Urteil
7 A 11230/09
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2010:0730.7A11230.09.0A
22Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der am … 1977 in K. (Serbien) geborene Kläger ist serbischer Volks- und Staatsangehöriger. Er reiste am 15. März 1992 mit seiner Mutter und einem Enkelkind seiner Mutter in das Bundesgebiet ein. Seine Mutter beantragte ihrer aller Anerkennung als asylberechtigt und gab dabei an, sie seien Kosovo-Albaner und ihre Muttersprache sei Romanes. Mit am 20. August 1997 bestandskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Juni 1996 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Klägers geduldet. Dabei ging die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde des Südwestpfalzkreises davon aus, bei dem Kläger handle es sich um einen Albaner bzw. um einen Rom aus dem Kosovo, zumal nachdem eine dahin lautende Bescheinigung vom 2. November 2000 zu den Verwaltungsakten gereicht worden war. 2 Während des Asylverfahrens besuchte der Kläger die Hauptschule, die er ohne Abschluss verließ. Eine Berufsausbildung hat er nicht angetreten. Seinen Lebensunterhalt bestritt er nach Aktenlage durch Sozialleistungen, durch Aushilfstätigkeiten und durch die Unterstützung Dritter. 3 Am 3. August 2001 wurde das Kind V. geboren, dessen Vaterschaft der Kläger anerkannt hat. Dessen Mutter H., eine Romni aus dem Kosovo, deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt worden war, beantragte ihre und V.s Umverteilung zum Kläger. Dies lehnte die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde des Südwestpfalzkreises ab. Nach eigenen Angaben hat der Kläger seit langem keine Beziehung mehr zu seinem Sohn V. und zu dessen Mutter. 4 Am 6. Januar 2003 ging der Kläger eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen Y. ein und zog zu diesem nach P.. Daraufhin erteilte ihm die zuständig gewordene Ausländerbehörde der Stadt P. am 25. Februar 2003 eine bis zum 24. Februar 2004 gültige Aufenthaltserlaubnis, teilte ihm jedoch mit Schreiben vom 11. März 2003 mit, vier – mittlerweile aus dem Strafregister getilgte – Verurteilungen seien nur deshalb nicht zum Anlass für eine Ausweisung genommen worden, weil keine Freiheitsstrafen verhängt worden seien, doch müsse er sich künftig zur Vermeidung ausländerbehördlicher Maßnahmen straffrei führen. Am 27. Januar 2004 wurde die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 24. Februar 2006 verlängert. 5 Am 20. Februar 2006 beantragte der Kläger die unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gab dabei an, die Lebensgemeinschaft mit seinem Partner bestehe nach wie vor. Allerdings unterhielt der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt eine Beziehung mit der am … 1985 geborenen B., die sich häufig besuchsweise bei ihm in P. aufhielt. Frau B. ist nach eigenen Angaben Kosovo-Albanerin. Im Sommer 1992 war sie mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist. Während ihre eigenen Asylbegehren stets erfolglos geblieben waren, hatte das Bundesamt hinsichtlich ihrer Mutter auf deren zweiten Folgeantrag hin das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 festgestellt. Daraufhin war Frau B. am 30. Dezember 2004 gemäß § 30 Abs. 4 AuslG eine bis zum 13. Mai 2005 gültige Aufenthaltsbefugnis erteilt worden. Ihr Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels war indes unbeschieden geblieben und ihr fortlaufend eine Fiktionsbescheinigung im Sinne von § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AufenthG ausgestellt worden. Am 4. Juni 2006 gebar Frau B. einen Sohn A., dessen Vater zu sein der Kläger am 11. April 2007 anerkannte. Ein für A. gem. § 14a Abs. 2 AsylVfG eingeleitetes Asylverfahren wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 4. September 2006 eingestellt und ihm die Abschiebung nach Serbien angedroht. Am 5. November 2006 stellte das serbische Generalkonsulat in Frankfurt/Main Frau B. einen bis zum 5. November 2018 gültigen und A. einen bis zum 5. November 2010 gültigen Nationalpass aus. Mit Urteil vom 20. September 2007 hob das Amtsgericht P. die eingetragene Lebenspartnerschaft des Klägers auf. 6 Schon am 24. April 2006 war der Kläger wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen worden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Oktober 2006 verurteilte ihn das Landgericht Zweibrücken wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsentzug. Er war für schuldig befunden worden, zwischen Anfang März 2005 und Ende April 2005 seinen Lebensunterhalt zum Großteil durch den gewinnbringenden Handel mit mehr als 9 kg Amphetamin bestritten zu haben. Bei der Strafzumessung war zu seinen Gunsten die von ihm geleistete Aufklärungshilfe berücksichtigt worden. Mit Beschluss vom 23. Januar 2008 setzte das Landgericht Zweibrücken die Strafvollstreckung nach einer Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung aus. Der Kläger sei vor seiner Verurteilung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, sein Vollzugsverhalten in der JVA Zweibrücken durchgängig beanstandungsfrei gewesen, eine Suchtproblematik liege bei ihm nicht vor. Am 7. März 2008 wurde der Kläger aus der JVA Zweibrücken entlassen. 7 Bereits mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 22. Februar 2008 hatte die Beklagte den Kläger unbefristet aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm zugleich seine Abschiebung nach Serbien angedroht, und zwar aus der Haft bzw. im Falle einer vorzeitigen Haftentlassung, wenn er nach dem Ende der Haft seiner Ausreisepflicht nicht unverzüglich nachkommen sollte. Hiergegen hatte der Kläger am 3. März 2008 Widerspruch erhoben. 8 Mit Schreiben vom 17. April 2008 hob die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung vom 22. Februar auf und setzte zugleich die Vollziehung der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus. 9 Am 18. April 2008 schloss der Kläger vor dem serbischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main mit Frau B. die Ehe. Diese ließ durch einen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 11. Juni 2008 ihren noch immer unbeschiedenen Verlängerungsantrag vom 13. Mai 2005 zurücknehmen und einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 104a AufenthG stellen. Ferner ließ sie am 12. Januar 2009 ergänzend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragen. Seit September 2008 werden Frau M. und A. geduldet. 10 Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 ergänzte die Beklagte ihre Verfügung vom 22. Februar 2008 um Erwägungen zu Art. 8 EMRK. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 22. Februar 2008 und gegen die ergänzende Verfügung vom 2. Oktober 2008 als unbegründet zurück. 12 Daraufhin hat der Kläger am 13. Januar 2009 Klage erhoben. 13 Im Verlaufe des Klageverfahrens ist der Kläger zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn in das Saarland gezogen. 14 Mit Urteil vom 24. September 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers sei § 53 Nr. 2 AufenthG, weil er wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Besonderen Ausweisungsschutz genieße er nicht. Bei Zustellung der Ausweisungsverfügung habe die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft mit Herrn Y. nicht mehr bestanden, auch lägen die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vor. Zwar sei er als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und habe sich hier mehr als fünf Jahre rechtmäßig aufgehalten, doch sei er bei Zustellung der Ausweisungsverfügung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen, vielmehr habe seine Aufenthaltserlaubnis wegen des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages nur noch gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gegolten. Dies genüge nicht. Überdies habe der Verlängerungsantrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil keine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft mehr bestanden habe. Die Ausweisung des Klägers sei auch nicht etwa unverhältnismäßig. Zwar sei seine Sozialprognose gut, auch lebe er hier schon seit über siebzehn Jahren, doch sei er erst mit vierzehn Jahren nach Deutschland gekommen und sei hier eher schlecht integriert. Vor allem aber erweise sich die Ausweisung des Klägers mit Blick auf Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten als verhältnismäßig. Dies gelte trotz seiner derzeitigen – zudem erst nach der Begehung der Straftaten entstandenen – familiären Verhältnisse. Der Aufenthalt seiner Ehefrau und seines Sohnes sei hier überdies rechtlich nicht gesichert; es sei auch nicht erkennbar, dass ihnen eine gemeinsame Übersiedlung nach Serbien nicht angesonnen werden könnte. Sollte die Ehefrau des Klägers die begehrte Aufenthaltserlaubnis erstreiten können, könne dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch eine spätere Befristung der Wirkungen der Ausweisung genügt werden. 15 Am 12. Juni 2010 hat die Ehefrau des Klägers die Tochter L. geboren. Die Geburt ist gemäß § 14a AsylVfG dem Bundesamt angezeigt worden, dessen Entscheidung steht noch aus. 16 Nachdem die Ehefrau des Klägers gegen das Saarland Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 oder nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erhoben hatte, hat die zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes deren dahingehende Anträge vom 11. Juni 1008 bzw. vom 12. Januar 2009 mit Bescheid vom 22. Juli 2010 zugleich für deren Sohn A. abgelehnt, beiden eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt und beiden die Abschiebung nach Serbien oder in das Kosovo angedroht. Hiergegen haben beide mit Schreiben vom 28. Juli 2010 Widerspruch erheben lassen. 17 Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 hat die zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes gegenüber dem Senat erklärt, für den Fall, dass die Ehefrau des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK erstreiten sollte, die Sperrwirkungen der Ausweisung des Klägers im herzustellenden Einvernehmen mit der Beklagten auf zwei Jahre zu befristen und eine Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums an den Kläger für die Wiedereinreise zu erteilen. Die Beklagte hat sich damit in der mündlichen Verhandlung des Senats für den Fall, dass der Kläger nicht erneut straffällig werde, ausdrücklich einverstanden erklärt. 18 Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Er genieße besonderen Ausweisungsschutz, da im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eine gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend geltende Aufenthaltserlaubnis dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gleichkomme. Spezialpräventive Erwägungen rechtfertigten seine Ausweisung nicht, seine Sozialprognose sei weiterhin gut. Im Übrigen verstoße seine Ausweisung gegen Art. 6 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Er lebe mit seiner Ehefrau und mittlerweile zwei gemeinsamen Kindern zusammen, seiner Ehefrau sei als Kosovo-Albanerin muslimischen Glaubens ein Zusammenleben mit ihm in Serbien nicht möglich. Überdies habe seine Ehefrau einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG, da die Bestimmung in dessen Absatz 3 Satz 1 verfassungswidrig sei. Dies müsse auch bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung berücksichtigt werden. 19 Der Kläger beantragt, 20 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. September 2009 den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 17. April 2008 und des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 18. Dezember 2008 aufzuheben. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Sie hält die Ausführungen des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist darauf hin, mittlerweile habe das Bundesverwaltungsgericht dessen Auffassung bestätigt, dass eine gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend geltende Aufenthaltserlaubnis dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleichstehe. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Akte des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße 2 L 235/08.NW sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten und auf zwei Hefte seine Ehefrau betreffende Verwaltungsakten der zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 25 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. 26 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 22. Februar 2008 in der Gestalt ihrer Ergänzung vom 2. Oktober 2008 sowie der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 18. Dezember 2008 erweisen sich – zumindest mittlerweile – als im Ergebnis rechtmäßig. 27 Rechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers ist § 53 Nr. 2 AufenthG. Danach wird ein Ausländer unter anderem dann ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil der Kläger vom Landgericht Zweibrücken wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden ist. 28 Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG steht dem Kläger nicht zu. Er kann sich insbesondere nicht auf die Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen, die voraussetzt, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zwar ist er als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und hat sich hier auch über fünf Jahre rechtmäßig aufgehalten. Er besitzt jedoch seit 24. Februar 2006 keine Aufenthaltserlaubnis mehr. Notwendig ist der tatsächliche Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Es genügt nicht, dass eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines – wie hier am 20. Februar 2006 – rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt (vgl. das Urteil des Senats vom 4. Dezember 2009 – 7 A 10881/09.OVG – InfAuslR 2010, 144 [145] und den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2008 – 7 B 11049/08.OVG – ESOVGRP, BayVGH, Beschluss vom 13. März 2006 – 24 ZB 05.3191 – juris sowie Armbruster in HTK-AuslR zu § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG m.w.N. [Stand: März 2008]; so zu § 26 Abs. 4 AufenthG auch das den Beteiligten bekannte Urteil des BVerwG vom 30. März 2010 – 1 C 6.09 – juris Rn. 21). Unabhängig davon hatte der Kläger am 20. Februar 2006 die Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz bereits begangen. Der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stand also entgegen, dass die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht – mehr – erfüllt war. Nach alledem ist § 53 Nr. 2 AufenthG anzuwenden, der die Ausweisung des Klägers als zwingende Rechtsfolge vorsieht. 29 Allerdings stellt die Ausweisung des Klägers einen Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auf Schutz seiner Ehe und Familie dar, der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Schutz des Familienlebens und Achtung des Privatlebens gelten, sind auch hier heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06 – InfAuslR 2007, 443 [444] m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK, die auch als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dient (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 – NVwZ 2004, 852 [853]), sichert die Konvention Ausländern nicht das Recht zu, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, auch ist danach ein Staat berechtigt, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen zu regeln (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 – 46410/99 [Üner] – NVwZ 2007, 1279 [1280]). Zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, haben die Vertragsstaaten die Befugnis, einen strafrechtlich verurteilten Ausländer auszuweisen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob ein Ausländer als Erwachsener oder in sehr jungen Jahren in das Gastland eingereist ist oder dort geboren wurde (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2007 – 31753/02 [Kaya] – InfAuslR 2007, 325 f., vom 18. Oktober 2006, a.a.O., und vom 9. Oktober 2003 – 60654/00 [Slivenko] – EuGRZ 2006, 560). Allerdings muss die Entscheidung des Vertragsstaates, sofern sie in ein nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreift, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein (Art. 8 Abs. 2 EMRK), insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (vgl. EGMR, Urteile vom 18. Oktober 2006, a.a.O., vom 26. September 1997 – 85/1996/704/896 [Mehemi] – InfAuslR 1997, 430 [432] und vom 26. März 1992 – 55/1990/246/31 [Beldjoudi] – EuGRZ 1993, 556). 30 Im Zusammenhang mit der Ausweisung von Straftätern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verschiedene Kriterien aufgezeigt, anhand derer geprüft werden muss, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (vgl. hierzu nur EGMR, Urteile vom 6. Dezember 2007 – 69735/01 [Chair] – InfAuslR 2008, 111 [112], vom 28. Juni 2007, a.a.O., vom 18. Oktober 2006, a.a.O., und vom 2. August 2001 – 54273/00 [Boultif] – InfAuslR 2001, 476 [478]). Maßgeblich ist danach 31 - die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat - die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll, - die seit der Straftat vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers seit der Tat, - die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, - die familiäre Situation des Ausländers, wie die Dauer der Ehe und andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben hinweisen, - ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte, - ob der Verbindung Kinder entstammen, und gegebenenfalls deren Alter, - der Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das der Ausländer ausgewiesen wurde, - das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Ausländer ausgewiesen wurde, sowie - die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland. 32 Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich die Ausweisung des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner durch Art. 2 und 6 GG sowie Art. 8 EMRK geschützten Belange trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, trotz seines Verhaltens nach Begehung der Straftaten und trotz der Beziehung zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern nicht als unverhältnismäßig dar. 33 Der Kläger wurde wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Er hat diese Straftaten auch nicht etwa als Jugendlicher, sondern im Alter von 27 ½ Jahren begangenen. Die vom Kläger begangenen Drogendelikte zählen zu den besonders schwerwiegenden Straftaten, was auch in der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck kommt, die lediglich "unter besonderer Berücksichtigung" der von ihm "geleisteten Aufklärungshilfe" – also nicht wegen eines im Zusammenhang mit seiner Schuld stehenden Umstandes – auf "nur" zwei Jahre und zehn Monate festgesetzt wurde. Auch handelt es sich bei Amphetamin um eine synthetische Droge mit erheblichem Gefährdungspotential. Überdies hatte der Kläger aufgrund der beträchtlichen Abnahmemengen und des nicht überschaubaren Streuungsgrades der Drogen keinen Einfluss darauf, an welche Endabnehmer diese letztendlich gelangen würden, da die Grenze zur nicht geringen Menge jeweils erheblich, meist sogar um ein Vielfaches überschritten war. Drogenhandel gehört zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten (so BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18. Juli 1979 – 1 BvR 650/77 – BVerfGE 51, 386 [397 f.]). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Bereich des Drogenhandels – anders als bei allein wegen Drogenkonsums Verurteilten – Verständnis für die Härte der Behörden gegenüber jenen gezeigt, die "aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind" (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 – 1638/03 [Maslov II] – InfAuslR 2008, 333 [334]). Ferner ist zu sehen, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung eines wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilten Ausländers durch Normierung einer zwingenden Ausweisung in § 53 AufenthG aufgrund eines gesteigerten, spezial- und generalpräventiven öffentlichen Präventionsinteresses grundsätzlich ausschlaggebendes Gewicht beimisst, auch wenn dies nicht zum Ausschluss einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung oder einer lediglich "schematisierenden" Würdigung führen darf (vgl. Hailbronner, AuslR, Loseblatt, § 53 AufenthG Rn. 12 f. m.w.N. [Stand: Februar 2009]). 34 Was im Fall des Klägers das eben angesprochene spezialpräventive öffentliche Präventionsinteresse anbelangt, so ist zu sehen, dass er trotz einer ausländerrechtlichen Verwarnung im März 2003 wegen geringfügiger Vergehen nahezu "aus heiterem Himmel" im März 2005 mit dem Handel mit Amphetamin nur aus Gewinnstreben begonnen hatte. Auch ist die Begehung derart schwerwiegender Straftaten im allgemeinen Ausdruck einer erheblichen kriminellen Energie, aufgrund derer die erneute Begehung vergleichbarer Straftaten ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, sodass mit Blick auf die mit zunehmender Schwere der zu erwartenden Straftaten geringer werdenden Anforderungen an das Maß der Wiederholungswahrscheinlichkeit im Regelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für erneute erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit besteht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 1998 – 18 B 1718/96 – InfAuslR 1998, 393 [395]). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger während seiner Inhaftierung bis zum 7. März 2008 "durchgängig beanstandungsfrei" verhalten hat, dass das Landgericht Zweibrücken die Strafe nach Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt hat, weil nach seiner Einschätzung "das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit" dadurch "nicht gefährdet" wurde, dass das Bewährungsverhalten des Klägers bislang nicht beanstandet worden ist und dass er – soweit ersichtlich – bislang nicht erneut straffällig wurde. Ferner hatte der Kläger den Handel mit Amphetamin schon Ende April 2005, also bereits etwa zwei Monate nach dessen Beginn und – anders als der Mitangeklagte – zudem schon ein Jahr vor seiner Festnahme am 26. April 2006 wieder eingestellt. Vor allem aber hat sich der Kläger – auch wenn allein die Geburt seines Sohnes A. sechs Wochen nach seiner Verhaftung keine "Zäsur" in seiner Lebensführung dargestellt haben dürfte, die in Anbetracht aller Umstände erwarten ließ, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – NVwZ 2006, 682 [683 Rn. 23]) – nach der Geburt A.s, mit dem und mit dessen Mutter er auch während seiner Inhaftierung regelmäßigen Kontakt hatte, dessen Mutter er alsbald nach seiner Freilassung geheiratet hat, mit der er und A. er inzwischen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt und die kürzlich die Tochter L. geboren hat, durch die nunmehr entstandenen familiären Bindungen und die damit zugleich übernommenen Verpflichtungen sichtlich stabilisiert und gefestigt. Nach alledem ist im Fall des Klägers nach Einschätzung des Senats jedenfalls mittlerweile von einer sehr geringen Gefahr der Begehung neuer vergleichbarer Straftaten auszugehen. 35 Indes liegt – wie oben ebenfalls bereits angesprochen – dem Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 2 AufenthG auch ein generalpräventiver Gesetzeszweck zugrunde. § 53 Nr. 2 AufenthG will durch die zwingende Ausweisung von Ausländern, die Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verübt haben, welche mit einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe geahndet wurden, andere Ausländer abschrecken, ebenfalls derartige Delikte zu begehen. Verfassungsrechtlich ist die Generalprävention grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 17. Januar 1979 – 1 BvR 241/77 – BVerfGE 50, 166 [175 f.]). Generalpräventive Erwägungen sind also auch bei einer günstigen Sozialprognose und einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1993 – 1 B 70.93 – InfAuslR 1993, 295 [296]). Das Bedürfnis, andere Ausländer von der Begehung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuschrecken, ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa durch Zeitablauf entfallen. Das Verwaltungsverfahren ist nach der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers am 17. Oktober 2006 nicht etwa zu zögerlich behandelt worden. Der Erlass der Ausweisungsverfügung (erst) am 22. Februar 2008 begründet keine Bedenken am Fortbestand des generalpräventiven öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Klägers, da jener zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt hatte und angesichts der Praxis der Strafvollstreckungsbehörden im Rahmen von § 456a Abs. 1 StPO deshalb auch eine etwa früher verfügte Ausweisung nicht früher durch eine Abschiebung hätte vollzogen werden können. 36 Die Ausweisung des Klägers allein aus generalpräventiven Gründen stellt sich auch nicht etwa wegen seiner Verwurzelung in Deutschland und seiner Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in Serbien als unverhältnismäßig dar. 37 Allerdings befindet er sich seit rund 18 ½ Jahren in Deutschland. Seine Integration in die hiesigen Verhältnisse war aber nicht sonderlich erfolgreich. Zwar kann ihm nicht entgegengehalten werden, dass er hier keinen Schulabschluss erworben hat, weil er den Schulbesuch im Bundesgebiet im Alter von 14 ½ Jahren und ohne Deutschkenntnisse beginnen musste. Er hat im Anschluss an seinen Schulbesuch aber auch keine Berufsausbildung durchlaufen und war auch nicht durchgängig voll erwerbstätig, sondern lebte überwiegend von Aushilfstätigkeiten und der Unterstützung durch Dritte und von Sozialleistungen. Die ersten 5 ½ Jahre war sein Aufenthalt zudem nur zur Durchführung eines Asylverfahrens gestattet, das wesentlich auf die unzutreffende Behauptung gestützt war, er sei Kosovo-Albaner und werde als solcher in Jugoslawien politisch verfolgt, und das erfolglos geblieben ist (vgl. S. 54 ff. VA). Danach war sein Aufenthalt lediglich geduldet, weil zunächst die Abschiebung von Kosovo-Albanern nach Jugoslawien durch Anordnungen des Ministeriums des Innern und für Sport ausgesetzt worden war, auch weil sodann eine – wahrheitswidrige – "Bestätigung" vom 2. November 2000 zu den Akten gereicht wurde, wonach er, seine Mutter und sein Bruder Roma aus dem Kosovo seien, deren Abschiebung ebenfalls durch Anordnungen des Ministeriums des Innern und für Sport ausgesetzt wurde. Mag der Kläger diese "Bestätigung" auch nicht persönlich eingereicht haben, so war doch auch für ihn erkennbar, dass die Erteilung der Duldungen auf der irrigen Annahme der Ausländerbehörde beruhte, er sei ein Kosovo-Albaner bzw. ein Rom (vgl. S. 98 f. und 145 VA). Im Oktober 2002 erhielt er eine Duldung wegen seines – nicht gehaltenen – Versprechens, freiwillig per Auto nach Jugoslawien zurückzureisen (vgl. S. 155 R VA). Erst nach der Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen erhielt er am 25. Februar 2003 für drei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis, deren unbefristete Verlängerung er mit wahrheitswidrigen Angaben beantragte. Auch sonst hat er mehrfach gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen, zunächst wiederholt gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung und seiner Duldungen und dann und vor allem gegen das Betäubungsmittelgesetz. Fast zwei Jahre seines Aufenthaltes in Deutschland hat er deswegen in Haft verbracht. 38 Zudem unterscheidet sich trotz seines langen Aufenthalts in Deutschland seine Situation insofern von der eines Ausländers der so genannten zweiten Generation, als er erst im Alter von 14 ½ Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, seine Kindheit und Jugend also ganz überwiegend in Serbien verbracht hat. Die entscheidende persönliche Prägung hat er dort erfahren, er beherrscht Serbisch in Wort und Schrift. Mit den Lebens- und Gesellschaftsverhältnissen in seinem Herkunftsland ist er deshalb in ausreichendem Maße vertraut. Dies ermöglicht es ihm, sich wieder in die serbische Gesellschaft einzugliedern, wenngleich die nach seinem langen Aufenthalt im Bundesgebiet von ihm hierbei zu bewältigenden Schwierigkeiten sicherlich nicht gering sein dürften, zumal wenn er in Serbien keine nahe Familienangehörige mehr haben sollte, wie er geltend macht. Jedoch kann ihn gegebenenfalls seine in Deutschland lebende Schwester zumindest anfangs in finanzieller Hinsicht erneut unterstützen, gleiches dürfte für seine in Belgien und Österreich lebenden Brüder gelten. 39 Eine Wiedereingliederung in Serbien ist dem Kläger auch dann möglich, wenn ihn seine Ehefrau und seine Kinder begleiten müssen oder wollen. Letztere erwarten allerdings erhebliche Schwierigkeiten in Serbien. Die Ehefrau des Klägers ist nämlich ethnische Albanerin aus dem Kosovo und spricht, da sie gerade siebenjährig nach Deutschland kam, nur ihre Muttersprache Albanisch und inzwischen auch gut Deutsch, aber nicht oder doch kaum Serbisch. Sie wird deshalb erst Serbisch lernen müssen. Auch wenn sie inzwischen 25 Jahre alt ist und Serbisch nicht – wie früher Deutsch – in der Schule lernen kann, wird ihr dies indes mit Hilfestellung des Klägers in ausreichendem Umfang in absehbarer Zeit gelingen. Der ebenfalls nicht Serbisch sprechende Sohn des Klägers wird Serbisch ebenso leicht lernen, wie früher seine Mutter Deutsch als Fremdsprache gelernt hat, seine knapp sieben Wochen alte Schwester wird mit Serbisch als zweiter Muttersprache aufwachsen. Die Ehefrau des Klägers wird jedoch als ethnische Albanerin und Muslima in der serbischen Öffentlichkeit weit verbreiteten Vorbehalten und Vorurteilen, wenn nicht sogar Anfeindungen, Belästigungen und Bedrohungen begegnen müssen, selbst gewalttätige Übergriffe durch serbische Nationalisten können nicht vollständig ausgeschlossen werden; auch entspricht die tatsächliche Situation der Minderheiten in Serbien noch nicht dem Stand der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. nur den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2010 S. 12, 14, 15 und 17). Allerdings ist die Situation insoweit in Zentralserbien, woher der Kläger stammt, mit Ausnahme des Sandžak besser (vgl. den Lagebericht S. 17); auch wird ein Gebiet in den Gemeinden Bujanovac, Peševo und Medvedja an der Grenze zum Kosovo mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnt, doch ist dort die wirtschaftliche Lage (noch) schlechter als in Serbien allgemein (vgl. den Lagebericht S. 13). Entgegen der klägerseitigen Annahme wird der Ehefrau des Klägers auch eine Registrierung möglich sein. Die dafür erforderlichen Dokumente werden – soweit nicht ohnehin vorhanden – im Regelfall bereits im Rückübernahmeverfahren beschafft und können im Übrigen noch vor der Ausreise direkt oder über Bevollmächtigte vor Ort beschafft werden, zumindest lassen sich Vorbereitungen für eine reibungslose Durchführung des Registrierungsverfahrens treffen (vgl. den Lagebericht S. 29). Das in diesem Zusammenhang klägerseits zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Münster betraf die Registrierung von Roma (vgl. dazu auch den Lagebericht S. 14), zumal als Binnenvertriebene. Nach alledem ist der Ehefrau des Klägers ein Zusammenleben mit diesem in Serbien trotz aller aufgezeigten Schwierigkeiten entgegen der klägerseitigen Einschätzung nicht unmöglich und deshalb die Ausweisung des Klägers aus generalpräventiven Gründen auch für den Fall seiner Begleitung durch seine Ehefrau und seine Kinder nicht unverhältnismäßig. 40 Indes verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei einer Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des 2. Senats vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. – BVerfGE 76, 1 [49 ff.] und vom 18. April 1989 – 2 BvR 1169/84 – BVerfGE 80, 81 [93]). Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich jedoch nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Wenn die Straftat besonders schwer wiegt, kann sogar die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers, der mit einer deutschen Frau verheiratet ist und mit ihr ein eheliches Kind hat, denen ein Verlassen Deutschlands zusammen mit dem Ausländer grundsätzlich nicht zuzumuten ist, allein aufgrund generalpräventiver Erwägungen mit Blick auf Art. 6 GG zulässig sein (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18. Juli 1979, a.a.O. S. 397 ff.). Dies gilt auch wegen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), bei dem die familiären Belange des Ausländers – ebenfalls – angemessen zu würdigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – InfAuslR 2006, 320 [322] m.w.N.). 41 Nun sind die Ehefrau und die Kinder des Klägers keine deutschen Staatsangehörigen. Gleichwohl spricht nach Auffassung des Senats einiges dafür, dass mit Blick auf Art. 8 EMRK die Abschiebung der Ehefrau des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist und dass damit zugleich auch ihre freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 – BVerwGE 126, 192 [197] = InfAuslR 2007, 4 [6]) und auch ihr deshalb nicht zugemutet werden kann. 42 Der Senat teilt nicht die im Bescheid der gemeinsamen Ausländerbehörde des Saarlandes vom 22. Juli 2010 vertretene Auffassung, dass eine Aufenthaltsbeendigung "nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das Privatleben im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK" darstellt, "wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über derart 'starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte' zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung 'faktisch zu einem Inländer' geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann". Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK insoweit zum einen maßgeblich zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung in die hiesigen Lebensverhältnisse verwurzelt ist. Zum zweiten ist maßgeblich, welche Schwierigkeiten für den Ausländer – wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung – mit einer (Re-)Integration in das Land seiner Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit konkret verbunden sind. Zum dritten ist maßgeblich zu berücksichtigen, welches öffentliche Interesse an dem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK besteht (vgl. zu alledem ausführlich den Beschluss des Senats vom 6. März 2009 – 7 B 10028/09.OVG – ESOVGRP). Weder ist mithin Voraussetzung für einen mit Art. 8 EMRK nicht vereinbaren Eingriff in das Privatleben eines Ausländers, dass dieser wie ein Inländer in die hiesigen Lebensverhältnisse verwurzelt ist, noch ist ein solcher unverhältnismäßiger Eingriff stets dann ausgeschlossen, wenn sich der Ausländer (wieder) in die Verhältnisse des Staates seiner Staatsangehörigkeit einfinden könnte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es in seinem Urteil vom 16. Juni 2005 – 60654/00 [Sisojewa I] – InfAuslR 2005, 349 [350] angesichts des sonstigen Umstände des zugrundeliegenden Falles ausreichen lassen, dass die Beschwerdeführer "in Lettland in die lettische Gesellschaft integriert sind. Zwar sind der Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführer russischer Nationalität und verfügen über einen in Russland registrierten Wohnsitz, jedoch scheint keiner der drei Beschwerdeführer dort ähnlich starke Bindungen wie zu Lettland aufzuweisen." Auch kommt zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1998 – 1 C 8.96 – NVwZ 1999, 303 [305] ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK lediglich "etwa" dann in Betracht, wenn ein Ausländer in einem anderen Staat aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hat, nicht zugemutet werden kann. 43 Unabhängig hiervon hat die Ausländerbehörde im Fall der Ehefrau des Klägers mehrere Umstände nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. So hat sie nicht darauf abgestellt, dass sie deren Aufenthalt nicht etwa bei Erreichen der Volljährigkeit beendet, sondern ihr am 30. Dezember 2004 nach ihrem Ermessen einen Aufenthaltstitel bis zum 13. Mai 2005 erteilt hat, der ab dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht mehr erteilt werden konnte. Gleichwohl hat die Ausländerbehörde nicht etwa den rechtzeitigen Verlängerungsantrag deswegen alsbald abgelehnt und aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet, sondern ihr über drei Jahre lang Bescheinigungen ausgestellt, ihr Aufenthalts- titel gelte als fortbestehend, und damit fast dreieinhalb Jahre lang der Ehefrau des Klägers einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht und ihr Vertrauen in einen Verbleib hier gestärkt. Ferner hat ihr die Ausländerbehörde nach der Rücknahme des Verlängerungsantrages und nach der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG am 11. Juni 2008 diese nicht erteilt, obwohl bis zum Zuzug des Klägers in die häusliche Gemeinschaft dafür sämtliche Voraussetzungen erfüllt waren, hat deren Erteilung aber auch nicht etwa nach dessen Zuzug abgelehnt, sondern damit mehr als eineinhalb Jahre zugewartet und damit weiterhin ihren Aufenthalt hier ermöglicht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dem Vater der Ehefrau des Klägers – ihre Mutter ist zwischenzeitlich verstorben – und allen ihren Geschwistern Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden, dass also ihre nächsten Verwandten, mit denen sie fast immer im selben Haus zusammengelebt hat, im Bundesgebiet verbleiben dürfen, während sie Deutschland und damit auch jene verlassen müsste. Auf der anderen Seite hat die Ausländerbehörde einen konventionswidrigen Eingriff in das Recht der Ehefrau des Klägers auf Achtung ihres Privatlebens im Bundesgebiet letztlich deshalb verneint, weil es ihr nicht gelungen sei, auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, und deswegen überwiegend von Sozialleistungen gelebt habe. Zufolge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2010 – 1 B 25/09 – NVwZ 2010, 707 [708] reicht indes allein der Umstand, dass ein im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener 20 Jahre alter Ausländer weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt bislang nahezu ausschließlich aus öffentlichen Sozialleistungen bestritten hat, für sich allein nicht aus, um ungeachtet aller anderen Besonderheiten des Falles eine Verwurzelung im Bundesgebiet zu verneinen. Aber auch die mit einer Übersiedlung der Ehefrau des Klägers zusammen mit diesem und den gemeinsamen Kindern nach Serbien verbundenen Schwierigkeiten (s.o.) hat die Ausländerbehörde – wie schon zuvor das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil – nicht in vollem Umfang erkannt. 44 Sofern deshalb im Rahmen der bereits anhängigen Untätigkeitsklage oder in einem künftigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt werden sollte, dass eine Beendigung des Aufenthaltes der Ehefrau des Klägers im Bundesgebiet mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren sein sollte, diese also – zusammen mit ihren Kindern – im Bundesgebiet verbleiben dürfte, so würde sich die Ausweisung des Klägers jedoch gleichwohl nicht – mehr – als unverhältnismäßig erweisen, obwohl dann – wegen des nur noch generalpräventiven Zwecks seiner Ausweisung – mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG von einem grundsätzlichen Übergewicht seines verfassungsrechtlich abgesicherten Interesses am Erhalt seines ehelichen und familiären Zusammenlebens gegenüber dem Abschreckungsinteresse auszugehen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18. Juli 1979, a.a.O. S. 397). Denn die von ihm konkret begangenen Straftaten wiegen – wie oben bereits aufgezeigt – besonders schwer, sodass deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, sie über die strafrechtliche Sanktion hinaus zum Anlass für eine Ausweisung zu nehmen, um andere Ausländer von der Begehung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuschrecken. Unter diesen Umständen ist indes auch nur aus generalpräventiven Erwägungen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein stärkeres Gewicht beizumessen als dem Schutz von Familie und Elternrecht (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse des 2. Senats vom 6. April 1984 – 2 BvR 389/84 – EuGRZ 1984, 445 und der 2. Kammer des 2. Senats vom 22. August 2000 – 2 BvR 1363/00 – juris Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 – 1 B 123/97 – Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15). 45 Allerdings würde der Kläger nicht nur von seiner Ehefrau, sondern auch von seinen Kindern getrennt werden, die erst vier Jahre bzw. erst knapp sieben Wochen alt sind. Gerade bei kleinen Kindern schreitet die Entwicklung aber sehr schnell voran, sodass auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 – InfAuslR 2000, 67 [69]). Dem wurde jedoch zwischenzeitlich dadurch Rechnung getragen, dass die hierfür zuständige zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes zugesagt hat, sie werde, sofern gerichtlich festgestellt werden sollte, dass eine Beendigung des Aufenthaltes der Ehefrau des Klägers im Bundesgebiet mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren ist, die Sperrwirkungen der Ausweisung des Klägers im herzustellenden Einvernehmen mit der Beklagten auf zwei Jahre nach seiner Ausreise befristen und eine Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums an den Kläger für die Wiedereinreise erteilen, und dass sich die Beklagte gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit einer solchen Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers für den Fall, dass dieser nicht erneut straffällig werde, ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Dadurch ist sichergestellt, dass der Kläger im Falle des Verbleibens seiner Ehefrau – und damit auch seiner Kinder – im Bundesgebiet zum Schutz ihres Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zwei Jahre nach dem Verlassen des Bundesgebietes zu jenen zurückkehren kann, und den gemäß Art. 6 GG geschützten Belangen des Klägers ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des 1. Senats vom 18. Juli 1979, a.a.O. S. 401, und der 2. Kammer des 2. Senats vom 22. August 2000, a.a.O. Rn. 3). 46 Der Senat verkennt nicht, dass die Ausweisung des Klägers weitreichende Folgen für seine Bindungen im Bundesgebiet nach der langen Dauer seines Aufenthalts hier hat, erhebliche Schwierigkeiten bei seiner Wiedereingliederung in Serbien mit sich bringt, insbesondere falls ihn seine Ehefrau und seine Kinder begleiten müssen oder wollen, und andernfalls eine immerhin zweijährige Trennung von ihnen bedeutet. Unter Berücksichtigung von Art und Schwere der von ihm konkret begangenen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz erweist sich gleichwohl seine Ausweisung auch lediglich aus generalpräventiven Gründen nicht als unverhältnismäßig. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 49 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. 50 Beschluss 51 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. 52 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.