Beschluss
8 E 10417/10
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2010:0326.8E10417.10.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig. 2 Insbesondere unterliegt sie keinem Vertretungszwang. Dies ergibt sich aus den speziellen Regelungen in kostenrechtlichen Verfahren, die den allgemeinen Vorschriften in § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO vorgehen. Nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) können Anträge und Erklärungen „ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zur Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden“. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ist diese Vorschrift auf die Streitwertbeschwerde entsprechend anzuwenden. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt, soll diese spezielle Regelung in kostenrechtlichen Verfahren auch dann gelten, wenn in der Hauptsache nach den Regelungen der jeweiligen Prozessordnung ein Vertretungszwang besteht; die Neuregelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG sei als Klarstellung zu verstehen (vgl. BR-Drucks. 700/08, S. 97 f.). Damit haben sich missverständliche Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wonach der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO auch für Streitwert- und Kostenbeschwerden gelte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, 97), erledigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 26. September 2008, BR-Drucks. 700/08, S. 98). 3 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. 4 In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich der Senat – ebenso wie das Verwaltungsgericht – im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1372). Danach ist für eine Klage auf Erteilung des Jagdscheins ein Streitwert von 8.000,00 € anzusetzen (vgl. Ziffer 20.3). Der Umstand, dass die für die Ablehnung der Jagdscheinverlängerung angeführten Gründe auch Gegenstand des Verfahrens betreffend den Widerruf der Waffenbesitzkarte waren, ändert nichts an dem für das jeweilige Verfahren selbstständig zu bestimmenden Streitwert. 5 Einer Nebenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).