Beschluss
7 B 11276/17
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2017:0731.7B11276.17.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juni 2017, für beide Rechtszüge auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, ihren weiteren Aufenthalt vorläufig zu dulden, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). 3 Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung (BGBl. I 2016 S. 1939) ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. 4 Ein gesetzlicher Ausschlussgrund steht dem Anspruch auf Erteilung nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht entgegen. Unter Einbeziehung des insoweit auch entsprechend glaubhaft gemachten Beschwerdevorbringens spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller zu 1. bereits am 7. Februar 2017 einen – zumindest konkludenten – Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gestellt hat, sodass die hier am 9. Februar 2017 ergriffenen konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegenstehen (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung des Ausschlussgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 7 A 11079/17.OVG –). 5 Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch daneben auch abgelehnt, weil aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine ansonsten im Zusammenhang mit der Ausbildungsduldung regelmäßig gegebene Ermessensreduzierung hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die fehlende Mitwirkung der Antragsteller (wohl) bei der Beschaffung von Passersatzpapieren am 9. Februar 2017 sowie den Umstand verwiesen, dass der Antragsteller zu 1. in dem zu erlernenden Beruf langjährige Berufserfahrung habe. 6 Vorliegend bedarf es indes keiner Entscheidung, ob die nach Aktenlage zwar vorsätzliche, aber lediglich einmalige Verletzung von Mitwirkungspflichten, die insbesondere nicht dazu geführt hat, dass im Sinne des Ausschlussgrundes nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, genügt, um auf der Ebene der im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis den gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung letztlich auszuschließen. 7 Hinsichtlich der auf die bereits vorhandene Berufsqualifikation des Antragstellers zu 1. gestützten Ablehnung eines Anordnungsanspruchs bedarf es allerdings keines Rückgriffs auf die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Erteilung oder Versagung der Beschäftigungserlaubnis. Vielmehr stellt sich die Aufnahme der Berufsausbildung durch den Antragsteller zu 1., der eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben hat (zum Erwerb von Berufsqualifikationen durch einschlägige Berufserfahrung vgl. die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen – BQFG –), als rechtsmissbräuchlich dar und ist deshalb nicht geeignet, dringende persönliche Gründe zu belegen, die auch im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG den Grund für die Duldung bilden und außerhalb einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung indes bereits durch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung als tatbestandlich erfüllt gelten. Werden jedoch – wie hier – Normzweck und Gesetzessystematik dadurch umgangen, dass inhaltlich keine Ausbildung erfolgt, sondern einem bereits berufsqualifizierten Ausländer durch eine – inhaltlich nicht erforderliche – Ausbildung zunächst ein Duldungsanspruch und sodann die erleichterte Aussicht auf einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung verschafft werden, greifen die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Erwägungen nicht, die bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung – die auch inhaltlich eine Ausbildung darstellt – die Annahme dringender persönlicher Gründe tragen. Der Gesetzgeber hat nämlich gerade keine Duldung für bereits berufsqualifizierte Ausländer vorgesehen, um damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sondern hat insoweit an den sonst geltenden Bestimmungen zur Arbeitsimmigration festgehalten und lediglich die qualifizierte Berufsausbildung privilegiert. Mithin fehlt es in Bezug auf den Antragsteller zu 1. trotz dessen formal aufgenommener qualifizierter Berufsausbildung an dringenden persönlichen Gründen als Grundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. 8 Das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers zu 1. ist keine Ausbildung im Sinne der Norm. Eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, die in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erfolgen muss und dadurch im Wesentlichen die anerkannten Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz – BBiG – und der Handwerksordnung – HwO – sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikationen erfasst, ist darauf gerichtet, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG). In Abgrenzung dazu handelt es sich um berufliche Fortbildung, wenn es darum geht, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern (vgl. § 1 Abs. 4 BBiG). 9 Die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist überdies im Zusammenhang mit der Regelung in § 18a Abs. 1a AufenthG zu betrachten (sogenannte 3 + 2 Formel). Danach ist demjenigen, dem eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt worden ist, nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Die Verbindung mit § 18a AufenthG, der die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung regelt, trifft in Absatz 1 eine Unterscheidung zwischen demjenigen, der eine qualifizierten Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat (Nr. 1 Buchstabe a.), und einer bereits im Ausland qualifizierten Fachkraft (Nr. 1 Buchstabe c.), indem unterschiedliche Anforderungen an die im Ermessen stehende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis formuliert werden. Mithin ist für im Ausland qualifizierte Fachkräfte, denen eine Zustimmung zur Ausübung einer ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung nach § 6 Abs. 2 BeschV durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, gesetzlich ein anderer Weg der Arbeitsimmigration vorgesehen als für diejenigen, denen die berufliche Handlungsfähigkeit durch die Ausbildung erst vermittelt wird, die also durch die Ausbildung erst in die Lage versetzt werden, mit der dann erworbenen Berufsqualifikation einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten (zum Aspekt der Sicherung des Fachkräftenachwuchses durch das Instrument der Ausbildungsduldung vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015, BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6, auf die die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses vom 1. Juli 2015, BT-Drucks. 18/5420, S. 27, ausdrücklich Bezug nehmen). 10 Die Gesetzesmaterialen zur Duldung zu Ausbildungszwecken, deren Erteilung bei Einführung dieses besonderen dringenden persönlichen Grundes zunächst im Ermessen der Ausländerbehörde stand und einer Altersbegrenzung unterlag (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG i.d.F. vom 27. Juli 2015, BGBl. I 1386), verdeutlichen an mehreren Stellen, dass damit der besonderen Konstellation der qualifizierten Berufsausbildung Rechnung getragen werden soll. So unterscheidet die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015 (BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 4), die in der die Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 1. Juli 2015 (BT-Drucks. 18/5420, S. 27) ausdrücklich in Bezug genommen wird, unter Nr. 2c) und Nr. 2d) ausdrücklich zwischen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Baustein für die Gewinnung ausländischer Fachkräfte einerseits und der Sicherung des Fachkräftebedarfs durch die Gewährleistung, eine aufzunehmende oder aufgenommene Berufsausbildung abschließen zu können, andererseits. Hinsichtlich des gesetzlich bestimmten Vorliegens dringender persönlicher Gründe ist hervorzuheben, dass neben den privaten Interessen des Ausländers, durch die Berufsausbildung die notwendigen berufliche Handlungsfähigkeit als Voraussetzung für eine spätere Arbeitsmarktintegration zu erwerben (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015 (BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6) sowie für die Dauer der Ausbildung die Sicherheit zu haben, diese abschließen zu können (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 48), auch dem Bedürfnis nach Planungssicherheit für die Ausbildungsbetriebe Rechnung getragen werden soll (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 48), da die Ausbildungsbetriebe nicht selten die Ausbildung Geduldeter abgelehnt hätten, wenn sie zu Beginn der Ausbildung nicht wussten, ob der Auszubildende in der Bundesrepublik Deutschland bleiben und seine Ausbildung abschließen kann (vgl. BT-Drucks. 18/5420, S. 27). Die Planungssicherheit für die Ausbildungsbetriebe ist wichtig, weil die Ausbildung zunächst eine Investition für den Ausbildungsbetrieb darstellt, die wertlos wird, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht abschließen und damit auch später nicht als potenzielle Fachkraft zur Verfügung stehen kann, wie dies unter den Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1a AufenthG bei einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich wäre. Damit dient die Rechtssicherheit für die Ausbildungsbetriebe zugleich auch dem Interesse, durch die Ausbildung von Geduldeten, die nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung der Wirtschaft zur Verfügung stehen, einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015, BR-Drucks. 642/14 [Beschluss], S. 6). 11 Soweit danach in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG das Vorliegen dringender persönlicher Gründe bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung bestimmt wird, weil die hierfür erforderliche Interessenabwägung unter Einbeziehung der vorgenannten Aspekte – gesetzlich typisiert – ergibt, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der vollziehbaren Ausreisepflicht, gilt dies nicht in gleicher Weise, wenn der betroffene Ausländer zwar formal eine Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG aufgenommen hat, aufgrund seiner bereits vorhandenen Berufsqualifikation jedoch nicht die eine Ausbildung charakterisierende Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist. 12 Die erforderliche Interessenabwägung bei der Prüfung dringender persönlicher Gründe wird in diesem Fall von anderen Faktoren bestimmt, die dazu führen, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet kein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der vollziehbaren Ausreisepflicht. Während bei der Ausbildung, die inhaltlich auf die Vermittlung der notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgerichtet ist, der Erwerb der Berufsqualifikation ein schützenswertes privates Interesse darstellt, fehlt dieses bei dem bereits einschlägig Berufsqualifizierten. Allein das Interesse an der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung ist nicht geschützt. Bei einer Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG streiten auch die öffentlichen Belange, dem Ausbildungsbetrieb aufgrund des mit einer Ausbildung verbundenen Zeit- und Kostenaufwands Sicherheit zu bieten und durch die Ausbildung einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten, für einen vorübergehenden Verbleib des Auszubildenden in der Bundesrepublik Deutschland. Bei dem bereits einschlägig berufsqualifizierten Ausländer greift diese Überlegung nicht, weil dessen Ausbildung aufgrund der bereits vorhandenen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht in gleicher Weise zeit- und kostenaufwändig ist. Vielmehr kann der einschlägig berufsqualifizierte Ausländer in diesen Fällen – gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung – wie eine ausgebildete Kraft eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund besteht sogar ein öffentliches Interesse, ein nur formales Ausbildungsverhältnis für bereits einschlägig berufsqualifizierte Ausländer nicht der Privilegierung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu unterstellen. Andernfalls würde ein Fehlanreiz geschaffen, unter den Bedingungen eines Ausbildungsverhältnisses einschlägig ausgebildete Fachkräfte zu beschäftigen, die dies aufgrund der Aussicht auf eine Duldung und die Möglichkeit, sodann einen Aufenthaltstitel nach § 18a Abs. 1a AufenthG zu erhalten, trotz ihrer bereits vorhandenen Berufsqualifikationen akzeptieren. In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu erinnern, dass allein ein Fachkräftemangel nicht zugunsten eines überwiegenden Bleibeinteresses angeführt werden kann, weil der Gesetzgeber eine Duldung für berufsqualifizierte Ausländer gerade nicht vorgesehen, sondern insoweit an den Regelungen zur Arbeitsmarktintegration im Wege eines Aufenthaltstitels und den dort geltenden Voraussetzungen festgehalten hat. 13 Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller zu 1. nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Der Antragsteller zu 1., der eine Ausbildung zum Glaser mit dem Schwerpunkt Fenster- und Glasfassadenbau anstrebt, hat durch seine etwa 14-jährige Tätigkeit als Fensterbauer, die er zuletzt als Selbständiger mit eigenem Betrieb in Armenien ausgeübt hat, einschlägige Berufsqualifikationen erworben. Soweit mit der Beschwerdebegründung den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur bereits bestehenden Qualifikation des Antragstellers zu 1. allein mit dem Hinweis entgegen getreten wird, er habe keine „fachmännische Ausbildung“ erhalten – auf diesen dargelegten Grund ist die Prüfung des Beschwerdegerichts gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt –, lässt sich daraus nichts für das Fehlen einer einschlägigen Berufsqualifikation und damit für die inhaltliche Sinnhaftigkeit einer Ausbildung in dem bereits seit vielen Jahren ausgeübten Beruf herleiten. Berufsqualifikationen sind nach dem zur Auslegung heranziehbaren § 3 Abs. 1 BQFG eben auch Qualifikationen, die durch einschlägige Berufserfahrung im Ausland oder Inland erworben wurden. Mithin ist es für die Frage einer einschlägigen Berufsqualifikation nicht maßgeblich, dass der Antragsteller zu 1. im Herkunftsstaat nach eigenen Angaben keine entsprechende Ausbildung absolviert habe. Welchen inhaltlichen Zuwachs an notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) die Ausbildung für den bereits seit über 14 Jahren in dem nämlichen Beruf – zuletzt sogar als Selbständiger – tätigen Antragsteller zu 1. erbringen soll, der eine Qualifizierung als Ausbildung in Abgrenzung zur beruflichen Fortbildung rechtfertigen würde, wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Aufgrund der mit einer Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt der Senat insoweit einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –), der aufgrund der inhaltlichen Anknüpfung auch für die Duldung der Antragsteller zu 2. bis 4. heranzuziehen ist. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen drei Viertel anzusetzen. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von zusammen 20.000,00 € beträgt der Streitwert danach 15.00,00 €. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.