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Beschluss

7 A 10228/20

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0520.7A10228.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Januar 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. 3 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und -fähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Rechtsentwicklung und -handhabung berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2008 – 1 BvR 2587/06 –, juris, Rn. 19; Beschluss des Senats vom 30. September 2019 – 7 A 11012/19.OVG –, ESOVGRP, Rn. 4). Ausreichend dargelegt ist diese Bedeutung nur, wenn eine konkrete Frage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb sie bislang höchst- oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Januar 2020 – 7 A 10921/18.OVG –, juris, Rn. 3, m.w.N.). 4 2. Der Kläger hat die Klärungsfähigkeit der von ihm gestellten Fragen nicht dargelegt. Diese Eigenschaft fehlt einer Rechts- oder Tatsachenfrage dann, wenn sie voraussichtlich für das Berufungsurteil nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 30. September 2019 – 7 A 11012/19.OVG –, ESOVGRP, Rn. 10; VGH BW, Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 –, juris, Rn. 2). Unter Beachtung des klägerischen Vorbringens im Zulassungsverfahren würde der Senat der Frage 5 „Stellt die Abschiebung eines in Italien anerkannt Schutzberechtigten nach Italien auf Grund der Einführung des Bürgergelds und dessen Gewährungsvoraussetzungen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, da durch die Voraussetzung zur Gewährung der anerkannt Schutzberechtigte von einer solchen abgeschnitten ist und die übrigen Sozialleistungen in Italien ungesicherte Sozialleistungen neben dem Bürgergeld darstellen, sodass von einer sicheren Gewährung dieser Sozialleistungen nicht ausgegangen werden kann?“ 6 ebenso wenig nachgehen wie der Frage, 7 ob das neu eingeführte Bürgergeld in Italien einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründet und auf Grund der Unmöglichkeit des Zugangs zum Bürgergeld anerkannten Flüchtlingen eine Lage extremer materieller Not droht. 8 Es ist nicht erkennbar, weshalb diese Frage der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots zum Erfolg verhelfen sollte. Es fehlt eine nachvollziehbare Darlegung, warum die Einführung des Bürgergeldes in Italien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer Verletzung des Rechts des Klägers auf Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) führen sollte. 9 3. Die Fragen des Klägers betreffen die tatsächlichen Verhältnisse in Italien, nämlich die soziale Absicherung in diesem Land. Die Darlegungspflicht nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG fordert bei derartigen Fragen vom Rechtsmittelführer die Angabe von Erkenntnisquellen zum Beleg dafür, dass die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zumindest zweifelhaft sind. Es reicht aber nicht aus, wenn lediglich Zweifel an der Tatsachengrundlage geäußert werden oder behauptet wird, dass sie sich anders darstellt. Der Rechtsmittelführer muss aufzeigen, dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht haltbar sind, weil es einschlägige Erkenntnisquellen unberücksichtigt ließ oder fehlerhaft würdigte oder weil es das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Einschätzung verkannte (vgl. VGH BW, Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 –, juris, Rn. 2). Es muss sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass die Einschätzungen des Rechtsmittelführers zutreffend sind, so dass es zur endgültigen Klärung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Januar 2020 – 7 A 10921/18.OVG –, juris, Rn. 3). 10 4. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. 11 a) Der Kläger behauptet lediglich, durch die Einführung des Bürgergeldes würden Schutzberechtigte von anderen Sozialleistungen abgeschnitten und seien so gezwungen, unterhalb des Existenzminimums zu leben. Damit äußert er der Sache nach lediglich Zweifel an der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts. Weder legt der Kläger Belege für seine These vor noch setzt er sich mit den Unterlagen auseinander, auf die das Verwaltungsgericht seine Einschätzung stützte. 12 Dieses hat unter anderem ausgeführt, anerkannt Schutzberechtigte könnten sich in Italien frei bewegen und hätten ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie könnten sich – ggf. mit Unterstützung staatlicher und nichtstaatlicher Stellen – eine Existenz aufbauen bzw. sichern und eine Unterkunft finden. Schutzberechtigte seien weder von Obdachlosigkeit noch von Verelendung bedroht und hätten Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Zwar sei das Sozialsystem in Italien nicht mit dem deutschen vergleichbar und halte weniger Fürsorgeleistungen vor. Allerdings erhielten Personen mit internationalem Schutz über das SIPROIMI-System (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati) Leistungen zur Unterbringung und Verpflegung sowie zur medizinischen Betreuung. Selbst wenn Schutzberechtigte keinen Anspruch auf Bürgergeld hätten, gerieten sie dadurch nicht in extreme materielle Not. Die Ungleichbehandlung zu Inländern trage eine solche Prognose nicht. 13 b) Mit diesen Erwägungen setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Das ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Einführung des Bürgergelds zwangsläufig zu einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zurückkehrender Schutzberechtigter führen würde, wie der Kläger offenbar meint. Eine solche Wirkung hat das Bürgergeld nämlich nicht. 14 aa) Sie resultiert zum einen nicht aus einer faktischen Ungleichbehandlung von Schutzberechtigten. Zwar wird das Bürgergeld lediglich an italienische Staatsbürger und Menschen gezahlt, die seit mindestens zehn Jahren (die letzten zwei Jahre kontinuierlich) in Italien gewohnt haben (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 13. August 2019 – 5 B 3516/19 –, juris, Rn. 17 m.w.N.). Damit steht es faktisch schutzberechtigten Rückkehrern nicht zur Verfügung. Daraus ergibt sich indes nicht automatisch eine Verletzung von Art. 3 EMRK. 15 Nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs knüpft die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC, der Art. 3 EMRK nach Bedeutung und Tragweite entspricht (s. Art. 52 Abs. 3 GRC), an andere Voraussetzungen an als die Feststellung eines Verstoßes gegen die Regelungen in Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikation-RL), zu denen das Gebot sozialhilferechtlicher Gleichbehandlung in Art. 29 Abs. 1 Qualifikation-RL gehört. Das ergibt sich aus der Antwort des Gerichtshofs auf eine Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL). Danach kann der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse im anderen Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen von Kapitel VII Qualifikation-RL gerecht werden, angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens in das europäische Asylsystem nicht dazu führen, den weiteren Schutzantrag nicht als unzulässig ablehnen zu dürfen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17, Hamed –, juris, Rn. 36). Anders ist dies dann zu bewerten, wenn systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen festzustellen sind, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen und damit Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verletzen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim –, juris, Rn. 89). Es muss die ernsthafte Gefahr einer gegen die Schutznormen verstoßenden Behandlung bestehen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17, Hamed –, juris, Rn. 37). 16 Damit stellt der Europäische Gerichtshof unbeschadet der Frage der Ungleichbehandlung auf die Kriterien ab, die er allgemein für die Prüfung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entwickelt hat. Die teilweise vertretene Auffassung, von der Ungleichbehandlung könne auf Mängel der vorgenannten Art geschlossen werden (so wohl VG Hannover, Beschluss vom 13. August 2019 – 5 B 3116/19 –, juris) überzeugt angesichts der Begründung des Europäischen Gerichtshofs für seine Auffassung nicht. 17 bb) Ferner fehlt eine Darlegung des Klägers dazu, weshalb er ohne Bürgergeld der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 18 Wenn man im fehlenden Zugang zum Bürgergeld eine systemische Schwachstelle sähe, so unterfiele sie nur dann Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht würde. Das ist der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, auf Grund deren sich die Person in einer Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim –, Rn. 89 - 91; und – C-163/17, Jawo –, Rn. 91 – 93; beide juris). 19 Der Kläger hat schon nicht dargelegt, weshalb er bei einer Rückkehr nach Italien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig sein sollte, und auch nicht, warum er unabhängig von seinem Willen in eine Situation extremer materieller Not geraten könnte. Dabei ist sein Vorbringen maßgeblich. Denn ein Gericht ist (nur) dann verpflichtet, die Bedeutung etwaiger systemischer Schwachstellen zu würdigen, wenn es über entsprechende Angaben verfügt, die der Schutzsuchende vorgelegt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim –, juris, Rn. 88; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17, Hamed –, juris, Rn. 38). 20 Der Kläger benennt keinen Grund, weshalb er seinen Lebensunterhalt in Italien nicht selbst bestreiten könnte. Dies wäre aber erforderlich um darzulegen, dass er wegen aus seiner Sicht unzureichender sozialer Unterstützung ernsthaft in eine Situation kommen könnte, die unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleichkommt. 21 Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nämlich nicht generell dazu, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen und ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Allerdings können schlechte Lebensbedingungen das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen in einem völlig fremden Umfeld vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden. Das ist anzunehmen, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 10 f., m.w.N.). Der Kläger hat indes nicht dargelegt, dass er vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht selbst sichern kann. 22 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar; damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 152 Abs. 1, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).