Beschluss
2 B 11084/23
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:1218.2B11084.23.00
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Leitsätze
1. § 55 Abs. 3 SchulG (juris: SchulG RP 2004) schützt Mitschüler auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Störung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht. Dieser Schüler kann, wenn der Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Schüler darstellt, vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Dabei handelt es sich nicht um eine pädagogische, sondern um eine klassische Ordnungsmaßnahme im Sinne der Gefahrenabwehr.(Rn.8)
2. Zu den Voraussetzungen eines Schulausschlusses nach § 55 Abs. 3 SchulG (juris: SchulG RP 2004).(Rn.9)
(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 55 Abs. 3 SchulG (juris: SchulG RP 2004) schützt Mitschüler auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Störung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht. Dieser Schüler kann, wenn der Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Schüler darstellt, vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Dabei handelt es sich nicht um eine pädagogische, sondern um eine klassische Ordnungsmaßnahme im Sinne der Gefahrenabwehr.(Rn.8) 2. Zu den Voraussetzungen eines Schulausschlusses nach § 55 Abs. 3 SchulG (juris: SchulG RP 2004).(Rn.9) (Rn.19) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. September 2023, mit dem dieser – mit einer Anordnung des Sofortvollzugs versehen – bis auf Weiteres ihren Ausschluss vom Schulbesuch verfügt hat, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – wiederherzustellen. 1. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf § 55 Abs. 3 Schulgesetz – SchulG – i.V.m. § 92 Abs. 1 und 2 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung – ÜSchulO –) gestützt. Die von der Antragstellerin gegen das erstinstanzlich gefundene Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung ihrer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsgegner hat die Schulausschlussverfügung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offenkundig rechtmäßig verfügt, sodass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Schulausschlusses im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO der Vorrang gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zukommt. 2. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Schulausschluss wurde gemäß § 55 Abs. 3 SchulG i.V.m. § 92 Abs. 1 und 2 ÜSchulO durch den Schulleiter am 29. September 2023 wegen Gefahr im Verzug, zunächst bis zum Zeitpunkt der Vorlage des Ergebnisses einer zeitgleich eingeleiteten schulärztlichen Untersuchung der Antragstellerin, vorläufig verfügt. Den Eltern wurde gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 ÜSchlO ausreichend und formgerecht Gelegenheit zu einem Gespräch gegeben, das die Mutter der Antragstellerin auch wahrgenommen hat. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Unabhängig davon setzt sich die Beschwerdebegründung bereits nicht mit der von dem Verwaltungsgericht gegebenen Begründung auseinander. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde jedoch die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die nötige inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Gerichtsentscheidung fehlt, wenn die noch vor Erlass des angegriffenen Beschlusses vorgetragene Argumentation unverändert übernommen wird (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 1 B 1095/17 –, juris Rn. 7 ff.; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 15 CS 20.57 –, juris Rn. 28; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 3.19 –, juris Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 75 und 77; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll [Hrsg.], VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31; jeweils m.w.N. aus der Rspr.). Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gründen der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll. Dazu muss der Beschwerdeführer die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb er sie für unrichtig hält (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. März 2023 – 7 B 10122/23.OVG –, juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 – 1 CS 03.2000 –, juris Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 6 S 2964/06 –, juris Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, denn sie führt insoweit lediglich im Stile eines Sachberichts aus, was „hierzu“ bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen wurde. 3. Die danach formell rechtmäßige Verfügung hält auch inhaltlich der – aufgrund des Eilcharakters des von der Antragstellerin angestrengten Verfahrens nur summarischen – Überprüfung stand. Nach § 55 Abs. 3 SchulG i.V.m § 92 Abs. 1 ÜSchulO kann ein Schüler im Benehmen mit dem Gesundheitsamt auf Zeit (für die Dauer der Gefährdung) vom Schulbesuch ausgeschlossen werden, wenn der Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet (§ 55 Abs. 3 SchulG). Bei Gefahr im Verzug ist der Schulleiter auch befugt, den Schüler zunächst vorläufig auszuschließen (§ 92 Abs. 2 ÜSchulO). Es handelt sich insofern um eine klassische Ordnungsmaßnahme im Sinne der Gefahrenabwehr (vgl. Lotze-Dombrowski, in: PdK RhPf. G-1, § 55 SchulG Anm. 1 [Februar 2021]). a) Der Anwendungsbereich des § 55 Abs. 3 SchulG erfasst im Kern die in § 34 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz – IfSG – aufgezählten Infektionskrankheiten (z.B. Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Läuse und Salmonellen). Die schulrechtliche Ermächtigung an den Schulleiter zur Anordnung eines Schulausschlusses gegenüber einem Schüler, der an einer dieser Krankheiten leidet, ergänzt für Schulen in Rheinland-Pfalz in Bezug auf Infektionskrankheiten die bundesrechtliche Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG an die zuständige Gesundheitsbehörde (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris Rn. 21 f.). Über diese Infektionsgefahren hinaus schützt § 55 Abs. 3 SchulG Mitschüler auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht. Voraussetzung für den Schulausschluss ist, nicht zuletzt im Lichte des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verankerten Grundrechts auf schulische Bildung, an dem im schulischen Bereich auch Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu messen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 –, NJW 2022, 167 [170, 173 ff.]), dass zuvor alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung ausgeschöpft wurden oder der Schulausschluss zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten und eine ärztliche Bestätigung einer krankheitsbedingten Ursache für das vorgeworfene Fehlverhalten des Schülers vorliegt. Solange diese fehlt, haben erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich Vorrang vor einem Vorgehen nach § 55 Abs. 3 SchulG (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 B 10791/19.OVG –, S. 6 f. des Beschlussabdrucks [BA]; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 – 19 B 592/16 –, NVwZ-RR 2017, 37 [38] m.w.N.). Dabei ist die Behörde im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Gesamtabwägung allerdings für den Fall, dass die Gefahr von einem psychisch kranken und gewalttägigen bzw. -bereiten Schüler ausgeht, keinesfalls gehalten, generalpräventive Aspekte im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung auszublenden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 9 S 1374/17 –, BeckRS 2017, 117722 Rn. 18). Denn Eltern schulpflichtiger Kinder vertrauen ihre Kinder den staatlichen Einrichtungen in der berechtigten Erwartung an, dass deren Belange im Zuständigkeitsbereich der Schule nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. Februar 1996 – 2 B 10106/96.OVG –, NJW 1996, 1690; Beschluss vom 14. August 2013 – 2 A 10251/13.OVG –, AS 41, 444 [445]). b) Nach diesen Maßstäben wurde der vorläufige Schulausschluss der Antragstellerin zu Recht verfügt. Die getroffene Einschätzung des Antragsgegners, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin (aa) eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit ihrer Mitschüler darstellt (bb), die derzeit den vorübergehenden Schulausschluss der Antragstellerin erfordert (cc), ist rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Die am 24. September 2010 geborene Antragstellerin leidet an einer krankhaften Verhaltensstörung. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte sowie der im Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Befunde und Unterlagen wurden bei der Antragstellerin ein atypischer Autismus (F 84.1) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F 90.0) diagnostiziert. Infolgedessen kommt es, seit dem Sommer 2023 vermehrt, zu Impulskontrollverlusten und autoaggressivem Verhalten (sog. „Ritzen“), einer Störung des Sozialverhaltens, emotionalen Störungen mit Unsicherheit und Frustrationsintoleranz, Impulskontrollschwäche, oppositionellem und aufsässigem Verhalten, einer Peerinteraktionsproblematik mit mangelnder Perspektivübernahme, Ticstörung und Depression mit vermehrter Äußerung von Suizidgedanken. Das oben benannte autoaggressive Verhalten der Antragstellerin ist spätestens seit dem Sommer 2023 zunehmend (auch) in fremdaggressives Verhalten umgeschlagen. Mehrfach musste sie auf ihren Wunsch bzw. Hinweis hin, sie sei „kurz vor dem Ausrasten“ den Unterricht verlassen. Im Juni 2023 teilte die der Antragstellerin zur Seite gestellte Integrationshelferin Frau B. der Schule schließlich mit, dass sie sich aufgrund des ihr gegenüber seitens der Antragstellerin gezeigten massiv aggressiven Verhaltens nicht mehr in der Lage sehe, diese weiterhin zu unterstützen. Auf Bitten der Schule führte sie ihre Tätigkeit zwar noch bis zum Ablauf des Schuljahrs 2022/2023 fort. Eine neue Integrationskraft konnte aber trotz entsprechender Bemühungen seitens der Schule bislang nicht verpflichtet werden. bb) Eine konkrete Gefährdung der Mitschüler der Antragstellerin in der Realschule Plus und Fachoberschule A. trat spätestens am 7. September 2023 ein, als die Antragstellerin aufgrund ihrer Impulskontrollstörung eine Handvoll spitzer Schottersteine auf eine Klassenkameradin warf und diese am Rücken traf. Weitere umstehende Schüler wurden durch diese Gewaltattacke ebenfalls gefährdet. Im Anschluss an diesen Vorfall äußerte die Antragstellerin auf Nachfrage ihrer Klassenleiterin Frau C., dass sie die von ihr attackierte Mitschülerin „am liebsten tot sehen würde“. Bereits zuvor und auch danach – zuletzt dokumentiert für einen Vorfall am 21. September 2023 in der Mädchenumkleide für den Sportunterricht – bedrohte die Antragstellerin ihre Mitschüler mit den Worten „Ich steche Euch alle ab“ und äußerte im Anschluss im Gespräch u.a. mit dem Schulleiter und der Klassenleiterin, die sie mit ihrem Verhalten konfrontierten, Tötungsfantasien. Dabei wies sie u.a. darauf hin, dass sie Tötungsmethoden kenne, die andere nicht kennen würden, weshalb die Opfer besonders wehrlos seien. Bereits zuvor, am 26. Juni 2023, hatte sie im Gespräch mit ihrer Klassenlehrerin geäußert, sie habe „immer wieder“ das Bedürfnis, Menschen zu töten. Das Problem sei, dass sie dann, wenn sie Blut sehe, immer mehr davon sehen wolle. Das merke sie, wenn sie sich ritze. Würden ihre Hände entsprechend in Aktion treten, könne sie ihnen nicht mehr befehlen, damit aufzuhören. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin hatte zudem die Mutter der Antragstellerin zuvor in einem am 21. Juni 2023 geführten Telefonat geäußert, sie überlege wegen des Verhaltens ihrer Tochter selbst, „ob sie nicht nachts die Schlafzimmertür abschließen“ solle. Die Antragstellerin habe auch bereits ihren Vater mit einem Messer angegriffen und sich dieses im Anschluss selbst an den Hals gesetzt. Die Stellungnahme des Schul- und Jugendärztlichen Dienstes (Dr. D.) vom 6. November 2023 kommt nach alledem zu dem Ergebnis, dass es einer Exploration durch einen Jugendpsychiater bedürfe, um eine von der Antragstellerin für ihre Mitschüler ausgehende Fremdgefährdung sicher ausschließen zu können. Dass die Antragstellerin in den zurückliegenden Monaten bis zu ihrem Schulausschluss in der Schule mehrfach und fortgesetzt inadäquat mit Wutanfällen, Ausrastern, Zurückweisungen und verbalen Bedrohungen wie „Ich steche euch alle ab“ sowie einem dokumentierten tätlichen Angriff (Wurf mit Schottersteinen) reagierte, belegt hinreichend deutlich eine konkrete von ihr ausgehende Gesundheitsgefahr für ihre Mitschüler, adäquat kausal verursacht nicht durch ein willensgesteuertes und der Erziehung durch Ordnungsmaßnahmen zugängliches Verhalten (wie auch von der Antragstellerin selbst eingeräumt), sondern vielmehr durch die bei der Antragstellerin diagnostizierten krankhaften Störungen. Soweit die Antragstellerin hiergegen mit ihrer Beschwerdebegründung einwendet, die dokumentierten Vorfälle seien nicht hinreichend aufgeklärt, etwa durch Vernehmung der betroffenen Mitschüler, vor dem Wurf der Schottersteine sei die Antragstellerin provoziert worden, weshalb sie sich zu ihrer Reaktion habe „hinreißen“ lassen und es sei schließlich „noch“ (sic!) zu keinerlei Verletzungen von Mitschülern gekommen, ist dies unbehelflich. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung vielmehr zulässigerweise das Gesamtverhalten der Antragstellerin über einen längeren Zeitraum und dessen Gefahrenpotential für ihre Mitschüler zugrunde gelegt (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 29. März 2019 – 2 ME 395/19 –, NVwZ-RR 2019, 957). Die Antragstellerin verkennt zunächst, dass – zumal im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 9 S 1374/17 –, BeckRS 2017, 117722 Rn. 7) – grundsätzlich keine zeugenschaftlichen Vernehmungen notwendig sind, sondern die von der Schulleitung vorgenommene Gefahrenprognose (lediglich) auf einer gesicherten Tatsachengrundlage erfolgen muss. Die Behörde muss ihrer Entscheidung zwar einen vollständigen und zutreffenden Sachverhalt zugrunde legen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 A 10251/13.OVG –, AS 41, 444 [445]). Schulische Ordnungsmaßnahmen sind aber weder Strafe noch bezwecken sie eine (zusätzliche) Sanktonierung strafbaren Verhaltens (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 A 10251/13.OVG –, AS 41, 444 [446 f.]). Einer gleichsam zeugenschaftlichen Vernehmung der Mitschüler zur „Überführung“ der Antragstellerin bedurfte und bedarf es vor dem Hintergrund der ausführlich dokumentierten und im Kern auch nicht substantiiert bestrittenen einzelnen Vorfälle daher nicht. Auch der Einwand einer möglichen Provokation durch eine Mitschülerin trägt nicht. Dass die Antragstellerin auf tatsächliche oder scheinbare Provokationen aus dem Kreis ihrer Mitschüler mit Gewalttätigkeit reagiert, zeigt ihre Impulskontrollstörung und ihre damit verbundene Gefährlichkeit für die Gesundheit ihrer Mitschüler. Sie ist es, die erkennbar als erste der Kontrahenten zur Lösung von Konflikten auf die Anwendung körperlicher Gewalt zurückgreift, weshalb der Umstand der möglichen Provokation sie nicht zu entlasten vermag (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 9 S 1374/17 –, BeckRS 2017, 117722 Rn. 4). Die mit der Beschwerdebegründung geäußerte Vorstellung schließlich, solange sich eine Gefahr für Leib und Leben noch (!) nicht realisiert habe, sei diese im Rahmen einer Gefahrenprognose im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Schulausschlusses unbeachtlich, ist abwegig. Gefahrenabwehr ist darauf gerichtet, Schäden für geschützte Rechtsgüter nach Möglichkeit rechtzeitig abzuwehren und damit erst gar nicht eintreten zu lassen. Hierzu dient der Schulausschluss nach § 55 Abs. 3 SchulG als klassische Ordnungsmaßnahme im Sinne einer Gefahrenabwehr (vgl. Lotze-Dombrowski, in: PdK RhPf. G-1, § 55 SchulG Anm. 1 [Februar 2021]). Die Vorstellung, dass dieses Instrument erst eingesetzt werden könnte, wenn es bereits einmal zu einer physischen Gesundheitsverletzung gekommen sei, ist dem Gefahrenabwehrrecht auch im Schulbereich zu Recht fremd. Die Antragstellerin formuliert in ihrer weiteren Beschwerdebegründung vom 5. Dezember 2023 im Übrigen selbst, dass im Hinblick auf das Werfen von Schottersteinen „zum Glück […] nichts passiert“ sei, da die angegriffene Mitschülerin sich habe umdrehen können und so „nur leicht an der Jacke bzw. am Rücken getroffen“ worden sei. Gerade aber wenn der Schadenseintritt nur „mit Glück“ vermieden werden konnte, liegt eine konkrete Gefahr vor; eine Wiederholung dieser Situation kann auch keineswegs ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, ohne dass es hierauf vorliegend noch ankommt, dass – was der Antragsgegner ebenfalls in seine Ermessensentscheidung einstellen durfte – das Verhalten der Antragstellerin bei ihren Mitschülern nach deren dokumentierten Aussagen Ängste auslöst, die ebenfalls für sich betrachtet den Grad einer gesundheitliche Beeinträchtigung annehmen können (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 B 10791/19.OVG –, S. 7 BA). Die geschilderten Verhaltensmuster entsprechen auch dem diagnostizierten Krankheitsbild der Störung des Sozialverhaltens, wobei sich das Gewicht der Erkrankung auch am Ausmaß der Schädigung anderer bemisst. Bereits ab einer mittelschweren Ausprägung führt das gestörte Verhalten zur leichten bis schweren Schädigung anderer. Ab einer schweren Ausprägung schließt das gestörte Verhalten erhebliche Schäden anderer ein, z.B. durch Gewaltanwendung, Körperverletzung etc. (vgl. Lioba Baving, in: Remschmidt/Schmidt [Hrsg], Manuale psychischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen, 2006, „Störungen des Sozialverhaltens“, Anm. 2.3.). cc) Vor diesen Gefahren der körperlichen und seelischen Unversehrtheit sind die Mitschüler der Antragstellerin unbedingt zu schützen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung ihren Ermessensspielraum verkannt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 A 10251/13.OVG –, AS 41, 444 [445]), sind mit der Beschwerdebegründung weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Der Schulausschluss erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Der Anspruch der Antragstellerin auf adäquate Beschulung wird vorliegend namentlich nicht etwa durch eine unverhältnismäßige Handhabung der Ordnungsmaßnahme des Schulausschlusses „konterkariert“ (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 29. März 2019 – 2 ME 395/19 –, NVwZ-RR 2019, 957). Alle bislang ergriffenen pädagogischen (Begleitung durch eine Integrationskraft bis zum Schuljahr 2023/2024, Gespräche mit der Antragstellerin und ihren Eltern) und niederschwelligeren (Ordnungs-)Maßnahmen (Schulausschluss für einen Tag bzw. kurzzeitiger Schulausschluss), die auch das Verwaltungsgericht in seiner mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung im Einzelnen aufgeführt hat und worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, sind letztlich erfolglos geblieben, sodass der Schulausschluss der Antragstellerin bis zur fachlichen Abklärung des Grades ihrer krankhaften Störung einschließlich der Frage, ob sie überhaupt, und wenn ja wie, (noch) inklusiv beschulbar ist, erforderlich erscheint. Soweit die Antragstellerin hiergegen mit ihrer Beschwerdebegründung einwendet, die Schule dürfe den Umstand ihrer inklusiven Beschulbarkeit nicht infrage stellen, da sie sie in Kenntnis ihrer Krankheit aufgenommen habe und sie daher auch weiterhin so wie bisher zu beschulen sei, geht dies fehl. Denn es ist, wofür im Falle der Antragstellerin hinreichende Anzeichen vorliegen, keinesfalls ausgeschlossen, dass je nach Art und weiterer Entwicklung einer Erkrankung sich Symptome derart verstärken, dass die Frage der inklusiven Beschulbarkeit anlassbezogen im Laufe der Zeit neu beurteilt werden muss. Die Eltern der Antragstellerin haben es insoweit selbst in der Hand, ihren Widerstand gegen eine entsprechende Untersuchung aufzugeben und angebotene Untersuchungstermine nicht, wie in der Vergangenheit geschehen, ungenutzt und ohne Absage verstreichen zu lassen, sondern im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin auch wahrzunehmen. Weiter lässt sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach die schulische Situation genauso erfolgversprechend durch einen Klassenwechsel der sie bereits „seit der Grundschule“ ständig provozierenden Mitschülerin, die Opfer ihrer Wurfs mit Schottersteinen geworden war, entschärft werden könne, der von der Antragstellerin ausgehenden Gefahr für ihre Mitschüler derart nicht in gleich wirksamer Weise begegnen, da sich ihre Aggression zum einen nicht allein gegen diese Schülerin richtet und zum anderen Begegnungen außerhalb des Klassenverbandes, etwa auf dem Schulhof, nicht ausgeschlossen werden können. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die schulischen Probleme erst „nach Abzug der Integrationskraft“ entstanden seien, was ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Insoweit ist sie erneut daran zu erinnern, dass es im Rahmen der Gefahrenabwehr im Kern nicht um Kategorien von Schuld oder individueller Vorwerfbarkeit geht. Die Integrationskraft Frau B. wurde im Übrigen auch keineswegs „abgezogen“, sondern sah sich nach eigener Aussage, wie bereits oben ausgeführt, nicht mehr in der Lage, mit der zunehmenden Aggressivität der Antragstellerin umzugehen. Der fortschreitenden Verschlechterung der Situation hat Frau B. im Sommer 2023 nach ihrer eigenen Einschätzung letztlich nichts mehr entgegenzusetzen vermocht. Der Antragstellerin ist insofern zwar zuzugeben, dass auch der Schul- und Jugendärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 festgestellt hat, dass eine (künftige) integrative Beschulung „in jedem Falle nur noch mit Integrationshilfe erfolgen“ solle. Dass sich bislang keine neue Integrationskraft für die Antragstellerin gefunden hat, ist aber gleichwohl kein Umstand, den die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Schulausschluss maßgeblich einzustellen hätte, denn dies entzieht sich letztlich ihrer Zuständigkeit und damit Verantwortung. Die Verfolgung eines möglichen Anspruchs nach § 35a Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs – SGB VIII – in Form der Schulbegleitung durch eine Integrationskraft ist vielmehr unabhängig von der Frage der Rechtsmäßigkeit eines Schulausschlusses und hat gegenüber den zuständigen Sozialbehörden zu erfolgen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 7 B 11154/12.OVG –, juris Rn. 17 ff.). Soweit die Antragstellerin schließlich mit ihrer Beschwerdebegründung geltend macht, ihr Schulausschluss sei deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner nach Angaben der Eltern der Antragstellerin einen fünfzehnjährigen Schüler wegen eines Vorfalls, der sich am 29. November 2023 ereignet habe, bei dem dieser zwei Mädchen an einer Bushaltestelle mit einem Messer bedroht habe, nur für eine Woche von der Schule ausgeschlossen habe, ist sie zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand in rechtlicher Hinsicht nicht die Frage der Verhältnismäßigkeit berührt, sondern den allgemeinen Gleichheitssatz adressiert (Art. 3 Abs. 1 GG). Unabhängig davon ist für eine gleichheitswidrige Behandlung der Antragstellerin damit auch nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Der angeführte Vorfall, der sich im Übrigen zeitlich nach dem Schulausschluss der Antragstellerin zugetragen haben soll, ist mit ihrem Fall schon nicht vergleichbar. Denn es handelt sich nach der Schilderung nicht um einen Schulausschluss nach § 55 Abs. 3 SchulG, sondern um eine Maßnahme nach § 55 Abs. 1 SchulG, bei der der erzieherische Aspekt der schulischen Ordnungsmaßnahme im Vordergrund steht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 A 10251/13.OVG –, AS 41, 444 [447]). Einer weiteren Aufklärung dieses Sachverhalts, zumal im gerichtlichen Eilverfahren, bedarf es daher nicht. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der Tatsache, dass die in der Vergangenheit verhängten vorläufigen Unterrichtsausschlüsse keine nachhaltigen Verhaltensänderungen gezeigt haben, erweist sich der nunmehr bis auf weiteres, nämlich bis ein schulärztliches Gutachten die Unbedenklichkeit des regulären Schulbesuchs attestiert, verfügte Schulausschluss derzeit als einzig verbleibende und damit verhältnismäßige Maßnahme, um die Gesundheit der Mitschüler der Antragstellerin effektiv zu schützen, aber letztlich auch den besonderen Interessen der Antragstellerin gerecht zu werden, um künftig eine adäquate Beschulung gewährleisten zu können. 4. In Anbetracht all dieser Erwägungen und unter Einbeziehung der zu schützenden Interessen der betroffenen Schüler ist dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Schulausschlussverfügung der Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin einzuräumen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nummern 1.5 und 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Eine Reduzierung des Streitwerts unterbleibt im Hinblick darauf, dass das Rechtschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).