Urteil
9 K 2732/20.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:0423.9K2732.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der nach eigenen Angaben 1998 geborene Kläger ist somalischer Staatangehöriger vom Volk der Somali und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 26. November 2017 aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. Dezember 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Ausweislich einer Eurodac-Recherche des Bundesamtes vom 27. November 2017 stellte der Kläger am 30. August 2016 und 7. Oktober 2016 in Italien einen Asylantrag. Im Rahmen seines Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 7. Dezember 2017 gab der Kläger an, er habe sein Heimatland am 6. Juli 2015 verlassen und sei über Kenia, Uganda, den Sudan und Libyen nach Italien gelangt. Er sei am 15. November 2017 in Italien angekommen und habe sich dort 10 Tage aufgehalten. Er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt und wisse nicht mehr, ob er dort Fingerabdrücke abgegeben habe. Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 4. Januar 2018 teilte er mit, er habe in Italien zunächst in einem Camp gelebt, sei aber rausgeschmissen worden. In Italien gebe es kein Leben. Es sei dort kalt und er könne nicht draußen in der Kälte schlafen. Er habe manchmal starke Kopfschmerzen aufgrund einer alten Kopfverletzung. Er nehme dann Schmerzmittel. Unter dem 4. Januar 2018 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an die italienischen Behörden. Eine Antwort blieb aus. Mit Bescheid vom 19. Januar 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf sechs Monate (Ziffer 3). Der Bescheid war Gegenstand der gerichtlichen Verfahren 9 L 114/18.A und 9 K 323/18.A bei der erkennenden Kammer und wurde mit Urteil vom 4. Mai 2018 aufgehoben. Unter dem 15. Mai 2020 richtete das Bundesamt ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden. Diese teilten mit Schreiben vom 25. Mai 2020 mit, dem Kläger sei der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Seine Aufenthaltserlaubnis laufe am 26. April 2022 ab. In einer weiteren Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 21. Oktober 2020 teilte der Kläger mit, er habe bei der Einreise nach Italien im Jahr 2016 einen Asylantrag gestellt. Er habe aber keinen Aufenthaltstitel erhalten und das Camp verlassen müssen. Einen Monat habe er auf der Straße geschlafen und Essen von der Kirche bekommen. Er sei dann mit anderen Männern weiter nach Belgien und Deutschland gereist. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte andernfalls die Abschiebung nach Italien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Zugleich wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3), und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Asylantrag aufgrund des bereits in Italien gewährten internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens lägen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat am 12. November 2020 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend, ihm drohe in Italien eine menschenrechtswidrige Behandlung, insbesondere aufgrund von Obdachlosigkeit. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2020 mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf, aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 9 L 114/18.A und 9 K 323/18.A und des elektronisch beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie wurde ordnungsgemäß geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Oktober 2020 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, da dem Kläger in Italien bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dass dem Kläger in Italien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, steht aufgrund der Auskunft der italienischen Behörden vom 25. Mai 2020 zur Überzeugung des Gerichts fest. Außerdem gab er in der mündlichen Verhandlung selbst an, einen Aufenthaltstitel erhalten zu haben. Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist vorliegend auch nicht - trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen - aufgrund vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind daher nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris, Rn. 15 und vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 36 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - verb. Rs. C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 88, und Beschluss vom 13. November 2019 - verb. Rs. C-540/17 u.a. -, juris, Rn. 35. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. wiederum BVerwG Urteile vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris, Rn. 15, 19, und vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, a.a.O., Rn. 36 f. mit Anschluss an EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - verb. Rs. C-297/17 u.a. - juris, Rn. 88 ff. sowie - Rs. C-163/17 - juris, Rn. 91 ff.; Beschluss vom 13. November 2019 - verb. Rs. C-540/17 u.a. - juris, Rn. 35, 39; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 44 ff. Der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) gerecht werden, vermag angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis nicht einzuschränken, solange die zuvor beschriebene Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GRCh nicht überschritten ist. Auch der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, steht nicht schon für sich genommen der Ablehnung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig entgegen. Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat rechtfertigen, der internationalen Schutz gewährt hat, schränken aber ebenfalls die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - verb. Rs. C-297/17 u.a. -, a.a.O., Rn. 92 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, a.a.O., Rn. 38. Das gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf dem Konzept gegenseitigen Vertrauens. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - verb. Rs. C-297/17 u.a. -, a.a.O., Rn. 83, und - Rs. C-163/17 - , juris, Rn. 80 ff. Diesem Konzept kommt in der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine grundlegende Bedeutung zu. Auf dem Spiel stehen insofern nicht nur das Funktionieren eines Zuständigkeitssystems, sondern vielmehr der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - verb. Rs. C-411/10 und C-493/10 -, juris, Rn. 83. Nach diesen Maßstäben können nach Überzeugung der Kammer auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben die Lebensverhältnisse international Schutzberechtigter – jedenfalls betreffend solcher, die nicht aufgrund schwerer Krankheit oder besonders jungen Alters als besonders vulnerabel einzustufen sind – in Italien weder allgemein noch im Einzelfall des Klägers als erniedrigend oder unmenschlich i. S. d. Art. 4 GRCh angesehen werden. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Italien lässt sich nicht feststellen. Vgl. ebenso VG München, Urteil vom 3. März 2021 - M 11 K 17.44183 - juris, Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2021 - 31 K 718.18.A -, juris, Rn. 22 ff.; VG Gießen, Urteil vom 28. Januar 2021 - 8 K 6487/17.GI A -, juris, Rn. 27 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 14. September 2020 - A 9 K 3639/18 -, juris, Rn. 36 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2020 - 5 K 1123/19.A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 19. August 2020 - A 10 K 3159/18 -, juris, Rn. 42 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Juli 2020 - 5 K 2904/18.A -, juris, Rn. 36 ff.; VG Kassel, Urteil vom 8. April 2020 - 4 K 1375/17.KS.A -, juris, Rn. 32 ff.; a. A. VG Köln, Beschluss vom 27. August 2020 - 8 L 1429/20.A - juris, Rn. 11 ff.; VG Hannover, Urteil vom 10. August 2020 - 3 A 3184/15 -, juris, Rn. 35 ff.; VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2020 - 28 K 21.18 A - juris, Rn. 42 ff.; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2020 - 1a K 9184/17.A -, juris, Rn. 64 ff. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vgl. Urteile vom 21. Dezember 2018 - 10 LB 201/18 -, juris, Rn. 33 ff. und vom 6. April 2018 - 10 LB 109/18 -, juris, Rn. 26 ff. hat sich ausführlich mit der Situation anerkannter Schutzberechtigter in Italien befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass diesen grundsätzlich keine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensverhältnisse drohen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass international Schutzberechtigte in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe karitativer Organisationen erhalten. Dies hatte zuvor auch bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt. Vgl. Urteile vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris, Rn. 74 ff., vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris, Rn. 51 ff., und vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 88 ff. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich im Jahr 2019 dieser Einschätzung ausdrücklich angeschlossen und eine andere Bewertung der Lage auch bei Auswertung der seit der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ergangenen Umstände und insbesondere auch nicht im Hinblick auf das „Decreto Legge No. 113 vom 4. Oktober 2018“ über Sicherheit und Migration (sog. Salvini-Dekret) für angezeigt erachtet und zwar weder für Dublin-Rückkehrer im laufenden oder bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahren noch für bereits in Italien als international schutzberechtigt Anerkannte. Vgl. Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 112 ff. Die Kammer schließt sich diesen Einschätzungen auch unter Berücksichtigung der im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. AsylG) neu hinzugekommenen Erkenntnismittel an. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass seit dem Ergehen dieser Rechtsprechung Veränderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten sind, die zu einer abweichenden Einschätzung nötigen würden. Insbesondere hat die Einführung des Bürgergeldes in Italien für sich genommen nicht dazu geführt, dass nunmehr davon auszugehen wäre, dass dem Kläger in Italien mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensverhältnisse drohten. Zwar wird das Bürgergeld lediglich an italienische Staatsbürger und Menschen ausbezahlt, die seit mindestens zehn Jahren in Italien gewohnt haben. vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 63 f. Es steht international Schutzberechtigten daher - zumindest faktisch - nicht zur Verfügung. Allerdings knüpft die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh an andere Voraussetzungen an als die Feststellung eines Verstoßes gegen die Regelungen in Kapitel VII der RL 2011/95/EU, zu denen das Gebot sozialhilferechtlicher Gleichbehandlung in Art. 29 Abs. 1 RL 2011/95/EU gehört. vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - Rs. C-540/17 u.a. -, a.a.O., Rn. 36; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 7 A 10228/20 -, juris, Rn. 15. Maßgeblich ist insoweit alleine, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Italien mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensverhältnisse drohen, ohne dass es auf eine Privilegierung italienischer Staatsbürger ankäme. vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 7 A 10228/20 -, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 14. September 2020 - A 9 K 3639/18 -, a.a.O., Rn. 48 f.; VG Freiburg, Urteil vom 19. August 2020 - A 10 K 3159/18 -, a.a.O., Rn. 45; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Juli 2020 - 5 K 2904/18.A -, a.a.O., Rn. 48; VG Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2019 - 8 B 154/19 -, juris, Rn. 15; a.A. VG Hannover, Beschluss vom 13. August 2019 - 5 B 3516/19 -, juris, Rn. 17 ff. Auch die Corona-Pandemie führt nicht dazu, dass davon auszugehen wäre, dem Kläger drohten in Italien mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensbedingungen. Die Kammer geht davon aus, dass sowohl für Asylsuchende, die unter die Dublin III-VO fallen, als auch für Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Italien keine anhand des genannten Maßstabes maßgeblich ins Gewicht fallende Verschlechterung gegenüber den vor der Corona-Pandemie geltenden und von der Rechtsprechung grundsätzlich als hinnehmbar eingeschätzten Verhältnissen eingetreten ist. Dies gilt sowohl für die Situation auf dem Arbeitsmarkt, der Gesundheitsversorgung und der Unterbringung als auch hinsichtlich der behördlichen Vorgänge. Seit 2015 dürfen Asylsuchende zwei Monate nach Einreichung ihres Asylgesuchs bis zum rechtskräftigen Entscheid arbeiten. Anerkannte Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 68. Zwar ist aufgrund der Corona-Pandemie in Italien und insgesamt in Europa ein Rückgang der Beschäftigungsquote und der Wirtschaftsleistung zu verzeichnen. Jedoch beginnt die Wirtschaft sich einerseits langsam zu erholen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die italienische Regierung die Möglichkeit für illegal arbeitende Migranten in der Landwirtschaft oder als Pflegekräfte geschaffen hat, sich zu legalisieren. Weiter ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass der italienischen Wirtschaft EU-Wiederaufbaufonds zugutekommen. Vgl. zum Ganzen sehr ausführlich VG Karlsruhe, Urteil vom 14. September 2020 - A 9 K 36369/18 -, a.a.O., Rn. 42 ff.; siehe auch VG Freiburg, Urteil vom 19. August 2020 - A 10 K 3159/18 -, a.a.O., Rn. 46. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger - wie auch die anderen arbeitsfähigen in Asylverfahren befindlichen Personen und Schutzberechtigten - seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann, auch wenn eine erfolgreiche Arbeitssuche schwierig sein mag. Auch die Situation des Gesundheitssystems veranlasst nicht zur Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung von zurückkehrenden Schutzberechtigten bzw. Dublin-Rückkehrern. Nach Überzeugung der Kammer hat sich auch die Unterbringungssituation sowohl für Personen im laufenden Asylverfahren als auch für Schutzberechtigte nicht derart verschlechtert, dass nunmehr von einer Verletzung von Art. 4 GRCh auszugehen wäre. Asylsuchende haben nach wie vor ein Recht auf Unterkunft, sobald sie ihr erstes Asylgesuch stellen. Sie werden in Erstaufnahmezentren (ehemals CARA) und temporären Einrichtungen (ehemals CAS) untergebracht. Anerkannte Schutzberechtigte haben einen Anspruch auf Unterbringung in einer SIPROIMI-Unterkunft für sechs Monate. Innerhalb dieses Systems werden dann auch alle Maßnahmen zur Integration in die italienische Gesellschaft ergriffen, unter anderem Sprachkurse und berufliche Ausbildungsmaßnahmen. Vgl. Bundesamt, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung nach Italien vom 2. April 2020, S. 6 ff.; SFH Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 37, 52 ff. Selbst wenn der Kläger keine Aufnahme in einer SIPROIMI-Einrichtung finden sollte, ergeben sich daraus keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, die eine Verletzung von Art. 4 GRCh begründen. Denn Art. 4 GRCh ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten eines Staates, der mit Gleichgültigkeit auf eine gravierende Mangel- und Notsituation reagiert, und begründet beispielsweise keinen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einer Wohnung oder die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich insbesondere auf die für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich des Empfangs von Sozialleistungen verweisen lassen (sogenannte Inländergleichbehandlung). Darüber hinaus droht dem Kläger eine Obdachlosigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Denn neben den SIPROIMI bieten auch karitative Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen Unterkünfte an, auf die der Kläger sich verweisen lassen muss. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, 11. November 2020, S. 23; aida, Country Report: Italy 2019 Update, 27. Mai 2020, S. 106; SFH Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 71 ff. Zudem kann sich ein Ausländer in der Bundesrepublik mit seiner (erneuten) Asylantragstellung auf die systemische Verletzung der im europäischen Recht verankerten Menschenrechte nur dann mit Erfolg berufen, wenn das Vertrauen darauf, dass es in Italien gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht möglich wäre, Verletzungen dieser Menschenrechte abzuwenden, maßgeblich erschüttert wäre. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre, eine aufgrund etwaiger systemischer Mängel in den Aufnahmebedingungen oder dem Asylverfahren in Italien drohende Verletzung der Rechte aus Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK abzuwenden, sind jedoch weder im vorliegenden Verfahren vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der – vereinzelte – Vortrag, der Asylantragsteller sei seit seiner Überstellung nach Italien obdachlos, als solcher unsubstantiiert und nicht geeignet, das gebotene Vertrauen zu erschüttern, wenn nicht zumindest die Bemühungen des Antragstellers, ggf. einschließlich der Inanspruchnahme privater wie auch anwaltlicher Hilfe, eine Mindestversorgung zu erhalten, konkret und mit geeigneten Belegen dargelegt werden. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die italienische Justiz nicht willens oder nicht in der Lage wäre, bei einer etwaigen Unterschreitung unions- bzw. konventionsrechtlicher Mindeststandards effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Vgl. hierzu bereits VG Aachen, Urteil vom 27. Mai 2019 - 9 K 1780/18.A -, juris, Rn. 17 ff.; in diese Richtung auch VG Würzburg, Beschluss vom 31. Januar 2020 - W 8 E 20.235 -, juris, Rn. 19; VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 14 L 207/20.A -, Rn. 15 f.; Erwähnung finden Rechtsschutzmöglichkeiten in diesem Kontext auch beim OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 47 f. Die Kammer der erkennenden Einzelrichterin hat vielmehr weder im vorliegenden Verfahren noch in einem der weiteren zahlreichen anhängigen bzw. bereits entschiedenen Klageverfahren (Dublin / Drittstaat) Darlegungen finden können, dass italienische Gerichte erforderlichen Rechtsschutz nicht gewährt hätten. In keinem einzigen Klageverfahren der Kammer, in dem nach der ablehnenden Entscheidung im Eilverfahren der Kläger nach Italien überstellt worden ist, ist beispielsweise vorgetragen worden, dieser sei trotz Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. der Ergreifung gerichtlichen Rechtsschutzes in Italien obdachlos, sonst in rechtswidriger Weise unzureichend versorgt und von Rechtsschutzmöglichkeiten abgeschnitten geblieben. Den veröffentlichten Entscheidungen anderer deutscher Verwaltungsgerichte lassen sich hierzu ebenfalls keine konkreten Darlegungen entnehmen. Soweit sich im Übrigen bestimmten Auskünften Aussagen zu Gerichtsverfahren vor italienischen Verwaltungsgerichten entnehmen lassen, sind diese eher geeignet, das Vertrauen in die Gewährung effektiven Rechtsschutzes weiter zu stützen, vgl. AIDA, Country Report Italy, Update 2019, S. 99 ff. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vermag das in der Folge unionsrechtlich weiterhin gebotene Vertrauen in die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch italienische Gerichte nicht zu erschüttern. Anders als beispielsweise im Falle Griechenlands, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, M.S.S./Belgien und Griechenland, https://hudoc.echr.coe.int, hat der EGMR bezüglich Italiens soweit ersichtlich weder aktuell noch für einen zurückliegenden Zeitpunkt festgestellt, dass die dortigen asylrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren den aus Art. 13 EMRK folgenden Anforderungen flächendeckend nicht mehr genügen würden. Vielmehr hat er in seiner Tarakhel-Entscheidung für den damaligen Zeitpunkt ausdrücklich festgestellt, dass die Situation in Italien in keiner Weise mit der im vorgenannten Urteil vorgefundenen Situation in Griechenland verglichen werden könne, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 -, Tarakhel/Schweiz, https://hudoc.echr.coe.int. Auch bei der Europäischen Kommission sind aktuell keine Untersuchungsverfahren bezüglich etwaiger Unionsrechtsverstöße Italiens im asylrechtlichen Bereich anhängig. Vgl. https://ec.europa.eu/home-affairs/what-is-new/eu-law-and-monitoring_en Der Verweis auf bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten in Italien steht auch nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Fragen systemischer Mängel. Bereits in seinem Urteil aus dem Jahre 2011, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - verb. Rs. C-411/10 und 493/10 -, juris, hat er insofern nicht allein auf systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen abgestellt. Vielmehr führt er aus: „Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.“ Sofern derartige systemische Mängel in Italien gegeben sein sollten, stehen sie hiernach erst dann einer Überstellung entgegen, wenn sie durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür darstellen, dass der Schutzsuchende tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Durch Tatsachen bestätigte Gründe können solche behördlich veranlassten oder zu verantwortende Bedingungen aber nicht darstellen, wenn der betroffene Schutzsuchende die ihm drohende Gefahr durch eigenes Handeln, insbesondere das Ergreifen zur Verfügung stehender Rechtsschutzmöglichkeiten selbst abwenden kann, da es dann an der Kausalität der systemischen Mängel für eine etwaige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung fehlt. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG und ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hiernach letztlich nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 8 f. m.w.N. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Die Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des Bundesverwaltungsgerichts macht letztlich jedoch deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein ganz außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung im Einzelfall zwingend sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - , a.a.O., Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris, Rn. 27, jeweils m.w.N. Wie bereits ausgeführt, droht dem Kläger in Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziffer 4 geregelte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) beruht auf §§ 11 Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.