Beschluss
3 A 10571/25.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0808.3A10571.25.OVG.00
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Leitsätze
Der Antrag gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG (juris: DG RP) auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kann fristwahrend nur beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden.(Rn.13)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG (juris: DG RP) auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kann fristwahrend nur beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden.(Rn.13) Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. I. Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Der im Jahr 1966 geborene Beklagte steht als Kriminaloberkommissar im Dienst des beklagten Landes. Zuletzt war er der Kriminalinspektion A. zur Dienstverrichtung zugewiesen. Am 5. November 2024 hat der Kläger die in Rede stehende Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben, mit der er ihm unter anderem den Besitz von 76.884 kinderpornographischen Bild- und 709 kinderpornographischen Videodateien vorwirft. Das Verwaltungsgericht Trier hat den Beklagten mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2025 ergangenem Urteil aus dem Dienst entfernt. Das Urteil, das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, wurde dem im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich nicht vertretenen Beklagten am 15. April 2025 persönlich zugestellt. Gegen dieses Urteil hat der nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten mit beim Verwaltungsgericht am 14. Mai 2025 – einem Mittwoch – um 11:14 Uhr eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 14. Juli 2025 zu verlängern. Zur Begründung führte dieser aus, er müsse zunächst Akteneinsicht nehmen und sich sodann umfassend mit dem Beklagten besprechen. Auf Verfügung des Kammervorsitzenden vom 19. Mai 2025 – einem Montag – wurde die Sache dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt und ging dort am selben Tag ein. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 wies der Senatsvorsitzende den Prozessbevollmächtigten des Beklagten darauf hin, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, weil er sie nicht innerhalb der insoweit gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 Landesdisziplinargesetz – LDG – maßgeblichen Monatsfrist, die am 15. Mai 2025 abgelaufen sei, begründet habe. Zwar könne die Begründungsfrist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden (des Senats) verlängert werden. Dies gelte allerdings nur, wenn dieser Antrag auch noch vor Fristablauf beim Oberverwaltungsgericht eingegangen sei. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist jedoch erst am 19. Mai 2025 – mithin nach Ablauf der insoweit maßgeblichen Monatsfrist – beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Hierauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei fristgerecht gestellt worden, weil hierfür eine Empfangszuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben sei. Nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG heiße es lediglich, dass die Begründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden könne. Da die Berufung nach der systematischen Stellung in erster Linie beim Verwaltungsgericht einzulegen und nur daneben eine Einlegung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht möglich sei, liege es nach verständiger Auslegung nahe, dass auch eine Empfangszuständigkeit des Verwaltungsgerichts für den Fristverlängerungsantrag gegeben sei. Ein sachlicher Grund, weshalb eine Berufungseinlegung beim Verwaltungsgericht möglich sei, aber der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nur beim Oberverwaltungsgericht möglich sein solle, erschließe sich nicht. Zudem seien sowohl der Schriftsatz zur Berufungseinlegung als auch der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zeitgleich an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet worden, weshalb eine Verfahrensverzögerung auszuschließen sei. Auch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – streite dafür, dass gesetzliche Unklarheiten nicht zulasten des Bürgers gehen dürften. II. Die Berufung, über die der Senat nach Anhörung des Beklagten gemäß § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 LDG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der Beklagte hat die Berufung nicht fristgerecht begründet (1.). Eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht (2.). 1. Der Beklagte hat die Berufung nicht innerhalb der insoweit maßgeblichen Monatsfrist des § 81 Abs. 1 Satz 1 LDG begründet (a). Die Begründungsfrist konnte auch nicht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG verlängert werden, weil ein entsprechender Antrag nicht vor ihrem Ablauf bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist (b). a) Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 LDG ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Diese Frist hat der Beklagte im zur Entscheidung stehenden Fall nicht gewahrt. Zwar hat er seine Berufung am 14. Mai 2025 und damit innerhalb eines Monats nach der am 15. April 2025 erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt. Er hat diese aber nicht innerhalb der insoweit maßgeblichen Monatsfrist, die am 15. Mai 2025 – einem Donnerstag – endete (vgl. § 21 LDG i.V.m. § 57 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), begründet. b) Dem steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit dem Berufungsschriftsatz vom 14. Mai 2025 zugleich – gegenüber dem Verwaltungsgericht – beantragt hat, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 14. Juli 2025 zu verlängern. Dieser Antrag wäre ausweislich der Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen gewesen; dort ist er indes erst am 19. Mai 2025 und damit nach Ablauf dieser Frist eingegangen. Diese Auslegung des § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG ergibt sich zwar noch nicht aus dessen Wortlaut (aa). Historische (bb) und systematische (cc) Erwägungen sprechen jedoch für eine solche Auslegung, der keine durchgreifenden teleologischen Gründe entgegenstehen (dd). Auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet keine andere Auslegung (ee). aa) Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG kann die Frist zur Berufungsbegründung auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Festzuhalten ist insoweit zunächst, dass mit der Formulierung „dem Vorsitzenden“ der Vorsitzende des beim Oberverwaltungsgericht für die Berufung zuständigen Senats gemeint ist. Dies folgt aus dem Zweck der Regelung und der gesetzlichen Systematik. Denn das Verwaltungsgericht hat nach Abschluss des erstinstanzlichen Disziplinarklageverfahrens keine Entscheidungszuständigkeiten mehr. Es hat lediglich die bei ihm eingehenden Schriftsätze über die Einlegung und Begründung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht weiterzuleiten. Das Berufungsverfahren wird vollständig beim Oberverwaltungsgericht geführt (vgl. zum Ganzen entspr. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – 2 B 66.10 –, juris Rn. 8). Dieses Verständnis des § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG entspricht der Rechtsprechung und den im Schrifttum vertretenen Kommentierungen zu wortgleichen Parallelvorschriften (vgl. zu § 64 Abs. 1 Satz 3 Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 gültigen Fassung – BDG a.F. –: OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2008 – 21d A 956/07 –, NVwZ-RR 2008, 844 [845]; OVG MV, Urteil vom 15. Juli 2009 – 10 L 353/06 –, juris Rn. 32; Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 64 Bundesdisziplinargesetz – BDG – Rn. 43 [Januar 2012]; Köhler, in: ders./Baunack, BDG, 7. Aufl. 2021, § 64 Rn. 3; Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann [Hrsg.], Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 64 BDG Rn. 9 [Januar 2025]; Wittkowski, in: Urban/Wittkowski [Hrsg.], BDG, 3. Aufl. 2025, § 64 BDG a.F. Rn. 7; zu § 63 Abs. 1 Satz 3 Bremisches Disziplinargesetz: BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – 2 B 66.10 –, juris Rn. 8). Dementsprechend wurde der Beklagte in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils auch zutreffend darüber belehrt, dass die Berufungsbegründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag „von dem Vorsitzenden des Senats“ verlängert werden könne. In Bezug auf die davon zu unterscheidende Frage, bei welchem Gericht – Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht – der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen ist, ist der Wortlaut des § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG nicht eindeutig; er enthält keine unmittelbare Aussage zu dieser Frage und lässt damit grundsätzlich beide Auslegungsergebnisse zu. bb) Die Entstehungsgeschichte von § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG spricht dafür, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden muss. Die Regelung wurde mit Artikel 1 Nr. 6 a) bb) des Landesgesetzes zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 307) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 eingefügt. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 29. November 2001 für das Landesgesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften (LT-Drucks. 14/479), der vom Landtag einstimmig beschlossen wurde (vgl. LT-Plenarprotokoll 14/14 vom 13. Dezember 2001, S. 862), sollte die Änderung der Angleichung an die entsprechende Regelung des § 64 Abs. 1 BDG und damit gleichzeitig an die Berufungsvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung dienen (vgl. LT-Drucks. 14/479, S. 7). In diesem Sinne sind auch die Wortbeiträge im Rahmen der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs im Plenum des Landtags zu verstehen (vgl. exemplarisch die Äußerungen des Abgeordneten Schneiders und des Ministers der Justiz Mertin, LT-Plenarprotokoll 14/14 vom 13. Dezember 2001, S. 861 f.). Im Schrifttum zu § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F., der wortgleich mit § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG ist, wird – soweit die hier in Rede stehende Rechtsfrage behandelt wird – sodann aber die Auffassung vertreten, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei beim Oberverwaltungsgericht zu stellen (vgl. Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 64 BDG Rn. 43 [Januar 2012]: „Erfordernis einer […] Antragstellung unmittelbar beim Berufungsgericht“). Dies entspricht zugleich der Auslegung des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO. Auch insoweit wird davon ausgegangen, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nur beim Oberverwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgericht gestellt werden kann (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 49). Damit wird letztlich auch ein Gleichlauf zu § 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO hergestellt, der den Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zum Inhalt hat. Dieser Antrag kann fristwahrend ebenfalls nur beim Rechtsmittelgericht, in diesem Fall also dem Bundesverwaltungsgericht, gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1993 – 8 C 5.93 –, juris Rn. 2; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 139 Rn. 62; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 139 Rn. 24; Buchheister, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, § 139 VwGO Rn. 58 [August 2024]; Berlit, in: Posser/Wolff/Decker [Hrsg.], BeckOK VwGO, § 139 Rn. 32 [Januar 2025]; Kuhlmann/Wysk, in: Wysk [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2025, § 139 Rn. 13). Sollte – wie gezeigt – einerseits bei Einführung des § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG eine Angleichung an die Regelungen des § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG (a.F.) und auch an die (Berufungs-)Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung erfolgen, werden diese Regelungen andererseits aber – soweit ersichtlich – einhellig dergestalt ausgelegt, dass ein entsprechender Antrag auf Verlängerung einer Begründungsfrist stets beim Rechtsmittelgericht anzubringen ist, spricht viel dafür, dass Derartiges auch für die Anwendung und Auslegung des § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG zu gelten hat. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich in Bezug auf die Regelungen der § 124a Abs. 3 Satz 3 und § 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Fristen für die Einlegung des Rechtsmittels einerseits und dessen Begründung andererseits voneinander abheben, sodass sich die Problematik eines gleichzeitigen Ablaufs von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist dort, anders als im Fall von § 81 Abs. 1 Satz 1 LDG, nicht stellt. Zum einen gilt dies aber nicht für § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F., der einen Gleichlauf der Fristen zur Berufungseinlegung und zur Berufungsbegründung enthält und – wie gezeigt – ebenfalls eine Stellung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründung beim Berufungsgericht verlangt. Zum anderen mussten dem Gesetzgeber diese konzeptionellen Unterschiede bei der Einführung des § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG vor Augen stehen. Er hat sich gleichwohl dazu entschieden, eine Angleichung der Regelungsbereiche zueinander herbeizuführen. cc) Systematische Erwägungen stützen das historische Auslegungsergebnis. Es stellt einen allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsatz dar, dass Schriftsätze grundsätzlich dorthin zu adressieren und gerichtliche Anträge grundsätzlich dort anzubringen sind, wo sie einer Bearbeitung zugeführt werden beziehungsweise über sie zu entscheiden ist. Ausnahmen hiervon sind regelmäßig ausdrücklich gesetzlich geregelt, wie etwa im Fall der Einlegung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), der Einreichung der Berufungsbegründung zugleich mit der Einlegung der Berufung (§ 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO) oder der Einlegung der Revision gegen ein (ober-)verwaltungsgerichtliches Urteil (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dieses bei einer systematischen Betrachtung der Verwaltungsgerichtsordnung zum Ausdruck kommende Regel-Ausnahme-Verhältnis ist über die Regelung des § 21 LDG auch bei der Auslegung des § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG zu berücksichtigen. Da insoweit allerdings keine von den allgemeinen prozessualen Grundsätzen abweichende gesetzliche Regelung in Bezug auf die Einreichung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist getroffen ist, hat es dabei zu verbleiben, dass der Antrag dort eingereicht werden muss, wo über ihn zu entscheiden ist, also beim Oberverwaltungsgericht. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber auch keine der Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 1 LDG vergleichbare Regelung geschaffen und gerade nicht vorgesehen hat, dass die Frist für den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist auch dann gewahrt ist, wenn dieser Antrag innerhalb der Begründungsfrist – systemwidrig – bei dem Verwaltungsgericht eingeht (vgl. entspr. Buchheister, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, § 139 VwGO Rn. 59 [August 2024], zum Fehlen einer dem § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO entsprechenden Vorschrift für die Adressierung des Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO: „In Ermangelung einer […] entsprechenden Vorschrift reicht der rechtzeitige Eingang des Verlängerungsantrags beim iudex a quo nicht aus […].“). Dieses Ergebnis entspricht auch dem systematischen Verständnis, welches das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die im Vergleich zu § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG überwiegend wort-, jedenfalls aber inhaltsgleiche Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 3 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – LDG NRW – zugrunde gelegt hat. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich ausgeführt, dass „das Berufungsgericht für die Verlängerung der Berufungsbegründung zuständig ist und hierauf bezogene Schriftsätze daher auch dorthin zu adressieren sind“ (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 – 2 C 7.22 –, BVerwGE 179, 328 [333 Rn. 21]). Entsprechendes gilt auch für § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG. dd) Teleologische Erwägungen zwingen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist dem Senat bewusst, dass das hier gefundene Auslegungsergebnis, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht stellen zu müssen, dazu führt, dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers (vgl. § 21 LDG i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), der den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zeitgleich mit der Berufungseinlegung stellen möchte, zur Fristwahrung jedenfalls dann einen zweiten Schriftsatz – nämlich an das Oberverwaltungsgericht – wird formulieren müssen, wenn er seine Berufung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 LDG bei dem Verwaltungsgericht einlegt. Ungeachtet dessen, dass ihm dies ohne Weiteres zuzumuten wäre, sieht § 81 Abs. 1 Satz 2 LDG aber die – gleichwertige – Möglichkeit vor, die Berufung fristwahrend unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht einzulegen. Ein „bürokratischer“ Mehraufwand für den Beklagten entsteht demnach nicht. Soweit man argumentieren wollte, die Notwendigkeit, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht stellen zu müssen, führe zu einer „gespaltene[n] Verfahrensherrschaft“ (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 – 2 C 7.22 –, BVerwGE 179, 328 [332 Rn. 20], zu § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW), weil das Verwaltungsgericht für die Einlegung der Berufung, nicht aber für die Entgegennahme des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist „empfangszuständig“ ist, so könnte auch dies dem hier gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegengehalten werden. Zum einen verfügt auch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 LDG über eine – wenngleich nur subsidiäre, aber nicht weniger wirkungsvolle – Empfangszuständigkeit für die Einlegung der Berufung. Zum anderen kommt es in jeder nur denkbaren Verfahrensgestaltung ohnehin zu einer gespaltenen Verfahrensherrschaft, solange sich der Vorgang noch – was im Ausgangspunkt unvermeidlich ist – bei dem Verwaltungsgericht befindet. Dieser Zustand findet erst mit dem Eingang der Akten beim Oberverwaltungsgericht sein Ende. Für die Frage, wo der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen ist, führt der Gedanke der gespaltenen Verfahrensherrschaft damit nicht weiter. Sonstige Gründe teleologischer Art, die dafür streiten könnten, eine Antragstellung im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG gegenüber dem Verwaltungsgericht (fristwahrend) zuzulassen, hat der Beklagte nicht dargelegt; solche sind für den Senat auch nicht zu erkennen. Die bloße Tatsache, dass eine Empfangszuständigkeit des Verwaltungsgerichts für den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – wie vom Beklagten vorgetragen – nicht zu einer Verfahrensverzögerung führe, stellt für sich genommen noch keinen teleologischen Aspekt dar, der für ein gegenteiliges Normverständnis streitet. Zum einen dürfte die Annahme des Beklagten ohnehin nur in der besonderen Konstellation zutreffen, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zeitgleich mit der Berufungseinlegung gestellt wird, was jedoch keineswegs selbstverständlich ist. Zum anderen handelt es sich dabei für sich genommen nicht um ein teleologisches Argument für die Gegenauffassung, weil das gleiche Argument für die hier zugrunde gelegte Auslegung ins Feld geführt werden könnte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Antragstellung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht eine Verfahrensverzögerung eintritt, die über die ohnehin notwendige Zeit für die Vorlage der Akten und der Berufungsschrift hinausgeht. ee) Das hier gefundene Auslegungsergebnis steht mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Einklang. (1) Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 –, BVerfGE 129, 1 [20] m.w.N.). Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Rechtsuchenden gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Rechtsschutz ist eine staatliche Leistung, deren Voraussetzungen erst geschaffen, deren Art näher bestimmt und deren Umfang im Einzelnen festgelegt werden müssen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gibt dem Gesetzgeber dabei nur die Zielrichtung und die Grundzüge der Regelung vor, lässt ihm im Übrigen aber einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum. Die Ausgestaltung muss aber dem Schutzzweck des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Genüge tun (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 – 1 BvL 18/11 –, NJW 2013, 1418 [1422 Rn. 69]; Beschluss vom 22. November 2016 – 1 BvL 6/14 u.a. –, NVwZ 2017, 305 [305 Rn. 21]; jeweils m.w.N.). Damit überlässt das Grundgesetz die nähere Ausgestaltung des durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten Rechtsweges zwar der jeweiligen Prozessordnung. Bei der Auslegung und Anwendung der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Spielraums geschaffenen Rechtsschutzregeln, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass über den mit einer Klage unterbreiteten Sachverhalt überhaupt zur Sache entschieden werden darf, dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den dem Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 – 1 BvR 726/78 –, BVerfGE 52, 203 [207]; Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 370/84 –, BVerfGE 69, 381 [385]; Beschluss vom 4. Mai 2004 – 1 BvR 1892/03 –, BVerfGE 110, 339 [342]; jeweils m.w.N.). (2) Ausgehend hiervon verletzt eine Auslegung von § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG dahingehend, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim Oberverwaltungsgericht zu stellen ist, das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht. Sie erschwert einem Berufungskläger den Zugang zur Berufungsinstanz im Fall der Notwendigkeit einer Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nicht in unzumutbarer Weise. Notwendig, aber auch ausreichend ist es insoweit, einen entsprechenden Antrag bei dem hierfür zuständigen Oberverwaltungsgericht zu stellen. Dies folgt – wie gezeigt – aus einer methodengerechten Auslegung der Norm. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang ohne weitere Begründung die Auffassung vertritt, aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sei „im Zweifel eine […] dem Bürger freundliche Auslegung“ zu suchen, verfängt dies nicht. Ungeachtet dessen, dass ein derartiger Rechtssatz in dieser Allgemeinheit nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleitet werden kann, hat es ein Berufungskläger – der, woran nochmals zu erinnern ist, zwingend durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sein muss (vgl. § 21 LDG i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) – selbst in der Hand, seinen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an die richtige Stelle zu adressieren. Dies kann einen Berufungskläger grundsätzlich nicht vor solche Herausforderungen stellen, die ihm den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer Weise erschweren. Nichts anderes gilt in der zur Entscheidung stehenden Sachverhaltskonstellation und vor dem Hintergrund, dass die hier maßgebliche Frage in Bezug auf § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG bislang noch nicht explizit gerichtlich geklärt ist. Insoweit wäre es für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten schon aufgrund der jüngeren, bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Parallelvorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 – 2 C 7.22 –, BVerwGE 179, 328 [333 Rn. 21]) und einer Konsultation der Kommentierungen insbesondere zu § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. und § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO ohne Weiteres zu antizipieren gewesen, wie die entsprechende Vorschrift auszulegen ist. Er hätte sich überdies aus anwaltlicher Vorsicht bei dem Oberverwaltungsgericht noch vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vergewissern können, ob seinem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben wird (vgl. Roth, in: Posser/Wolff/Decker [Hrsg.], BeckOK VwGO, § 124a Rn. 31.4 [Juli 2025], mit Beispielen aus der Rechtsprechung). Soweit er dies trotz der nur einen Tag nach Einlegung der Berufung ablaufenden Berufungsbegründungsfrist unterlassen hat, geht dies zu seinen Lasten. 2. Dem Beklagten kann auch keine – hier zwar nicht beantragte, grundsätzlich aber auch von Amts wegen mögliche (§ 21 LDG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt werden. a) Das gilt schon deshalb, weil die Voraussetzungen des § 21 LDG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind. Gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ist ein Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Frist zur Berufung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der damit bezeichneten Antragsfrist muss gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden. Daran fehlt es hier. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat am 19. Mai 2025 einen gerichtlichen Hinweis erhalten, sein Verlängerungsantrag sei nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und damit verspätet beim Berufungsgericht eingegangen. Innerhalb der damit bis zum 20. Juni 2025 – der 19. Juni 2025 war ein Feiertag – laufenden Wiedereinsetzungsfrist (und bis heute) hat er die Berufungsbegründung nicht nachgeholt. Wird Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt, muss innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Berufungsbegründung als versäumte Handlung nachgeholt werden. Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kann die nachzuholende Berufungsbegründung nicht ersetzen. Eine gesonderte Wiedereinsetzung hinsichtlich des versäumten Antrags auf Fristverlängerung ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1993 – 8 C 5.93 –, juris Rn. 4 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1994 – VI ZB 17/93 –, NJW 1995, 60; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 23). b) Im Übrigen hat der Beklagte die Frist zur Berufungsbegründung nicht ohne Verschulden versäumt (§ 21 LDG i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO). Der Rechtsirrtum seines Prozessbevollmächtigten in Bezug auf den Adressaten des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Beklagten zuzurechnen (§ 21 LDG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Das Verschulden des Beklagten ist hier auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil ein pflichtwidriges Verhalten des Verwaltungsgerichts für die Fristversäumung primär ursächlich war. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 –, BVerfGE 93, 99 [115]). Hier ist der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten indes erst einen Tag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim insoweit nicht zuständigen Verwaltungsgericht und damit nicht so rechtzeitig eingereicht worden, dass die Weiterleitung an das Oberverwaltungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im ordentlichen Geschäftsverkehr ohne Weiteres erwartet werden konnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 9 ZB 24.541 –, juris Rn. 15 f.). Denn es entspricht grundsätzlich dem üblichen Geschäftsgang, wenn die richterliche Erstbearbeitung eines Dokuments wegen der regelmäßig erforderlichen verwaltungstechnischen Vorarbeiten nicht sofort oder unmittelbar am ersten Tag erfolgt (vgl. BSG, Beschluss vom 22. November 2022 – B 1 KR 13/22 BH –, juris Rn. 6 m.w.N.). Das gilt auch im elektronischen Rechtsverkehr (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2022 – IV ZB 17/22 –, juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 9 ZB 24.541 –, juris Rn. 15). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 101 Abs. 1 LDG. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, weil Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz gebührenfrei sind (§ 109 Abs. 1 LDG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 53 Satz 4 LDG).