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Beschluss

4 B 47/07

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im einstweiligen Rechtsschutz muss die Antragstellerin die besondere Dringlichkeit glaubhaft machen; bloße Zielangaben für ein späteres Studium genügen nicht. • Die Hochschule kann den Zugang zu scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen gemäß ihrer Studienordnung auf eingeschriebene Studierende der betreffenden Studiengänge beschränken. • Bei kapazitätsbeschränkten Studiengängen rechtfertigt die Beschränkung der Zulassung auf Studierende, für die die Lehrveranstaltungen im Regelstudienplan vorgesehen sind, die Ablehnung externer Zugangsansprüche im Eilverfahren.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Zulassungsbeschränkung zu medizinischen Lehrveranstaltungen abgewiesen • Im einstweiligen Rechtsschutz muss die Antragstellerin die besondere Dringlichkeit glaubhaft machen; bloße Zielangaben für ein späteres Studium genügen nicht. • Die Hochschule kann den Zugang zu scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen gemäß ihrer Studienordnung auf eingeschriebene Studierende der betreffenden Studiengänge beschränken. • Bei kapazitätsbeschränkten Studiengängen rechtfertigt die Beschränkung der Zulassung auf Studierende, für die die Lehrveranstaltungen im Regelstudienplan vorgesehen sind, die Ablehnung externer Zugangsansprüche im Eilverfahren. Die Antragstellerin, eingeschrieben im Studiengang Physik (Bachelor), begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin (Universität) und beantragte, vorläufig an drei im Sommersemester 2007 angebotenen medizinischen Lehrveranstaltungen teilnehmen zu dürfen. Sie schilderte als Ziel ein späteres Medizinstudium, legte jedoch keine Bewerbung oder Zulassung zum Studiengang Medizin vor. Die Antragsgegnerin verweigerte die Teilnahme mit Verweis auf die Studienordnung der Medizinischen Fakultät, die den Zugang zu scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen auf Studierende bestimmt, für die diese Veranstaltungen im Regelstudienplan vorgesehen sind. Die Kammer prüfte summarisch im vorläufigen Rechtsschutz, ob Dringlichkeit und Anordnungsanspruch gegeben sind, und berücksichtigte die Kapazitätsbegrenzungen des Studiengangs sowie die einschlägigen Bestimmungen der Studienordnung. • Rechtliche Grundlagen: § 123 VwGO für einstweilige Anordnungen; § 920 ZPO, § 294 ZPO für Glaubhaftmachung; einschlägige Regelungen der Studienordnung der Medizinischen Fakultät (Anlage 1) regeln den Zugang zu scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen. • Anordnungsgrund: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Teilnahme an den genannten Lehrveranstaltungen im laufenden Semester notwendig ist; bloße Zielangaben für ein künftiges Medizinstudium ersetzen keine konkrete Zulassungs- oder Bewerbungslage. • Anordnungsanspruch: Die Studienordnung beschränkt gemäß Anlage 1 § 4 Abs. 1 die Zulassung zu scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen auf Regelstudierende und Studierende, für die die Veranstaltung im Regelstudienplan liegt; diese Beschränkung ist angesichts eines kapazitätsbeschränkten Studiengangs sachgerecht und nicht ersichtlich unverhältnismäßig. • Kapazitätsabwägung: Die Kapazitäten einzelner Lehrveranstaltungen sind in die Gesamtkapazitätsberechnung des Studiengangs einzubeziehen; abweichende Berechnungen würden das Kapazitätskonzept unterlaufen. Die Antragstellerin hat keine Rügen zur Kapazitätsberechnung vorgebracht und es ist aus Erfahrungswerten der Hochschule mit vollen Belegungen nicht mit freien Plätzen zu rechnen. • Summarische Prüfung: Im Eilverfahren ist nur eine summarische Prüfung möglich; bereits auf dieser Stufe gibt es weder ausreichende Gründe für die besondere Dringlichkeit noch für einen Durchsetzungsanspruch gegen die studiengangsbezogene Zulassungsregelung. Der Antrag wurde abgewiesen; die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zu den genannten Lehrveranstaltungen. Sie hat die besondere Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht und keinen Anordnungsanspruch gegen die zulässige Beschränkung der Zulassung auf Studierende, für die die Veranstaltungen im Regelstudienplan vorgesehen sind, dargelegt. Die Kammer hält die Beschränkung für sachgerecht angesichts der Kapazitätsbindung des medizinischen Studiengangs und der Regelungen der Studienordnung. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.