Beschluss
2 B 11648/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2021:0112.2B11648.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde, mit welcher die 17-jährige Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag, mit dem sie den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Teilnahme am Präsenzunterricht in den Klassenräumen des von ihr besuchten …-Gymnasiums in … ohne zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet zu werden, zu sichern sucht, weiter verfolgt, hat keinen Erfolg. 2 I. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, der Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Teilnahme am Präsenzunterricht unter Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu ermöglichen. Die von ihr gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung ihrer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Auch nach Auffassung des Senats hat die Antragstellerin den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO –). 3 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). 4 Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90.OVG –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; auch HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409 unter Verweis auf § 294 ZPO). 5 Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten (vgl. entspr. OVG RP, Beschluss vom 20. November 2020 – 2 B 11333/20.OVG –, juris Rn. 5; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 6 B 187/20 –, juris Rn. 16). In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz der Antragstellerin zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG –; Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Gleichzeitig allerdings kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3 und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Die Hauptsache, nämlich die (vorläufige) Teilnahme der Antragstellerin am Präsenzunterricht ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, darf daher nur „vorweggenommen“ werden, wenn ihr das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist und zugleich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend davon auszugehen ist, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf die Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. 6 2. Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Anspruch auf die Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung steht ihr nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Überprüfung nicht zu. Die mit Schreiben des Antragsgegners vom 23. November 2020 erfolgte Ablehnung des geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens ist rechtlich nicht zu beanstanden. 7 a) Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt seiner rechtlichen Betrachtung zutreffend darauf abgestellt, dass es sich bei der Entscheidung, ob einem Schüler im Einzelfall die Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ermöglicht wird, um eine schulorganisatorische Maßnahme handelt, die von dem Antragsgegner im Rahmen der nach Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LV garantierten Befugnisse des Staates zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischer Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 – 6 C 11.13 –, juris Rn. 13; OVG RP, Beschluss vom 20. November 2020 – 2 B 11333/20.OVG –, juris Rn. 8 m.w.N.) zu treffen ist und die im vorliegenden Kontext nicht zuletzt im Rahmen einer Ermessensentscheidung der aus dem Bildungsauftrag folgenden Fürsorgepflicht gegenüber den Schülern, und zwar allen Schülern, Rechnung zu tragen hat. Diese Fürsorgepflicht schließt insbesondere die Pflicht der Schule ein, die ihr anvertrauten Schüler vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. November 2020 – 2 B 11333/20.OVG –, juris Rn. 11 m.w.N.). 8 Mit einem solchen Auftrag der Schule verträgt sich die Anerkennung eines von der Antragstellerin letztlich reklamierten Rechts darauf, ihre Mitschüler an ihrer Gesundheit zu gefährden, indem sie auf die fremdschützende Maßnahme der Mund-Nasen-Bedeckung verzichten will, aber gleichwohl am Präsenzunterricht teilnehmen möchte, nicht auch nur im Ansatz. Der in § 64 Abs. 1 Schulgesetz – SchulG – verankerten Verpflichtung der Schüler, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, liegt zwar das pädagogische Leitbild des Präsenzunterrichts zugrunde. Dies wird auch untermauert durch eine systematische Zusammenschau mit § 56 Abs. 1 SchulG, der ausdrücklich vom „Besuch einer Schule“ spricht, mit § 56 Abs. 4 Satz 3 SchulG, der als Ausnahmefall die Möglichkeit von Hausunterricht für Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit nicht schulbesuchsfähig sind, und mit § 1 Abs. 6 Satz 3 SchulG, der ebenfalls allein in der Form einer Ausnahmebestimmung festlegt, dass „im Bedarfsfall“ digitale Lehr- und Lernformen an die Stelle des Präsenzunterrichts treten können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. November 2020 – 2 B 11333/20.OVG –, juris Rn. 7 ff.). Damit aber stellt das Schulgesetz gleichzeitig bereits das Instrumentarium dazu bereit, dem von der Antragstellerin reklamierten Umstand, sie sei gesundheitlich am Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gehindert, in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, nämlich wie im Falle der Antragstellerin durch den Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen anstelle von Präsenzunterricht. 9 b) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine rechtlichen Bedenken gegen die durch den Antragsgegner erfolgte Ablehnung der begehrten Teilnahme am Präsenzunterricht unter Verzicht auf die Durchsetzung der Verpflichtung, dabei eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 10 Die auf der Grundlage der oben dargelegten Vorgaben ablehnende Entscheidung des Antragsgegners ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, denn das zur Ablehnung der Anträge der Antragstellerin führende Verfahren lässt, wie schon das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, keine durchgreifenden Verfahrens- oder Ermessensfehler erkennen. 11 Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist lediglich ergänzend auszuführen, dass sie, soweit sie geltend macht, ihr „Recht auf Bildung“ umfasse einen Anspruch, im Rahmen der Schulpflicht eine schulische Einrichtung in jedem Fall auch körperlich zu betreten, anstatt lediglich ersatzweise an einem Fernunterricht teilzunehmen, hieraus nichts für ihr Begehren herzuleiten vermag. Ein solcher Anspruch findet weder im Schulgesetz noch in den von der Antragstellerin angeführten Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der UN-Kinderrechtskonvention eine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr überzeugend ausgeführt, dass es im Ermessen des Antragstellers liegt, wie ein Schüler im Falle einer Befreiung von der Maskenpflicht beschult wird. Dies schließt die ersatzweise Erteilung von Fernunterricht nicht nur ein, sondern das Regelungsprogramm der §§ 56 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 SchulG i.V.m. § 1 Abs. 6 Satz 3 SchulG legt diese Lösung, wie oben dargelegt, vielmehr sogar nahe. 12 Die Antragstellerin legt damit nicht dar, dass der Antragsgegner seiner Fürsorgepflicht und der daraus folgenden Verpflichtung, ihre Beschulung soweit wie möglich sicherzustellen, nicht hinreichend nachgekommen wäre. Die Antragstellerin übersieht im Gegenteil, dass, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, durch die Zulassung von Schülern zur Teilnahme am Präsenzunterricht, die von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung – ob zu Recht oder zu Unrecht – befreit wurden, das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus für die anderen Schüler erhöht wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 3 B 396/20 –, BeckRS 2020, 33942 Rn. 50). Dergestalt wird daher das Hygienekonzept in seiner Gesamtheit in seiner Effektivität vermindert. Dies gilt namentlich auch für die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als wesentlichem einzelnem Element eines Gesamtkonzepts zum Gesundheitsschutz. Das Herausbrechen dieses einzelnen Schutzelements ist geeignet, das Gesamtkonzept nahezu wertlos zu machen oder zumindest zu gefährden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. November 2020 – 2 B 11333/20.OVG –, juris Rn. 19; unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 –, juris Rn. 16). 13 c) Soweit die Antragstellerin daneben geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an den Nachweis einer Grunderkrankung, aus der sich ihr Anspruch darauf, im Präsenzunterricht keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen, überspannt, kann sie auch damit nicht durchdringen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf der Senat zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ändert dies nichts daran, dass die Antragstellerin nach dem oben Dargelegten auch dann keinen Anspruch auf Beschulung im Präsenzunterricht hat. 14 Lediglich ergänzend und ohne dass es danach darauf für die Entscheidung ankäme weist der Senat darauf hin, dass dem Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin ebenso darin beizupflichten ist, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Befreiung von der Pflicht, im Präsenzunterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gänzlich ungeeignet sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Behörden und Gerichte darüber hinaus auch und gerade in Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Maßnahmen im Kontext der Bekämpfung der Corona-Pandemie namentlich nicht gehindert, auch die Möglichkeit von Gefälligkeitsattesten in ihre Überlegungen einzustellen (OVG RP, Beschluss vom 20. November 2020 – 2 B 11333/20.OVG –, juris Rn. 19; vgl. dazu sowie allg. zu den Anforderungen auch VG Regensburg, Beschluss vom 17. September 2020 – RO 14 E 20.2226 –, juris Rn. 43). Dies liegt aus den von dem Verwaltungsgericht geschilderten Umständen gerade im konkreten Fall nicht nur nicht fern, sondern sogar nahe. 15 II. Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. 16 III. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nummern 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Da das Rechtsschutzbegehren vorliegend im Eilverfahren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, unterbleibt eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte. 17 IV. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).