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Beschluss

1 Bs 175/17

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2017 geändert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis für die Dauer der Ausbildung zur Altenpflegerin bei der „S…“ Wohnungsbau Betreuungsgesellschaft mbH zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die im Januar 1998 geborene Antragstellerin ist ghanaische Staatsangehörige und reiste nach eigenen Angaben im November 2014 zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater. Die Antragstellerin wurde sodann geduldet. Am 3. August 2016 verlängerte die Antragsgegnerin die Duldung im Hinblick auf die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres und erlaubte eine entsprechende Tätigkeit im Haus F… vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017. Unter dem 6. März 2017 legte die Antragstellerin eine Schulbescheinigung vom 31. August 2016 vor, wonach der Schulbesuch voraussichtlich bis zum 31. Juli 2017 dauern werde. Die Duldung wurde am 6. März 2017 für drei Monate verlängert, da die Antragstellerin noch „im FSJ“ sei. Es werde die Rückführung geprüft. 2 Mit Bescheid vom 6. März 2017, der Antragstellerin zugestellt am 9. März 2017, lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte der Antragstellerin die Abschiebung an, wenn sie nicht bis zum 7. Juni 2017 freiwillig ausgereist sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 10. März 2017 Widerspruch und legte im Rahmen der Begründung des Widerspruchs einen Ausbildungsvertrag mit der „S…“ GmbH vor, wonach die Antragstellerin am 1. August 2017 dort eine Ausbildung zur Altenpflegerin beginnt. 3 Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer (Ausbildungs-)Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ab. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung komme zwar grundsätzlich in Betracht. Kern jeder Ausbildungsduldung bleibe jedoch die damit in Verbindung stehende Beschäftigungserlaubnis, deren Erteilung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 32 BeschV im behördlichen Ermessen liege. Dabei seien auch Ablehnungsgründe neben den erwähnten Beschäftigungsverboten nach § 60a Abs. 6 Nr. 1 bis 3 AufenthG zu berücksichtigen. Nach gültiger Dienstanweisung solle das Ermessen bei mangelnder Bleibeperspektive negativ ausgeübt werden. Hierunter fielen auch Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, auch wenn sie keinen Asylantrag gestellt hätten. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertige nicht, hiervon abzuweichen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 13. Juni 2017 Widerspruch, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. 4 Den auf Gewährung von Abschiebungsschutz und Duldung zum Zwecke der Durchführung der Ausbildung gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2017 ab. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass der Antragstellerin keine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG zu erteilen sei, da ihr die hierfür erforderliche Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die Beschäftigungserlaubnis für das Ausbildungsverhältnis zu erteilen. Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift knüpfe in nicht zu beanstandender Weise an das Kriterium der Bleibeperspektive an und wirke dem Zustrom von Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten entgegen, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert seien. 5 Die Antragstellerin hat am 26. Juli 2017 die vorliegende Beschwerde erhoben und am 31. Juli 2017 begründet. Sie macht geltend, dass ihr eine Ausbildungsduldung zu erteilen sei. Im Hinblick auf den Beginn der Ausbildung hat das Beschwerdegericht am 4. August 2017 die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde zu erteilen. II. 6 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. 7 1. Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Juli 2017 erschüttert im Hinblick auf den Vortrag, eine Ausbildungsduldung sei zu erteilen, weil die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorlägen und eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden müsse, (noch) den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdegericht ist daher berechtigt, ohne die Begrenzung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eigenständig über den Anordnungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden, soweit dieser auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung gestützt ist. 8 2. Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (vgl. §§ 122 Abs. 1 i.V.m. 88 VwGO) dahingehend aus, dass diese nicht nur Abschiebungsschutz begehrt, sondern auch die Erteilung einer Duldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Aufnahme der Ausbildung als Altenpflegerin sowie die Erteilung der dafür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Nur dieses Begehren verfolgt sie mit ihrer Beschwerde weiter. 9 Die Antragstellerin hat mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihr ein Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Duldung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis zusteht. 10 Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt und ihr eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG für die Durchführung der Ausbildung zu erteilen ist. 11 Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Zudem darf keine die Erteilung der Ausbildungsduldung ausschließende Straffälligkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG vorliegen. 12 a. Die Antragstellerin strebt ausweislich des am 19. Mai 2017 bei der Antragsgegnerin vorgelegten Ausbildungsvertrages eine qualifizierte Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf der Altenpflegerin an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers vom 26. November 2002 (BGBl. I. S. 4418) handelt es sich um eine dreijährige Ausbildung und damit um eine qualifizierte Berufsausbildung, da die Ausbildungsdauer die erforderliche Mindestdauer von 2 Jahren übersteigt, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV. 13 b. Weder bei der Vorlage des Ausbildungsvertrages bei der Ausländerbehörde am 19. Mai 2017, wodurch vorliegend konkludent die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt wurde, noch zu einem späteren Zeitpunkt standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der u.a. voraussetzt, dass die Aufnahme der Ausbildung zeitlich unmittelbar bevorstehen muss: VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris; VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38). Insbesondere hat die Antragsgegnerin nach Ablehnung der Erteilung einer Ausbildungsduldung mit Verfügung vom 7. Juni 2017 nach Aktenlage keine konkreten Abschiebemaßnahmen eingeleitet. Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob die Berufsausbildung am 19. Mai 2017 in dem dargelegten Sinne bereits unmittelbar bevorstand. Eine Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist für den Ausbildungsberuf Altenpfleger/Altenpflegerin nicht vorgesehen. 14 c. Es liegt keine die Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG ausschließende Straffälligkeit der Antragstellerin vor. 15 d. Es spricht Überwiegendes dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt auch das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme einer Berufsausbildung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt war, da die Antragstellerin zum 1. August 2017 ihre Berufsausbildung aufnehmen konnte und ihr die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG notwendige Beschäftigungserlaubnis zu erteilen war. 16 aa. Die Aufnahme einer Berufsausbildung dürfte nicht erst dann vorliegen, wenn die Ausbildung mit dem ersten Ausbildungstag begonnen wird. Für eine dahingehende Auslegung spricht zwar eine unbefangene Betrachtung des Wortlauts der Regelung und auch die Begründung des Gesetzentwurfes. Darin heißt es (BT-Drs. 18/9090, S. 26): 17 „Die Ausländerin bzw. der Ausländer nimmt die Berufsausbildung auf, in dem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Die Variante „aufgenommen hat“ ist für die Fallgestaltungen zutreffend, in denen die Berufsausbildung mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status wie z. B. einer Aufenthaltsgestattung begonnen wurde oder die Ausländerin bzw. der Ausländer eine Duldung aus anderen Gründen besessen hat.“ 18 Bei einer solchen Auslegung würde die Vorschrift jedoch faktisch weitgehend leerlaufen, da der Ausbildungsbeginn die entsprechende Duldung voraussetzt. Bei interessengerechter Auslegung des Begriffes der Aufnahme einer Ausbildung dürfte daher genügen, dass ein Ausbildungsverhältnis begründet und - mit Ausnahme der zu erteilenden Duldung und Beschäftigungserlaubnis - die weiteren für die Aufnahme der Ausbildung erforderlichen Voraussetzungen, wie die ggf. erforderliche Eintragung des Ausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, vorliegen und der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.). 19 bb. Zudem ist erforderlich, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. zum Erfordernis der rechtmäßigen Aufnahme der Ausbildung: OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 37; VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2016, 8 ME 184/16, juris Rn. 6). Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV nicht erforderlich. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde. 20 (1) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist nicht gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG zu versagen. Insbesondere ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen. Denn die Antragstellerin ist zwar Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. § 29a AsylG, sie hat jedoch keinen Asylantrag gestellt. 21 § 60a Abs. 6 AufenthG ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Regelung auch auf Ausländer anzuwenden ist, die aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind, jedoch keinen Asylantrag gestellt haben. Vielmehr spricht die Gesetzeshistorie dafür, dass auch Ausländer, die aus sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind und keinen Asylantrag gestellt haben, grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG fallen: Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386; Inkrafttreten am 1.8.2015) waren Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, von der Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG: „Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes stammt.“). Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1772; Inkrafttreten am 24.10.2015) wurden unter Aufhebung des § 33 BeschV die bis dahin dort geregelten Beschäftigungsverbote in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Satz 2 AufenthG aufgenommen und um die Regelung in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zum Ausschluss für Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat, sofern ein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist, ergänzt; diese Begrenzung lief insoweit ins Leere, als Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, bereits nach der Beschränkung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - unabhängig von einer Asylantragstellung - keine Ausbildungsduldung erteilt werden konnte. Mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939; Inkrafttreten am 6.8.2016) wurde § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 12 AufenthG in der derzeit gültigen Fassung erlassen und damit die generelle Beschränkung des Geltungsbereichs für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammen, aufgehoben. 22 (2) Vorliegend spricht für den Senat Überwiegendes dafür, dass das der Antragsgegnerin bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zustehende Ermessen nicht - wie die Antragsgegnerin dies vertritt und dies die für das Gericht nicht bindenden Ermessenrichtlinie der Antragsgegnerin („Handreichung zum Thema Beschäftigung und Ausbildung mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung (Stand: 9. Mai 2017)“) vorsieht - dahingehend ausgeübt werden kann, die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen allein deshalb versagt werden kann, weil der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG stammt bzw. dessen Staatsangehöriger ist, auch wenn das Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht greift. 23 Für die Ansicht der Antragsgegnerin spricht zwar, dass der Gesetzgeber keine Regelung dahingehend getroffen hat, dass die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilende Duldung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen der Ausbildung berechtigt (vgl. zu ähnlichen Regelungen z.B.: §§ 17 Abs. 3 Satz 2, 17a Abs. 4 Satz 1, 27 Abs. 5 AufenthG). Vielmehr hat er es - jenseits der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Beschäftigungsverbote - bei der gesondert zu erteilenden Beschäftigungserlaubnis belassen; deren Erteilung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Da die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV der Beschäftigungserlaubnis nicht zustimmen muss, dürften arbeitsmarktpolitische Belange der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht entgegenstehen. Demzufolge ist das Ermessen allein an einwanderungspolitischen Erwägungen auszurichten (vgl. allgemein: Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Mai 2014, zu § 4 AufenthG Rn. 145; in diese Richtung auch: VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 10 ff.). Läge der Schwerpunkt der gesetzlichen Regelung darin, dass Geduldete und ausbildende Betriebe für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschafft und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfacht werden würde (vgl. in diese Richtung: BT-Drs. 18/8615 S. 48), so spräche einiges dafür, dass im Rahmen der Ermessenserwägungen bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis einwanderungspolitische Erwägungen dahingehend einfließen könnten, dass Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind, keine Beschäftigungserlaubnis erhielten. 24 Eine derartige Interpretation der gesetzlichen Regelungen liefe jedoch Gefahr, dass die in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG getroffene gesetzliche Bestimmung, wann eine Ausbildungsduldung zu erteilen „ist“, leerliefe. Sie könnte - wie dies in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30. Mai 2017 (vgl. dort Seite 11) formuliert ist - die § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG getroffene (bundes-)gesetzliche Regelung „konterkarieren“. Es entstünde z.B. in Bezug auf Ausländer, die aus sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind und keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Asylantrag nicht nach dem 31. August 2015 abgelehnt worden ist, ein Wertungswiderspruch, wenn zwar einerseits § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG anordnet, dass diesen eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, anderseits das Ermessen im Rahmen der Erteilung einer dafür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen versagt wird. Die im Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22) formulierte Überlegung, dass insbesondere bei Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten es gerechtfertigt sei, aufgrund der individuell geringen Bleibewahrscheinlichkeit bis zur Klärung des Status zunächst auf eine Förderung mit dem Ziel der Integration zu verzichten, hat insoweit keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung gefunden. 25 Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass die in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG zum Ausdruck kommende einwanderungspolitische Grundentscheidung, dass in den dort genannten Konstellationen eine Duldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, auch grundsätzlich ermessensleitend bei der Erteilung der hierfür notwendigen Beschäftigungserlaubnis sein muss. Dies entspricht zudem der in § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG angelegten Verknüpfung der Beschäftigungserlaubnis und dem Aufenthaltstitel bzw. der Duldung. Denn die Beschäftigungserlaubnis ist ein an den Titel bzw. die Duldung anknüpfende, akzessorische Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die nicht unabhängig davon erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.2016, 1 B 91/16, juris Rn. 4). Liegen demnach die Voraussetzungen von § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vor und ist die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht untersagt, so dürfte das Ermessen in Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis in der Regel zugunsten des Ausländers weitgehend reduziert sein. Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist dann nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich, etwa im Hinblick auf eine vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, eine mögliche Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung - etwa bei Beginn der Ausbildung nach langjähriger Berufserfahrung in dem entsprechenden Bereich (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 31.7.2017, 7 B 11276/17, juris). Eine derartige Auslegung entspricht den angesichts der gesetzlichen Regelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG primären Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22), dass die Qualifikation der nach Deutschland kommenden Menschen der demografischen Herausforderung einer immer älter werdenden Gesellschaft und einem absehbaren Fachkräftemangel in einigen Bereichen des Arbeitsmarktes begegnet und dies eine Investition in die Zukunftsfähigkeit des einheimischen Arbeitsmarktes und den nachhaltigen Zusammenhalt unserer Gesellschaft, ebenso wie in die Zukunftsfähigkeit der Herkunftsstaaten und damit in verbesserte Rückkehrperspektiven, wenn diese Menschen in ihre Herkunftsstaaten zurückkehren, ist. 26 cc. Unter Anwendung dieses Maßstabes war die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis allein unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und daher keine gesicherte Bleibeperspektive habe, ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 27 dd. Unter Anwendung des vorstehenden Maßstabes sind zudem nach Aktenlage keine individuellen Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, die Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gesichtspunkten zu versagen; das Ermessen der Antragsgegnerin dürfte daher dahingehend reduziert sein, dass eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten der Antragstellerin bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegensteht: Auch nach Erreichen der Volljährigkeit im Januar 2016 hat die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte Duldung ohne Vorbehalte verlängert. Ebenso wurde die im August 2016 erteilte Duldung zwecks Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres von der Antragsgegnerin am 6. März 2017 ohne Vorbehalte verlängert, nachdem durch die Vorlage der Schulbescheinigung deutlich geworden war, dass die Antragstellerin seit August 2016 kein Freiwilliges Soziales Jahr abgeleistet hat. Im März 2017 wurde zwar die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, es wurden aber keine Abschiebemaßnahmen eingeleitet. 28 Dürfte demnach die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen sein, so war zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme der Berufsausbildung erfüllt. III. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.