das US-Außenministerium (U.S. Department of State – USDOS –) aus, dass bis zum Jahresende 2022 sieben ehemalige Abgeordnete der HDP und sechs parteiangehörige beigeordnete Bürgermeister inhaftiert worden seien. Seit Juli 2015 seien nach eigenen Angaben der HDP mindestens 5.000 ihrer Parlamentarier, Führungskräfte und Parteimitglieder aufgrund einer Vielzahl an Vorwürfen im Zusammenhang mit Terrorismus und politischer Agitation inhaftiert worden (siehe hierzu auch: EU-Kommission, Türkiye 2023 Report v. 8. November 2023, S. 14). Seit 2019 habe das türkische Innenministerium zudem 48 der 65 gewählten HDP-Bürgermeister im Südosten des Landes abgesetzt (vgl. auch: EU-Kommission, a.a.O., S. 15). Auch hier habe der Vorwurf auf „Terrorismus“ aufgrund einer angeblichen Unterstützung der PKK gelautet. Weitere Strafverfahren würden gegen 108 Personen im Zusammenhang mit den „Kobanê-Protesten“ 2014 betrieben. Darunter seien auch der vormalige Co-Vorsitzende der HDP sowie andere Parteioffizielle (u.a. Kommunalpolitiker und Schatzmeister der HDP). Jüngst würden auch Verfahren gegen insgesamt 24 Abgeordnete der HDP betrieben (vgl. USDOS, Turkey 2022 Human Rights Report, S. 21 ff.; vgl. zu den Verfahren gegen die Abgeordneten auch: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung, Türkei – Januar bis Juni 2022 v. 1. Juli 2022, S. 1). Das Niederländische Außenministerium (Ministerie van Buitenlandse Zaken – BZ) gibt die Lage so wieder, dass HDP-Mitglieder zwar auch allgemein Probleme mit türkischen Behörden bekommen könnten. So könne es etwa zu nächtlichen Durchsuchungen ihrer Häuser/Wohnungen kommen. Seit 2016 seien insgesamt 16.000 HDP-Mitglieder/Mitarbeiter festgenommen und inhaftiert worden. Laut einer vertraulichen Quelle hätten mehr als 5.000 dieser Personen im Anschluss eine Gefängnisstrafe erhalten. Die verbleibenden 11.000 Personen seien indessen wieder entlassen oder sogar freigesprochen worden. Die dort weiter beschriebenen Einzelfälle betrafen zudem ebenfalls nur HDP-Aktivisten oder Funktionäre (vgl. BZ, General COI-Report Turkey, March 2021, S. 51 f. m.w.N.). Die Lage wird entsprechend auch durch das Auswärtige Amt – AA – beschrieben. Dort wird zudem in Übereinstimmung mit der übrigen Erkenntnismittellage auch ausdrücklich hervorgehoben, dass die bloße Mitgliedschaft in der HDP allein kein Grund für strafrechtliche Maßnahmen sei (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 28. Juli 2022, Stand: Juni 2022, S. 8). Entsprechendes gilt hiernach erst Recht für bloße Unterstützer der Partei. Laut dem österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – BfA – könnten die Zahlen des USDOS und des BZ nach dortigen Recherchen bestätigt werden. Darüber hinaus habe die HDP im Dezember 2022 bekannt gegeben, dass in den ersten zehn Monaten des Jahres 2022 mindestens 2.465 Provinz- und Bezirksvorstände sowie einfache Mitglieder festgenommen worden seien. Die Gründe hierfür hätten in der Veröffentlichung von Pressemitteilungen, Parteiaktivitäten und der Teilnahme am Frühlingsfest Nevroz gelegen (vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 7 v. 29. Juni 2023, S. 128 m.w.N.). Gleichwohl teilt das BfA ausdrücklich die Auffassung des AA, wonach die bloße Mitgliedschaft in der HDP (ergo auch deren bloße Unterstützung) generell kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen sei. Dies sei immer vom Einzelfall abhängig. Die Entscheidung allerdings, welche HDP-Mitglieder verhaftet und inhaftiert würden und welche nicht, würde zufällig und willkürlich getroffen, was wahrscheinlich dem Zweck diene, Angst und Unsicherheit zu verbreiten und die Menschen davon abzuhalten, aktiv für die HDP zu arbeiten. Aus vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums gehe hervor, dass eine Reihe von Umständen und Aktivitäten in der Praxis eine Rolle bei Festnahmen, Inhaftierungen, strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen spielen könnten. Dies bedeute indes nicht, dass diese Umstände und Aktivitäten bei allen HDP-Mitgliedern, Mitarbeitern, Aktivisten und/oder Sympathisanten zu persönlichen Problemen mit den türkischen Behörden führten. Notwendig seien jedenfalls Sonderfaktoren, die zu einem gesteigerten Interesse seitens der türkischen Behörden führen (vgl. BfA, a.a.O., S. 130 f. m.w.N.). Das UK Home Office berichtet in seinem aktuellen Lagebericht schließlich ebenfalls davon, dass eine systematische Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder oder Unterstützer nicht stattfinde. Zwar zöge etwa die Teilnahme an Demonstrationen die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf die betreffenden Personen, dies führe jedoch i.E. nicht zugleich zur Annahme einer hinreichenden Verfolgungsdichte, da namentlich die Inhaftierungen in diesen Fällen nur von kurzer Dauer seien – und damit i.E. unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 3a Abs. 1 AsylG blieben – (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Turkey: Peoples’ Democratic Party/ Green Left Party (HDP/YSP), Oktober 2023, Ziff. 3.1.4 f., 14.1.1. ff.). (2) Soweit die ausgewertete Berichtslage übereinstimmend davon spricht, dass mehr als 5.000 HDP-Mitglieder in der Türkei inhaftiert seien, zu denen neben „Abgeordneten“ und „Führungskräften“ auch (einfache) Parteimitglieder („party members“) zählten (vgl. USDOS, a.a.O., S.21) und was bei einer Mitgliederzahl von 40.678 (Stand: 4. August 2021, vgl. den Eintrag zur HDP in der deutschsprachigen Wikipedia m.w.N., abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Halklar%C4%B1n_ Demokratik_Partisi) bzw. 41.002 (Stand: 4. Oktober 2021, vgl. BfA, a.a.O., S. 128 m.w.N.) immerhin rund 12 % aller Mitglieder entspräche, führt auch dies nicht zu einer anderen Lagebeurteilung im Sinne einer beachtlich wahrscheinlichen Gruppenverfolgung jedenfalls aller HDP-Mitglieder, denn eine bedeutende Anzahl dieser Personen sind gerade keine „einfachen“ HDP-Mitglieder (s.o. (1), sowie ergänzend: EU-Kommission, Türkiye 2023 Report v. 8. November 2023,S. 19). Anders könnte die Lage zu beurteilen sein, wenn man der Rückkehrgefährdungsprognose nicht die Anzahl der insgesamt verurteilten HDP-Mitglieder, sondern diejenige der bloß Festgenommenen (u.a. laut BZ 16.000 im Zeitraum 2016-2021, s.o. (1)) zugrunde legen würde. Die vorgenannte Quote würde sich dann signifikant auf rund 39 % erhöhen. Indessen wurde die Mehrzahl dieser Festgenommenen nach kurzer Zeit wieder freigelassen – bzw. durch Gerichte freigesprochen –, weshalb damit jedenfalls für einen Großteil der Festgenommenen keine hinreichend schwere Eingriffshandlung i.S.d. § 3a (Abs. 1) AsylG einherginge (vgl. hierzu ergänzend: BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 7 v. 29. Juni 2023, S. 129, 152 m.w.N.). Jedenfalls aber hat der türkische Staat durch die Freilassungen (bzw. Freisprüche) selbst i.S.d. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU („stichhaltige Gründe“) zum Ausdruck gebracht, dass er an einer weitergehenden (Straf-)Verfolgung der Freigelassenen kein Interesse mehr hat. Auch die Auskunft des BfA, wonach der türkische Staat sich die Opfer seiner staatlichen Repressalien aus den Reihen der HDP willkürlich aussuche, um eine Abschreckungswirkung zu erzielen, führt nicht – gewissermaßen reflexartig – zur Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der flüchtlingsrechtlich relevanten (Gruppen-)Verfolgung aller (einfachen) HDP-Mitglieder oder gar bloßer Sympathisanten. Denn auch das willkürliche Verhalten eines potenziellen Verfolgungsakteurs muss ein gewisses Mindestmaß hinsichtlich der Verfolgungsdichte erreichen, das hier nicht gegeben ist. Der Erkenntnismittellage lässt sich nämlich trotz der Feststellung eines willkürlichen Vorgehens derzeit gerade nicht entnehmen, dass über vereinzelt bleibende, individuelle Übergriffe hinaus ein planvolles staatliches Vorgehen gegen diese Gruppe stattfinde. c. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei einer fallrelevanten Gruppenverfolgung (allein) aufgrund dessen kurdischer Ethnie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, lassen sich der Erkenntnismittellage, die lediglich eine allgemeine – indessen nicht eine asyl- oder flüchtlingsrelevante – Diskriminierung ethnischer Kurden in der Türkei beschreibt, nicht entnehmen (vgl. hierzu auch: VGH BW, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rn. 61 f.). Entsprechendes wurde im Übrigen auch durch den Kläger nicht behauptet. II. Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG erfolglos, über den der Senat nach der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheiden hat. Ungeachtet dessen, dass die hier infrage kommenden Rückkehrgefährdungen nach dem Vortrag des Klägers stets in einem kausalen Zusammenhang mit einem asyl- und flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund gemäß – bzw. entsprechend – § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2, 5 und Art. 16a Abs. 1 GG stehen würde, wäre es entsprechend der vorstehenden Ausführungen zu oben I. auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle dessen hypothetischer Rückkehr in die Türkei von einer hinreichend intensiven Handlung gemäß der hier allein in Betracht kommenden Variante nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 AsylG betroffen wäre. Die Erheblichkeitsschwelle des § 4 Abs. 1 AsylG ist dabei identisch mit derjenigen des § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. Marx, AsylG, 11. Auflage 2022, § 4 Rn. 7, 9 ff. [23ff.] m.w.N.). Hinsichtlich der klägerseitig befürchteten Maßnahmen seines Vaters könnte er darüber hinaus auch hier gemäß § 3e AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG auf die zumutbare Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative verwiesen werden. III. Gleiches gilt i.E. auch für den weiteren Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten, jedenfalls das Bestehen eines zielstaatsbezogenen Abschiebeverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei festzustellen. Ungeachtet des Umstands, dass nach den klägerseits vorgetragenen Gründen im konkreten asylrechtlichen Fall bereits kein eigener Anwendungsbereich für die Vorschrift mehr verbliebe, da sämtliche in Betracht kommenden Schutzgründe vom Verhalten eines Akteurs i.S.d. § 3c AsylG (i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG) abhingen, würde auch hier die jeweils notwendige, letztlich mit § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AsylG identische (vgl. etwa: Berlit, in: GK-AufenthG, § 60, Rn. 732 m.w.N.), Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht werden und der Kläger könnte erneut – was seinen Vater anbelangt – eine innerstaatliche Schutzalternative entsprechend § 3e AsylG in Anspruch nehmen (vgl. hierzu: Berlit, a.a.O., Rn. 629 m.w.N.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der weiteren Kosten des Verfahrens resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung. VI. Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 (i.V.m. § 137 Abs. 1) VwGO zuzulassen liegen nicht vor. Ebenso verhält es sich mit dem Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG, da der Senat in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat nicht von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht. Der Kläger begehrt nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren die Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm internationalen oder nationalen subsidiären Schutz zu gewähren. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste eigenen Angaben zufolge im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2022 in die Bundesrepublik ein und stellte am 4. März 2022 einen Asylantrag, der nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt worden ist. Im Rahmen seiner asylverfahrensrechtlichen Anhörung am 16. März 2022 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er einer in der Region Sanliurfa ansässigen Familie „radikaler Islamisten“ entstamme, die Mitglieder der türkischen Regierungspartei AKP seien. Sein Vater sei zudem Kreisparteivorsitzender der REFHA. Er und sein Bruder seien – auch mit Körperstrafen – streng islamisch-konservativ erzogen worden. Trotz dieser familiären Prägung habe sich der Kläger für die (sozialistische) HDP engagiert, ohne indessen deren Parteimitglied gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang sei er im Juli 2021 nach dem Verteilen von Flugblättern von der türkischen Polizei festgenommen, vernommen und im Anschluss wieder freigelassen worden. Da die Polizei im Anschluss noch einmal zum Elternhaus des Klägers gekommen sei, um diesen erneut zu befragen, habe davon auch der Vater des Klägers erfahren, der die HDP aus religiös-politischen Gründen fundamental ablehne. Der Kläger sei von seinem Vater daraufhin wüst beschimpft und bedroht worden. Er solle nie mehr zurückkehren, da ihm ansonsten etwas widerfahren werde. Der Kläger sei daraufhin im Juli 2021 zunächst zu seiner Freundin in Sanliurfa gezogen, bei der er sich bis November 2021 ereignislos aufgehalten habe. Bis zu seiner Ausreise im Januar 2022 habe er sich bei einem Freund in Istanbul aufgehalten, wo ihm ebenfalls nichts weiter widerfahren sei. Der Kläger gab im Übrigen an, dass er eine insgesamt achtjährige Schulbildung erfahren und in der Türkei zuletzt für seinen Vater in einem Geschäft für Elektronikartikel gearbeitet habe. Mit Bescheid vom 29. April 2022 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers insgesamt als unbegründet ab, stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebeverbote hinsichtlich der Türkei nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach dort oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, dazu auf, die Bundesrepublik binnen Frist von dreißig Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Zudem wurde ein dreißigmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch seinen Vater auf die zumutbare Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in der westlichen Türkei zu verweisen sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Vater des Klägers über Mittel und Einfluss verfüge, um den Kläger auch in einer in der Westtürkei gelegenen Millionenstadt, wie beispielsweise Istanbul, ausfindig zu machen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger hiervon bereits vor seiner Ausreise Gebrauch gemacht habe, indem er zuletzt unbehelligt bei einem Freund in Istanbul gelebt habe. Der Kläger weise zudem eine gute Schulbildung auf, sei jung, gesund, arbeitsfähig und habe Berufserfahrung im Verkauf. Soweit sich der Antragssteller darauf berufe, dass er politisch verfolgt werde, weil er für die HDP u.a. Flugblätter verteilt habe, habe er nicht glaubhaft machen können, weshalb ihn die Polizei bereits nach ein paar Stunden lediglich mit der Aussprache einer Verwarnung wieder gehen gelassen habe. Der Kläger sei nach seinen Angaben überdies weder Mitglied der HDP noch sonst politisch aktiv. Gründe, welche die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder eines zielstaatsbezogenen Abschiebeverbotes rechtfertigten lägen schließlich ebenfalls nicht vor. Hiergegen hat der Kläger am 23. Mai 2022 Klage erhoben, mit der er sein Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung vertiefe und ergänzte er sein Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht. So führte er hinsichtlich seiner Festnahme im Juli 2021 noch aus, dass diese sechs Stunden gedauert habe und er in dieser Zeit nicht misshandelt oder geschlagen worden sei. Neben der damaligen Verteilung von Flugblättern wisse er von keinem weiteren Grund, weshalb ihn die türkische Polizei suchen sollte. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2022 [sic!] wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz – AsylG – zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – vorliegen. Die Beklagte hat sich auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides bezogen und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 13. September 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage in der Sache abgewiesen. Zur Begründung verwies es nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 AsylG (a.F.) auf die als zutreffend erachteten Ausführungen der Beklagten in deren Bescheid vom 29. April 2022, die es sich kraft eigener Würdigung zu eigen mache. Lediglich ergänzend sei festzustellen, dass sich auch in der mündlichen Verhandlung keine Umstände herausgestellt hätten, aufgrund derer dem Kläger der begehrte Schutz zuzuerkennen sei. Die einmalige kurze Ingewahrsamnahme des Klägers im Jahr 2021 sei nicht unmittelbar fluchtbegründend gewesen und habe auch keine weiteren behördlichen Maßnahmen nach sich gezogen. Von Anklagen, Haftbefehlen, Festnahmebeschlüssen o.ä. gegen ihn wisse er nichts zu berichten. Auch sei der Kläger bereits am selben Tage aus dem Gewahrsam entlassen worden, ohne dass weitere Maßnahmen erfolgt seien. Körperliche Misshandlungen habe der Kläger nicht gegen sich erdulden müssen. Ein Politmalus sei damit nicht erkennbar. Hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage aufgrund des klägerischen Engagements für die HDP ergebe sich aus der ausgewerteten Erkenntnismittellage im Übrigen, dass es zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch rangniedrige HDP-Mitglieder in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten könnten, da deren Vorgehen gegen HDP-Mitglieder von Willkür gekennzeichnet sei. Indessen sei eine solche Annahme im Fall des Klägers gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger sei nach eigenem Bekunden kein Mitglied der HDP. Vielmehr habe er lediglich im Zusammenhang von Wahlen an Treffen teilgenommen und auch Flugblätter verteilt. Er sei nicht in öffentlicher Art und Weise in Erscheinung getreten. Der Kläger habe sich daher nicht in einer Weise exponiert, die ihn für die türkischen Behörden als ernstzunehmenden Regimegegner erscheinen ließen. Auf einen am 21. Oktober 2022 gestellten Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 (13 A 11037/22.OVG, juris) gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2023 im Wesentlichen kongruent zu seinem bisherigen Vortrag aus. Er b e a n t r a g t schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 13.09.2022, Az.: 9 K 1467/22.TR abzuändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 06.05.2022 [sic!], Az.: …, zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, h i l f s w e i s e, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter h i l f s w e i s e, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte bezieht sich auch im Berufungsverfahren auf die Begründung ihres Bescheides vom 29. April 2022 und b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Ein unter dem 30. November 2023 gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurde durch den Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2024 abgelehnt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2024, dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, dem vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten (dortiges Az.: 8665323-163) und der bei Gericht vorhandenen Dokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in der Türkei, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.