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Beschluss

6 B 10087/16

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2016:0412.6B10087.16.0A
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Leitsätze
1.    Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports ist hinsichtlich der maßgeblichen Studienanfängerzahl des nicht zugeordneten, also des importierenden Studiengangs grundsätzlich von der für das vorangegangene Semester ermittelten Aufnahmekapazität bzw. den Zulassungszahlen für den letzten Berechnungszeitraum auszugehen. Eine Ausnahme davon kommt unter besonderen Umständen in Betracht, beispielsweise im Falle stark schwankender Studienanfängerzahlen in dem die Dienstleistungen importierenden Studiengang (wie OVG RP, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 6 D 11968/02.OVG -, esovgrp).(Rn.8) 2. Als Dienstleistung, die von einer Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen ist, wird der Anteil angesetzt, den die Dienstleistung am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studiengangs hat. Sind wegen Überschreitung des Curricularnormwerts des nicht zugeordneten Studiengangs sämtliche Curricularanteile proportional zu kürzen ("Stauchung", vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. April 2013 - 6 B 10145/13.OVG - juris), wird davon auch eine importierte Dienstleistung erfasst, die nur in diesem "gestauchten" Umfang als Dienstleistung der exportierenden Lehreinheit anzusetzen ist.(Rn.10) 3. Werden bislang "verschwiegene" Studienplätze aufgedeckt und übersteigt die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl dieser noch verfügbaren Studienplätze, erfolgt die Auswahl in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zulassungsanträge bei der Hochschule eingegangen sind. Dabei werden künftig diejenigen Anträge als gleichzeitig eingegangen behandelt, die hinsichtlich des Sommersemesters bis zum 15. Januar und in Bezug auf das Wintersemester bis zum 15. Juli des betreffenden Jahres gestellt wurden. Innerhalb der gleichzeitig gestellten Anträge wird nach dem Qualifikationsrang differenziert, d. h. nach dem Quotienten aus dem Grenzrang des letzten ausgewählten Bewerbers und dem persönlichen Rang des Bewerbers auf der Qualifikationsrangliste, wie sie sich aus dem Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung ergeben.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports ist hinsichtlich der maßgeblichen Studienanfängerzahl des nicht zugeordneten, also des importierenden Studiengangs grundsätzlich von der für das vorangegangene Semester ermittelten Aufnahmekapazität bzw. den Zulassungszahlen für den letzten Berechnungszeitraum auszugehen. Eine Ausnahme davon kommt unter besonderen Umständen in Betracht, beispielsweise im Falle stark schwankender Studienanfängerzahlen in dem die Dienstleistungen importierenden Studiengang (wie OVG RP, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 6 D 11968/02.OVG -, esovgrp).(Rn.8) 2. Als Dienstleistung, die von einer Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen ist, wird der Anteil angesetzt, den die Dienstleistung am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studiengangs hat. Sind wegen Überschreitung des Curricularnormwerts des nicht zugeordneten Studiengangs sämtliche Curricularanteile proportional zu kürzen ("Stauchung", vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. April 2013 - 6 B 10145/13.OVG - juris), wird davon auch eine importierte Dienstleistung erfasst, die nur in diesem "gestauchten" Umfang als Dienstleistung der exportierenden Lehreinheit anzusetzen ist.(Rn.10) 3. Werden bislang "verschwiegene" Studienplätze aufgedeckt und übersteigt die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl dieser noch verfügbaren Studienplätze, erfolgt die Auswahl in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zulassungsanträge bei der Hochschule eingegangen sind. Dabei werden künftig diejenigen Anträge als gleichzeitig eingegangen behandelt, die hinsichtlich des Sommersemesters bis zum 15. Januar und in Bezug auf das Wintersemester bis zum 15. Juli des betreffenden Jahres gestellt wurden. Innerhalb der gleichzeitig gestellten Anträge wird nach dem Qualifikationsrang differenziert, d. h. nach dem Quotienten aus dem Grenzrang des letzten ausgewählten Bewerbers und dem persönlichen Rang des Bewerbers auf der Qualifikationsrangliste, wie sie sich aus dem Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung ergeben.(Rn.16) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes der Humanmedizin im 1. Fachsemester nicht verlangen. Die innerkapazitär verfügbaren Plätze sind vergeben. Außerhalb der festgesetzten Kapazität stehen über die vom Verwaltungsgericht ermittelten sieben Teilstudienplätze zwar drei weitere auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Studienplätze zur Verfügung. Nach den Verteilungskriterien des Senats (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11965/02.OVG –, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp) entfällt jedoch keiner dieser freien Plätze auf die Antragstellerin. 1. Im Rahmen der Lehrangebotsberechnung ist die Berücksichtigung der Frau Dr. M. bewilligten Deputatsermäßigung nicht zu beanstanden, allerdings (zum Teil) der angesetzte Dienstleistungsexport. a) Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, durfte die Frau Dr. M. auf ihren Antrag vom 23. Oktober 2014 erst unter dem 2. September 2015 gewährte Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht werden. Denn insoweit war vor Beginn des Berechnungszeitraums eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Daten erkennbar, die berücksichtigt werden „soll“, wie es in § 5 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung – KapVO – heißt. Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der eine andere Vorgehensweise geboten hätte, ist weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs. 2 KapVO („erkennbar“) kann der Beschwerde nicht gefolgt werden, soweit mit ihr die Auffassung vertreten wird, die i. S. d. § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderung der maßgeblichen Daten müsse im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung bereits bekannt sein. b) Der vorklinische Dienstleistungsexport für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) ist – anders als mit der Beschwerde gerügt – nicht zu kürzen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Gruppengröße von 120 Studierenden der Pharmazie (Staatsexamen) hinsichtlich der Vorlesung Pathophysiologie/-biochemie I und II gebilligt. Mit ihrem Schriftsatz vom 18. März 2016 hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass – anders als die Beschwerde vermutet – diese Vorlesung, die zum Teil missverständlich als „Kursus“ bezeichnet wurde, nicht für Studierende der Biomedizinischen Chemie (BA) vorgesehen war, sondern deren Teilnahme in der Vergangenheit lediglich irrtümlich zugelassen worden war. c) Auch die Annahme einer Gruppengröße von 103 bezüglich der von der vorklinischen Lehreinheit exportierten Vorlesung „Anatomie für Zahnmediziner“ ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge zugrunde zu legen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich, dass die Gruppengröße der Teilnehmer einer exportierten Lehrveranstaltung entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht normativ festzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 39.14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, BVerwGE 64, 77, juris). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11968/02.OVG –, esovgrp; vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 2. November 1993 – 1 D 11638/93.OVG – sowie Beschluss vom 21. September 1999 – 1 D 11643/99.OVG –) ist hinsichtlich der maßgeblichen Studentenzahl des nicht zugeordneten, also des importierenden Studiengangs grundsätzlich von der für das vorangegangene Semester ermittelten Aufnahmekapazität bzw. den Zulassungszahlen für den letzten Berechnungszeitraum auszugehen. Eine Ausnahme davon kommt unter besonderen Umständen in Betracht, beispielsweise im Falle stark schwankender Studienanfängerzahlen in dem die Dienstleistungen importierenden Studiengang (OVG RP, Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11968/02.OVG –, esovgrp). d) Berechtigt ist allerdings der Einwand der Beschwerde, der Curricularanteil von 0,9540, der auf die zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin exportierten Lehrveranstaltungen entfalle, müsse ebenso durch Multiplikation mit dem Faktor 0,876529186 „gestaucht“ werden, wie dies bei der Ermittlung der Lehrnachfrage im Studiengang Zahnmedizin geschehe, die den Curricularnormwert Zahnmedizin von 7,8 deutlich überschreite. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO, wonach die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind, wenn der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für einen Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und Curricularanteile gebildet werden. Dieses Abstimmungsgebot bezieht sich, wie § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO zu entnehmen ist, auf die Bildung von Curricularanteilen eines bestimmten Studiengangs; insoweit sind im Falle der Überschreitung des Curricularnormwerts sämtliche Curricularanteile der am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten proportional zu kürzen („Stauchung“, vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. April 2013 – 6 B 10145/13.OVG –, juris). Dies ist im Studiengang Zahnmedizin mit der Folge geschehen, dass die aus der vorklinischen Lehreinheit importierten Lehrleistungen im Umfang von 0,9540 SWS nach proportionaler Kürzung nur mit 0,8362 SWS zum Lehrangebot des Studiengangs Zahnmedizin beitragen. Der (ungekürzte) Ansatz eines vorklinischen Dienstleistungsexports zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie dar. Dieser verlangt, dass die für die Ermittlung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage maßgeblichen Faktoren nach den gleichen Kriterien ermittelt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 1996 – NC 9 S 36/95 –, juris). Damit ist auch die Bilanzierungssymmetrie auf den jeweiligen Studiengang bezogen, also relativ, nicht aber absolut zu verstehen (OVG NW, Beschluss vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, juris). Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2004 (– 7 CE 04.10254 –, juris), auf den die Beschwerdebegründung hinweist, ist zu dieser Problemstellung nichts zu entnehmen. Der Bestimmung des § 11 KapVO, der die Dienstleistungen für einer Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge regelt und – anders als § 13 KapVO – keine Beschränkung auf einen Curricularnormwert enthält (vgl. VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 2015 – NC 9 S 1501/14 –, juris), kann ebenso wenig entnommen werde, dass der zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringende Dienstleistungsexport proportional zu kürzen ist. Allerdings wird in § 6 KapVO i. V. m. Nr. I. 2. der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung bestimmt, dass bei der Reduzierung des Lehrangebots um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, diejenigen Curricularanteile anzuwenden sind, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen, also gegebenenfalls die „gestauchten“ Anteile. Bekräftigt wird diese Auslegung durch die Erläuterung des Symbols CAq in Nr. III der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung. Danach ist unter CAq der Anteil am Curricularnormwert „des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 13 Absatz 4)“, zu verstehen. Die in dem Klammerzusatz enthaltene Bezugnahme auf § 13 Abs. 4 KapVO bestätigt, dass die seitens der Vorklinik für den Studiengang Zahnmedizin zu erbringenden Dienstleistungen mit dem abgestimmten (§ 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO), also gegebenenfalls „gestauchten“ Curricularanteil anzusetzen sind (vgl. auch HambOVG, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 3 Nc 44/11 –, juris). Vermindert man demgemäß den vorklinischen Dienstleistungsexport zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin auf 0,8362 und multipliziert ihn mit 49 Studierenden, ergeben sich 40,97 SWS, also 5,78 SWS weniger als in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin. Das vorklinische Lehrangebot erhöht sich dadurch auf 348,14 SWS bzw. 696,28 SWS pro Jahr. Die Division dieses Werts durch den vorklinischen Eigenanteil ergibt 420 Studienplätze pro Jahr, also 210 für das 1. Fachsemester im streitgegenständlichen Wintersemester. Angesichts 200 vergebener Studienplätze sind – über die vom Verwaltungsgericht ermittelten sieben zusätzlichen Plätze – noch drei weitere Teilstudienplätze unbesetzt. 2. Im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin als „Betreuungsrelation“ der Vorlesungen die tatsächliche Gruppengröße zugrunde gelegt hat. Dies wirkt sich kapazitätserhöhend aus und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 1. März 2004 – 6 D 12088/03.OVG –, juris). Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung muss die maßgebliche Gruppengröße nicht normativ festgelegt werden. Ein solches Erfordernis hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 15. Februar 2000 – NC 9 S 39/99 –, juris; Beschluss vom 13. Juni 2008 – NC 9 S 241/08 –, juris) für das baden-württembergische Landesrecht unter der Voraussetzung angenommen, dass das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht. Dies ist hier nicht der Fall, weil der ZVS-Beispielstudienplan Humanmedizin für Vorlesungen die kapazitätsungünstigere Gruppengröße von g = 180 annimmt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2013 – NC 2 B 20/13 –, juris; OVG NW, Beschluss vom 12. Mai 2004 – 13 C 50/03 –, juris). 3. Die Verteilung der drei weiteren unbesetzten Teilstudienplätze erfolgte nach den folgenden Kriterien (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11965/02.OVG –, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp). Da die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl der verfügbaren „verschwiegenen“ Studienplätze überstieg, wurde die Auswahl in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge getroffen, in der die Zulassungsanträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Als gleichzeitig eingegangen wurden diejenigen Anträge behandelt, die bis zum Ergehen der maßgeblichen Zulassungszahl-Verordnung gestellt wurden. Anträge, mit denen danach bei der Hochschule um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zahl nachgesucht wurde, sind als zeitgleich betrachtet worden, wenn sie am selben Tag eingegangen waren. Da mehr gleichzeitig gestellte Anträge als Studienplätze vorlagen, wurde nach dem Qualifikationsrang differenziert. Dazu wurde der Quotient gebildet aus dem Grenzrang des letzten ausgewählten Bewerbers und dem persönlichen Rang des Bewerbers auf der Qualifikationsrangliste, wie sie sich aus dem Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung ergeben. Zur Vereinfachung dieses Verfahrens wird der Senat künftig als gleichzeitig eingegangen diejenigen Anträge behandeln, die hinsichtlich des Sommersemesters bis zum 15. Januar und in Bezug auf das Wintersemester bis zum 15. Juli des betreffenden Jahres gestellt werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.